Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Amtsunterschlagung bestätigt, Urkundenfälschung in einem Fall gestrichen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 297/53
Datum
14.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Leiter einer Postkraftfahrstelle, wurde wegen schwerer und einfacher Amtsunterschlagung sowie in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilungen wegen Unterschlagung; in einem Fall wird die Verurteilung wegen Urkundenfälschung berichtigt. Das Gericht grenzt Amtsunterschlagung vom Betrug ab und stellt auf die Rechtsnatur der empfangenen Gelder bzw. Schecks ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beamter, der in amtlicher Eigenschaft fremde Gelder entgegennimmt, kann wegen Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) und nicht wegen Betrugs verurteilt werden, weil das Eigentum an den Beträgen durch die Empfangsfunktion auf den Dienstherrn übergeht.

2

Amtsunterschlagung setzt voraus, dass der Amtsinhaber dem empfangenen Geld oder den empfangenen Sachen den Zueignungswillen durch spätere Verwendung oder sonstiges äußerliches Verhalten bestätigt.

3

Eine nachträgliche Kennzeichnung oder Ergänzung echter Unterlagen (z. B. Durchstreichung und Vermerk „abgesagt") begründet nicht ohne Weiteres Urkundenfälschung im Amte (§ 348 Abs. 2 StGB), wenn dadurch auf echten Urkunden eine neue, jedoch in sich echte Urkunde mit falschem Inhalt geschaffen wird.

4

Ob der Tatgegenstand als Scheck oder als nach Einlösung erlangtes Geld zu qualifizieren ist, ändert nichts daran, dass sowohl der Scheck als auch das aus ihm erlangte Geld, wenn in amtlicher Eigenschaft empfangen, Gegenstand einer Unterschlagung sein können.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 23. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Postinspektor Georg ███ ██ aus ██ ███, geboren ███████ 1904 in B[REDACTED] (Sachsen), wegen Amtsunterschlagung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ der Verhandlung, Bundesanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 23. März 1953 wird verworfen, jedoch wird das Urteil dahin berichtigt, dass im Fall ██████████ der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Amte (§ 348 Abs. 2 StGB) entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amte (§ 348 Abs. 2 StGB) in drei Fällen sowie wegen Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1.) Der Angeklagte hatte als Leiter der Kraftfahrstelle des Postamtes in ███ den Fahrpreis für Sonder- und Gemeinschaftsfahrten von Schulen und Vereinen nach Verhandlungen mit diesen zu berechnen. Nach Vertragsabschluss füllte er einen Auftragszettel und eine Rechnung aus, diese mit einer Durchschrift auf einem eigens dafür vorgesehenen Block mit durchlaufenden Nummern. Den Auftragszettel und die Urschrift der Rechnung bekam der Fahrer, um am Ende der Fahrt den Fahrpreis einzuziehen. Geschah dies nicht, so musste der Vertragsgegner den Betrag nach kurzer Zeit bei der Postkasse einzahlen. Der Angeklagte war nicht befugt, den Fahrpreis selbst einzuziehen. Dies wusste er auch.

In den Fällen Nr. 1 bis 3 des Urteils (Fall ███████, Fall Ortsgruppe ███████████ Reichsbund der Kriegsbeschädigten, Fall ██████████ Sportverein) hat der Angeklagte unberechtigterweise den Fahrpreis eingezogen und mit dem Gelde (im Fall ███████ nur teilweise) eigene Schulden beglichen. Einen Teil der verbrauchten Gelder zahlte er nach und nach bei der Postkasse ein oder führte sie an die Fahrer als Überstundengelder ab. Durch nachträgliche unrichtige Eintragungen auf den Auftragszetteln und den Rechnungsdurchschriften versuchte der Angeklagte seine Unredlichkeiten zu vertuschen. Im Fall 1 (RC[REDACTED]) durchstrich er nachträglich die wiedereingezogene Urschrift der Rechnung, ebenso den Auftragszettel und die Rechnungsdurchschrift mit Rotstift und setzte dann den Vermerk „abgesagt“.

a) Die Revision ist der Ansicht, das Landgericht habe prüfen müssen, ob nicht statt erschwerter Amtsunterschlagung in Wahrheit Betrug vorliege. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung 4 StR 114/52 vom 16. Oktober 1952 (NJW 1953, 33). Allerdings begeht hiernach ein Beamter, der den Gewahrsam an einer fremden Sache durch einen Betrug mit der Absicht erlangt hat, sich dadurch die Verfügungsmöglichkeit zu verschaffen, durch die rechtswidrige Zueignung der Sache keine Amtsunterschlagung. Die Revision übersieht jedoch, dass im vorliegenden Falle ein Betrug nicht vorliegt. Zwar könnte ohne Rechtsirrtum die Vorspiegelung einer falschen Tatsache oder die Unterdrückung einer wahren Tatsache darin gesehen werden, dass der Angeklagte die Vertragsgegner der Bundespost nicht darüber aufklärte, dass er zur Einziehung des Fahrpreises innerdienstlich nicht berechtigt war. Die Vertragsgegner sind jedoch durch das Verhalten des Angeklagten nicht geschädigt worden. Denn nach den Urteilsfeststellungen gingen die Zahlungspflichtigen davon aus, der Angeklagte sei zur Empfangnahme der Gelder befugt, und der Angeklagte erkannte dies auch. Er hat damit, wie die Strafkammer richtig erkannt hat, die Gelder in amtlicher Eigenschaft empfangen. Die Beträge sind, selbst wenn der Angeklagte bei ihrem Empfang schon den Willen gehabt haben sollte, sie für sich zu behalten, Eigentum der Bundespost geworden. Der entgegenstehende Wille des Angeklagten würde nach § 116 BGB unbeachtlich sein. Lag aber ein Betrug nicht vor, so ist die Verurteilung nach §§ 350, 351 StGB nicht zu beanstanden. Der Angeklagte, der durch die Zahlung der Vertragsgegner noch nicht Eigentümer des Geldes geworden war, sondern nur dessen Besitzer und alleiniger Gewahrsamsinhaber, unterschlug dieses, wenn er durch die spätere Verwendung seinen Willen zur Zueignung äußerlich bestätigte.

Besondere Ausführungen hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung bedarf es noch zum Fall 2 des Urteils. Hier hatte der Angeklagte vom Reichsbund der Kriegsbeschädigten nicht bares Geld, sondern einen an ihn bei der Spar- und Darlehnskasse in ███ eingezahlten Scheck erhalten. Das Landgericht hat nun nicht den Scheck, sondern das erhaltene Geld als Gegenstand der Unterschlagung angesehen. Ob das richtig ist, mag zweifelhaft sein. Die Bank wollte bei der gegebenen Sachlage das Geld dem überweisen, den es anging. Je nach der Willensrichtung des Angeklagten könnte entweder die Bundespost (falls der Angeklagte das Geld zunächst für diese erwerben wollte) oder der Angeklagte (falls er – wie die Revision ausführt – schon bei Einlösung des Schecks den Willen hatte, das Geld für sich zu gebrauchen) Eigentum an dem Geld erlangt haben (vgl. BGH Urteil vom 30.9.1952 – 1 StR 178/52 – im Anschluss an RGSt 54, 185). Welcher Fall hier vorliegt, ist jedoch im Ergebnis nicht von Belang. Der Angeklagte hat entweder das Geld oder den Scheck – beides Sachen, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen hatte – unterschlagen.

Da auch gegen die Anwendung des § 351 StGB keine Bedenken ersichtlich sind, ist somit in allen drei erörterten Fällen gegen die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung nichts einzuwenden.

2.) Jedoch kann die Verurteilung wegen einer in Tateinheit stehenden Urkundenfälschung, die in den Fällen 2 und 3 keinen Bedenken begegnet, im Fall 1 nicht bestehen bleiben. Wenn der Angeklagte in diesem Falle die Unterlagen nachträglich rot durchstrich und mit dem Vermerk „abgesagt“ versehen hat, so hat er diese nicht – wie die Strafkammer angenommen hat – verfälscht. Er hat vielmehr auf den echten Unterlagen eine neue, ebenfalls echte, Urkunde hergestellt, allerdings mit unrichtigem Inhalt (schriftliche Lüge). Insoweit konnte das Urteil vom Revisionsgericht richtiggestellt werden. Die hiernach vorgenommene Berichtigung des Schuldspruchs zwingt auch nicht zur Aufhebung im Strafausspruch. Zwar ist die Strafkammer – nur in diesem Falle über die gesetzlich zulässige Mindeststrafe (bei Zubilligung mildernder Umstände) hinausgegangen. Offensichtlich ist aber durch die fehlerhafte Annahme eines Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB die zutreffend dem Strafrahmen der §§ 350, 351 StGB entnommene Strafe nicht beeinflusst worden, die sich mit acht Monaten Gefängnis an der unteren Strafgrenze hält. Außerdem hat das Landgericht die Überschreitung der Mindeststrafe ausdrücklich damit begründet, dass der Angeklagte in diesem Falle ausnahmsweise keine Beträge erstattet hat und dass seine Schuld deshalb abweichend von den anderen Fällen besonders groß sei, weil der Verlust der Gelder allein durch eine leichtsinnige Zecherei des Angeklagten entstanden sei.

3.) In den Fällen 4 bis 10 des Urteils ist der Angeklagte wegen einfacher Amtsunterschlagung nach § 350 StGB verurteilt worden. Insoweit sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat durchweg kleinere Beträge, die er für die Bundespost eingezogen hatte, für sich verwendet oder in die beim Postamt bestehende Vergnügungskasse getan.

Im Fall 8 fehlt allerdings eine Feststellung darüber, was mit den vom Angeklagten zu wenig abgeführten Beträgen geschehen ist. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass auch in diesen als fortgesetzte Handlung angesehenen Einzelfällen der Angeklagte das Geld entweder für sich verwertet oder es in die Vergnügungskasse getan hat. Für das Strafmaß ist die Art der Verwendung deshalb nicht von Bedeutung, weil auch in diesem Falle auf die Mindeststrafe erkannt worden ist.

4.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie sich ausdrücklich dagegen wendet, dass mit Ausnahme der Einzelfälle zu 8 nicht für alle Fälle eine fortgesetzte Tat angenommen worden ist. Das Landgericht hat den Gesamtvorsatz aus tatsächlichen Gründen verneint. Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht erkennbar.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Koffka Geier Sarstedt pr. pr.

Schmidt
Siemer

Zitiert (2)

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