Revision teilweise stattgegeben: Verbrechensvorwurf entfällt, Körperverletzungen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 818/51
- Datum
- 20.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Neuer Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz ist grundsätzlich unzulässig; Angriffe, die lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung betreffen, sind unbeachtlich.
Gemäß § 251 Abs. 2 StPO ist das Gericht nicht verpflichtet, anstelle der Verlesung einer früheren Vernehmung eines verstorbenen Zeugen den Vernehmungsbeamten als Zeugen zu hören.
Ist eine prozessuale Zuständigkeitsgrundlage (z. B. Besatzungsrecht) entfallen, ist dies in der Revisionsinstanz zu beachten und die Taten nach dem weiterhin anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen.
Fällt die Annahme einer Verbrechenseinheit weg, sind die einzelnen Handlungen gesondert zu bestrafen; es ist eine Gesamtstrafe nach § 74 StGB unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO zu bilden.
Eine nachträgliche Änderung der Zuständigkeitsregelungen berührt nicht ohne Weiteres materielle Rechtsfolgen (z. B. Ausschluss der Verjährung) einer früheren Verordnung, soweit diese materiell anwendbar bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 25. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ Postbetriebsassistenten a. D. Fritz ███████, ███ █ geboren am ██ 1912 in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Dr. Heusinger, Bundesrichter Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Augustin, Bundesrichter als ████████████ Richter, Bundesanwalt ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter █ ██ Bundesanwaltschaft, █████████████████████████ B. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 25. Mai 1951 im Schuldspuch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in neun Fällen verurteilt ist.
Das Urteil wird im Strafaussprach mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Seit April 1935 gehörte der Angeklagte für die Dauer mehrerer Monate der Wachmannschaft des Lagers in der Landespflegeanstalt in Benninghausen an, das zur Unterbringung politischer Schutzhäftlinge eingerichtet worden war. In diesem Lager kam es sehr bald zu schweren Ausschreitungen von Wachmännern, die sich besonders gegen in Einzelhaft befindliche Häftlinge richteten. An den Misshandlungen beteiligte sich auch der Angeklagte.
Er ist deshalb wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in neun Fällen zu einer Gefängnisstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Rechts.
1. Der Einwand der mangelnden Sachaufklärung ist unbegründet. Für den Vortrag neuer Tatsachen im Rahmen dieses Vorbringens ist in der Revisionsinstanz kein Raum. Soweit darüber hinaus zur Begründung der Rüge der Einwand erhoben wird, dass die Schlussfolgerungen der Strafkammer bezüglich der Täterschaft des Angeklagten auf Trugschlüssen beruhten, dass der Aussage des Bruders des Angeklagten kein größerer Wert beigemessen werden könne als der eines Mitangeklagten, und dass der Tatrichter zu Unrecht aus dem Ruf und der Persönlichkeit des Angeklagten, ohne sich mit diesem zu befassen, Belastungsmomente hergeleitet habe, ist das Vorbringen unbeachtlich; denn es enthält insoweit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
Im Gegensatz zu der Auffassung der Revision war die Strafkammer auf Grund des § 251 Abs. 2 StPO nicht gehalten, anstelle der gewählten Verlesung der früheren Vernehmung eines verstorbenen Zeugen den Beamten als Zeugen zu hören, der jenen bei Lebzeiten vernommen hatte.
Die Angriffe, die die Revision darauf stützt, dass das Landgericht nicht auch die Verhörspersonen über die teilweise abweichenden Bekundungen als Zeugen gehört hat, die eine Reihe von Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren gemacht hatte, sind unbegründet.
Der Tatrichter hat nach mehrtägiger, eingehend durchgeführter Beweisaufnahme auf Grund der für glaubwürdig erachteten Bekundungen der im Lager misshandelten Zeugen in Verbindung mit den als belastend gewerteten Beweisanzeichen die aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfte (§ 261 StPO) volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen.
Dieser Sachlage gegenüber ist nicht ersichtlich, inwiefern die dem Gericht obliegende Wahrheitspflicht es noch dazu hätte drängen sollen, von sich aus die Verhörspersonen über die Bekundungen einzelner Zeugen im Ermittlungsverfahren zu vernehmen.
Im Übrigen hatte die Verteidigung ausreichend Gelegenheit, auf nach ihrer Ansicht bestehende Widersprüche und Unklarheiten in den Zeugenaussagen gegenüber den früheren Bekundungen hinzuweisen, um zu versuchen, sie in ihrem Beweiswert herabzusetzen. Beweisanträge zu stellen hat sie unterlassen.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die deutschen Gerichte in der britischen Zone infolge Aufhebung der KRG VO Nr. 47 durch VO Nr. 234 vom 31. August 1951 (ABL Nr. 65, S. 1138) nicht mehr befugt sind, aufgrund des § 1 Art. II KRG Nr. 10 Recht zu sprechen.
Der Wegfall dieser Prozessvoraussetzung ist auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verfehlungen des Angeklagten sind daher ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in neun Fällen gefährliche Körperverletzungen begangen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat die Misshandlungen der Häftlinge in allen Fällen gemeinschaftlich mit anderen und, von dem Fall █████████ abgesehen, auch noch mittels gefährlicher Werkzeuge (Gummiknüppel, Ochsenziemer, Stiefel an den Füßen) begangen. Nach den Urteilsfeststellungen hat er sich an allen diesen Misshandlungen persönlich beteiligt, nicht nur, wie die Revision meint, daneben gestanden und zugesehen. Irgendwelche Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze lässt das Urteil entgegen der nur allgemein vorgetragenen Rüge der Revision nirgends erkennen. Der Ausschluss der Verjährung in Art. I § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ S. 65) wird durch die eingetretene Rechtsänderung nicht berührt.
Die weitere Anwendung der Verordnung verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1951 – 4 StR 9/52).
Der Wegfall der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat die Änderung des Schuldspruchs dahin zur Folge, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in neun Fällen verurteilt ist.
Da das Landgericht die Strafe dem KRG Nr. 10 entnommen hat, dieses Gesetz nicht mehr angewendet werden kann, muss der Strafaussprach aufgehoben werden.
Für die neun selbständigen Handlungen wird, nachdem die bisherige Annahme einer Verbrechenseinheit gegenstandslos geworden ist, nach Auswerfung von Einzelstrafen, die dem § 223a StGB zu entnehmen sind, im Rahmen des § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden und dabei der Bestimmung des § 358 Abs. 2 StPO Rechnung zu tragen sein.
Auf den Bruchteil eines Jahres oder eines Monats eine Gefängnisstrafe zu bemessen, ist unzulässig.
Bundesrichter Dr. Heusinger ist infolge Erkrankung Krumme Groß an der Unterschriftleistung verhindert.
| Groß, | Augustin | ||
| Engels, |