Revision: Gewahrsam durch Täuschung begründet Betrug, nicht Amtsunterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 114/52
- Datum
- 16.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Amtsunterschlagung (§350 StGB) setzt voraus, dass der Täter den Gewahrsam an der fremden Sache bereits hatte; erfasst sie nicht, wenn der Gewahrsam durch eine vorherige strafbare Täuschung mit Zueignungswillen erlangt wurde.
Erlangt ein Beamter den amtlichen Gewahrsam durch Täuschung über seine Verwendungsabsicht, ist die anschließende rechtswidrige Zueignung als Betrug (§263 StGB) zu beurteilen; die amtliche Form der Übergabe ändert an der Bewertung nichts.
Die Strafverschärfungsvorschrift des §351 StGB für im Amt begangene Unterschlagung greift nicht ein, wenn die Täuschung selbst die Vermögensverfügung herbeiführt und damit der Betrugstatbestand erfüllt ist.
Untreue (§266 StGB) kann auch durch Missbrauch von Kontroll- oder Überwachungsbefugnissen und durch Verschleierungsmaßnahmen verwirklicht werden, die die Durchsetzung der Vermögensrechte des Auftraggebers erschweren; eine unmittelbare Verfügung über Vermögensgegenstände ist nicht stets erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westfalen), 7. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Georg B. █████ aus Wo[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1930 in [REDACTED], wegen schwerer Amtsunterschlagung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grese als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hirschner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████████████ als Vertreter ███████████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Ein Beamter, der den amtlichen Gewahrsam an einer fremden Sache durch eine strafbare Handlung (z. B. Betrug) mit der Absicht erlangt hat, sich dadurch die Verfügungsmöglichkeit über sie zu verschaffen, begeht durch die rechtswidrige Zueignung der Sache keine Amtsunterschlagung.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 7. Dezember 1951, soweit dieser wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Untreue verurteilt ist, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Untreue verurteilt ist, und im Strafausschluss der Gesamtstrafe aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der beim Postamt in █████ (Westfalen) als Hilfspostschaffner im Beamtenverhältnis beschäftigt gewesene Angeklagte hatte am 1. Februar 1951 Schalterdienst in der Rentenzahlstelle. Er musste nach Vorlage der Bezugsausweise die entsprechenden Stammkarten hersussuchen und auf diesen den Bezugsmonat ausstreichen sowie die Rentenempfangsbescheinigungen ausfüllen, die sodann von den Bezugsberechtigten zu unterschreiben und dem Kassenbeamten zur Auszahlung der Rente vorzulegen waren. Für kranke und ältere Rentenempfänger hatte er, um ihnen das Anstehen am Zahlschalter zu ersparen, nach einer innerbetrieblichen Anweisung auch das Geld bei dem zuständigen Beamten abzuholen. Als die Witwe ██████, deren Ehemann vor einigen Tagen verstorben war, erschien, um die Knappschaftsrente ihres Mannes in Empfang zu nehmen, sagte er ihr nach flüchtiger Durchsicht des Karteikastens, die Karte sei nicht mehr da; als Witwe würde sie jetzt auch einen anderen Betrag erhalten. Dabei kam ihm der Gedanke, die Rente für sich selbst abzuheben. Nachdem sich Frau ██████ entfernt hatte, füllte er entsprechend den Eintragungen auf der noch vorhandenen Stammkarte einen Rentenempfangsschein über 290 DM aus, unterschrieb ihn mit ihrem Namen „Franz ██████“ und ließ sich diesen Betrag unter Vorlage der Stammkarte und der Empfangsbescheinigung von dem Kassenbeamten auszahlen. Das Geld verbrauchte er für sich. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Untreue verurteilt. Seine auf diesen Teil beschränkte Revision muss zum Teil Erfolg haben.
Die Anwendung des § 350 StGB auf den festgestellten Sachverhalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Diese Vorschrift hat den Tatbestand der Unterschlagung zur Voraussetzung. Der Täter muss also die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildende fremde Sache in Besitz oder Gewahrsam haben, bevor er sie sich zueignet. Das trifft indes nicht zu, wenn er den Besitz oder Gewahrsam schon durch eine strafbare Handlung (z. B. Betrug) mit dem Willen erlangt hat, sich die Verfügungsmöglichkeit über die Sache zu verschaffen, weil er durch diese Tat zugleich die Absicht rechtswidriger Zueignung kundgetan hat. Eine Unterschlagung ist sodann ausgeschlossen, weil jede weitere Betätigung des Zueignungswillens nur die Ausnutzung der durch die Straftat geschaffenen Lage darstellt (RGSt 22, 306, 308; 61, 373; 70, 12, 133; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1951 – 4 StR 646/51). Ob der Täter mit dem Gewahrsam auch Eigentum an der Sache erlangt hat, ist belanglos. Die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 63, 406 steht nicht entgegen; denn dort hatte der Täter den Gewahrsam an dem ihm durch die Post zugesandten Geld nicht durch eine strafbare Handlung erlangt.
Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen schon bei Durchsicht des Karteikastens den Gedanken gehabt, den Rentenbetrag für sich abzuheben. Diese Absicht hat er in die Tat umgesetzt, indem er die unechte Empfangsbescheinigung herstellte und diese zusammen mit der noch auf den Verstorbenen lautenden Stammkarte dem Kassenbeamten vorlegte, dem er auf diese Weise vorspiegelte, er wolle die Rente in dienstlicher Eigenschaft in Empfang nehmen, um sie dem darauf wartenden Berechtigten auszuhändigen. Durch den so hervorgerufenen Irrtum hat er den Beamten, der die Auszahlungen bewirkte, veranlasst, „eine Vermögensverfügung zum Schaden der Post vorzunehmen“. Hiernach hat er sich die Verfügungsmöglichkeit über den Rentenbetrag durch die Empfangnahme des Geldes mit dem Willen verschafft, dieses für sich zu behalten. Damit war der Betrug vollendet. Dass der Beschwerdeführer das Geld in amtlicher Eigenschaft übergeben erhalten hat, ist unerheblich; entscheidend ist nur, dass er den amtlichen Gewahrsam durch Täuschung über seine Verwendungsabsicht, also auf betrügerische Weise, erlangt hat. Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe sich die Summe erst zugeeignet, als er sie nach Empfangnahme einsteckte und für sich verbrauchte, lässt sich mit den Tatfeststellungen nicht vereinbaren. Mit diesen Handlungen hat der Beschwerdeführer seinen Zueignungswillen weiterhin betätigt; durch sie wird die rechtliche Natur des zuvor verübten Betruges jedoch nicht verändert. Fehl geht auch die Ansicht der Strafkammer, das in der Vorlage der infolge Nichteintragung des Todes des Rentenempfängers unrichtig geführten Stammkarte und der gefälschten Quittung „notwendig liegende Täuschungsvorgehen“ werde allein durch die gesetzliche Regelung des § 351 StGB getroffen, insofern liege Gesetzeseinheit mit § 263 StGB vor. Die in § 351 StGB bezeichneten strafschärfenden Handlungen sollen die im Amt verübte Unterschlagung verdecken, während die strafbare Handlung im vorliegenden Fall allein durch die Täuschungshandlung begangen worden ist. Auch die inneren Merkmale des Betruges ergeben sich eindeutig aus dem festgestellten Sachverhalt.
Der äußere und innere Tatbestand der Urkundenfälschung sind fehlerfrei festgestellt.
Die Verurteilung wegen Untreue ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer war von der Bundespost beauftragt, darüber zu wachen, dass das von der Knappschaft überwiesene, in das Eigentum seiner Auftraggeberin übergegangene Geld an die Empfangsberechtigten ausgezahlt wurde. Diese ihm kraft behördlichen Auftrags eingeräumte Vertrauensstellung hat er dazu benutzt, um seiner Dienstherrin unter Missbrauch der ihm zur Kontrolle der Rentenauszahlung anvertrauten Einrichtungen Schaden zuzufügen. Dass er selbst nicht unmittelbar mit der Auszahlung der Renten befasst war, schließt die Annahme des Treubruchtatbestandes des § 266 StGB bei dieser Sachlage entgegen der Meinung der Revision nicht aus; denn die Untreue des Täters braucht nicht immer in der Verfügung über Vermögensgegenstände zu bestehen; es genügen schon Verschleierungsmaßnahmen, durch welche die Übersicht über das Vermögen der Auftraggeberin erschwert wird, so dass diese, wenn auch nur vorübergehend, gehindert wird, die ihr zustehenden Rechte geltend zu machen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen solchen Zustand herbeigeführt und außerdem über die unter Missbrauch des Treueverhältnisses erlangten Vermögensgegenstände seiner Dienstherrin verfügt. Auch diese letzte Handlung stellt einen Teil der von ihm verübten Untreue dar. Zur inneren Tatseite hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, er habe eingehende Kenntnis seines Auftrags gehabt und gewusst, dass er seine Auftraggeberin schädige. Damit hat der Tatrichter hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer sich der Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Bundespost und des in seinem Verhalten liegenden Treubruchs bewusst war.
Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht entsprechend den obigen Ausführungen berichtigt werden. Im Strafaussprach, auch hinsichtlich der Gesamtstrafe, muss das Urteil aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Krumme | Grese | Engels | |||
| Hirschner | Hille |