Revision gegen Verurteilung wegen einfacher passiver Bestechung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 153/53
- Datum
- 09.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beamter im strafrechtlichen Sinne ist, wer durch öffentlich-rechtlichen Akt in den Dienst berufen ist und an der Verwaltung staatlichen Vermögens beteiligt ist; hierfür genügt die Übertragung hoheitlicher Verrichtungen wie die technische Vorprüfung von Förderanträgen.
Amtshandlungen im Bestechungsrecht umfassen auch vorbereitende, beratende oder gegenüber Dritten erfolgende Tätigkeiten (z. B. Zurückgabe unvollständiger Unterlagen), soweit sie in innerer Beziehung zu den dienstlich zugewiesenen Aufgaben stehen.
Die Annahme einer einheitlichen Belohnung für teils amtliche, teils private Leistungen kann nicht nachträglich in Teilvergütungen zerlegt werden; ist das Entgelt insgesamt für die dem Amt einschlagende Tätigkeit geleistet, kann es als verfallen erklärt werden.
Ein Rechtsirrtum über die anwendbare Vorschrift berührt nicht notwendigerweise den Bestechungsvorsatz oder das Unrechtsbewusstsein, wenn der Täter weiß, dass er Geld für eine in sein Amt einschlagende Handlung erhalten hat.
Es genügt für die strafrechtliche Einordnung als Beamter, dass der Täter die tatsächlichen Verhältnisse kannte, aus denen seine Beamteneigenschaft ableitbar war; ein Bewusstsein der rechtlichen Einordnung als Beamter ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 22. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den technischen ████████████ Wilfried ██ ███, ██ ███, geboren ███████ 1924 in █████, wegen Bestechung und versuchter Erpressung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Etzel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Gerichtsassessor Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 22. Januar 1953 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen einfacher passiver Bestechung nach § 331 StGB zu zwei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Außerdem sind 200 DM zu Gunsten des Staates für verfallen erklärt worden. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte, der gelernter Maurer und geprüfter Bauingenieur ist, war technischer Angestellter bei der Regierung in Detmold. In dieser Eigenschaft hatte er die Gesuche von Bauherren auf Bewilligung von Landesdarlehen in technischer Hinsicht vorzuprüfen. Mit Zustimmung seines Dienstvorgesetzten, des Regierungsbaurats Dr. Schneck, gab er unzureichende Unterlagen auch selbständig an die Antragsteller zurück, wobei er diese bisweilen auf die Mängel hinwies. Waren die Unterlagen in Ordnung, dann legte er die Gesuche nach Abschluss der Vorprüfung dem zeichnungsberechtigten Dr. Schneck vor.
Zu Beginn des Jahres 1952 beantragte der Geschäftsführer der Baufirma ███████ GmbH in ███████, der aus angeblich politischen Gründen den Tarnnamen „Sutterheim“ führt, bei der Regierung in Detmold die Bewilligung eines Landesdarlehens für den Bau eines Ledigenheims. Das Gesuch wurde mehrmals zurückgewiesen, weil die Baupläne nicht in Ordnung waren. Dr. ███████ gab dem Angeklagten, der das Gesuch zu bearbeiten hatte, den Auftrag, dem Geschäftsführer ████████████████ Baupläne als Muster zu zeigen. Das tat der Angeklagte. █████ ███ bat diesen nunmehr durch Vermittlung eines anderen Regierungsangestellten, ihm bei der Herstellung der Pläne behilflich zu sein. Der Angeklagte äußerte zunächst, dass er das nicht dürfe, ging aber dann doch auf das Ansinnen ein. Er gab Sutterheim in seiner Wohnung Anregungen für die Neuanfertigung der Baupläne, entwarf selbst eine Ansichtsskizze und überprüfte die neuen Pläne vor ihrer Vorlage an die Regierung auf ihre Ordnungsmäßigkeit. Der █████ GmbH wurde daraufhin das beantragte Darlehen bewilligt. Der Angeklagte erhielt für seine Hilfe von ████████ nachträglich Geldbeträge in Höhe von 50 DM und 150 DM.
Nach der Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte damit Geschenke für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung angenommen (§ 331 StGB). Die Amtshandlung sah sie einmal darin, dass der Angeklagte dem ████████████ Mängel der eingereichten Baupläne aufgezeigt und Anregungen für deren Behebung gegeben hat, und zum anderen darin, dass er die neu angefertigten Pläne in seiner Wohnung überprüft hat.
Die Revision rügt Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts.
I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Die Sachrüge ist unbegründet.
Nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts war der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat Beamter im Sinne des § 359 StGB. Er war von dem Regierungspräsidenten in Detmold durch Anstellungsbescheid vom 17. März 1950, also durch öffentlich-rechtlichen Akt einer zuständigen Behörde, in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen berufen worden. Durch die ihm übertragene technische Vorprüfung der Gesuche um Zuteilung von Landesdarlehen war er an der Verwaltung staatlichen Vermögens, nämlich der für den Wohnungsbau bereitgestellten öffentlichen Mittel, beteiligt, wie die Strafkammer im Urteil irrtumsfrei dargelegt hat. Die Verwaltung staatlichen Vermögens aber ist nach ständiger Rechtsprechung eine Tätigkeit, die aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zwecken dient (u.a. RGSt 74, 251, 253; BGH 4 StR 132/50 vom 14. Juni 1951, 4 StR 9/52 vom 26. Juni 1952). Dass der Angeklagte im Wesentlichen nur die Entscheidungen des zeichnungsberechtigten Sachbearbeiters Dr. ███████ vorzubereiten hatte, stand der Annahme hoheitlicher Verrichtungen nicht entgegen (BGH 4 StR 646/51 vom 6. Dezember 1951). Abgesehen davon trat er auch selbst der Öffentlichkeit gegenüber als Hoheitsträger in Erscheinung, wenn er den Gesuchstellern unzureichende Unterlagen in eigener Zuständigkeit zurückgab. Deshalb, und weil die technische Vorprüfung der Gesuche besondere fachliche Kenntnisse und eine erhebliche Selbständigkeit erforderte, kann auch keine Rede davon sein, seine Tätigkeit sei nur eine ganz untergeordnete, nämlich eine rein mechanische, gewesen. Darauf, ob die Anstellungsbehörde den Angeklagten als Beamten im strafrechtlichen Sinne betrachtet und ihn über diese besondere Natur seiner Stellung richtig belehrt hat, kommt es nicht an (4 StR 132/50 vom 14. Juni 1951).
Auch die Begründung, mit der das Landgericht die Beratung des Geschäftsführers █████████████, die Überprüfung der neu angefertigten Baupläne als eine in das Amt des Angeklagten einschlagende (nicht pflichtwidrige) Handlung angesehen hat, hält der Nachprüfung stand. Soweit die Revision ihrer abweichenden Ansicht einen anderen Tathergang zugrunde legt, kann sie nicht gehört werden (§ 337 StPO). Wie die Strafkammer zutreffend dargelegt hat, fiel die technische Überprüfung der bei der Regierung eingereichten Darlehensgesuche und der diesen beigefügten Baupläne in den dem Angeklagten durch die Dienstvorschriften zugewiesenen Aufgabenbereich, während die Belehrung der Darlehensbewerber über Mängel der Gesuchsunterlagen dem Angeklagten auf Grund bestehenden Dienstgebrauchs und in entschiedenen Fällen außerdem auf Grund ausdrücklicher Weisung seines Dienstvorgesetzten, Dr. ███████, oblag. Damit steht die innere Beziehung der dem Sutterheim erwiesenen Dienste zum Amt des Angeklagten außer Zweifel; sie schließt die Annahme aus, der Angeklagte sei für ██████████ lediglich als Privatmann tätig geworden (BGHSt 3, 143, 145).
Da er die insgesamt 200 DM für die ████████ geleistete Hilfe empfangen und angenommen hat, ist daher der äußere Tatbestand des § 331 StGB erfüllt. Auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des inneren Tatbestandes gehen fehl.
Die Strafkammer ist der herrschenden Rechtsprechung gefolgt, wenn sie es als ausreichend angesehen hat, dass der Angeklagte die tatsächlichen Verhältnisse kannte, aus denen seine Beamteneigenschaft abzuleiten war (BGHSt 2, 119, 120; 4 StR 9/52 vom 26. Juni 1952). Dass er die rechtlichen Folgerungen aus den ihm bekannten Tatsachen gezogen und sich als Beamter im Sinne des § 359 StGB angesehen hat, war nicht erforderlich (BGH 4 StR 132/50 vom 14. Juni 1951). Der Senat sieht sich nicht veranlasst, im vorliegenden Falle von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Urteilsfeststellungen ergeben auch zweifelsfrei das Bewusstsein des Angeklagten, dass er das Geld für eine in sein Amt einschlagende Handlung erhalten hat. Seine irrtümliche Belehrung, durch die Annahme von Geschenken für seine dienstliche Pflichtigkeit mache er sich nach der Verordnung vom 3. Mai 1917 (RGBl. S. 393) in der Fassung vom 22. Mai 1943 (RGBl. I S. 351) strafbar, berührte weder den Bestechungsvorsatz noch das Unrechtsbewusstsein, sondern betraf nur die das Verbot enthaltende Vorschrift und war daher unbeachtlich (BGHSt 2, 194, 202).
Auch der Einwand, dass der Angeklagte nicht die ganzen 200 DM für die in sein Amt einschlagende Tätigkeit erhalten, sondern dass mit einem Teil dieser Summe auch die Anfertigung der Ansichtsskizze entlohnt worden sei, die die Strafkammer nicht als Amtshandlung angesehen habe, greift nicht durch. Nach den Urteilsfeststellungen waren die 200 DM die einheitliche Belohnung für die dem ███ gewährte Hilfe. Dass ein Teil dieser Hilfeleistung nach der Annahme der Strafkammer privater Natur war, rechtfertigt es nicht, die dem Angeklagten gewährte Gesamtvergütung nachträglich in Teilbelohnungen für einzelne Tätigkeitakte zu zerlegen. Das Landgericht hat daher mit Recht die ganze von dem Angeklagten empfangene Geldsumme für verfallen erklärt.
| Hille | Groß | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Martin |