Treffer
BGH Revisionsurteil

BGH: Rückzahlung an unzuständige Amtsträgerin – Abgrenzung Amtsunterschlagung/Betrug, § 51 II StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 505/52
Datum
09.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte nahm als Verwaltungssekretärin Rückzahlungen von Unterstützungsberechtigten entgegen, leitete sie nicht an die Stadtkasse weiter und verdeckte dies durch falsche Eintragungen sowie eine fingierte Quittung. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil das LG nicht hinreichend festgestellt hatte, ob die Zueignungsabsicht bereits bei Entgegennahme bestand (dann Betrug statt schwerer Amtsunterschlagung) und weil ein möglicher Rücktritt vom Versuch im Einzelfall nicht geprüft wurde. Zudem beanstandete der BGH die Ablehnung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB als rechtsfehlerhaft begründet. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, u.a. auch zur erneuten Prüfung von Fortsetzungszusammenhang und ggf. § 348 Abs. 2 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schwere Amtsunterschlagung setzt voraus, dass der Täter fremdes, ihm in amtlicher Eigenschaft anvertrautes oder übergebenes Vermögen in zunächst redlicher Empfangnahme erlangt und erst danach den Zueignungsentschluss fasst; besteht die Zueignungsabsicht bereits bei der Entgegennahme, kommt Betrug in Betracht.

2

Täuscht ein Amtsträger bei der Entgegennahme einer Zahlung seine Empfangszuständigkeit bzw. die Weiterleitung an die zuständige Kasse vor und bewirkt dadurch eine Zahlung an sich, kann der Tatbestand des Betrugs durch Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden erfüllt sein, auch wenn offen ist, ob der Schaden beim Zahlenden oder bei der öffentlichen Kasse eintritt.

3

Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung (Fortsetzungszusammenhang) genügt nicht der allgemeine Vorsatz, gleichartige Taten bei Gelegenheit zu wiederholen; erforderlich ist ein Gesamtvorsatz, der bereits vor oder bei der ersten Tat die wesentlichen Umrisse der geplanten Tatserie (u.a. Rechtsgutsträger sowie Ort, Zeit und Art) umfasst.

4

Zweifel, ob der Täter bei einem Versuch freiwillig zurückgetreten ist, sind zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen und erfordern eine ausdrückliche Prüfung des Rücktritts.

5

Bei der Beurteilung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit ist zwischen Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit und des Willens- bzw. Hemmungsvermögens zu unterscheiden; zielgerichtetes und planvolles Vorgehen schließt eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nicht aus. Weicht das Tatgericht unter diesen Umständen vom fortbestehenden Sachverständigengutachten ab, kann die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen geboten sein.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 30. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Verwaltungssekretärin Juliane ███ aus Ro█, geboren am █ in █, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 30. Mai 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Die Angeklagte, die als Verwaltungssekretärin bei dem Städtischen Wohlfahrtsamt in Ro█ neben ihren sonstigen Dienstaufgaben die Unterstützungen unterstützungsberechtigter Personen und die Beträge, die diese etwa wegen eines Überempfanges an die Stadtkasse zurückzuerstatten hatten, zu berechnen und zur Kontrolle der Ausgaben und Einnahmen für die einzelnen Unterstützungsempfänger Akten und Sachleistungskarteien zu führen hatte, ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und mit Urkundenfälschung (§§ 350, 351, 266, 267, 73 StGB) zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Nach den Urteilsfeststellungen hat sie in 11 Fällen Überempfänge, die sie den bestehenden Bestimmungen zuwider selbst von Unterstützungsempfängern angefordert hatte und die diese gutgläubig an sie statt an die Stadtkasse zurückbezahlt hatten, nicht an die Stadtkasse abgeliefert, sondern zurückbehalten und für sich verbraucht. Um die Aufdeckung ihrer Verfehlungen zu verhindern, machte sie in den Akten und den Sachleistungskarteien der betroffenen Unterstützungsempfänger bewusst falsche Eintragungen. Aus demselben Grunde stellte sie ferner in einem der Fälle (A II 11 der Urteilsgründe) der rückzahlenden Unterstützungsempfängerin eine Quittung über den zurückbezahlten Betrag aus, die sie bewusst widerrechtlich mit dem Namen des Kassiers L█ unterzeichnete. In einem weiteren Falle (A II 5) trug sie, wiederum in der Absicht, sich den von einer Unterstützungsempfängerin zurückzuerstattenden Überempfang rechtswidrig zuzueignen, in den Akten und der Sachleistungskartei der Unterstützungsempfängerin falsche Angaben ein, führte jedoch aus nicht geklärten Gründen ihr auf die Erlangung des Zahlungsbetrages gerichtetes Vorhaben nicht durch.

2.) Die Revision der Angeklagten ist zwar nur zur Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB, also zum Strafausspruch, ausgeführt. Sie rügt aber allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts und ergreift daher auch den Schuldspruch.

Der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

a) Soweit das Landgericht die Angeklagte der schweren Amtsunterschlagung nach §§ 350, 351 StGB schuldig erkannt hat, stellt das Urteil nicht klar, ob die Angeklagte schon bei der Empfangnahme der Rückerstattungsbeträge aus der Hand der Unterstützungsempfänger die Absicht gehabt hat, sich das Geld zuzueignen, oder ob sie die Geldbeträge noch in redlicher Absicht empfangen und erst nachträglich den Entschluss gefasst hat, sie nicht an die Stadtkasse abzuführen, sondern für sich selbst zu verwenden. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Angeklagte zur unmittelbaren Rückforderung der Überempfänge und zu ihrer Entgegennahme weder zuständig noch auch nur befugt war, die Annahme, dass sie im Fortsetzungszusammenhang gehandelt habe, und die übrigen Tatumstände sprechen eher dafür, dass sie schon von vornherein die Absicht der Zueignung gehabt hat. In diesem Falle hätte sie sich nicht der erschwerten Amtsunterschlagung, sondern des Betrugs nach § 263 StGB schuldig gemacht (RGSt 68, 204, 209, 210; 70, 12; 73, 6; BGH 4 StR 646/51 vom 6. Dezember 1951 und 4 StR 114/52 vom 16. Oktober 1952).

Sie hatte, wenn nicht schon bei der Rückforderung, so doch bei der Empfangnahme der einzelnen Geldbeträge den Zahlungspflichtigen die Zuständigkeit zum Empfang und die Absicht vorgetäuscht, die Gelder der zuständigen Kasse zuzuführen, die Zahlungspflichtigen durch den in ihnen hervorgerufenen Irrtum zu einer Vermögensverfügung, nämlich der Zahlung des Überempfanges an sie, veranlasst und dadurch fremde Vermögen beschädigt. Dabei kann offen bleiben, ob die Angeklagte im Einzelfalle dem betroffenen Unterstützungsempfänger oder der Stadt (nicht dem Wohlfahrtsamt) █████████ oder gleichzeitig beiden einen Vermögensschaden zugefügt hat. Es hing das davon ab, ob der Unterstützungsempfänger durch seine Zahlung an die Angeklagte von seiner Rückerstattungspflicht gegenüber der Stadt befreit wurde, wie das Landgericht ersichtlich angenommen hat, dem festgestellten Sachverhalt aber nicht ohne weiteres entnommen werden kann, oder ob das mangels Zahlung an die allein zuständige Stadtkasse nicht der Fall war (vgl. RGSt 73, 6 und RG JW 1934, 2062 Nr. 23). Wurde der Unterstützungsempfänger von seiner Rückerstattungspflicht frei, so schädigte die Angeklagte die Stadt in ihrem Vermögen. Wurde der Unterstützungsempfänger nicht frei, so fügte sie ihm einen Vermögensschaden zu; darüber hinaus gefährdete sie aber auch gleichzeitig den Rückerstattungsanspruch der Stadt gegen den Unterstützungsempfänger in einer Weise, der einer Vermögensbeschädigung gleichkam (RG aaO).

Darauf, ob sich die Angeklagte bewusst war, wessen Vermögen sie durch ihr unredliches Handeln einen Schaden zufügte, kam es nicht an; insoweit sind die Ausführungen auf S. 8 und 9 UA zu A II 2 und 4 und auf S. 9 UA nicht bedenkenfrei.

Im Falle A II 5 begegnet der Schuldspruch auch insofern Bedenken, als das Landgericht die Angeklagte neben dem irrtumsfrei angenommenen Vergehen der Untreue auch der versuchten schweren Amtsunterschlagung schuldig erachtet hat, ohne zu prüfen, ob sie nicht etwa im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB freiwillig von dem Versuch der schweren Amtsunterschlagung zurückgetreten ist. Zweifel in dieser Beziehung („aus nicht feststellbaren Griinden“ UA S. 4) hätten zu Gunsten der Angeklagten ausschlagen müssen.

Die Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB zum Nachteil der Stadt █ und im Falle A II 11 wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB und die Annahme von Tateinheit zwischen den beiden Vergehen und der erschwerten Amtsunterschlagung lassen keinen Rechtsfehler ersehen. Jedoch gibt der Schuldspruch noch insoweit zu Bedenken Anlass, als das Landgericht zwischen den sämlichen einzelnen Verfehlungen der Angeklagten Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Das Urteil führt hierzu aus, die Angeklagte sei schon bei Beginn der Unregelmäßigkeiten entschlossen gewesen, die sich ihr darbietende Gelegenheit zu nutzen, sich von den Unterstützungsempfängern Überempfänge aushändigen zu lassen und durch entsprechende Eintragungen in die Akten und Sachleistungskarteien die Unregelmäßigkeiten zu verdecken; sie sei nicht etwa von Fall zu Fall einer besonderen Versuchung erlegen, sondern habe auf Grund eines einheitlichen, von vornherein auf Wiederholung gerichteten Vorsatzes gehandelt. Diese Feststellung reicht nicht aus, einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen, mindestens nicht zwischen den Fällen, die zeitlich nicht unerheblich auseinanderliegen (Fall A II 1 gegenüber den Fällen A II 2 bis einschließlich 5, 8 und 11; diese gegenüber den Fallen A II 6, 9, 10 und 12 und diese wiederum gegenüber dem Fall A II 7). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. BGHSt 1, 313, 315), der sich insoweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (u. a. RGSt 66, 236; 72, 211) angeschlossen hat, muss der für die fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz vor oder spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilaktes die sämtlichen Teile der von ihm geplanten Handlungsreihe, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch mindestens insoweit begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen. Die Feststellung des Landgerichts lässt einen solchen Gesamtvorsatz nicht erkennen, vielmehr nur den allgemeinen Vorsatz, Straftaten derselben Art bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen. Für sich allein hätten allerdings die gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs bestehenden Bedenken keinen Anlass zur Aufhebung des Urteils gegeben, da die Angeklagte insoweit nicht beschwert wäre; im Hinblick auf die Strafandrohung in § 351 Abs. 2 StGB (Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis) auch nicht zur Frage der etwaigen Straffreiheit nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 für die vor dem 15. September 1949 begangenen Einzelhandlungen. In der neuen Hauptverhandlung wird aber das Landgericht die Frage des Fortsetzungszusammenhangs ohne Rücksicht darauf, ob es die Angeklagte in den einzelnen Fällen wiederum der schweren Amtsunterschlagung oder des Betrugs schuldig erachtet, unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze zu prüfen haben.

Für die neue Hauptverhandlung wird ferner auf folgendes hingewiesen: Erkennt das Landgericht die Angeklagte des, sei es in selbständigen Handlungen, sei es in Fortsetzungszusammenhang begangenen, Betrugs schuldig, so steht dem die Annahme eines mit dem Betrug tateinheitlich ██████████████████ Vergehens der Untreue nicht entgegen, aus zum Nachteil der Stadt █, den schon zur Frage der Vermögensbeschädigung beim Betrug dargelegten Gründen auch dann nicht, wenn die einzelnen Unterstützungsempfänger durch die Bezahlung der Überempfänge an die Angeklagte nicht von ihrer Rückerstattungspflicht gegenüber der Stadt befreit wurden.

Das Landgericht wird auch zu prüfen haben, inwieweit sich die Angeklagte durch die unrichtige Führung der einzelnen Bücher und Sachleistungskarteien als Gesamturkunden in Tateinheit mit den übrigen Straftaten der Falschbeurkundung im Amte in der Form der Verfälschung amtlich anvertrauter Urkunden nach § 348 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat.

b) Zur Strafzumessung beanstandet die Revision, dass das Landgericht zu Unrecht entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Hamburger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB verneint habe.

Die Rüge ist begründet. Zwar war das Landgericht nicht gehalten, aus der von dem Sachverständigen festgestellten geistigen und seelischen Beschaffenheit der Angeklagten hinsichtlich des Maßes der Verminderung ihrer Zurechnungsfähigkeit dieselbe Schlussfolgerung wie der Sachverständige zu ziehen. Ebensowenig brauchte es, wie die Revision meint, schon deshalb einen zweiten Sachverständigen zuzuziehen, weil es dem Gutachten des Sachverständigen nicht folgen zu können glaubte. Jedoch erscheinen die Erwägungen, von denen sich das Landgericht bei der Beurteilung der entscheidenden Fragen hat leiten lassen, nicht irrtumsfrei. Der Sachverständige hatte sich nach sechswöchiger Beobachtung der Angeklagten dahin geäußert, dass zwar die neuropathisch veranlagte Angeklagte trotz ihrer als Geistesschwache im Sinne des § 51 StGB zu bezeichnenden großen Nervosität und Stimmungslabilität in der Lage gewesen sei, das Unrechtmäßige ihres Tuns voll einzusehen, infoge ihres krankhaften Zustandes das Hemmungsvermögen mit großer Wahrscheinlichkeit erheblich vermindert gewesen sei.

Das Landgericht ist demgegenüber zu der Anschauung gekommen, dass die Angeklagte in ihrem Hemmungsvermögen keineswegs erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Es hat diese Überzeugung auf Grund des Eindrucks, den die Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht habe, auf Grund dessen, was sie getan und wie sie es getan habe, und schließlich auf Grund des „von dem Sachverständigen vorgetragenen tatsächlichen Untersuchungsergebnisses“ gewonnen. Entscheidend war für das Landgericht vor allem, dass die Angeklagte „über einen längeren Zeitraum wohldurchdachte Unterschlagungen gemacht und durch wohldurchdachte falsche Eintragungen diese verschleiert habe“; hierzu gehöre, wie es meint, „nicht nur ein entsprechender Verstand, sondern auch eine bemerkenswerte Zähigkeit und Beharrlichkeit im Willen“. Das Landgericht unterscheidet bei diesen Erwägungen nicht hinreichend zwischen einer krankhaften Störung der Verstandestätigkeit und einer solchen des Willenslebens. Ist nicht die Verstandestätigkeit, sondern nur das Willensvermögen einer im Sinne des § 51 StGB geistig kranken Person durch die Geisteskrankheit beeinträchtigt, so kann sie, wie die Erfahrung lehrt, sehr wohl entsprechend ihren ungestört gebliebenen geistigen Fähigkeiten auch dann überlegt und zielstrebig handeln, wenn ihr Hemmungsvermögen erheblich vermindert, ja sogar aufgehoben ist; das kann besonders dann der Fall sein, wenn die geistig kranke Person, wie hier, Handlungen begeht, die innerhalb ihres gewohnten Arbeitsgebietes liegen.

Bleibt der Sachverständige in der neuen Hauptverhandlung auf seiner Meinung bestehen und vermag sich ihm das Landgericht wiederum nicht anzuschließen, wird es bei dieser Sachlage auf die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen nicht verzichten können.

Im übrigen sind die Strafzumessungserwägungen nicht gerügt; sie lassen insoweit auch keinen Rechtsirrtum ersehen.

3.) Auf die Revision war hiernach das Urteil in vollem Umfange aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurtickzuverweisen.

Dr. PeetzMantelJagusch
RichterGlanzmann

Zitiert (2)

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