Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Untreue; Wegfall tateinheitlicher Amtsunterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 99/55
Datum
05.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Revierförster, wurde wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt; seine Revision blieb im Wesentlichen erfolglos. Das Gericht bestätigte die Untreuefeststellungen sowohl bei unbefugter Verwendung von Holzerlösen als auch bei Veruntreuung doppelt überwiesener Gelder. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Amtsunterschlagung entfällt jedoch in einem Fall, weil die spätere Aneignung lediglich eine straflose Nachtat darstellt. Das Revisionsgericht ändert die Rechtsfolge entsprechend von Amts wegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass der Täter eine ihm über fremdes Vermögen eingeräumte Verfügungsbefugnis missbraucht und dadurch dem Berechtigten einen Vermögensnachteil zufügt.

2

Erlöse aus Privatholzverkäufen können solange als staatliches Vermögen gelten, wie sie dem staatlichen Konto gutgeschrieben sind; Verfügungen hierüber können Untreue begründen.

3

Wenn durch eine Untreuehandlung das staatliche Vermögen bereits geschädigt ist, begründet eine nachfolgende Aneignung oder Aufteilung des bereits abgehobenen Geldes keinen selbständigen neuen strafbaren Eingriff (keine tateinheitliche Amtsunterschlagung), sondern ist als straflose Nachtat zu beurteilen.

4

Für den Tatbestand des Betrugs ist eine täuschende Einwirkung auf den Vermögensinhaber erforderlich; bloße Irrtümer des Auszahlenden begründen Betrug nicht, wenn keine Täuschungshandlung des Täters festgestellt ist.

5

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO von sich aus die rechtliche Würdigung der Feststellungen ändern, soweit dadurch eine Korrektur ohne Aufhebung des sonst rechtsfehlerfrei begründeten Urteils möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg im Breisgau, 8. Dezember 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Revierförster Gu aus █, Kreis █, geboren am █ wegen Untreue hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 8. Dezember 1954 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Falle ██ (Ziffer III 3 des Urteils) die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher Amtsunterschlagung entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Untreue in zwei Fällen, in einem Falle gemeinschaftlich und in Tateinheit mit (einfacher) Amtsunterschlagung begangen, zur Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 300 DM + 200 DM verurteilt worden. Von der Anklage der Untreue in einem weiteren Falle ist er freigesprochen worden.

Seine Revision wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen die Verurteilung. Sie ist im Wesentlichen unbegründet.

Die Urteilsfeststellungen tragen sowohl im Falle der unbefugten Verwendung eines Mehrerlöses von 2.810,87 DM aus dem Holzverkauf ██ als auch im Falle der Veruntreuung von 27.327,15 DM eines durch die ████ doppelt überwiesenen Rechnungsbetrages den Schuldspruch wegen Untreue (§ 266 StGB). Dagegen entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Amtsunterschlagung im letzteren Falle.

1) Dass der Angeklagte, der beim Forstamt ██ als Revierförster angestellt war und in dieser Eigenschaft weitgehend selbständig die Verkäufe der von den Privatwaldbesitzern im Rahmen der damaligen Zwangsbewirtschaftung abzuliefernden Holzmengen vornahm und alle damit zusammenhängenden Geldangelegenheiten regelte, auf Grund behördlichen Auftrags befugt war, über fremdes, nämlich staatliches Vermögen zu verfügen, und gleichzeitig die Pflicht hatte, die Vermögensinteressen des Staates wahrzunehmen, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt. Ihm ist auch darin beizutreten, dass der Beschwerdeführer diese Pflicht durch die unbefugte Verwendung der dem Landwirt █████ vorenthaltenen 2.810,87 DM für andere Zwecke verletzt und dadurch dem Staate, von dessen Konto dieser Betrag abgehoben worden war und der später in Höhe von mindestens 2.514,60 DM entschädigen musste, Nachteil zugefügt hat. Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte auch die ihm über staatliches Vermögen eingeräumte Verfügungsbefugnis missbraucht. Der Einwand der Revision, der Beschwerdeführer habe nicht über staatliches, sondern über privates Vermögen, nämlich solches des █████, verfügt, übersieht, dass auch die Erlöse aus Privatholzverkäufen so lange Vermögen des Staates waren, als sie dessen Konto Nr. ███ bei der Bezirkssparkasse ██ ███ gutgeschrieben waren. Der Angeklagte ist daher im Falle ██ zu Recht eines Vergehens der Untreue nach § 266 StGB schuldig gesprochen worden.

2) Auch die Verurteilung wegen (gemeinschaftlich begangener) Untreue im Falle der irrtümlichen Doppelfüberweisung durch die ████ ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Diese Untreuehandlung begann damit, dass der Angeklagte, nachdem er zusammen mit den früheren Mitangeklagten █████ und █████ die Aufteilung des größten Teils dieses Geldes zum persönlichen Verbrauch abgesprochen hatte, den Dienstvorstand des Forstamts ██ durch unwahre Angaben über den Bestimmungszweck der hinterlegten Geldsumme veranlasste, das Domanenamt in ██ schriftlich zu ersuchen, hiervon 27.327,15 DM an verschiedene Gemeinden zu überweisen, von denen sie dann der Angeklagte auf das seiner Verfügung unterstehende Bankkonto Nr. ███ bei der Bezirkssparkasse ███████ zurücküberweisen lassen wollte. Vollendet wurde die Untreue damit, dass der Beschwerdeführer die 27.327,15 DM in mehreren Teilbeträgen durch den früheren Mitangeklagten █████ von dem genannten Konto abheben ließ und unter sich und die Mittäter aufteilte.

Dagegen entfällt das von der Strafkammer in Tateinheit mit der Untreue angenommene Vergehen der Amtsunterschlagung, weil die Täter das Geld schon mit der in der Absicht des Eigenverbrauchs erfolgten Abhebung vom Bankkonto an sich gebracht und das Vermögen des Staates um den entsprechenden Betrag geschädigt haben. Die in der späteren Aufteilung liegende „Zueignung“ des abgehobenen Geldes enthielt keinen neuen selbständigen Eingriff in das schon durch die Untreue geschädigte Vermögen des Staates und damit keine neue Straftat, sondern nur die weitere Ausnutzung der durch das vorangegangene Tun geschaffenen Lage. Insoweit kommt daher nur eine straflose Nachtat in Betracht (RGSt 69, 58, 64; BGH 3 StR 870/51 vom 17. Januar 1952; 5 StR 215/52 vom 12. Juni 1952; 5 StR 318/52 vom 25. September 1952; 3 StR 507/53 vom 2. September 1954).

In der geschilderten Abhebung des Geldes von der Bank kann auch nicht zusätzlich ein mit der Untreue tateinheitlich zusammentreffendes Vergehen des Betrugs gesehen werden. Der Bankbeamte hat die Auszahlung zwar offensichtlich in der irrigen Meinung vorgenommen, █████ hebe das Geld für dienstliche Zwecke des Forstamts ab. Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, dass █████ den Beamten durch Vorspiegelung einer Tatsache getäuscht hat; zur Offenbarung, dass er █████ – zusammen mit anderen Angestellten des Forstamtes – die für dieses entgegengenommenen Gelder zu „unterschlagen“ beabsichtige, war er rechtlich nicht verpflichtet (vgl. BGH 4 StR 395/53 vom 8. Oktober 1953 = LM § 263 StGB Nr. 27). Übrigens würde durch eine etwaige Täuschung des Bankbeamten die Bank nicht und der Staat nicht in größerem Umfange, als dies durch die Untreuehandlung geschehen ist, geschädigt worden sein (vgl. BGH 2 StR 609/51 vom 23. Oktober 1951).

3) Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus ändern.

Einer Aufhebung des im Übrigen rechtsfehlerfrei begründeten Strafausspruchs bedarf es nicht, weil die Strafe auch im Falle ██ █████ § 266 StGB entnommen und die tateinheitliche Verurteilung wegen Amtsunterschlagung in den Zumessungsgründen nicht als Erschwerungsgrund gewürdigt ist. Dass dieser rechtliche Gesichtspunkt die Strafhöhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben könnte, ohne dass dies im Urteil dargelegt ist, kann ausgeschlossen werden, weil der gleichzeitigen Einstufung der Tat als (einfacher) Amtsunterschlagung unter den festgestellten Umständen kein zusätzlicher Unrechtsgehalt zukommt.

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten aufzuerlegen, weil es im Wesentlichen ohne Erfolg blieb.

Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. PeetzDr. Mannzen
Hübner

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