Revision wegen Betrugs eines Finanzbeamten aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 646/51
- Datum
- 06.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Herstellung oder Vorlage einer beglaubigten Abschrift, die in ihrem Inhalt falsch ist, begründet nicht zwingend den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB.
Beamteneigenschaft im strafrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die Tätigkeit in den Aufgabenbereich der Anstellungsbehörde fällt, staatlichen Zwecken dient und nicht von untergeordneter Natur ist.
Wer durch Täuschung die Verfügungsmöglichkeit über fremde Gelder erlangt, kann wegen Betrugs (§§ 263 ff. StGB) verurteilt werden; eine anschließende Unterschlagung kann in vielen Fällen durch die zuvor geschaffene Verfügungslage ausgeschlossen sein (Tateinheit).
Falsche amtliche Beurkundungen oder beglaubigte Abschriften können Tatbestände des § 348 Abs. 1/2 StGB (falsche Beurkundung im Amt) erfüllen, wenn dadurch der ordnungsmäßige Geschäftsgang beeinträchtigt oder der öffentliche Glaube betroffen wird.
Führt die vorsätzliche Verhinderung des Zuflusses staatlicher Gelder durch einen Beamten zur Gefährdung der Steueransprüche, kommen daneben auch Delikte wie Untreue (§ 266 StGB) oder §§ 352 ff. StGB in Betracht; insoweit sind die innere Tatseite und konkrete Zuständigkeitsverhältnisse festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht in ████, 26. April 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehemaligen Finanzangestellten ███, geboren am ███ 1909 in ███, wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Borckner, Bundesrichter Dr. Cille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in ████ vom 26. April 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht im Falle ██████ die Täuschung des ███ darin gesehen, dass der Angeklagte sich mit der darin genannten Steuerbetrags einverstanden erklärt und hierdurch nach Lage der Sache zu erkennen gegeben hat, er sei zur Empfangnahme des Geldes befugt, der Steuerpflichtige könne an ihn mit befreiender Wirkung zahlen. Im Urteil ist auch festgestellt, dass dies in betrügerischer Absicht geschehen und dass ███ in einen Irrtum versetzt und dadurch veranlasst worden ist, dem Angeklagten das Geld auszuhändigen. Die Nichtanwendung des § 267 StGB lässt ebenso wenig eine Gesetzesverletzung erkennen. Die beglaubigten Abschriften, in denen der Angeklagte sich selbst als Urheber des Beglaubigungsvermerks bezeichnet hat, sind echt. Falsch ist nur ihr Inhalt, der besagt, dass dem Angeklagten eine mit der angeblichen Urschrift übereinstimmende, von dem Steuerober- ███████████████████ gefertigte Verzichtserklärung vorlege. Das genügt nicht, um den Tatbestand der Urkundenfälschung zu verwirklichen, da einer der Fälle, in denen die Rechtsprechung in der Herstellung der Abschrift einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen oder vernichteten Urkunde ausnahmsweise eine Urkundenfälschung erblickt, ersichtlich nicht vorliegt (RGSt 59, 153; 69, 228; 76, 352; DR 1941, 759 Nr. 712; JR 1943, 33 Nr. 2).
Die Revision rügt auch zu Unrecht, dass das Landgericht den Angeklagten im Falle ██████████████ wegen Betruges in Tateinheit mit Amtsunterschlagung verurteilt hat. Da der Angeklagte den ihm von █████████████████ durch Täuschung erlangten Betrag schon mit den Mitteln erlangt hat, sich die Verfügungsmöglichkeit über ihn zu verschaffen, konnte er ihn nicht mehr unterschlagen oder, wenn er ihn später verwendete, nutzte er nur die durch den Betrug geschaffene Lage aus (RGSt 15, 426; 22, 506; 30, 33; 70, 12, 13). Übrigens wird auch in der von der Revision angerührten Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 70, 12, 15 nicht ausgeführt, dass diese bei der Prüfung von Betrug neben Amtsunterschlagung von einem Sachverhalt ausgeht, bei dem die strafbaren Handlungen eines einheitlichen Willens teilweise vorweggenommen, teilweise nachgeholt werden. Im vorliegenden Falle trifft das nicht zu.
Das Landgericht hat indessen den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht erschöpfend gewürdigt. Nach den Urteilsausführungen muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte in allen Fällen als Beamter in strafrechtlichem Sinne tätig geworden ist. In diesem Zusammenhang ist es belanglos, dass seine Dienstgeschäfte nur vorbereitender Art und für die Öffentlichkeit nicht bemerkbar waren. Vielmehr wird die Beamteneigenschaft im strafrechtlichen Sinne durch jede Tätigkeit begründet, die in den Aufgabenkreis der Anstellungsbehörde fällt, staatlichen Zwecken dient und nicht von untergeordneter Natur ist (RGSt 70, 234). Bei der Erteilung von beglaubigten Abschriften der erteilten Zahlungsermächtigungen des Abteilungsvorstehers ██ kann der Angeklagte sich daher der falschen Beurkundung im Amt nach § 348 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben, wenn er – was im Urteil nicht vorgetragen ist – zur Beglaubigung von Abschriften der Verfügungen der steuerberechtigten Beamten des Finanzamts bestellt war oder ob er nach der amtlichen Anordnung hierfür zuständig war, ist unerheblich (RG, JR 1926, Rechtsprechung S. 1577; RGSt 71, 224). In der vorsätzlich rechtswidrigen Absendung der Forderung zur Zahlung an den Steuerpflichtigen mit der Angabe, ein falsches Dokument sei ein Beleg, ist eine Urkunde im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB zu erblicken, weil hierdurch den ordnungsmäßigen Geschäftsgang beeinträchtigt wurde. In Tateinheit damit kann sich der Angeklagte zugleich der Amtsunterschlagung nach § 350 StGB schuldig gemacht haben, indem er sich Geld in seinen Gewahrsam brachte, das zur Verwendung für die Steuerbescheide bestimmt war (RGSt 65, 102). Ebenso kommt Tateinheit mit einem in gewinnsüchtiger Absicht begangenen Vergehen gegen § 353 Abs. 2 StGB in Betracht, da dieser Tatbestand weder vom § 348 Abs. 1 StGB aufgeht (RGSt 58, 554) noch vom Tatbestand des § 350 StGB voll umfaßt wird (RGSt 59, 174; 53, 395; RG, JW 1927, 1155 Nr. 225; 2856 Nr. 175; DR 1940, 118).
Die von dem Angeklagten vorgenommenen falschen Eintragungen in die Steuerlisten stehen in Beziehung zur Unterschlagung der Steuerbescheide. Die Anwendung des § 352 StGB, möglicherweise auch die des § 348 Abs. 2 StGB (vgl. RGSt 58, 46), kommt in Betracht. Falls die Grundvermögenssteuerlisten nicht nur zur Überwachung des inneren Geschäftsganges bestimmt sind, sondern öffentlichen Glauben genießen, was noch der Klärung bedarf, kann eine Verletzung des § 348 Abs. 1 StGB in Betracht kommen. Schließlich kann sich der Angeklagte des § 266 StGB schuldig gemacht haben, da er mit der Wahrnehmung der steuerlichen Belange des Staates beauftragt war (vgl. RGSt 73, 256) und vorsätzlich verhindert hat, dass geschuldete Steuerbeträge bei der Kasse des Finanzamtes eingingen; dadurch sind die Steueransprüche des Staates gefährdet worden. Dass die Steuerschuldner durch die Zahlung auf das Konto des Angeklagten nicht von ihrer Schuld befreit worden sind, steht der Annahme eines Vermögensnachteils des Staates nicht entgegen. Ebenso kann der Angeklagte durch die falschen Eintragungen in die Steuerlisten Untreue begangen haben, indem er verhinderte, dass andere Beamte seine Verfehlungen aufdeckten und für den ordnungsmäßigen Eingang der Steuerbeträge Sorge trugen. Die Untreue vermittelt Tateinheit zwischen dem fortgesetzten Betrug und den sonstigen, in diesem Zusammenhang verübten Straftaten (RGSt 73, 6).
Wegen der erörterten Gesetzesverletzungen muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der noch fehlenden Feststellungen, besonders zur
inneren Tatseite, an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Groß | Dr. Augustin | ||
| Dr. Dörrner | Cille |
Zitiert von (7)
- BGH · 4 StR 114/52 · 16.10.1952Revision: Gewahrsam durch Täuschung begründet Betrug, nicht Amtsunterschlagung
- BGH · 4 StR 9/52 · 07.11.1951Revision wegen Amtsunterschlagung; Zurückverweisung wegen Unklarheiten bei Belegen (§351 StGB)
- BGH · 4 StR 546/53 · 04.03.1954Revision zu Untreue, Amtsunterschlagung und Eröffnungsbeschluss – teilweise Erfolg
- BGH · 1 StR 505/52 · 09.12.1952BGH: Rückzahlung an unzuständige Amtsträgerin – Abgrenzung Amtsunterschlagung/Betrug, § 51 II StGB
- BGH · 4 StR 316/53 · 06.08.1953Revision: Unklarer amtlicher Gewahrsam bei vermeintlicher Amtsunterschlagung
- BGH · 4 StR 781/51 · 20.12.1951Revision verworfen: Amtsunterschlagung und Bestechung bestätigt (BGH, 4 StR 781/51)
- BGH · 4 StR 153/53 · 09.07.1953Revision gegen Verurteilung wegen einfacher passiver Bestechung verworfen