Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung: Unzureichende Feststellungen bei Amtsunterschlagung und Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 417/57
Datum
03.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung, Betrugs und Urkundenfälschung; der BGH hob Teile des Landgerichtsurteils auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Kempten zurück. Beanstandet wurden unzureichende Feststellungen zum zeitlichen und quantitativen Umfang der Unterschlagungen sowie unvollständige Prüfungen möglicher weiterer Tatbestände (Untreue, Urkundenfälschung). Der Senat forderte ergänzende Feststellungen und Prüfung strafmildernder Umstände.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Unterschlagung neben einer bereits durch Täuschung (Betrug) erreichten Vermögensverfügung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Täter durch die Täuschung bereits die Verfügungsmacht über die Gelder erlangt hat.

2

Legt das Urteil eine zusammenfassende Mindesthöhe unterschlagener Gelder fest, muss zugleich der zugrunde liegende Zeitraum oder die Einzelverfehlungen so bestimmt werden, dass Umfang und zeitliche Abgrenzung erkennbar sind.

3

Bei Zweifeln, ob durch Vorlage oder Veränderung von Belegen eine Urkundenfälschung (auch im Amt) vorliegt, hat das Gericht zu klären, ob die betroffenen Urkunden dem Angeklagten amtlich anvertraut waren.

4

Vorliegen und Prüfung möglicher Tatbestände der Untreue sind vom Gericht zu prüfen, wenn die Amtspflichten und die Stellung des Beamten die Wahrung staatlicher Vermögensinteressen nahelegen.

5

Bei der Strafzumessung sind geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen, Erwerbsnachteile und gewährte Beihilfen substantiiert darzustellen und im Urteil nachvollziehbar zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 3. Mai 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den ehemaligen Forstsekretär Willy P.██ ██ aus ██, geboren am █████ in ██ (Landkreis ████), wegen Amtsunterschlagung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, ████████████████ bei dem Bundesgerichtshof in der Verhandlung, ████████████ Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 3. Mai 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kempten zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung und wegen fortgesetzten Betrugs, dieser teilweise begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und mit Urkundenfälschung im Amt, zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Die Strafe ist, soweit sie nicht als durch die erlittene Untersuchungshaft erledigt erklärt wurde (4. 12. 1956), zur Bewährung ausgesetzt.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Die verfahrensrüge, der Tatrichter habe gegen seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen, bedarf keiner Erörterung, weil der damit angegriffene Teil des Urteils schon aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann (vgl. nachstehend zu 2).

Die Sachrüge hat mit Recht beanstandet, dass das angefochtene Urteil den gegenständlichen und zeitlichen Umfang der Verfehlungen des Angeklagten nicht ausreichend erkennen lässt. Die Strafkammer beschränkt sich auf die Feststellung, dass sich der Angeklagte Gelder in einer Gesamthöhe von mindestens 703,88 DM zugeeignet hat, ohne auch nur klarzustellen, welchen Zeitraum sie dieser zusammenfassenden Summe zugrunde legt. In der Darstellung im Rahmen der Sachverhaltsschilderung unter II 1 legt die Annahme nahe, der Angeklagte habe die genannte Summe allein in den beiden letzten Jahren vor der Aufdeckung der Unterschlagungen (1955 und 1956) an sich gebracht, in denen die Abdeckung der entnommenen Mittel wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr gelang und deshalb der bei der Rechnungsprüfung festgestellte Kassenfehlbetrag von 704,88 DM entstand. Nach Lage der Dinge ist auch nicht auszuschließen, dass die Strafkammer die Zeit von 1950 bis November 1954 aus dem Schuldspruch überhaupt ausgeklammert hat, weil sie rechtsirrig der Meinung war, soweit der Angeklagte rechtswidrige Entnahmen – sei es auf Grund vorgefasster, sei es in Ausführung nachträglicher Entschlüsse – aus seinem Gehalt ersetzt hat, liege keine Unterschlagung vor. Das stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung dieses Teils des angefochtenen Urteils zwingt.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer die von der Revision vermisste Prüfung nachholen können, ob der Angeklagte bei der Unterschlagung der Gelder, die er ersetzte und mit veränderten Einzahlungsdaten später zur Eintragung oder Kontrolle an das Finanzamt ablieferte, an das Einnahmen bestimmte Rechnungen, Register oder Bücher unrichtig geführt oder gefälscht oder unrichtige Auszüge daraus vorgelegt und sich deshalb der schweren Amtsunterschlagung (§ 357 StGB) schuldig gemacht hat. Dabei wird die Vorlage falscher Belege in Frage kommen. Soweit die Strafkammer in den Grundsätzen zu § 350 StGB in BGHSt 3, 144/51 und BGHSt 6, 114/52 zu beachten haben wird.

b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in den unter II 2 des angefochtenen Urteils geschilderten Fällen lässt entgegen der Meinung der Revision an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, hat sich der Angeklagte den Gewahrsam an den später entnommenen Geldern nur durch Täuschung seines Amtsvorstandes sowie des zuständigen Beamten der Regierungshauptkasse in Augsburg und in der vorbereiteten Absicht, die Gelder alsbald für sich zu verbrauchen, verschafft. Bei dieser Sachgestaltung hat sich der Staat der Gelder bereits mit deren Eingang bei dem zum Eigenverbrauch entschlossenen Angeklagten entäußert. Damit war der Tatbestand des Betrugs verwirklicht. Die unrechtmäßig erlangten Gelder konnten nicht nochmals im Wege der Unterschlagung sich der Angeklagte zu eigen machen. Die tatsächliche Wegnahme der Gelder war nur die Ausnutzung der schon durch den Betrug erlangten Verfügungsmöglichkeit. Unter solchen Umständen ist nach der mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts übereinstimmenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs für eine Verurteilung wegen Amtsunterschlagung neben dem Betrug oder neben diesem Vergehen kein Raum (u. a. RGSt 70, 123; BGHSt 3, 144/51; BGHSt 4, 95/53; BGH 1 StR 505/52 vom 9. Dezember 1952; BGH 1 StR 1444/51 vom 26. November 1955; BGH 1 StR 614/52 vom 8. Juni 1953; BGH 1 StR 216/56 vom 26. Juni 1956; vgl. auch BGH LM Nr. 7 zu § 350 StGB).

Entgegen der Meinung der Revision gilt dies im vorliegenden Fall auch dann, wenn die erschlichenen Gelder zusammen mit rechtmäßig angeforderten Geldern in die Kasse des Forstamts gelangt sein sollten und der Angeklagte erst aus diesem Gesamtbestand die entsprechenden Beträge entnommen haben sollte (vgl. hierzu den dem erwähnten Urteil BGH 1 StR 184/55 vom 20. Juni 1955 zugrunde liegenden Sachverhalt).

In den unter II 2 des angefochtenen Urteils festgestellten Einzelfällen hat der Angeklagte allerdings nicht durch die bloße Vorlage der Rechnungen getäuscht. Seine Täuschungshandlungen bestanden vielmehr darin, dass er in den Rechnungsbelegformularen und Kassenanweisungen, die er an sich ordnungsmäßig vorlegte, bewusst wahrheitswidrig das Forstamt als empfangsberechtigt bezeichnete und auf diese Weise, seiner vorgefassten Absicht entsprechend, die Rechnungsbeträge ihm als dem Bevollmächtigten des Forstamtes zur Verfügung gestellt wurden. Auch in den Fällen II 2 a, b und c hat der Angeklagte jeweils über die Empfangsberechtigung des Forstamtes getäuscht.

Diese Mängel vermögen für sich allein den Schuldspruch allerdings nicht zu gefährden. Von Rechtsirrtum möglicherweise beeinflusst ist dagegen die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in den unter II 2 a festgestellten Fällen. Die Strafkammer hat nicht erörtert, ob die bereits abgelegten alten Rechnungen, die der Angeklagte durch Änderung des Ausstellungsdatums verfälscht hat, ihm im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB amtlich anvertraut waren. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist das zumindest nicht auszuschließen.

Rechtsirrig ist die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in den Fällen II 2 d, weil die von ihm vorgelegten Rechnungen von den Fuhrunternehmern unterzeichnet waren.

2) Sowohl in den Unterschlagungs- wie in den Betrugsfällen II 2 a–c hat das angefochtene Urteil die Prüfung vermisst, ob sich der Angeklagte durch seine Handlungsweise nicht zugleich der fortgesetzten Untreue (§ 266, 72 StGB) zum Nachteil der Staatskasse schuldig gemacht hat. Nach der Feststellung des Landgerichts oblag ihm in seiner Eigenschaft als Kanzleibeamter außer dem gesamten Schriftverkehr das Rechnungs- und Haushaltswesen des Forstamts. Er war zum Post- und Geldempfang ermächtigt, hatte die Einnahmen für Nebennutzungen zu verwahren und an das Finanzamt abzuliefern sowie die Kassenanweisungen und Rechnungsbelege zur Unterschrift durch den Amtsvorstand vorzubereiten. Das legt die Annahme nahe, dass er, wenn nicht verfügungsberechtigt im Sinne des § 266 StGB, so doch auf Grund behördlichen Auftrages oder eines Treueverhältnisses rechtlich verpflichtet war, staatliche Vermögensinteressen wahrzunehmen (vgl. BGH 1 StR 185/55 vom 21. Juni 1955).

Zur Straffrage beanstandet die Revision mit Recht die vom Landgericht zugunsten des Angeklagten angestellten Erwägungen, dass dieser infolge seiner Kriegsverletzungen nur beschränkt erwerbsfähig gewesen sei. Denn zur Tatzeit bezog der Angeklagte ein Gehalt wie jeder andere Beamte seiner Besoldungsgruppe. Das Urteil gibt auch keinen Anhalt dafür, dass er in anderer Weise in seinem Einkommen und seiner Erwerbstätigkeit behindert war.

Auch kann, wie die Revision ebenfalls mit Recht rügt, nicht ohne Rechtsfehler auf das Strafmaß von Einfluß gewesen sein, dass das Landgericht den sittlichen Abstieg der Betrugsfälle in den Entscheidungsgründen nicht näher festgestellt hat. Sollte sich der Angeklagte den Großteil der Gelder erst in den Jahren 1955/56 verschafft haben, als er bereits ausreichend verdiente, so lag eine unmittelbare Notlage nicht mehr vor. In diesem Zusammenhang hätte die Feststellung der Strafkammer näherer Erläuterung bedurft, inwiefern die dem Angeklagten durch die Krankheit seiner Frau und seines Kindes erwachsenen geldlichen Belastungen durch die gewährten Beihilfen nicht ausgeglichen waren. Wenn sich auch die Beihilfesätze in bestimmten Grenzen halten, so können sie doch im Einzelfall unter Hinzunahme der Leistungen der Krankenkasse zum vollen Ersatz der Aufwendungen eines Beamten führen.

Dr. PeetzWernerDr. Hengsberger
MantelMartin
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