Treffer
BGH Urteil

BGH: Amtsunterschlagung trotz fehlender Empfangszuständigkeit bei gutgläubigen Zahlern

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 665/54
Datum
26.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Leiter eines Fürsorgeamtes, wurde wegen falscher Anschuldigung und Amtsunterschlagung in fünf Fällen verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwarf die Verfahrensrüge mangels ordnungsgemäßer Begründung nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Materiellrechtlich bestätigte der Senat die Anwendung des § 350 StGB, weil Gelder auch ohne Empfangszuständigkeit „in amtlicher Eigenschaft“ empfangen sind, wenn der Zahler die Befugnis annimmt und der Beamte dies erkennt. Eine falsche Anschuldigung ist keine straflose Nachtat zur Amtsunterschlagung, da sie andere Rechtsgüter (Rechtspflege/Ehre) verletzt; auch die Strafzumessung war rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die den behaupteten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen nicht in der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO angegeben werden.

2

Gelder sind im Sinne des § 350 StGB auch dann „in amtlicher Eigenschaft“ empfangen, wenn dem Beamten die Zuständigkeit zur Entgegennahme fehlt, der Einzahler aber von einer Empfangsbefugnis ausgeht und der Beamte diesen Irrtum erkennt.

3

Ist der erkennbare Wille des Einzahlers auf Übereignung an die Körperschaft gerichtet, für die der Beamte nach außen hin handelt, so wird der Einzahler durch die Hingabe grundsätzlich nicht im Sinne des Betrugstatbestands geschädigt; geschädigt ist vielmehr die Körperschaft durch die Zueignung des Beamten.

4

Eine Strafanzeige wider besseres Wissen (§ 164 StGB) stellt keine straflose Nachtat zu einer Amtsunterschlagung dar, wenn dadurch andere Rechtsgüter als durch die Vortat verletzt werden (insbesondere Sicherheit der Rechtspflege und Ehre des Beschuldigten).

5

Bei der Strafzumessung darf strafschärfend berücksichtigt werden, dass sich der Täter trotz ausreichenden Einkommens durch Amtsunterschlagungen zusätzliche Mittel verschafft und dabei ein gesteigertes Maß an sozialer Verantwortungslosigkeit offenbart.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 2. November 1954

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Friedrich C. aus ██████████ dort geboren am ████████ 1905, wegen falscher Anschuldigung und Amtsunterschlagung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 2. November 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen falscher Anschuldigung und wegen Amtsunterschlagung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der den vermeintlichen Mangel enthaltenden Tatsachen.

II. Die Sachrügen sind unbegründet.

1.) ██████████████████ in den Fällen ██ ███ und ███

Der Angeklagte war zur Tatzeit Leiter des Fürsorgeamtes der Stadt ███████. Die Fürsorgeempfänger Arbeiter ██, Arbeiterin Frau St. und Arbeiter ███ ███, die vom Fürsorgeamt Fürsorgeleistungen erhalten hatten, zahlten im Frühjahr und Sommer 1950 ██ █████████ 20 DM, Frau St. 179,60 DM und ██ ██ DM zurück. Sie leisteten die Zahlungen an den Angeklagten, der zur Empfangnahme von Geldern nicht befugt war, den sie aber hierzu für berechtigt hielten. Der Angeklagte verbrauchte die Gelder für sich.

Die Anwendung des § 350 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Bundesgerichtshof gefolgt ist, hat ein Beamter Gelder auch dann „in amtlicher Eigenschaft empfangen“, wenn es ihm zwar an der amtlichen Zuständigkeit für den Empfang von Geldern fehlt, der Geldgeber aber der Meinung gewesen ist, der Beamte sei berechtigt, das Geld für seine Behörde in Empfang zu nehmen, und der Beamte das erkannt hat (vgl. RGSt 51, 113/114; 71, 106/107; BGH NJW 1952, 191; ebenso BGH 5 StR 203/54 vom 28.9.1954).

Von dieser Rechtsansicht abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlass.

Die hiernach notwendigen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Dass die Geldgeber der Meinung gewesen sind, der Angeklagte sei zur Empfangnahme der Gelder berechtigt, sagt die Strafkammer in dem Teil der Urteilsgründe, in dem der Sachverhalt wiedergegeben wird, zwar nur für die Fälle ██ und ███. Das Revisionsgericht ist indessen bei der Prüfung der Frage nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen nicht auf diesen Teil der Urteilsgründe beschränkt. Feststellungen, die hier fehlen, können in anderen Teilen der Urteilsgründe enthalten sein. So liegt es hier. Das Urteil sagt an späterer Stelle bei der rechtlichen Würdigung der Fälle ████ ██████ und ███, dass die Zeugen – also auch die Zeugin ██████ – dem Angeklagten das Geld in der Annahme übergaben, er sei zur Empfangnahme befugt. Dass Frau █████████ zur Stadtkasse gehen wollte, schließt im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht aus, dass sie auch den Angeklagten als Leiter des Fürsorgeamts, an das die Rückzahlung zu erfolgen hatte, zur Entgegennahme des Geldes für befugt hielt.

Dass der Angeklagte den Irrtum der Geldgeber über seine Empfangsbefugnis erkannt hat, stellt das Urteil zwar nicht ausdrücklich fest. Dass es diese Kenntnis als festgestellt erachtet hat, ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Der Leiter eines städtischen Fürsorgeamtes, der von Fürsorgeempfängern Rückzahlungen auf Fürsorgeleistungen unter Umständen entgegennimmt, wie es der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt getan hat, weiß, dass die Geldgeber ihm das Geld nur geben, weil sie – irrigerweise – glauben, dass er als Leiter des Fürsorgeamts zur Entgegennahme berechtigt ist.

Zu rechtlichen Bedenken könnte allenfalls Anlass geben, dass das Urteil nichts über den Zeitpunkt sagt, in dem der Angeklagte den Entschluss fasste, die Gelder für sich zu verbrauchen. War er hierzu schon entschlossen, als er sich die Gelder geben ließ, so könnte die Frage auftauchen, ob er sich des Betruges zum Nachteil der Geldgeber schuldig gemacht hat, indem er in der Absicht, sich die Verfügungsmöglichkeit über die Gelder zu verschaffen, die Geldgeber durch Vorspiegelung der falschen Tatsache, dass er zur Empfangnahme befugt sei, oder durch die Unterdrückung der wahren Tatsache seiner Nichtbefugnis hierzu zur Hergabe der Gelder veranlasste. Müsste diese Frage bejaht werden, so hätte der Angeklagte nur den Tatbestand des Betruges, nicht aber den der Amtsunterschlagung verwirklicht (vgl. BGH NJW 1953, 33).

Der Tatbestand des Betruges ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, weil die Geldgeber nicht geschädigt worden sind und nach der Vorstellung des Angeklagten auch nicht geschädigt werden sollten. Wie bereits oben dargelegt worden ist, gingen die Geldgeber davon aus, dass der Angeklagte als Leiter des Fürsorgeamts befugt sei, die Gelder für das Fürsorgeamt, d.h. für die Stadt ███████, in Empfang zu nehmen, und der Angeklagte erkannte dies. Der erkennbare Wille der Geldgeber war hiernach darauf gerichtet, das Eigentum an dem Geld der Stadt ███████ zu übertragen. Dass der Angeklagte den Willen dazu gebracht hatte, das Geld nicht in seiner Eigenschaft als Leiter des Fürsorgeamts für die Stadt ███████, sondern für sich selbst zu erwerben, schließen die Feststellungen des Urteils aus. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14.7.1953 – 5 StR 297/53 ausgeführt hat, geht aber in einem solchen Fall trotz des geheimen Willens des Beamten, das Geld für sich zu erwerben und zu behalten, das Eigentum an diesem auf die Körperschaft über, für die es ihm gegeben wird und für die er es dem äußeren Anschein nach entgegennimmt. In einem solchen Fall wird nicht der Geldgeber durch die Hingabe des Geldes geschädigt, wie es der Tatbestand des Betruges voraussetzt, sondern die Korperschaft durch die rechtswidrige Zueignung des Beamten.

Anders könnte es nur liegen, wenn der Geldgeber durch die Übereignung des Geldes an die Körperschaft von seiner Verbindlichkeit ihr gegenüber nicht befreit würde, weil sein Irrtum über die Empfangsbefugnis des Beamten auf Fahrlässigkeit beruhte. Ein auf Fahrlässigkeit beruhender Irrtum der Geldgeber liegt hier indessen nicht vor. Fürsorgeempfänger der hier in Rede stehenden Art, die unter Umständen, wie sie hier vorliegen, vom Fürsorgeamt empfangene Fürsorgeleistungen an den Leiter des Fürsorgeamts zurückzahlen, handeln nicht fahrlässig, wenn sie den Leiter des Fürsorgeamts zum Empfang des Geldes für berechtigt halten.

2.) Amtsunterschlagung in den Fällen: Kindertransporte.

Der Angeklagte begleitete des öfteren Kindertransporte, die von Westerland nach Süddeutschland gingen, bis Niebüll. Dort wurden sie von ihren Transportbegleitern übernommen. Da die Fahrkarten schon in Westerland gelöst werden mussten, schoss die Stadtkasse der Stadt Westerland das Geld hierfür vor. Die Vorschüsse wurden dann in Niebüll von den Transportbegleitern an den Angeklagten erstattet. Am 16. Februar 1954 erhielt der Angeklagte auf diese Weise 130 DM und am 1. April 1954 weitere 339,50 DM. Beide Beträge verwandte er für sich.

Die Anwendung des § 350 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, es fehle an der Feststellung, dass die Begleitung der Kindertransporte zu den amtlichen Aufgaben des Angeklagten gehörte. Hierauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der Empfang der Gelder zu den amtlichen Aufgaben des Angeklagten gehörte. Das war aber nach den Feststellungen des Urteils der Fall. Das Urteil sagt bei der rechtlichen Würdigung, es sei nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte die Gelder in amtlicher Eigenschaft empfangen habe. Es stellt außerdem ausdrücklich fest, dass der Angeklagte Leiter des Fürsorgeamts der Stadt ████████ war, dass die Vorschüsse für die Kindertransporte von der Stadtkasse der Stadt Westerland geleistet und alsdann von den Transportbegleitern an den Angeklagten erstattet wurden, der sie bei der Stadtkasse einzuzahlen hatte. Das genügt, um als hinreichend festgestellt anzusehen, dass der Angeklagte diese Gelder im Sinne des § 350 StGB in amtlicher Eigenschaft empfangen hat.

3.) Falsche Anschuldigung.

Der Angeklagte, der dem Bürgermeister der Stadt ██████████████████ bestritten hatte, von Frau █████████ die 179,60 DM erhalten zu haben, erstattete, um sich seine Stellung zu erhalten, auf Anraten des Bürgermeisters im Juli 1954 bei der Staatsanwaltschaft in Flensburg gegen Frau █████████ wider besseres Wissen Strafanzeige wegen Verleumdung.

Dass der Angeklagte hierdurch den Tatbestand des § 164 Abs. 1 und 3 StGB verwirklicht hat, bedarf keiner Erörterung. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

Die Revision meint nur, es handele sich bei der falschen Anschuldigung um eine straflose Nachtat zu der Amtsunterschlagung, die der Angeklagte an dem von Frau ███████████ eingezahlten Geld begangen hatte. Der Einwand geht fehl. Eine straflose Nachtat liegt nicht vor, weil der Angeklagte durch die falsche Anschuldigung andere Rechtsgüter verletzt hat als durch die zuvor begangene Amtsunterschlagung. Durch die Amtsunterschlagung hat er das Eigentum der Stadt █████ an dem unterschlagenen Geld und das Interesse der Allgemeinheit an sauberer Amtsführung der Beamten verletzt. Die falsche Anschuldigung richtete sich gegen die Sicherheit der Rechtspflege und die Ehre der fälschlich Beschuldigten. Von einer Nachtat, die bereits durch die Bestrafung wegen Amtsunterschlagung mitbestraft wäre, kann aus diesem Grunde nicht die Rede sein.

4.) Der Strafaussprach ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum.

Unrecht glaubt die Revision Rechtsfehler darin erblicken zu können, dass es in den Strafzumessungsgründen heißt, gegen den Angeklagten spreche, dass er öffentliche Gelder genommen habe, obgleich er ein ausreichendes Einkommen hatte, und dass er in drei Fällen ████████ und █████ armen Leuten (Fälle ███) Beträge abgenommen habe, die diese kaum entbehren konnten, um das Geld sinnlos zu vergeuden.

Die Revision meint zunächst, die Strafkammer habe unzulässigerweise als strafschärfend verwertet, dass der Angeklagte öffentliche Gelder unterschlagen habe. Der Einwand greift nicht durch. Die Ausführungen des Urteils ergeben bei richtiger Auslegung, dass die Strafkammer als strafschärfenden Umstand nicht die Unterschlagung öffentlicher Gelder, sondern die Tatsache verwertet hat, dass der Angeklagte sich trotz ausreichenden Einkommens Geldmittel durch Amtsunterschlagungen verschaffte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Revision meint weiterhin, die Strafkammer habe als strafschärfend verwertet, dass der Angeklagte in drei Fällen arme Leute geschädigt habe. Das sei rechtsirrig, weil der Angeklagte durch die in diesen Fällen verübten ████████████████████ nicht die Geldgeber, sondern die Stadt ██ geschädigt habe. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Die Ausführungen des Urteils besagen nicht, dass die Strafkammer einen Strafschärfungsgrund in der Schädigung der Geldgeber gefunden hätte. Mit den in Rede stehenden Ausführungen soll offenbar nur gesagt werden, die Strafkammer habe als strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte öffentliche Gelder sinnlos vergeudete, zu deren Zahlung er, wie er wusste, arme Fürsorgeempfänger, denen diese Zahlungen schwer fielen, gedrängt hatte. Was die Strafkammer hier in Wahrheit als strafschärfend in Erwägung gezogen hat, ist das mangelnde soziale Verantwortungsbewusstsein des Angeklagten, das sich aus dem Gegensatz zwischen der sinnlosen Vergeudung der Gelder durch ihn und der Armut der zur Zahlung gedrängten Fürsorgeempfänger ergibt, die die Gelder bei ihm als Leiter des Fürsorgeamtes eingezahlt haben. Diese Erwägung ist frei von Rechtsirrtum.

Auch sonst lässt das Urteil eine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Der Oberbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

SchmidtDr. RotbergSiemer
SarstedtSchmitt

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