Treffer
BGH Urteil

BGH: Verführung Minderjähriger (§ 175a Nr. 3 StGB) – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 452/55
Datum
06.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verführung Minderjähriger nach § 175a Nr. 3 StGB in zwei Fällen (teilweise fortgesetzt) sowie wegen versuchter Verführung in einem Fall zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügte er Verfahrensfehler (u.a. unterlassene Zeugenvernehmung, Aktenbezugnahme, Hinweise nach § 55 Abs. 2 StPO) und materielles Recht. Der BGH verwarf die Revision, weil Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wurden, eine Aufklärungspflicht nicht verletzt war und weitere Verfahrensrügen teils unzulässig bzw. unbegründet waren. Auch die Annahme von Verführung (einschließlich "Überrumpelung") und fortgesetzter Handlung hielt rechtlicher Nachprüfung stand; Untersuchungshaft wurde über drei Monate hinaus angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Vorfeld der Hauptverhandlung schriftlich gestellter Beweisantrag muss im Termin wiederholt werden; andernfalls begründet seine Nichtbescheidung regelmäßig keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO.

2

Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet die Erhebung weiterer Beweise nur, wenn sich die Beweisaufnahme zu einer entscheidungserheblichen Frage aufdrängen muss; unerhebliche Glaubwürdigkeitsaspekte lösen sie nicht aus.

3

Frühere, auch mit Freispruch endende Verfahren dürfen, soweit deren Tatsachen ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt werden, im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zur Einordnung von Kenntnissen, Warnhinweisen oder Erfahrungen des Angeklagten herangezogen werden.

4

Eine Verführung i.S.d. § 175a Nr. 3 StGB kann auch vorliegen, wenn der Täter den Jugendlichen durch überraschende Annäherung überrumpelt, dadurch dessen Geschlechtstrieb weckt und einen Widerstandswillen ausschaltet.

5

Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Handlung bleibt auch dann tragfähig, wenn einzelne spätere Teilakte statt des qualifizierten Delikts nur das Grunddelikt erfüllen, sofern beide Taten in einem Fortsetzungszusammenhang stehen und dies die Strafzumessung nicht rechtsfehlerhaft beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 16. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Ernst ███ aus ████, dort geboren ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittenverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Hoffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, █████████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Juni 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 16. Juni 1955 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung Minderjähriger gemäß § 175a Nr. 3 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, sowie wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen in einem Falle gemäß §§ 175a Nr. 3, 43 StGB zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

1.) Der Angeklagte lernte im Jahre 1954 den 19jährigen Gerhard ███ kennen, als dieser ihn anhielt, um sich mit seinem Auto mitnehmen zu lassen. Der Angeklagte und Gerhard ███ verabredeten, dass der Jugendliche dem Angeklagten bei dessen Uhrenhandel helfen sollte. Sie nahmen sich in Bielefeld im Hotel ein Doppelzimmer. Schon in der ersten Nacht rief der Angeklagte den Gerhard zu sich ins Bett, angeblich um sich mit ihm zu unterhalten. Als Gerhard der Aufforderung arglos Folge leistete, begann der Angeklagte ihn abzutasten, und es kam schließlich zur gegenseitigen Onanie. Auch auf weiteren Geschäftsreisen, bei denen der Angeklagte mit Gerhard in Doppelzimmern übernachtete, kam es mindestens drei- bis fünfmal zur wechselseitigen Onanie. Als Gerhard den Angeklagten unter Mitnahme von diesem gehörenden mehreren 100 DM verlassen hatte, erstattete der Angeklagte Anzeige gegen ihn wegen Unterschlagung, worauf Gerhard seinerseits den Angeklagten anzeigte.

2.) Der Angeklagte besuchte mit Gerhard ███ auch dessen Eltern und lernte dort Gerhards 18jährigen Bruder Hans-Georg ██████████ kennen. Bei einer Autofahrt mit Hans-Georg versuchte er diesen zu umarmen und zu küssen; Hans-Georg wehrte aber die Zudringlichkeiten des Angeklagten ab. In der Wohnung der Eltern ███ veranlasste der Angeklagte den Hans-Georg, sich auf seine Bettkante zu setzen. Der Angeklagte brachte das Gespräch auf sexuelle Dinge und meinte, Frauen seien überflüssig, Männer könnten auch unter sich auf ihre Kosten kommen. Er ergriff plötzlich die Hand des Hans-Georg, führte sie an sein Glied und griff gleichzeitig mit seiner Hand dem Hans-Georg an den Geschlechtsteil. Hans-Georg stieß ihn aber weg und entfernte sich, obwohl der Angeklagte ihm Geschenke versprach, falls er sich mit ihm einließe.

3.) Anfang November 1954 lernte der Angeklagte den 20jährigen Wolfgang ████ kennen, dem er anbot, in seinem Uhrenhandel tätig zu sein und mit auf sein Zimmer zu ziehen. ████ tat das, obwohl er bereits gehört hatte, dass der Angeklagte homosexuell sei. Nachdem der Angeklagte mehrfach vergeblich versucht hatte, sich ████ sexuell zu nähern, lud er ihn eines Abends zu einer Flasche Wein ein. Im Anschluss daran legte er sich zu ████ ins Bett, und es kam zur wechselseitigen Onanie, wobei der Angeklagte mit Umarmungen und Handgreiflichkeiten den Anfang machte. In der Folgezeit versuchte der Angeklagte mehrfach vergeblich, den ██ nochmals zu gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen zu bewegen.

II.

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Gerhard ██ und ██ sowie ████ ein vollendetes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, und zwar gegenüber Gerhard ███ als fortgesetzte Handlung, in seinem Verhalten gegenüber Hans-Georg ██████ ein versuchtes.

III.

Die Revision erhebt zunächst eine Reihe von Verfahrensrügen.

1.) Sie beanstandet, die von dem Verteidiger des Angeklagten beantragte Zeugenvernehmung von ██████ und ██ ███ sen. sei nicht erfolgt, und über den hierauf bezüglichen schriftlichen Antrag sei weder verhandelt noch entschieden worden.

Der Verteidiger hat in den Verhandlungsformen einen Schriftsatz folgenden Inhalts eingereicht:

„Ich beantrage, zur Hauptverhandlung noch folgende Zeugen zu laden:

1. Wilhelm ██████, ██████ i. c. D/A Der Zeuge soll darüber entscheiden, dass ihm der Zeuge Gerhard ███ im Untersuchungsgefängnis Hamburg erklärt hat, er werde sich wegen der vom Angeklagten erstatteten Strafanzeige rächen, werde Geschenke eins auswischen.

2. ██ ███ sen. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung den Zeugen Hans-Georg ███ nach dem Schlafengehen nochmals in sein Zimmer gerufen, um diesen zu seinem Bruder Gerhard, der bereits mehrfach aus der Straße gerufen und gepfiffen hatte, einen Haustürschlüssel hinunterzuwerfen. Der Angeklagte hat behauptet, der Zeuge Gerhard sei schon in der Nacht vom 28. zum 29.11. zurückgekehrt, während der Zeuge Hans-Georg bekundet hat, sein Bruder sei erst am Morgen zurückgekehrt.

Der Zeuge █ soll mit seinem ████████ nach Hause gebracht ████ darüber vernommen werden, dass der Zeuge Gerhard in der Nacht und nicht erst am Morgen zurückgekehrt ist.

Gerhard ███ sen. ist in dem Strafverfahren gegen ██████ ████ Gerhard wegen Unterschlagung als Zeuge vernommen worden. In diesem Verfahren hat er bestätigt, dass er den Angeklagten, wie dieser behauptet hat, gebeten habe, auf seinen Sohn einzuwirken, dass dieser die Neigungen zu einer Verlobten, Fräulein ████████, aufgibt. Der Vater hat sich in dem früheren Verfahren sehr ungünstig über seinen Sohn Gerhard geäußert und über die Schwierigkeiten berichtet, die in der Erziehung aufgetreten sind.

Der Zeuge Gerhard ████████ soll zu den vorstehenden Angaben vernommen werden, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen von Bedeutung sind.

Der Zeuge Gerhard ███ sen. soll ferner darüber vernommen werden, wann und durch wen er von den angeblichen Verfehlungen des Angeklagten Kenntnis erhalten hat. Die Angaben des Zeugen Hans-Georg hierüber sind wenig glaubhaft. Der Zeuge hat zunächst behauptet, er habe kurz vor der Festnahme seines Bruders darüber gesprochen, während er zum Schluss seiner Vernehmung erklärt hat, sein Bruder habe erst nach seiner Verhaftung mit seinem Vater darüber gesprochen.

Der Zeuge Gerhard ███ hat in Hamburg in Untersuchungshaft gesessen, und es ist wenig wahrscheinlich, dass der Vater ihn nach seiner Verhaftung dort besucht hat. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Zeuge Gerhard seinen Bruder bestimmt hat, gegen den ███████████ ███████████, denn er hat schließlich dem Zeugen gegenüber erklärt, dass er dem Angeklagten ████ ██████████ wolle.“

Das Gericht verfügte darauf wie folgt:

„Zeugen ██████ auf 142 laden. Über ███ ████████ Beweisanträge soll im Termin entschieden werden. Mitteilung an Verteidiger. ████ 7.6.55 gez. █████████████“

a) Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, war der Zeuge ███████ zum Termin erschienen; aus welchem Grunde er nicht vernommen worden ist, ergibt die Niederschrift nicht. Die Revision hat nicht gerügt, dass der Zeuge, obwohl er erschienen sei, nicht vernommen worden sei. Aus diesem Grunde hatte das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob § 245 StPO verletzt ist.

b) Die Beweisanträge haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger im Termin wiederholt. Deshalb konnte ihre Übergehung keine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO enthalten.

c) Das Gericht hat auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO).

Die in das Zeugnis des ███████████████ aufgenommene Tatsache unterstellt das Urteil (UA S. 10) als wahr. Ob Gerhard in der Nacht vom 28. zum 29.11.1954 oder erst am Morgen des 29. nach Hause zurückgekehrt ist, sieht das Gericht für die Glaubwürdigkeit des Hans-Georg ███ als belanglos an, wie das Urteil ergibt. Die Aufklärungspflicht gebot deshalb nicht, die im Schriftsatz zu diesem Punkte benannten Zeugen zu hören.

Auch die Vernehmung des Gerhard ███ sen. brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen. Dass auch Gerhard Vater der Verlobung seines Sohnes ablehnend gegenüberstand, stellt das Urteil fest (UA S. 3). Ob der Vater deshalb den Angeklagten gebeten hatte, auf seinen Sohn dahin einzuwirken, dass dieser sich von seiner Braut trenne, brauchte das Gericht nicht festzustellen, weil es die Überzeugung erlangt hatte, dass jedenfalls nicht ein etwaiger Wunsch des Vaters, sondern das selbstsüchtige Interesse des Angeklagten diesen zu seinen Versuchen veranlasst hatte, den Gerhard von seiner Braut zu trennen. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Urteils (UA 13).

Das Urteil stellt ferner fest, dass Gerhard ███ seinem Vater über die Erlebnisse mit dem Angeklagten „in Erwartung seiner Verhaftung“, also vor dieser Verhaftung, Mitteilung gemacht hat. Der Beweisantrag der Verteidigung läuft darauf hinaus, dass die Mitteilung zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein müsse. Bei dieser Sachlage nötigte die Aufklärungspflicht das Gericht nicht, Gerhard ███ sen. zu diesem Punkte zu vernehmen.

Die Rüge dringt daher nicht durch.

2.) Die Revision beanstandet ferner, die Strafkammer hätte nicht allgemein auf die Akten der früheren Strafverfahren Bezug nehmen dürfen, sondern sie hätte diejenigen Urkunden und Schriftstücke, die als Beweismittel dienen sollten, im Einzelnen aufführen müssen.

Auch diese Rüge greift nicht durch.

a) Eine Verletzung des § 267 StPO kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift verlangt nicht, dass in den Urteilsgründen Aktenzeichen, Blattzahlen und dergleichen von verwandten Akten angegeben werden.

b) Ob etwa eine Verletzung des § 249 StPO gerügt werden soll, ergibt die Revisionsbegründung nicht klar. Auch diese Rüge könnte aber nicht durchdringen. Wie die Urteilsgründe ergeben, sind die in den Vorakten behandelten Vorfälle in der jetzigen Hauptverhandlung mit dem Angeklagten erörtert worden. Er hat die sich aus den Akten ergebenden Tatsachen im Wesentlichen zugestanden, nämlich eingeräumt, dass mehrfach männliche Jugendliche mit ihm in einem Zimmer genächtigt hatten. Nur in einem Fall hat er behauptet, es habe sich nicht um einen jungen Mann, sondern um ein mit Hosen bekleidetes Mädchen gehandelt. Abgesehen von dem einen Fall hat also die Strafkammer die Erklärungen des Angeklagten, nicht den Akteninhalt als solchen, ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Insoweit hat sie also keinen Urkundenbeweis geführt und kann schon aus diesem Grunde § 249 StPO nicht verletzt haben. Für den einen übrigbleibenden Fall lässt die Revision schon die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderliche Angabe vermissen, welche Urkunden gerade hier die Strafkammer ihrer Urteilsfindung zugrunde gelegt haben soll, ohne sie zu verlesen. Insoweit wäre also die Rüge unzulässig.

3.) Die Revision meint ferner, dass der Angeklagte in den früheren Verfahren freigesprochen worden sei, hättten die in jenen Akten erörterten Umstände nicht als Beweis für seine Schuld oder strafbare Neigung verwertet werden dürfen.

Diese Ansicht der Revision ist nicht richtig. Die Strafkammer durfte die früheren Vorfälle, soweit sie sie auf die zu 2.) geschilderte Weise in die Hauptverhandlung eingeführt hatte, nach § 261 StPO frei würdigen. Im Übrigen hat sie diese Vorfälle hauptsächlich dazu benutzt, um festzustellen, dass der Angeklagte mit der Wesensart junger Leute vertraut war, und um darzulegen, dass er sich durch die früheren Verfahren, auch wenn diese zum Freispruch geführt hatten, hätte warnen lassen müssen.

Das Urteil ergibt nichts dafür, dass etwa die Strafkammer Umstände, von denen sie nicht überzeugt war, sondern die sie nur für wahrscheinlich hielt, in unzulässiger Weise bei ihrer Schuldüberzeugung verwertet hätte.

4.) Zu Unrecht sieht auch die Revision einen Verfahrensverstoß darin, dass ein Beamter des Jugendamts die jugendlichen Zeugen, die nach ihrer Vernehmung aus dem Sitzungssaal geschickt worden waren, davon unterrichtet hat, dass der Staatsanwalt ihre Beeidigung beantragt hatte.

Abgesehen davon, dass nur darauf ankommen könnte, ob das Gericht einen Verfahrensverstoß begangen hat, in dem Verhalten des Fürsorgers aber niemals ein Verstoß seitens des Gerichts gesehen werden kann, ist es auch unerfindlich, warum der Fürsorger den Zeugen diese Mitteilung nicht hätte machen sollen. In der Regel befinden sich die vernommenen Zeugen ohnehin im Sitzungssaal und sind bei derartigen Anträgen der Staatsanwaltschaft zugegen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, solchen Zeugen, die den Sitzungssaal verlassen haben, derartige Anträge zu irgendeinem Zeitpunkt zu verheimlichen.

5.) Schließlich dringt auch die Rüge nicht durch, die Strafkammer habe die Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO verletzt, weil sie die drei jugendlichen Zeugen nicht auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen habe.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 39 und BGH 4 StR 546/53 vom 4.5.1954) kann die Revision niemals auf einen Verstoß gegen § 55 Abs. 2 StPO gestützt werden. Ob diese Rechtsprechung aufrechterhalten ist, kann dahingestellt bleiben.

b) Jedenfalls könnte hier die Rüge schon deshalb nicht durchdringen, weil das Urteil und die Akten ergeben, dass die Strafkammer von der Überzeugung ausgegangen ist, den drei Zeugen drohe keine strafgerichtliche Verfolgung, wenn sie wahrheitsgemäß aussagten.

aa) Gerhard ███ musste sich, wenn der Anklagevorwurf gerechtfertigt sein sollte, selbst eines Vergehens nach § 175 StGB schuldig gemacht haben. Er konnte aber dieserhalb nicht mehr verfolgt werden. Wie das Urteil ergibt, war das Verfahren aus § 154 StPO ihm gegenüber am 29. Januar 1955 in einer gegen ihn anberaumten Hauptverhandlung eingestellt worden. Dieses Urteil ist am 29. Januar 1955 rechtskräftig geworden. Infolgedessen war bereits in der Verhandlung vom 16. Juni 1955 nach § 154 Abs. 4 StPO eine nochmalige Verfolgung mindestens praktisch ausgeschlossen.

bb) Auch ██ musste sich, wenn die Anklage durchdringen sollte, nach § 175 StGB schuldig gemacht haben. Ihm gegenüber war durch Verfügung der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Amtsgerichts am 7. Juni 1955 das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Eine derartige Einstellung schafft zwar rechtlich kein Verfolgungshindernis. Rechtlich bestand die Möglichkeit, trotz dieser Einstellung ██ weiter strafrechtlich zu verfolgen. Es war aber der Strafkammer nicht verwehrt, den Schluss zu ziehen, dass bei der Sachlage eine Gefahr der Verfolgung des ███ wegen eines Delikts aus § 175 StGB nicht bestünde, was er auch immer in dieser Sache aussagen mochte, also selbst wenn seine Aussage entgegen seinen Bekundungen im Vorverfahren ergeben würde, dass er von dem Angeklagten nicht verleitet worden, sondern von vornherein mit dessen Tun einverstanden war oder es bis zu einem gewissen Grade herausgefordert hätte. Denn ob eine Gefahr der Strafverfolgung besteht, ist eine Tatfrage, deren Beantwortung im Ermessen des Gerichts liegt. Ein Rechtsfehler bei Ausübung dieses Ermessens ist nicht erkennbar.

cc) Die Strafkammer hat auch Hans-Georg ███ nach der Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen und damit zu erkennen gegeben, dass sie auch bei ihm den Verdacht nicht völlig ausschließen konnte, er habe sich an der Handlungsweise des Angeklagten beteiligt. Trotzdem ist es kein Ermessensfehler, wenn die Strafkammer auch bei diesem Zeugen davon ausgegangen ist, es habe von vornherein keine Gefahr bestanden, dass er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen würde, auch wenn er etwa bekunden müsste, dass auch er mit dem Angeklagten Unzucht getrieben habe. Bei der Handhabung, die sowohl bei ██ als auch bei Gerhard ██ █████████████ der Einstellung des Verfahrens erfolgt war, konnte die Strafkammer ohne Weiteres davon ausgehen, dass in jedem Fall auch der zur Zeit der Taten erst 18jährige Hans-Georg ███ nicht zur Verantwortung gezogen werden würde, auch wenn er sich an der Tat des Angeklagten beteiligt haben sollte.

IV.

Auch sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil keine durchgreifenden Bedenken.

1.) Die Strafkammer hat eindeutig festgestellt, dass der Angeklagte den Gerhard ███ verführt habe. Sie hat dabei diejenigen Umstände, die gegen eine Verführung sprechen könnten, gewürdigt, insbesondere die Tatsache, dass Gerhard ██████ freiwillig zu dem Angeklagten ins Bett gekommen war. Trotzdem hat sie festgestellt, dass Gerhard ███ in diesem Augenblick arglos war und dass der Angeklagte dies richtig erkannt habe. Hiergegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.

Es ist auch kein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer ausführt, der Angeklagte habe Gerhard ███ durch Handgreiflichkeiten überrumpelt und seinen Willen gelähmt, und trotzdem eine Verführung annimmt. Denn die Strafkammer führt gleichzeitig aus, dass der Angeklagte durch die Überrumpelung des Gerhard ██ dessen Geschlechtstrieb geweckt habe. Die Lähmung des Willens des Gerhard ███ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte durch die Überrumpelung einen Widerstandswillen ausgeschaltet habe. Das ist eine Verführung.

Bei den beiden anderen Jugendlichen ist die Verführung bezw. versuchte Verführung ebenfalls einwandfrei begründet.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer im Falle Gerhard ███ eine fortgesetzte Handlung des Angeklagten angenommen hat. Es lässt sich zwar den Urteilsfeststellungen nicht eindeutig entnehmen, dass bei den späteren Einzelhandlungen noch eine Verführung des Gerhard ███████████████ vorlag, nachdem der Angeklagte ihn einmal verführt hatte. Die Feststellungen lassen vielmehr die Möglichkeit offen, dass Gerhard ███ in den späteren Fällen nunmehr von sich aus zur Unzucht bereit war. Der Schuldspruch wird aber dadurch nicht beeinträchtigt. Denn der Angeklagte hat sich in den späteren Fällen jedenfalls nach § 175 StGB schuldig gemacht, und auch ein Vergehen nach § 175 StGB kann mit einem Verbrechen nach § 175a StGB im Fortsetzungszusammenhang begangen werden. Der Schuldspruch (fortgesetztes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB) ist deshalb nicht zu beanstanden.

Es lässt sich auch ausschließen, dass der Strafausspruch durch den möglicherweise vorliegenden Rechtsirrtum der Strafkammer in diesem Punkte beeinträchtigt sein kann. Denn für den Strafausspruch musste es ohne Weiteres als straferschwerend angesehen werden, dass der Angeklagte die zunächst ausgeführte Verführung und die dadurch herbeigeführte allgemeine Bereitschaft des Gerhard ████, mit dem Angeklagten weiter zu verkehren, in den späteren Fällen zur Fortsetzung der Unzucht ausgenutzt hat.

Dr. KoffkaDr. RotbergSiemer
SarstedtSchmitt

Zitiert (1)