Revision verworfen: Betrug durch Ausnutzen tarifwidriger Rollgeldberechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 27/51
- Datum
- 02.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Forderung und Erzielung einer im Verhältnis zur Gegenleistung hohen Vergütung begründet nicht ohne weiteres den Straftatbestand des Betrugs.
Wenn der Vertragspartner ohne zumutbare Möglichkeit der Überprüfung ist und sich auf die Redlichkeit bzw. bessere Sachkunde des Unternehmers verlässt, liegt eine Täuschung vor, wenn durch schlüssiges Verhalten der Irrtum erzeugt wird, es sei tarifgemäß abgerechnet worden.
Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist die tatsächliche Gestaltung der Geschäftsverhältnisse maßgeblich; formelle Mängel im Vertragsschluss oder fehlende Eintragung verhindern die Verantwortlichkeit nicht, wenn der Täter nach außen als Inhaber auftritt.
Betrug kann mit einem Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz (Preisverstoß) in Tateinheit verwirklicht sein; die Tatbestände schließen einander nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 31. Oktober 1950
Rubrum
Aktenzeichen: 4 StR 27/51
Urteil vom 2. November 1951
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Spediteur Walter █████ sen. aus ████, geboren ██████ am 14.1.1898 daselbst, wegen Betrugs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Härchner, Bundesrichter, Dr. Engels, Bundesrichter, Dr. Hille, Bundesrichter, Dr. Augustin, Bundesrichter, als beisitzende Richter, ███████████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Forderung und Erzielung einer im Verhältnis zur Gegenleistung zu hohen Vergütung enthält nicht ohne weiteres den Tatbestand des Betrugs, wenn keine besonderen Zusicherungen gemacht worden sind (RGSt 50, 340; RG DJ 1940, 1014). Das gilt namentlich auch dann, wenn eine höhere als die nach staatlichen Preisvorschriften zulässige Vergütung gefordert und gewährt wird (RGSt 53, 327, 330; RG DR 1941, 1658). Das Fordern einer bestimmten Vergütung enthält insbesondere nicht ohne weiteres die Zusicherung, dass die verlangte Vergütung üblich und angemessen sei (RGSt 42, 147, 150; RG 3 D 380/42 vom 5. Oktober 1942).
War jedoch der Vertragspartner nicht (oder nicht ohne umständliche Erkundigung) in der Lage, die Ordnungsmäßigkeit der berechneten Vergütung nachzuprüfen, und hat er sich ohne Nachprüfung auf die Berechnung verlassen, so kann eine Täuschungshandlung darin gefunden werden, dass der Täter planmäßig die mangelnde Sachkunde und das Vertrauen des Vertragspartners auf die Redlichkeit und die bessere Sachkunde des Täters ausgenutzt und durch schlüssige Handlung den Irrtum hervorgerufen hat, die Berechnung der Vergütung sei ordnungsmäßig erfolgt. Das gilt namentlich bei Berechnung einer höheren als der taxmäßigen bzw. tarifmäßigen Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB; vgl. RGSt 42, 147 ff).
Betrug kann mit einer Zuwiderhandlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949, insbesondere mit einem Preisverstoß (§ 19 aaO), in Tateinheit stehen (vgl. RGSt 53, 327; 76, 268, 270).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. Oktober 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat in der Zeit von Mitte 1949 bis Mai 1950 als Inhaber eines Speditionsunternehmens in Hattingen den Empfängern von Frachtgut in 145 Fällen höhere als die im amtlichen Tarif vorgeschriebenen Rollgeldsätze berechnet und von ihnen bezahlt erhalten. Er ist auf Grund dieser Feststellung wegen fortgesetzten Betrugs zu 2 Monaten Gefängnis und 500 DM Geldstrafe, hilfsweise weiteren 50 Tagen Gefängnis, verurteilt, dagegen von der Anklage der ihm außerdem (§ 74 StGB) zur Last gelegten fortgesetzten Urkundenfälschung freigesprochen worden. Der Angeklagte hat diese Entscheidung, soweit auf seine Verurteilung erkannt worden ist, angefochten und lediglich die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Der Beschwerdeführer vermag nicht mit dem Hinweis durchzudringen, die Reichsbahn bzw. Bundesbahn habe nicht mit ihm persönlich einen Rollfuhrvertrag abgeschlossen, er sei auch nicht persönlich bei der Bundesbahn in der Liste der bahnamtlichen Spediteure eingetragen und sei aus diesen Gründen nicht an die im amtlichen Gütertarif festgesetzten Rollgeldsätze gebunden.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zur Tatzeit das bahnamtliche Speditionsunternehmen betrieben hat. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Aber auch bei Zugrundelegung der von der Revision gegebenen Darstellung würde das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
Hiernach soll das Speditionsgeschäft vom Großvater des Angeklagten auf dessen Mutter übergegangen und seit deren Ableben von dem im Handelsregister als Firmeninhaber eingetragenen Angeklagten geführt worden sein. Der Revisionsbegründung ist zu entnehmen, dass die Rechte und Pflichten aus dem Rollfuhrvertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Angeklagten übergegangen sind; schon deshalb kommt den gerügten Mängeln keine Bedeutung zu. War übrigens der Beschwerdeführer in dem in Betracht kommenden Zeitraum tatsächlich Inhaber des Geschäfts und ist er als bahnamtlicher Spediteur nach außen aufgetreten, so kann er sich im Strafverfahren auf die von ihm geltend gemachten formellen Mängel zu seiner Verteidigung nicht berufen. Für die strafrechtliche Beurteilung ist die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse maßgebend. An der Schuld des Angeklagten würde weder dadurch etwas geändert, dass etwa der formelle Rollfuhrvertrag nicht mit ihm persönlich abgeschlossen bzw. nicht auf seinen Namen umgeschrieben worden ist, noch dadurch, dass er etwa nicht persönlich bei der Bundesbahn in die Liste der bahnamtlichen Spediteure eingetragen ist. Ersichtlich ist er sowohl von der Bahnverwaltung als auch von den Empfängern des Frachtguts in seinem Zusammenwirken als Inhaber des von seinen Vorfahren auf ihn übergegangenen bahnamtlichen Speditionsunternehmens angesehen und behandelt worden.
Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers wäre es auch ohne Bedeutung, falls etwa die Rollgeldbeträge eigentlich von einer Dienststelle der Bundesbahn auf den Frachtbriefen einzutragen gewesen wären. Der Angeklagte hat die erhöhten Rollgeldsätze in Kenntnis des Verstoßes gegen den Tarif eingetragen bzw. durch seine Angestellten eintragen lassen und trägt demgemäß die Verantwortung für die Tarifüberschreitungen.
Es ist auch strafrechtlich unerheblich, dass der Beschwerdeführer den Empfängern des Frachtguts keine ausdrücklichen Erklärungen über die Tarifwidrigkeit der berechneten Rollgeldsätze abgegeben hat. Zwar enthält die Forderung und Erzielung einer im Verhältnis zur Gegenleistung zu hohen Vergütung, wenn keine besonderen Zusicherungen gemacht worden sind, nicht ohne weiteres den Tatbestand des Betrugs (RGSt 50, 340; RG DJ 1940, 1014). Das gilt namentlich auch dann, wenn eine höhere als die nach staatlichen Preisvorschriften zulässige Vergütung gefordert und gewährt wird, da der tatsächliche Wert einer Leistung in Zeiten der Verknappung höher liegen kann als der vorgeschriebene Höchstpreis (RGSt 53, 327, 330; RG DR 1941, 1658). Das Fordern einer bestimmten Vergütung enthält auch nicht ohne weiteres die Zusicherung, dass die verlangte Vergütung üblich und angemessen sei (RGSt 42, 147, 150; RG 3 D 380/42 vom 5. Oktober 1942). Es ist in der Regel Sache des anderen Partners, abzuwägen und sich zu entscheiden, ob er die geforderte Vergütung aufwenden will oder nicht.
Anders ist jedoch die Rechtslage in Fällen zu beurteilen, die wie der zur Entscheidung stehende gestaltet sind. Die Empfänger des Frachtguts waren nicht, jedenfalls nicht ohne umständliche Erkundigung, in der Lage, festzustellen, ob das verlangte Rollgeld ordnungsmäßig berechnet war. Sie verließen sich auf die Redlichkeit und die bessere Sachkunde des bahnamtlichen Spediteurs. Da eine bestimmte Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart war, hatte nach dem Gesetz in erster Reihe die tarifmäßige Vergütung als vereinbart zu gelten (§ 632 Abs. 2 BGB). Berechnete der Angeklagte ein bestimmtes Rollgeld, so erregte er bei den Empfängern des Frachtguts durch schlüssige Handlung den Anschein, es sei der tarifmäßige Geldsatz berechnet. Er nutzte bei der Berechnung der zu hohen Rollgeldbeträge planmäßig die mangelnde Sachkunde und das Vertrauen der Empfänger aus und rief durch schlüssige Handlung den Irrtum hervor, die Empfänger könnten sich darauf verlassen, dass er nur das berechne, was ihm nach dem maßgebenden amtlichen Tarif zustehe. Darin ist vom Tatrichter zutreffend eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB gefunden worden.
Die auf diese Weise erzielte Bezahlung zu hoher Rollgeldsätze enthält auch eine Vermögensbeschädigung, da die Empfänger des Frachtguts nach dem Gesetz nur zur Zahlung des tarifmäßigen Rollgelds verpflichtet waren (vgl. § 436 HGB) und ohne rechtlichen Grund mehr aufwendeten.
Das Reichsgericht hat in einem gleichartigen Fall entsprechend entschieden (RGSt 42, 147 ff). Der Senat trägt kein Bedenken, sich dieser Rechtsauffassung anzuschließen.
Auch im Übrigen sind die Tatbestandsmerkmale des Betrugs den Urteilsgründen einwandfrei zu entnehmen.
Dadurch, dass im angefochtenen Urteil bei der Zusammenstellung der zu viel erhobenen Beträge infolge Rechenfehlers nur 54,05 DM statt 64,15 DM errechnet worden sind, ist der Angeklagte nicht beschwert. Angesichts dieses Rechenfehlers kann andererseits die Frage auf sich beruhen, ob dem Beschwerdeführer auch die 8 Fälle zur Last gelegt werden konnten, in denen sein Sohn zu hohe Rollgeldbeträge berechnet hat.
Fehl geht auch die weitere Rüge der Revision, es hätte, sofern überhaupt eine Bestrafung in Betracht komme, nur § 19 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 angewendet werden dürfen, der eine Sonderregelung enthalte und deshalb allein Anwendung zu finden habe. Preisverstoß und Betrug schließen einander nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, sondern können in Tateinheit miteinander stehen (RGSt 53, 327 ff; 76, 268, 270). Ob im vorliegenden Fall auch die Tatbestandsmerkmale des § 19 aaO vorliegen, bedarf nicht der Erörterung, da der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist, dass er nicht außerdem wegen Preisverstoßes verurteilt worden ist.
Wenn das Landgericht bei der Strafzumessung ausführt, es habe, da die Tarifüberschreitungen in 80 verschleierter Weise verdeckt worden seien, die Gefahr bestanden, dass sich der Beschwerdeführer „unkontrollierbar noch lange Jahre“ auf diese Weise Nebeneinkünfte verschafft haben würde, so ist, wie die übrigen Strafzumessungsgründe ergeben, nicht etwa eine höhere Strafe im Hinblick auf nicht erwiesene oder gar auf künftige Fälle ausgeworfen worden. Auch die sonstigen Ausführungen zur Strafzumessung begegnen keinem durchgreifenden Bedenken.
Nach alledem war die Revision mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
| Engels | Groß | Dr. Hille | |||
| Dr. Härchner | Dr. Augustin |