Treffer
BGH Urteil

BGH: Schwarze Kassen und Vermögensnachteil bei Untreue; Urkundenfälschung durch Postzahlkarte

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 203/54
Datum
25.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte rügten mit der Revision die Verletzung sachlichen Strafrechts nach Verurteilungen u.a. wegen fortgesetzter Untreue sowie wegen Urkundenfälschung. Der BGH hob das Urteil samt Feststellungen im Verurteilungsumfang auf und verwies zurück. Bei „schwarzen Kassen“ könne eine bloße Vermögensgefährdung nicht schematisch als Nachteil i.S.d. § 266 StGB angenommen werden; erforderlich sei eine wertmäßige Abwägung von Gefährdung und zugleich erreichten Vorteilen. Die Verurteilung wegen § 267 StGB war rechtsfehlerhaft, weil zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht auf einen Irrtum des Geldempfängers (Finanzkasse) abgestellt werden dürfe und Feststellungen zum Vorsatz gegenüber der Beweisfunktion für die Post fehlten; zudem waren die Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang unzureichend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vermögensgefährdung kann einen Nachteil im Sinne von § 266 StGB begründen, ist aber nicht in jedem Fall ohne wertende Betrachtung als Vermögensschaden anzunehmen.

2

Bei der Einrichtung und Führung „schwarzer Kassen“ ist im Einzelfall eine wertmäßige Abwägung zwischen dem in der Gefährdung liegenden Nachteil und einem gleichzeitig erreichten wirtschaftlichen Vorteil erforderlich; eine schematische Nachteilsannahme ist rechtsfehlerhaft.

3

Für den Vorsatz bei Untreue sind tragfähige Feststellungen dazu erforderlich, dass der Täter die überwiegenden Nachteile seines Handelns erkannt und gleichwohl gehandelt hat; die Kenntnis einer Disziplinarwidrigkeit ersetzt nicht ohne weiteres die Prüfung eines Verbotsirrtums.

4

Für § 267 StGB genügt es nicht, die „Täuschung im Rechtsverkehr“ auf einen Irrtum des Geldempfängers über den Hersteller einer Überweisungsurkunde zu stützen, wenn dieser Umstand für den Empfänger typischerweise ohne rechtliche Bedeutung ist; maßgeblich kann vielmehr die Beweisfunktion gegenüber der Post sein.

5

Der Entschluss, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Straftaten gleicher Art zu begehen, begründet für sich genommen keinen Fortsetzungszusammenhang; bei erheblichen zeitlichen Abständen bedarf es besonderer Feststellungen zu einem von Anfang an konkretisierten Gesamtvorsatz, auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs.

Vorinstanzen

Landgericht C█ und K█ – Braunschweig, 25. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Regierungsamtmann █ aus B███, geboren am ██ 1898 in Helmstedt,

2.) den ████████████ Walter ████ aus ███, █████, ███, ████, in ██, geboren am ██ 1892,

wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 14. September und in der Sitzung vom 28. September 1954, an denen teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ██ ██ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

in der Verhandlung: Justizangestellte ███ ██, bei der Verkündung: Justizobersekretär ██ als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Der Angeklagte ██ ████ ist wegen fortgesetzter Untreue und wegen █████████████████ zu sechs Monaten Gefängnis und zu 1 000 DM Geldstrafe, der Angeklagte ████ ist „wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung und fortgesetzter einfacher Amtsunterschlagung zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu 3 000 DM Geldstrafe“ verurteilt worden.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die Strafkammer eine Gesamtstrafe gebildet hat.

Gegen dieses Urteil haben die genannten Angeklagten Revisionen eingelegt, mit denen sie die Verletzung sachlichen Strafrechts rügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in C█ und K█ – Braunschweig vom 25. November 1953 samt den Feststellungen, soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Revision des Angeklagten █

1.) Der Angeklagte ███ war seit Ende 1949 Leiter einer Verwaltungsstelle für Reichs- und Staatsvermögen. Entgegen dienstlichen Anordnungen begann er alsbald und selbstständig damit, Schrott aus ehemaligen Wehrmachtsbeständen verkaufen zu lassen und den Erlös dieser Verkäufe nicht an die Finanzkasse abzuführen, sondern für Zwecke seiner Dienststelle unmittelbar wieder zu verwenden. Er richtete Schwarzkassen ein und ließ über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch führen. Die Einnahmen sollten für Anschaffungen von Büromaterial und anderen Gegenständen, die in der Dienststelle benötigt wurden, und für die ordentliche Haushaltsmittel nicht oder nur unter Schwierigkeiten und unzureichend bewilligt wurden, verwendet werden. Nach diesen Anweisungen wurde verfahren. Die Mitangeklagten haben das Vorhandensein der Schwarzkassen später dazu ausgenutzt, um sich selbst zu bereichern. █ hatte die schwarzen Kassen nicht aus eigennützigen Motiven eingerichtet und aus ihnen auch nichts für sich persönlich verwendet.

Das Landgericht bestraft den Angeklagten nach § 266 StGB, weil er den von ihm zu betreuenden Vermögensinteressen Nachteil im Sinne einer erheblichen Vermögensgefährdung zugefügt habe und ihm dies als erfahrenem Beamten des gehobenen Dienstes bewusst gewesen sei.

Die Verurteilung kann keinen Bestand haben.

a) Zwar ist dem Landgericht darin beizutreten, dass – allgemein schon eine Vermögensgefährdung als Nachteil im Sinne des § 266 StGB bzw. als Schaden gemäß § 263 StGB anzusehen ist. Demzufolge hat die Rechtsprechung auch grundsätzlich für die Fälle der Bildung sogenannter schwarzer Kassen eine Benachteiligung des Vermögens der Auftraggeber angenommen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahme. Es kommt vielmehr auf den jeweiligen Sachverhalt an, wie sich daraus schon ergibt, dass der Gesichtspunkt der Vermögensgefährdung den in Betracht kommenden Strafvorschriften nicht schlechthin und ohne weiteres als Tatbestandsmerkmal zu entnehmen ist, sondern erst aus dem Zusammenhang der Strafgesetze durch Rechtslehre und Rechtsprechung entwickelt wurde. Die im Wege der Auslegung ermittelten Begriffsbestimmungen sind aber vorsichtig zu handhaben; ihr Anwendungsbereich ist kein allgemeiner, er beschränkt sich auf einzelne Fallgruppen oder sogar auf den Einzelfall. Demzufolge hat auch das Reichsgericht in dem – vom Landgericht selbst angeführten – Urteil (RGSt 75, 227/230/7) entschieden, dass die Bildung und Führung einer schwarzen Kasse dann nicht als treuwidrige, vermögensschädigende Handlung anzusehen ist, wenn ein wirtschaftlich höher stehender Vorteil nicht anders als auf dem Wege über einen – wirtschaftlich geringeren Nachteil – erreicht werden kann. Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (vgl. u. a. StR 161/53 vom 3. 11. 1953).

Die Frage, ob im Einzelfalle ein Nachteil verursacht worden ist, kann daher unter Umständen nur dann richtig beantwortet werden, wenn eine wertmäßige Abwägung zwischen dem in der Gefährdung liegenden Schaden und dem möglicherweise hierdurch gleichzeitig bewirkten Vorteil stattfindet. An einer solchen Abwägung fehlt es hier, obwohl der bisher festgestellte Sachverhalt dazu drängte. Denn die Strafkammer hebt – wie erwähnt – hervor, die (mit den Geldern der „schwarzen Kassen“ bewirkten) Anschaffungen seien „benötigt“ worden; die hierzu berufenen Stellen hatten ordentliche Haushaltsmittel nicht oder nur unzureichend bewilligt. Diese Ausführungen deuten zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer █ die „schwarzen Kassen“ nur deshalb einrichtete, um eine ordnungsgemäße Arbeit seiner Dienststelle zu ermöglichen. Dann aber konnte der in der Gefährdung liegende Nachteil wirtschaftlich geringer bewertet werden als der hierdurch zugleich erreichte Vorteil, so dass eine Bestrafung nach § 266 StGB unter Umständen schon wegen Fehlens des äußeren Tatbestandes auszuschließen hat.

Für die neue Hauptverhandlung wird es daher darauf ankommen, ob die – bisher nur ganz allgemein festgestellte – Notlage der vom Angeklagten geleiteten Dienststelle auch noch im Tatzeitraum (1951) vorlag. Weiterhin dürfte es von Bedeutung sein, welche Bemühungen (und mit welchem Erfolg) der Angeklagte aufwandte, um die Schwierigkeiten auf ordnungsgemäßem Wege zu beseitigen.

b) Bei den Feststellungen zur inneren Tatseite wird die Strafkammer eingehender als bisher und nicht nur formelhaft darlegen müssen, dass der bislang unbescholtene Angeklagte die überwiegenden Nachteile seines Verhaltens erkannt hatte und gleichwohl handelte. Insoweit ist es der Strafkammer nicht verwehrt, die Erfahrung des Angeklagten von seiner Dienststellung als Beweisanzeichen dafür heranzuziehen, dass er vorsätzlich und ohne Verbotsirrtum handelte. Seine Kenntnis von der Disziplinarwidrigkeit seines Tuns zwingt jedoch nicht zu solchen Schlüssen. Die im angefochtenen Urteil fehlenden Erörterungen über die Frage, ob der Angeklagte im Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gehandelt hatte, werden bei der Sachlage des vorliegenden Falles nicht zu entbehren sein.

c) Die Strafkammer wird unter Umständen weiterhin zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 3 StRG 1954 vorliegen.

2.) Der Angeklagte ██ hatte Anfang des Jahres 1950 zwei Muldenkipper an den Schrotthändler █████ verkauft und auch bar bezahlt erhalten. Der Verbleib dieses Geldes konnte nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls richtete der ████████ eine offizielle Aufforderung an den Angeklagten █, den Kaufpreis bei der Finanzkasse einzuzahlen. Diese Aufforderung wiederholte er später. Er unterrichtete auch die Finanzkasse. Als die Unregelmäßigkeiten mit den verschiedenen „schwarzen Kassen“ bei der vorgesetzten Dienststelle bekannt geworden waren, wollte der Angeklagte █ die „immer noch offene Angelegenheit ████ bereinigen. Deshalb zahlte er am 20. Juli 1951 aus eigenen Mitteln den Betrag mittels Zahlkarte ein, adressierte die Geldsendung an die Finanzkasse und setzte auf die Zahlkarte den Absender „Walter Di████“. Damit wollte er den falschen Anschein erwecken, nicht er selbst, sondern der Schrotthändler Di████ habe die angemahnte Zahlung geleistet. Den Postquittungsabschnitt gab er zunächst bei Di████ in dessen Abwesenheit ab, holte ihn jedoch von dort schon am folgenden Tage wieder ab.

Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten deswegen nach § 267 StGB. Hierzu führt sie bei der rechtlichen Würdigung folgendes aus:

„Er hat vorsätzlich eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht, indem er der Postzahlkarte, die als Urkunde anzusehen ist, den falschen Anschein gegeben hat, ihr Aussteller sei nicht er, sondern der Zeuge Di████, und indem er mit dieser unechten Urkunde die Geldüberweisung bewirkt hat. Er hat das auch zur Täuschung im Rechtsverkehr, d. h. mit der Absicht getan, die Finanzkasse über den Absender des Geldes zu täuschen.“

a) Diese Darlegungen sind rechtsirrtümlich, soweit sie es für das Merkmal der „Täuschung im Rechtsverkehr“ auf den Irrtum der Finanzkasse abstellen. Denn der Geldempfänger wird im Allgemeinen über den wahren Hersteller der Urkunde nicht getäuscht, weil dieser Umstand für ihn ohne Bedeutung ist. Insbesondere dann, wenn Geldüberweisungen an eine Behörde erfolgen, wird ein solcher Empfänger im Gegenteil lediglich daran interessiert sein, den Namen desjenigen zu erfahren, zu dessen Gunsten der eingegangene Betrag zu buchen ist. Für Empfänger dieser Art ist es daher grundsätzlich ohne jedes tatsächliche und rechtliche Interesse, ob der Hersteller der Urkunde mit dem Schuldner übereinstimmt oder nicht und ob unter Umständen insoweit ein Auftrag vorliegt oder nicht. Rechtlich bedeutsam kann dies nur für die Post sein, weil sie wahre Angaben in Bezug auf den Hersteller verlangt und gegebenenfalls zur Erfüllung ihrer Pflichten auch benötigt.

b) Dementsprechend beurteilen sich auch die Voraussetzungen des inneren Tatbestandes. Der Angeklagte muss in der Erkenntnis gehandelt haben, dass die Zahlkarte der Post Beweis über die Person des Herstellers erbringt. Dies aber kann weder den ausdrücklichen – ohnehin nur formelhaften – Darlegungen des Urteils noch seinem Zusammenhang entnommen werden. Nach der in Laienkreisen herrschenden Auffassung versteht es sich auch keineswegs von selbst.

Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung war daher ebenfalls aufzuheben.

Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung eingehende Feststellungen in Bezug auf die innere Tatseite zu treffen und sich gegebenenfalls auch zu der Frage zu äußern haben, ob und aus welchem Grunde ein Verbotsirrtum hier ausscheidet.

II. Revision des Angeklagten K█

A. Die Revision dieses Beschwerdeführers musste schon deshalb durchdringen, weil die Strafkammer einen Teilakt der „fortgesetzten Untreuehandlung in der Gefährdung durch den Bestand der ‚schwarzen Kassen‘“ sieht und sich insoweit ausdrücklich auf die Begründung zur Verurteilung des Angeklagten █ beruft. Da der Schuldspruch unteilbar ist, hatte sich die Aufhebung nicht nur auf die übrigen in sich rechtlich bedenkenfrei festgestellten Teilakte der Untreuehandlungen, sondern auch auf die tateinheitlichen Verurteilungen zu erstrecken.

B. Hiervon abgesehen hat auch die Beanstandung der Revision Erfolg, die Feststellungen zum Fortsetzungzusammenhang seien unzureichend.

Das angefochtene Urteil stellt insoweit folgendes fest:

„Um sich Geldmittel zu verschaffen, fasste der Angeklagte █ den Plan, bei jeder sich bietenden Gelegenheit in seiner Eigenschaft als Angestellter des Finanzamts solche Baracken für eigene Rechnung zu verkaufen“ (UA █).

„Der Angeklagte hatte den Vorsatz, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Baracken zu veräußern und sich an den Erlösen zu bereichern“ (UA 38).

Der Entschluss, bei sich bietender Gelegenheit beliebig oft Straftaten gleicher Art zu begehen, begründet noch nicht ohne weiteres einen Gesamtvorsatz (vgl. u. a. BGH in MDR 1953, 147). Allerdings handelt es sich hier bis zu einem gewissen Grade um Straftaten, die von vornherein in tatsächlicher Hinsicht bestimmt werden konnten; ihr Gegenstand waren Baracken, die der Verwaltung des Angeklagten unterstanden und gegebenenfalls von ihm zu verwerten waren. Über die Gestaltung der einzelnen strafbaren Vorgänge konnte sich der Angeklagte daher ausreichende Vorstellungen gemacht haben. Wegen der erheblichen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Verkäufen musste der Gesamtvorsatz jedoch über die im Urteil enthaltenen allgemeinen Erwägungen hinaus eingehender dargelegt und insbesondere festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer von Anfang an auch über den zeitlichen Ablauf der gesamten Handlung im Klaren war (vgl. u. a. RG in HRR 1937 Nr. 1559). Die weitere Darlegung des Landgerichts, wonach der Gesamtvorsatz des Angeklagten dahin gegangen sein soll, ganz allgemein die bestehenden Vorschriften zu missachten und zum Nachteil des Staates sei es zugunsten der Dienststelle, sei es in die eigene Tasche zu wirtschaften (UA 39a), reicht dafür nicht aus.

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert den Angeklagten im vorliegenden Falle, weil für die im Jahre 1949 begangenen Straftaten unter Umständen das Straffreiheitsgesetz 1949 Anwendung finden könnte.

C. Die übrigen Einzelbeanstandungen der Revision K█ gehen fehl.

a) Es ist allein Sache des Tatrichters, die Glaubwürdigkeit zweier Angeklagter gegeneinander abzuwägen. Dass die Strafkammer dabei gegen Erfahrungsgrundsätze oder gegen Denkgesetze verstoßen hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; sämtliche Schlussfolgerungen sind denkgesetzlich möglich und daher in der Revisionsinstanz unangreifbar. Das Landgericht war nicht verpflichtet, alle Beweistatsachen im Einzelnen anzugeben, aus denen es seine Überzeugung gebildet hatte.

Mit dem neuen Tatsachenvortrag kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug nicht gehört werden.

b) Die Feststellungen zu den weiteren Teilakten der Untreue sind ausreichend und enthalten keine Widersprüche.

Die Verwendung der Geldhingabe an die Wächter der Muna Lehre sind allerdings nicht völlig geklärt. Der Tatrichter hat aber festgestellt, dass das Geld aus Schrottverkäufen stammte und ohne Genehmigung des Angeklagten ██ verteilt wurde (UA S. 24 oben).

Soweit hinsichtlich der Barackenverkäufe weder Käufer noch Höhe des Erlöses festgestellt werden konnte, wird hierdurch der Bestand des Urteils nicht berührt. Denn die Strafkammer hat in eingehender Beweiswürdigung dargelegt (UA 25–28), dass und wie sie trotz des Bestreitens des Angeklagten die Überzeugung gewonnen hatte, er habe sich den Erlös zugeeignet.

c) Die Voraussetzungen der Beamteneigenschaft des Angeklagten werden im Urteil einwandfrei festgestellt (UA S. 38).

Der Beschwerdeführer hatte weiterhin den Verkaufserlös auch in amtlicher Eigenschaft empfangen. Dies ist u. a. stets dann der Fall, wenn dem Empfänger die amtliche Zuständigkeit zur Entgegennahme des Geldes zwar fehlt, der Geber sie aber annimmt und der Beamte das erkennt und sich gleichwohl das Geld aushändigen lässt (vgl. u. a. BGH in NJW 1952, 191; RGSt 51, 113; 71, 107). Die dargelegten Voraussetzungen sind einwandfrei und ohne inneren Widerspruch im Urteil festgestellt.

III.

Alle weiteren Beanstandungen der Revision sind abwegig und bedürfen daher keiner näheren Erörterung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaDr. Börker

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