Revision verworfen: Fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung eines Postbeamten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 395/53
- Datum
- 08.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Postbeamter, der Nachnahmebeträge bei Zustellung für sich behält, verwirklicht nicht allein durch Verschweigen seiner Verwendungsabsicht den Tatbestand des Betrugs; die Tat ist als Amtsunterschlagung zu beurteilen.
Zur Bejahung eines Betrugs durch Unterlassen ist eine bestehende Rechtspflicht zur Aufklärung über die beabsichtigte Eigennutzung erforderlich; bloße Ausnutzung eines Irrtums genügt nicht.
Amtlicher Gewahrsam an Geldern begründet bei vorsätzlicher Zueignung durch den Beamten den Tatbestand der Amtsunterschlagung (unter Berücksichtigung § 116 BGB hinsichtlich Eigentumsübergangs).
Die Tatbestände der Urkundenfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) und der Urkundenunterdrückung (§ 274 Nr. 1 StGB) sind begrifflich verschieden und können Tateinheit bilden.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 30. April 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den ehemaligen Postschaffner Walter █████ aus ████, dort geboren am █████████ 1928, wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Justizoberinspektor ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Leitsatz
1.) Gesetz: StGB §§ 263, 350 Rechtssatz: Ein Postbeamter, der Nachnahmesendungen zustellt, um den einzuziehenden Geldbetrag für sich zu verwerten, begeht durch das bloße Verschweigen seiner Absicht noch keinen Betrug; vielmehr liegt in der Zueignung des Geldes eine Amtsunterschlagung.
2.) Gesetz: StGB §§ 274 Nr. 1, 348 Abs. 2 Rechtssatz: Die Urkundenbeseitigung im Amte kann in Tateinheit mit Urkundenvernichtung nach § 274 StGB begangen werden.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 30. April 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war als Postbeamter auf Widerruf im Zustelldienst tätig und hatte auch Nachnahmebeträge einzuziehen, die ihm im „Zustellbuch“ vom Zuschriftsbeamten zugeschrieben wurden; nach dem Zustellgang hatte der Angeklagte im Zustellbuch die Spalte „Rückschrift“ mit den eingezogenen Beträgen auszufüllen und diese an die Zustellkasse abzuliefern.
Der Angeklagte ließ von September bis Dezember 1952 21 Nachnahmesendungen (Briefe, Päckchen, Pakete) nicht ins Zustellbuch eintragen, kündigte zwar die Sendungen den Empfängern an, behielt aber die Nachnahmebeträge zurück und verbrauchte sie, teils für seine Lebensführung, teils für die Deckung der früher einbehaltenen Beträge. Die ausgefüllten Postanweisungen und die Nachnahme-Paketkarten bewahrte er zu Hause auf. Insgesamt eignete sich der Angeklagte 1.306 DM an; nach Abzug der wieder zurückgeleiteten Gelder betrug der Fehlbetrag 789 DM, der inzwischen gedeckt ist.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses (§ 354 StGB), Urkundenfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB), Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) verurteilt. Die Revision des Angeklagten wendet sich dagegen mit der Sachbeschwerde; diese ist im Ergebnis unbegründet.
Die Meinung der Revision, der Beschwerdeführer habe einen Diebstahl an den Nachnahmesendungen begangen, sodass die eigennützige Verwertung des Geldbetrages als eine straflose Nachtat zu werten sei, übersieht, dass der Angeklagte die Sendungen selbst den Empfängern aushändigte, mithin sich deren Inhalt nicht zugeeignet hat. Die Ordnungswidrigkeit, die darin lag, dass er die Sendungen sich nicht zuschreiben ließ, war nur eine straflose Vorbereitungshandlung für seine späteren Straftaten.
Wohl aber war zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer den amtlichen Gewahrsam an den Geldern nicht durch einen Betrug mit der Absicht verschafft hat, sich dadurch eine Verfügungsmöglichkeit zu verschaffen; denn dann würde jede weitere Betätigung des Zueignungswillens nur die Ausnutzung der durch den Betrug geschaffenen Lage und damit eine straflose Nachtat darstellen (vgl. Urteil des Senats vom 16. Oktober 1952; NJW 1953, 33).
Indessen sind die Erfordernisse des § 263 StGB nicht gegeben. Die Täuschungshandlung könnte hier nur darin gefunden werden, dass der Beschwerdeführer bei Entgegennahme der Beträge verschwiegen hat, er wolle sie für sich verwenden. Die soziale Sinnbedeutung seiner Verhaltensweise liegt in einem Unterlassen, nicht in einem Tun; in dem Vorweisen der Nachnahmesendung liegt nicht mehr als die wahrheitsgemäße Erklärung, er sei zur Entgegennahme der Gegenleistung berechtigt. Die Erregung eines Irrtums durch schlüssiges Verhalten, die an sich möglich ist (Urteil vom 2. November 1951 – 4 StR 27/51), scheidet demnach aus. Es kann vielmehr allein die Frage sein, ob der Angeklagte die vorhandene, nach seinen Plänen jedoch unrichtige Vorstellung der Geldgeber, die Nachnahmebeträge würden nun auf dem Dienstwege an die Gläubiger weitergeleitet, nur ausgenutzt oder aber unterhalten, d. h. gefestigt oder wenigstens verlängert hat; das kann durch Unterlassen geschehen, sofern eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht. Diese Verpflichtung ist praktisch der einzige Maßstab, um das tatbestandsmäßige Unterhalten vom nicht strafbaren Benutzen eines Irrtums abzugrenzen (RGSt 20, 332; Maurach, Lehrbuch, Bes. Teil 243; Mezger, Kurzlehrbuch, 3. Auflage Bes. Teil 162; Schönke § 263 Anm. V, 3). Eine Aufklärungspflicht des Inhalts, dass er beabsichtige, den ihm auszuhändigenden Betrag für eigene Bedürfnisse zu verwenden, bestand aber für den Angeklagten nicht.
Lag aber kein Betrug vor, so ist die Verurteilung des Beschwerdeführers, der Beamter im Sinne des § 359 StGB war, aus §§ 350, 351 StGB nicht zu beanstanden. Die Beträge sind Eigentum der Bundespost geworden; denn der Wille des Angeklagten, die Gelder für sich zu verwenden, war nach § 116 BGB unbeachtlich (BGH vom 14. Juli 1953 – 5 StR 297/53). Der Angeklagte erlangte in ursächlichem Zusammenhang mit seiner amtlichen Eigenschaft als Zustellbeamter der Bundespost den Gewahrsam, und er hatte die empfangene Summe in das Zustellbuch, das auch dem Nachweis seiner Einnahmen dient, einzutragen.
Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen, vornehmlich bestehen gegen die Annahme von Tateinheit zwischen den Vergehen gegen § 348 Abs. 2 StGB und gegen § 274 Nr. 1 StGB keine Bedenken. Die Vorschriften decken sich begrifflich weder im Äußeren noch im inneren Tatbestand: das „Unterdrücken“ im § 274 Nr. 1 StGB erfordert keine Ortsveränderung wie das Beiseiteschaffen des § 348 Abs. 2 (Nagler LK § 274 Anm. II, 1; 43 Niethammer, Lehrbuch S. 422; Schönke § 274 Anm. II, 1 c). Der Beamte braucht auch nur vorsätzlich zu handeln, nicht aber die Absicht zu haben, einem anderen Nachteil zuzufügen (Schönke, § 274 Anm. II, 4; Olshausen § 348 Anm. 17 a; Schwarz § 348 Anm. 9; wohl auch Niethammer, Lehrbuch S. 423; für Gesetzeskonkurrenz Frank § 348 Anm. II; Nagler in LK § 274 Anm. II, 6). Das Wort „Absicht“ im § 274 Nr. 1 StGB schließt allerdings nur den bedingten Vorsatz aus; es genügt, dass der Täter wie hier im Bewusstsein handelt, dass seine zum eigenen Vorteil begangene Tat einen Nachteil zur Folge haben muss (RG DR 1936 Nr. 1026; 1942 Nr. 420).
Die Unterdrückung der Postanweisungen ist ein Vergehen nach § 354 StGB, nicht aber die gleichzeitige Entnahme des Stammabschnittes der Paketkarten, nachdem der Empfänger den für ihn bestimmten Abschnitt erhalten hat (RGSt 73, 235). Jedoch ist der Angeklagte insoweit durch die irrtümliche Aufführung in den Urteilsgründen nicht beschwert.
| Engels | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Groß | Hille |
Zitiert (2)
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 99/55 · 05.07.1955Revision gegen Verurteilung wegen Untreue; Wegfall tateinheitlicher Amtsunterschlagung
- BGH · 1 StR 185/55 · 21.06.1955BGH: Fortgesetzter Betrug, Untreue und Urkundenfälschung durch Amtsangestellten
- Oberlandesgericht Hamm · 5 RVs 63/20 · 22.09.2020Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) und Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) bei Taschendiebstahl
- BGH · 1 StR 547/55 · 29.02.1956Revision verworfen: Abgrenzung von Amtsunterschlagung und Untreue bei Paketkarten