Revision verworfen: Abgrenzung von Amtsunterschlagung und Untreue bei Paketkarten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 547/55
- Datum
- 29.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf einen rechtlich selbständigen Fall ist zulässig; erstrecken sich die angefochtenen Feststellungen jedoch auf rechtlich nicht selbständige Nebenpunkte, so muss die Anfechtung auch diese Aspekte erfassen.
Paketkarten können zwei unterschiedliche Sachwerte verkörpern (Anspruch des Empfängers auf Auslieferung und Anspruch der Post auf Gebühr); die bloße Aushändigung der Karte an den Empfänger begründet noch keine Zueignung der dadurch verkörperten Gebühren.
Für die Annahme einer Amtsunterschlagung ist erforderlich, dass der Amtsträger nach außen den Willen kundgibt, die vereinnahmten Gebühren nicht in amtlicher, sondern in eigener Eigenschaft entgegenzunehmen; fehlt ein solcher äußerlich erkennbare Wille, wird das Geld Eigentum des Dienstherrn.
Nimmt ein Amtsträger vereinnahmte gebührenrechtliche Beträge und verwendet sie alsbald für den persönlichen Bedarf oder zur heimlichen Abdeckung eines in der Kasse entstandenen Fehlbetrags, begründet dies die strafbare Zueignung (Amtsunterschlagung bzw. Unterschlagung).
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 27. Juli 1955
Rubrum
1 StR 547/55
In der Strafsache gegen den ehemaligen Postschaffner, jetzigen ███████████ ██████, geboren am ███████, wegen Diebstahls u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 28. Februar 1956 in der Sitzung vom 29. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter [REDACTED], Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ ██ bei der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Juli 1955 wird verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 150 DM, ersatzweise zu weiteren 15 Tagen Gefängnis, verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls, wegen Gebührenüberhebung in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amt und wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 150 DM verurteilt worden.
Seine gegen die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung gerichtete Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Ergebnis unbegründet.
1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den gegenüber den anderen Straftaten rechtlich selbständigen Fall der Amtsunterschlagung ist zulässig. Dagegen erstreckt sich die Anfechtung des Schuldspruchs in diesem Falle notwendig auch auf den Tatbestand der Untreue, weil es sich insoweit nur um einen weiteren strafrechtlichen Gesichtspunkt derselben Tat handelt (vgl. RGSt 60, 109; 65, 125, 129; OGHSt 1, 363; BGHSt 6, 229, 250).
2. Das Landgericht hat das Vergehen gegen § 350 StGB darin gesehen, dass sich der Angeklagte von verschiedenen in der Ortspackkammer tätigen Bediensteten Paketkarten für „gebührenpflichtige Selbstabholpakete“ aushändigen ließ und sie in der Absicht, die dafür anfallenden Gebühren für sich zu verwenden, unter Umgehung des Hauptdienstbeamten zu seinem Schalter brachte, wo er sie zwar gesondert aufbewahrte, dann aber ebenso wie die vorschriftsmäßig zugeschriebenen Paketkarten gegen Zahlung der geschuldeten Nachgebühr ausgab. Dadurch habe der Beschwerdeführer, so meint das Landgericht, schon die Paketkarten, nicht erst die von den Empfängern der Pakete gezahlten Gebührenbeträge, die er seiner vorgefassten Absicht entsprechend alsbald an sich nahm, unterschlagen. Er habe zwar nicht die Paketkarten selbst seinem Vermögen einverleibt – denn diese habe er gegen Zahlung der Postgebühren den Empfängern ausgehändigt, die sie bei Abholung der Pakete der Post zurückgegeben hätten –, wohl aber die durch sie verkörperten Sachwerte, die in den zu erhebenden, der Post zustehenden Nachgebühren bestanden hätten. Die Zueignungshandlung habe darin gelegen, dass sich der Angeklagte die von ihm in der Ortspackkammer abgeholten Paketkarten entgegen der Dienstvorschrift nicht vom Hauptdienstbeamten habe zuschreiben lassen.
Dieser rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts kann nicht beigetreten werden. Die Paketkarten verkörperten einen doppelten Sachwert, einmal den Anspruch des auf der Karte vermerkten Empfängers auf Auslieferung des Pakets und zum anderen den Anspruch der Post auf Entrichtung der für die Beförderung des Pakets angefallenen Portogebühr. Der erste Sachwert scheidet von vornherein aus, weil der Angeklagte die Paketkarten ordnungsgemäß den Empfängern zum Zwecke der Abholung der Pakete aushändigte. Den zweiten Sachwert hatte der Beschwerdeführer dann seinem Vermögen einverleibt, wenn er den Paketempfängern gegenüber als angeblicher Gläubiger der Paketgebühren aufgetreten wäre und sie unter diesem Schein an sich persönlich hätte zahlen lassen (vgl. RGSt 61, 126, 127 f.). Das war hier nicht der Fall. Der Angeklagte ist vielmehr bei der Ausgabe der ihm nicht zugeschriebenen Paketkarten ebenso als Schalterbeamter der Post aufgetreten wie bei der Ausgabe der ordnungsgemäß zugeschriebenen Paketkarten. Er hat die gezahlten Gebühren unterschiedslos für die Post angenommen. Mangels eines nach außen hin kundgegebenen Willens, die Gebühren für die nicht zugeschriebenen Paketkarten nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern für sich selbst entgegenzunehmen, ist Eigentümerin dieser Gelder die Post, nicht der Angeklagte geworden (§ 116 BGB). Mit der vom Landgericht angeführten Begründung lässt sich daher der Tatbestand der Amtsunterschlagung nicht rechtfertigen.
Gleichwohl besteht der Schuldspruch zu Recht. Der Angeklagte hat nämlich dadurch ein (fortgesetztes) Vergehen gegen § 350 StGB begangen, dass er die für die nicht zugeschriebenen Paketkarten eingenommenen Gebührenbeträge alsbald nach der Zahlung für seinen persönlichen Bedarf an sich nahm oder zur heimlichen Abdeckung eines in seiner Schalterkasse entstandenen Fehlbetrages verwendete (vgl. dazu BGH 4 StR 395/53 vom 8. Oktober 1953 in LM Nr. 4 zu § 350 StGB). Soweit er in zwei Fällen nicht zugeschriebene Paketkarten an die Mitangeklagten M. und K. weitergegeben hat, damit diese mit den dafür anfallenden Postgebühren Fehlbeträge in ihren Kassen abdecken konnten, käme nach dem vorstehend Ausgeführten allerdings nur Beihilfe zur fremden Amtsunterschlagung in Betracht, die in den vom Tatrichter angenommenen Fortsetzungszusammenhang zwischen den in Eigentäterschaft begangenen Unterschlagungshandlungen nicht einbezogen werden könnte (vgl. BGH 4 StR 485/51 vom 23. Mai 1952 LM Nr. 3 zu § 73 StGB – Fortsetzungszusammenhang). Indes bedarf diese Frage hier keiner abschließenden Entscheidung, da die genannten Fälle aus dem Schuldspruch ausgeschieden werden können, ohne dass dessen Umfang nennenswert berührt wird. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht ohnehin nur die vom Angeklagten für sich selbst entnommenen Gebührengelder im Gesamtbetrage von etwa 150 DM berücksichtigt.
Nach Lage der Sache ist auch mit Sicherheit auszuschließen, dass die oben erörterte abweichende rechtliche Würdigung des Tatbestandes der Amtsunterschlagung auf die Höhe der dem § 266 StGB entnommenen Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe von Einfluss war.
Da das Urteil im Übrigen weder im Schuldspruch wegen Untreue noch im Strafausspruch einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, erweist sich die Revision im Ergebnis als unbegründet.
Es bedarf lediglich der Berichtigung des Urteilsaussprachs des angefochtenen Urteils dahin, dass der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt ist.
| Dr. Härchner | Mantel | Martin | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hengsberger |