Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Amtsunterschlagung; Zurückverweisung wegen Unklarheiten bei Belegen (§351 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 9/52
Datum
07.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Angestellter eines städtischen Elektrizitätswerks, unterschlug eingezogene Stromgebühren und wurde vom Landgericht wegen Amtsunterschlagung und Untreue verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil unklar blieb, ob die verwendeten Rechnungsvordrucke als unter §351 StGB fallende Belege in die Buchführung eingingen. Die Beamteneigenschaft und die Verurteilung wegen Untreue wurden grundsätzlich bestätigt; ergänzende tatsächliche Feststellungen sind erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme der Beamteneigenschaft im strafrechtlichen Sinne genügt, dass eine Person durch öffentlich-rechtlichen Akt zu Dienstgeschäften berufen ist, die aus der Staatsgewalt hergeleitet sind, staatlichen Zwecken dienen und nicht rein untergeordneter Natur sind; die Form der Anstellung ist unerheblich.

2

Für den Vorsatz hinsichtlich der amtlichen Eigenschaft reicht es aus, wenn der Täter sich dessen bewusst ist, als Angestellter der kommunalen Verwaltung öffentliche Gelder zu verwalten.

3

Im Sinne des § 351 StGB sind unter ‚Rechnung‘ nur solche Aufzeichnungen zu verstehen, die wie Register oder Bücher eine Gesamtübersicht über Ein- und Ausgaben oder einen bestimmten Teil davon geben; die Feststellung einer einzelnen Gebühr allein ist keine Rechnung.

4

Die Vorlage unrichtiger Belege nach § 351 StGB kann verwirklicht sein, wenn ausgestellte Rechnungsvordrucke als Belege in die Buchführung eines öffentlichen Betriebs eingehen und durch die fehlerhafte Rückgabe bzw. Fälschung der Belege die Richtigkeit der Buchführung beeinflusst wird.

5

Die Untreue ist gegeben, wenn der Täter die ihm kraft behördlichen Auftrags anvertrauten Vermögensinteressen verletzt, etwa durch Nichtablieferung eingezogener Gebühren.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 7. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Otto W█████ aus █████, geboren am ██ 1901 in ██, wegen Amtsunterschlagung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Dr. Härchner Dr. Engels Dr. Hille als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. November 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der bei dem städtischen Elektrizitätswerk in K[REDACTED] beschäftigt war, hatte den Stromverbrauch in den Haushaltungen festzustellen und die Stromkosten bei den Verbrauchern einzuziehen. Im Juni und Juli 1951 unterschlug er 1.356,93 DM der eingezogenen Beträge, indem er diese auf den Rechnungsvordrucken quittierte und die Quittungsvordrucke dem Elektrizitätswerk zurückgab, wodurch er bei diesem den Eindruck erweckte, dass die Rechnungsbeträge nicht bezahlt worden seien. Das Landgericht hat ihn wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu sechs Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat im Ergebnis Erfolg.

Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte bei der Einziehung des Strompreises als Beamter tätig war, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung der Beamteneigenschaft im strafrechtlichen Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung nur erforderlich, dass eine Person durch öffentlich-rechtlichen Akt zu Dienstgeschäften berufen wird, die aus der Staatsgewalt hergeleitet werden, staatlichen Zwecken dienen und nicht ganz untergeordneter Natur sind. Auf die Form der Anstellung kommt es nicht an; ebenso unerheblich ist es, ob gleiche Dienste auch in privaten Unternehmen geleistet werden. Da ein städtisches Elektrizitätswerk nicht bloß der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, sondern auch der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse der Allgemeinheit dient, liegt ihm die Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der kommunalen Gesamtverwaltung ob.

Als Gelderheber hatte der Angeklagte ebenso wie als Ableser der elektrischen Kontrolluhren Dienstleistungen zu verrichten, die zum Wesen eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsbetriebes gehören und schon wegen der damit verbundenen Verantwortung über eine rein mechanische und daher untergeordnete Tätigkeit hinausgehen.

Zum inneren Tatbestand stellt das Urteil fest: „Der Angeklagte kannte die Tatsachen, aus denen die rechtliche Folgerung seiner amtlichen Eigenschaft abzuleiten ist. Er wusste, dass er bei dem Elektrizitätswerk angestellt war.“ Hieraus ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte auch wusste, dass er eine Tätigkeit ausübte, die aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zwecken dient. Es würde dazu genügen, wenn er sich dessen bewusst gewesen wäre, dass er als Angestellter der Stadtverwaltung öffentliche Gelder zu verwalten hatte (RGSt 74, 105).

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des § 351 StGB begründet hat. Der Angeklagte quittierte über die eingezogenen Beträge auf den Rechnungsabschnitten und händigte diese den Stromabnehmern aus, während er die Quittungsabschnitte dem Werk zurückgab, anstatt den Empfang des Geldes auf diesen zu bescheinigen und die Rechnungsabschnitte zurückzugeben. Eine unrichtige Führung von Rechnungen, die das Landgericht annimmt, kann in diesem Verhalten schon deshalb nicht erblickt werden, weil unter Rechnungen im Sinne des § 351 StGB nur Aufzeichnungen zu verstehen sind, die wie Register und Bücher eine Gesamtübersicht über Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Beamten oder einen bestimmten Teil von ihnen geben. Die Feststellung einer einzelnen Gebühr, mag sie auch, wie im vorliegenden Fall, errechnet worden sein, ist noch keine unter § 351 StGB fallende „Rechnung“.

Die vom Angeklagten ausgefüllten Rechnungsvordrucke stellen aber möglicherweise Belege für die bei dem Elektrizitätswerk geführten Gesamtübersichten über die einzuziehenden und die eingezogenen Gebühren dar. Die fälschliche Rückgabe der nicht ausgefüllten Quittungsabschnitte anstelle der den Verbrauchern überlassenen, mit der Empfangsbestätigung versehenen Rechnungsabschnitte würde dann den Tatbestand der Vorlage unrichtiger Belege nach § 351 StGB erfüllen. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkt müssen die Buchungsvorgänge bei dem städtischen Elektrizitätswerk in K[REDACTED] in Zusammenhang mit dem Vorgehen des Angeklagten noch im Einzelnen geklärt werden.

Die Verurteilung wegen Untreue ist dagegen nicht zu beanstanden; denn der Angeklagte hat die ihm kraft behördlichen Auftrags obliegende Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Stadt K[REDACTED] verletzt, indem er die ihm für diese übergebenen Stromgebühren nicht ablieferte (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1951 – 4 StR 646/51). Da aber zwischen diesem Vergehen und der angenommenen Amtsunterschlagung Tateinheit in Betracht kommt, muss das Urteil wegen der erörterten Mängel in vollem Umfang aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

GroßKrummeHille
HärchnerEngels

Zitiert (1)

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