Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen bei Untreue und Unterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 354/57
Datum
15.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen fortgesetzter Untreue, Betrugs und Unterschlagung. Der BGH hebt das Urteil auf, weil wesentliche Feststellungen (Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, Rechtsscheinhaftigkeit des Auftretens, Umfang des Gewahrsams, Fortsetzungszusammenhang) fehlen oder unklar sind. Die Sache wird zur neuen Hauptverhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist in der Sache auf die Überprüfung der rechtlichen Würdigung beschränkt; neue Tatsachen dürfen in der Revision nicht eingeführt werden (§ 337 StPO).

2

Ein rechnerischer Ausgleich von ersparten Vorteilen mit Schadensersatzansprüchen kommt nur in Betracht, wenn beide Vor- und Nachteile durch das treuwidrige Verhalten verursacht sind.

3

Untreue liegt auch dann vor, wenn der Täter in fremdem Namen handelt, tatsächlich aber für eigene Rechnung verfügt; das Gericht muss feststellen, ob der Täter das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bzw. die Zueignungsabsicht hatte.

4

Ob Tatbestände wie Unterschlagung oder Diebstahl vorliegen, hängt vom Gewahrsamsverhältnis ab; bei Mitgewahrsam kommt Unterschlagung nur in Betracht, wenn der Mitgewahrsamsinhaber in die Entnahme einwilligt.

5

Für die Annahme einer Fortsetzungstat ist erforderlich, dass der Täter eine vorgefasste Absicht hegte und sich der Gesamterfolg in seinen wesentlichen Umrissen von vornherein dargestellt hat; rein allgemein gehaltene Absichten genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 2. Mai 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ Johann, den ehemaligen Betriebsleiter, geboren am ██████ in Gemeinde ██, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Fee als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Hengsberger, Bundesrichter Dr. Tee als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ████████████, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 2. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit einem fortgesetzten und einem einfachen Vergehen des Betrugs sowie mit einem fortgesetzten und einem einfachen Vergehen der Unterschlagung zu einem Jahr Gefängnis und 1.500 DM Geldstrafe, ersatzweise weiteren drei Monaten Gefängnis, verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Ergebnis begründet.

I.

Soweit die Revision die Feststellungen des Tatrichters angreift, ohne eigene Beweiserhebungen durch neue Tatsachen zu ersetzen, kann sie nicht gehört werden, weil das Revisionsgericht auf die Prüfung richtiger Rechtsanwendung beschränkt ist (§ 337 StPO).

Das Urteil leidet auch nicht an den von der Revision behaupteten Rechtsfehlern.

a) Die Revision meint, die Arbeitgeberin des Angeklagten, die ███ Granitwerke AG/Werk █████████, habe durch die dem Angeklagten zur Last gelegten Untreuehandlungen überhaupt keinen Vermögensschaden erlitten, weil der Angeklagte untertariflich entlohnt worden und deshalb der der Arbeitgeberin zugefügte Vermögensschaden durch die ersparten Gehaltsbeträge ausgeglichen sei. Die Behauptung untertariflicher Bezahlung des Angeklagten ist indes neu und kann daher in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO). Im Übrigen vermöchten etwaige Ansprüche des Beschwerdeführers aus rückständigem Gehalt die mit seinen Untreuehandlungen für die ███ Granitwerke AG verbundenen Nachteile nicht auszuschließen.

Ein rechnerischer Ausgleich von Vor- und Nachteilen käme nur dann in Frage, wenn beide durch das treuwidrige Verhalten des Angeklagten herbeigeführt worden wären (vgl. RGSt 53, 173 /zu § 146 GenG/; 75, 22 /zu § 81 a GubHG/; BGH 1 StR 409/54 vom 11. Februar 1955; 1 StR 200/54 vom 24. Mai 1955).

Das ist nicht der Fall. Es würde sich vielmehr um eine nachträgliche Verrechnung rückständiger Gehaltsforderungen des Angeklagten mit den seiner Arbeitgeberin wegen der Untreuehandlungen zustehenden Schadensersatzforderungen handeln.

b) Die Behauptung der Revision, dem Angeklagten habe das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Handelns gefehlt, teils weil die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen allgemein üblichen sozialen Zuwendungen von Unternehmern für ihre Betriebsangehörigen entsprochen hätten, teils weil deren spätere Verrechnung in Aussicht genommen gewesen sei, findet in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze. Dagegen führt die auf die allgemeine Sachlage gebotene Nachprüfung des Urteils im Ganzen zu folgenden Beanstandungen:

Im Falle II e der Urteilsgründe hat das Landgericht eine Untreue in der Form des Treubruchtatbestandes darin gesehen, dass der Angeklagte „nach Konkurrenzunternehmen, was im Rahmen seiner Vertrauensstellung nicht gerechtfertigt war“, Geschäfte für die Firma aufgetreten war.

Das ist nicht richtig, da es dem Angeklagten unbeschadet einer etwaigen vertraglichen Auflage schon nach § 60 HGB verboten war, ohne Einwilligung seiner Arbeitgeberin in deren Handelszweig Geschäfte für eigene Rechnung abzuschließen.

Die Untreuehandlung des Beschwerdeführers beschränkte sich jedoch nicht, wie das Landgericht angenommen zu haben scheint, darauf, der ███ Granitwerke AG unter Zuwiderhandlung gegen ein Wettbewerbsverbot ein gewinnbringendes Geschäft vorzuenthalten; der Angeklagte verdarb vielmehr unter Missbrauch seiner Verfügungsbefugnis als Betriebsleiter von █████████ seiner Arbeitgeberin zustehende Steine für eigene Rechnung und behielt den Erlös für sich. Das folgt daraus, dass er gegenüber der Verkäuferin der Steine, der Firma ████, nicht im eigenen Namen, sondern in dem der ███ Granitwerke AG aufgetreten ist, wie sich aus der Feststellung der Strafkammer ergibt; er habe der Firma ████ verschwiegen, dass die Steine „für ihn selbst und nicht für die ███ Granitwerke AG“ waren. Er hat also Steine in Wirklichkeit nicht für sich, sondern für die von ihm nach außen hin vertretene Gesellschaft gekauft.

Dass er durch den gleichwohl für eigene Rechnung vorgenommenen Weiterverkauf der Steine den äußeren Tatbestand der Untreue verwirklicht hat, kann nicht zweifelhaft sein. Das angefochtene Urteil lässt jedoch nach den inneren Tatsachen jede Feststellung sowohl darüber vermissen, ob sich der Angeklagte des vom Landgericht in den Vordergrund gestellten Wettbewerbsverbots bewusst war, als auch darüber, ob er erkannt oder mit der Möglichkeit gerechnet und gebilligt hat, dass er fremde Steine veräußere und der Gegenwert der ███ Granitwerke AG zustünde.

Wegen dieser Unklarheit kann der Schuldspruch in diesem Fall und damit hinsichtlich der gesamten (fortgesetzten) Untreue nicht bestehen bleiben.

Nicht ausreichend begründet erscheint ferner im Falle II 1a der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung. Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen geht nicht hervor, ob der Beschwerdeführer an den für seinen Hausbau unerlaubterweise entnommenen Baumaterialien Alleingewahrsam oder lediglich Mitgewahrsam etwa gemeinsam mit einem Lagerverwalter hatte. Im letzteren Falle würde sich der Angeklagte nur dann einer Unterschlagung schuldig gemacht haben, wenn der Inhaber des Mitgewahrsams mit der unerlaubten Entnahme der Baustoffe einverstanden gewesen wäre; anderenfalls käme der Tatbestand des Diebstahls in Betracht.

Im Falle II a, in dem der Angeklagte ebenfalls wegen tateinheitlicher Unterschlagung verurteilt worden ist, lässt das angefochtene Urteil offen, ob der Angeklagte schon im Zeitpunkt der Hingabe der 850 DM den Willen hatte, das Geld sich zu behalten, oder ob er den Entschluss hierzu erst später gefasst hat. Im ersten Falle entfiele ein Schuldspruch wegen Unterschlagung, weil der Angeklagte das Geld bereits mit der den Tatbestand der Untreue erfüllenden Entgegennahme zugeeignet hatte (vgl. BGHSt 6, 314, 316; BGH 1 StR 99/55 vom 5. Juli 1955; BGH 1 StR 225/53 vom 15. Februar 1956).

In dem schon oben unter 1 erörterten Falle des angefochtenen Urteils hat die Strafkammer neben der Untreue zum Nachteil der ██ ████████████ AG einen Vermögensnachteil der Firma ██████ darin gesehen, dass der Angeklagte dieser Firma unwahrerweise vorgespiegelt habe, die ███ Granitwerke AG schulde den Kaufpreis.

Das hätte – wie der Ansicht des Tatrichters – zur Folge, dass die Firma nicht gegen den wahren Schuldner, nämlich den Angeklagten, vorgehen konnte und schon dadurch in ihrem Vermögen geschädigt wurde.

Bei dieser rechtlichen Beurteilung ist verkannt, dass – wie oben unter 1 dargelegt – Vertragsgegner der Firma █████████████████ und Schuldner des Kaufpreises tatsächlich nicht der Angeklagte, sondern die von ihm vertretene ██ Granitwerke AG geworden ist, in deren Namen der Angeklagte gekauft hat. Insoweit ist daher der Vorwurf der Täuschung der Firma ███ durch den Angeklagten unbegründet. Auch stand einer erfolgreichen Klage der Lieferfirma gegen die ███ Granitwerke AG kein rechtliches Hindernis entgegen.

Schließlich begegnet auch die Zusammenfassung der mehreren Untreuefälle zu einer Fortsetzungstat rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat sie damit begründet, dass sich der Angeklagte von der vorgefassten Absicht habe leiten lassen, den Bau seines Hauses unter Ausnutzung des Betriebsleiterverhältnisses zum Nachteil seiner Firma äußerst billig zu gestalten. Diese allgemein gehaltene Absicht rechtfertigt indes bei der Verschiedenartigkeit der Sachverhalte noch nicht die Annahme, der Angeklagte habe sich einen Gesamterfolg von der Art des später verwirklichten in seinen wesentlichen Umrissen von vornherein vorgestellt, wie es für den Begriff der Fortsetzungstat kennzeichnend ist (vgl. statt vieler BGHSt 1, 313; BGH).

Die erörterten Rechtsfehler zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

In der neuen Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass die Strafkammer, falls sie abgesehen von den Einzelentnahmen im Falle II 1a des angefochtenen Urteils, die in sich unbedenklich zu einer Fortsetzungstat zusammengefasst werden können, Tatmehrheit (§ 74 StGB) für gegeben erachten sollte, § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben wird.

WernerDr. PeatzDr. Hengsberger
MartinHübner
Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen bei Untreue und Unterschlagung — Themis