BGH: Fortgesetzter Betrug, Untreue und Urkundenfälschung durch Amtsangestellten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 185/55
- Datum
- 21.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verschafft sich der Täter den amtlichen Gewahrsam an Geldern mittels Betrugs, ist jede anschließende Zueignung als Ausnutzung der durch den Betrug geschaffenen Lage Bestandteil des Betrugs und damit eine mitbestrafte Nachtat.
Als Untreue (§ 266 StGB) ist ein Verhalten anzusehen, bei dem ein Dienstverpflichteter das ihm entgegengebrachte Vertrauen ausnutzt und durch seine besondere Bewegungsfreiheit staatliche Vermögensinteressen verletzt, um sich oder einem Dritten Vermögensvorteile zu verschaffen.
Urkundenfälschungen, die nach Vollendung des Betrugs zur Verschleierung der unrechtmäßig erlangten Beträge gefertigt werden, sind gegenüber dem Betrug selbständige Taten und können gesondert als (fortgesetzte) Urkundenfälschungen bestraft werden.
Das Unterlassen, eine einzelne Tat in die tateinheitliche Verurteilung aufzunehmen, ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn dieses Unterlassen das Strafmaß wesentlich beeinflusst; ist das Gewicht der übrigen zugrundegelegten Straftaten überwiegend, bleibt die Verurteilung unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 19. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Walter ███ aus ████, geboren am 0. █████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19. November 1954 werden verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und mit Urkundenfälschung sowie wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt ist.
Gründe
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Dem Angeklagten wird die seit dem 20. November 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Der Angeklagte war Angestellter im Flüchtlingsamt bei der Regierung von Oberpfalz und Niederbayern in ████. Er war im Haushaltsreferat beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte u. a. die rechnerische Festsetzung der Löhne und Gehälter des Personals der Flüchtlingslager, die Errechnung der rein auszuzahlenden Beträge und deren Auszahlung. Hierzu erhielt er jeweils vorschussweise eine Abschlagszahlung auf Grund einer Anweisung an die Regierungshauptkasse, die von dem Leiter des Flüchtlingsamts unterschrieben wurde. Der Angeklagte, der diese Anweisungen vorbereitet seinem Vorgesetzten zur Unterschrift vorlegte, setzte von 1948 an laufend höhere Beträge in die Zahlungsanweisungen ein, als er für die Lohnzahlungen benötigte, wobei er von vornherein entschlossen war, den auf diese Weise zu erlangenden Mehrbetrag für sich zu behalten. Bei der endgültigen Abrechnung mit der Regierungshauptkasse legte der Angeklagte dieser zur Belegung des von ihm nicht ordnungsgemäß für Lohnzahlungen verausgabten Betrages gefälschte Lohnlisten vor. Dazu bediente er sich der Zweitstücke von echten Lohnlisten, die bestimmungsgemäß im Flüchtlingsamt verwahrt wurden und auf denen er die Unterschriften der aufgeführten Lohnempfänger fälschte. Für eine Reihe von Zahlungen steht allerdings nicht fest, ob überhaupt eine Abrechnung stattgefunden hat.
Auf diese Weise hat der Angeklagte in den Jahren 1948 bis 1953 insgesamt über 130.000 DM an sich gebracht. Einen weiteren Betrag von 2.352,41 DM verschaffte er sich im April und Juni 1953 dadurch, dass er seinem Abteilungsleiter vortäuschte, einem gewissen █████████ sei auf Grund einer Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern eine Lohnnachzahlung bewilligt, und ihn veranlasste, zwei Zahlungsanweisungen an die Regierungshauptkasse in Höhe von insgesamt 2.352,41 DM zu unterschreiben; die angewiesenen Beträge hob er bei der Kasse ab. In einem Fall der Zahlungsanweisung vom 25. September 1953 über 1.138,46 DM hat der Angeklagte auch die Unterschrift seines Vorgesetzten, des Oberregierungsrats ████, gefälscht, da dieser zu dieser Zeit in Urlaub war.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und wegen einer damit sachlich zusammentreffenden fortgesetzten Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 5.000 DM verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten und dieser selbst Revision eingelegt. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet in erster Linie, dass der Angeklagte nicht wegen einer fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung, sondern „nur wegen fortgesetzten Betruges“ verurteilt worden ist. Dieser Angriff ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts steht in ihrem Ergebnis im Einklang mit der vom Bundesgerichtshof im Anschluss an das Reichsgericht für Fälle dieser Art wiederholt bestätigten Rechtsauffassung, dass dann, wenn der Täter sich den amtlichen Gewahrsam durch einen Betrug mit der Absicht verschafft hat, sich durch diesen eine Verfügungsmöglichkeit zu verschaffen, jede weitere Betätigung des Zueignungswillens nur die Ausnutzung der durch den Betrug geschaffenen Lage und damit eine mitbestrafte Nachtat darstellt (vgl. BGH NJW 1953 S. 33 Nr. 18; ferner BGH 3 StR 111/51 vom 6. März 1952; 1 StR 505/52 vom 9. Dezember 1952; 4 StR 395/53 vom 8. Oktober 1953; RGSt 68, 204, 209; 70, 12, 13).
Der Angeklagte hat zwar als Beamter im Sinne des § 359 StGB Gelder, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen hatte, sich rechtswidrig zugeeignet und damit an sich den Tatbestand des § 350 StGB, und zwar in der schweren Begehungsform des § 351 StGB, erfüllt. Er hatte sich jedoch den amtlichen Gewahrsam an diesen Geldern, der ihm die Möglichkeit zu dieser Verfügung gab, durch eine strafbare Handlung, nämlich durch Betrug verschafft, indem er seinen Vorgesetzten durch die Vorspiegelung, es werde der überhöhte Betrag für die Lohnzahlungen benötigt, täuschte und zur Ausfertigung von Zahlungsanweisungen veranlasste, durch die Mehrbeträge in die Hand des Angeklagten gelangten, der von vornherein entschlossen war, sie für sich zu verwenden. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass der Betrug jeweils in dem Zeitpunkt vollendet war, in dem der Angeklagte den angewiesenen Betrag und damit auch den erstrebten Mehrbetrag über die für die Auszahlungen benötigte Summe hinaus in Empfang nahm. In diesem Augenblick war die Vermögensschädigung eingetreten; denn sie bestand darin, dass diese Beträge in die Verfügungsgewalt des Angeklagten gerieten, der entschlossen war, sie für sich zu verwenden. Unter diesen Umständen stellt die Zueignung selbst in der Tat nur noch die Ausnutzung der durch den Betrug planmäßig geschaffenen Lage dar, die durch die Strafe für den Betrug mitbestraft ist.
Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen einer mit diesem fortgesetzten Vergehen des Betruges in Tateinheit (§ 73 StGB) stehenden fortgesetzten Untreue wird durch die Feststellungen des Urteils getragen.
Dahingestellt bleiben kann zwar, ob mit dem Landgericht der Tatbestand der Untreue in der Begehungsform des Missbrauchs einer dem Täter eingeräumten Verfügungsbefugnis als verwirklicht anzusehen ist. Dagegen ist der Treubruchstatbestand des § 266 StGB nach den dem Urteil zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen gegeben. Dem Angeklagten wurden durch Jahre hindurch im Vertrauen auf seine Redlichkeit große Summen zur Weiterleitung an die Lohn- und Gehaltsempfänger anvertraut, wobei ihm schon bei der Anweisung der für die Lohnauszahlungen zu hebenden Vorschüsse der Regierungshauptkasse weitgehender Einfluss auf deren Bemessung zugestanden wurde und er bei der Auszahlung selbst und der späteren Verrechnung der Vorschüsse infolge des in ihn gesetzten Vertrauens ganz selbständig zu handeln hatte und so gut wie unbeaufsichtigt blieb. Unter diesen Umständen traf ihn über die allgemeine Dienstpflicht, seine Obliegenheiten gut und redlich zu erledigen, hinaus eine besondere Pflicht, die staatlichen Vermögensinteressen wahrzunehmen. Er besaß bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben eine nicht unbedeutende Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit, die ihn über eine untergeordnete Arbeitskraft, die mit streng weisungsgebundener ausführender Tätigkeit mehr mechanischen Charakters befasst ist, sichtbar heraushob. Indem er in dieser Stellung das ihm entgegengebrachte Vertrauen ausnutzte, um durch Täuschung des die Anweisungen vollziehenden Beamten Mehrbeträge in seine Verfügungsgewalt zu bekommen, die er für eigene Zwecke zu verwenden entschlossen war, verletzte er auch insoweit fortgesetzt handelnd die ihm kraft behördlichen Auftrages obliegende Pflicht, fremde, nämlich staatliche Vermögensinteressen wahrzunehmen.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines besonders schweren Falles verneint, lassen keinen durchgreifenden Rechtsirrtum erkennen.
Zutreffend ist ferner die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Lohnlistenfälschungen gegenüber dem Betrug selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB darstellen. Der Betrug war jeweils vollendet, als der Angeklagte durch die Irreführung seines Vorgesetzten in den Besitz der Vorschusszahlung und damit des Mehrbetrages, auf den er es abgesehen hatte, gelangt war. Erst nachher und zu einem anderen Täuschungszweck, nämlich um die Aufdeckung seiner Unredlichkeit bei der Abrechnung der Vorschusszahlungen zu verhindern, fertigte er die falschen Lohnlisten an. Falls die Unterschlagung der Überschussbeträge unter dem Gesichtspunkt des § 351 StGB strafbar sein würde, würden zwar diese Fälschungen als Vorlegung unrichtiger Belege in Beziehung auf die Amtsunterschlagung im Tatbestand der schweren Amtsunterschlagung aufgehen. Da diese Gesetzesvorschrift aber nicht zur Anwendung kommt, hat das Landgericht mit Recht diese Fälschungen als in einer fortgesetzten Handlung begangene strafbare Verstöße gegen § 267 StGB behandelt. Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafbemessung, insbesondere auch soweit das Vorliegen eines schweren Falles verneint wird, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Nicht gewürdigt hat das Landgericht die Fälschung der Unterschrift des Oberregierungsrats ████ auf der Zahlungsanweisung vom 25. September 1953, die zu den von dem Angeklagten tateinheitlich begangenen Vergehen des fortgesetzten Betruges und der fortgesetzten Untreue ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit steht. Insoweit hat das Revisionsgericht den Urteilsspruch berichtigt. Bei dem Übergewicht der von dem Landgericht der Verurteilung in diesem Punkt zugrundegelegten Straftaten des fortgesetzten Betruges und der fortgesetzten Untreue über diese vereinzelte, mehr zufällig zustandegekommene Handlung, deren Unrechtsgehalt sie von diesen beiden Gesetzesverletzungen nach Lage der Sache kaum abhebt, kann mit Gewissheit angenommen werden, dass die Nichtaufnahme dieses Vorganges in die tateinheitliche Verurteilung für das Strafmaß ohne Bedeutung gewesen ist.
Diese Fälschung der Zahlungsanweisung vom 25. September 1953 stellt gegenüber den in sich eine fortgesetzte Handlung bildenden Lohnlistenfälschungen nach Art und Anlass eine selbständige Tat dar und ist mit Recht vom Landgericht nicht in die von ihm zutreffend angenommene fortgesetzte Urkundenfälschung einbezogen worden.
Somit war zu erkennen, wie geschehen.
Dr. Mannzen Bundesrichter
Mantel Martin Hübner
Dr. Hengsberger ist beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert.
| Mantel | |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 395/53 · 08.10.1953Revision verworfen: Fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung eines Postbeamten
- BGH · 1 StR 505/52 · 09.12.1952BGH: Rückzahlung an unzuständige Amtsträgerin – Abgrenzung Amtsunterschlagung/Betrug, § 51 II StGB
- BGH · 3 StR 111/51 · 06.03.1952Revision: Abgrenzung Betrug, Amtsunterschlagung und Gewahrsamsbruch bei Scheckauszahlungen