Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Untreueurteils wegen unklarer Feststellungen zum Vermögensnachteil; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 310/57
Datum
08.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts wegen unzureichender Feststellungen zum entstandenen Vermögensnachteil bei Untreue auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte zwar Pflichtverletzungen und die Beiseiteschaffung/ Vernichtung von Urkunden festgestellt, aber nicht hinreichend geklärt, in welchem Umfang ein Schaden eingetreten ist. Zudem beanstandet der Senat die unzureichende Würdigung bestrittener Aufwendungen und die Beurteilung der Buchführungslage. Die Verurteilungen wegen Urkundenstraftaten bleiben in der Sache möglich, werden aber durch die Aufhebung mitbetroffen und zu prüfen sein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass ein konkreter Vermögensnachteil des Berechtigten festgestellt ist; unklare oder unsichere Feststellungen genügen nicht für einen verlässlichen Schuld- und Sühnespruch.

2

Ein öffentlicher Amtsträger verwirklicht Untreue, wenn er kraft beruflich übertragener Vertretungsmacht unter Verletzung innerdienstlicher Haushaltsvorschriften den Staat zu Leistungen verpflichtet.

3

Das Entfernen, Vernichten oder Verbergen amtlicher Unterlagen mit der Absicht, sich pflichtgemäßer Rechnungslegung zu entziehen oder die Beweislage zu verschlechtern, erfüllt die Tatbestände des Beiseiteschaffens sowie der Urkundenunterdrückung (§§ 348, 274 StGB).

4

Dienstliche Anordnungen rechtfertigen keine Straflosigkeit, wenn deren Ausführung offensichtlich gegen Strafrecht verstößt; der Verweis auf angebliche Genehmigungen beseitigt nicht notwendigerweise Vorsatz oder Pflichtwidrigkeit.

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom █████ Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft und ███████ der Mitangeklagte ██████ verurteilt worden ist, und im Übrigen die ihn betreffende Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeschwerde einer Verletzung des § 267 StPO hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat fallen lassen; die eines Verstoßes gegen § 265 StPO bedarf nicht erörtert zu werden, da sie nicht durchgreift.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Beiseiteschaffen von Urkunden im Amte (§ 348 Abs. 1 StGB) und mit Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einem Jahr Gefängnis und 2a Geldstrafe verurteilt.

1.) Untreue

Die Strafkammer hält an sich mit Recht den § 266 StGB in beiden Begehungsformen auf den festgestellten Sachverhalt nicht, bloß bürgerlich-rechtliche Wirkungen, wie die Verteidigung meint, sondern erfüllt gerade den Mißbrauchs-Tatbestand, wenn ein Beamter wie hier festgestellt unter Verletzung innerdienstlicher Haushaltsvorschriften kraft der ihm beruflich übertragenen Vertretungsmacht den Staat zu einer Leistung verpflichtet.

Es fehlt aber an der klaren, für den Schuldspuch bedeutsamen Feststellung, inwieweit dem Lande Rheinland-Pfalz ein Vermögensnachteil entstanden ist.

Der Angeklagte hat einen Betrag von insgesamt mindestens 51 000 DM, den er bei Holverkäufen aus dem Staatsforst erlöst hat, unwiderlegt zwar nicht zu eigentlich eigenem Nutzen verwendet, jedoch gemeinsam mit dem mitangeklagten Dr. ███ seinem Amtsvorgesetzten in 28 Fällen dem Staat vorenthalten.

Beide bestritten davon Ausgaben für die staatseigenen Forsthäuser, auch die Dienstwohnung des Angeklagten, ferner für forstwirtschaftliches und anderes Gerät, das sie für den Staat anschafften. Ursprünglich ging das Landgericht – auch bei der Strafzumessung – von einem Gesamtschaden von 51 000 DM aus.

a) Allerdings könnte dem Lande in vollem Umfang der eigenmächtigen Ausgaben ein Vermögensnachteil entstanden sein, wenn die beiden Angeklagten den Gesamtbetrag von 51 000 DM beiseite gebracht hätten, um Staatsgelder außerhalb des ordentlichen Haushalts nach eigenen Gutdünken zu verwalten (RGSt 71, 155; BGH 5 StR 310/56 vom 27. November 1956).

So verfuhren sie indes nach den bisherigen Feststellungen nicht. Vielmehr verkaufte ██ Holz im Einvernehmen mit dem Angeklagten, wenn ein Geldbedarf für die ████████████ vorauszusehen war, „Fall für Fall“ für den besonderen Zweck, demnach Voraussetzungen, ohne eigentlich eine sogenannte schwarze Kasse zu bilden. Dennoch bezöge sich eine hierin liegende Untreue auf den vollen verausgabten Betrag, wenn die davon bestrittenen Aufwendungen im ordentlichen Haushalt überhaupt nicht oder doch nicht zu der Zeit berücksichtigt worden wären, zu der sie gemacht wurden (BGH 5 StR 161/53 vom 19. November 1953). Das stellt das Landgericht jedoch nur für eine nicht näher bestimmte „Anzahl“ von Aufwendungen fest. Im Übrigen hat es die Frage zu prüfen, für übergehende Ausgaben, weil die „für unwiderlegt erachtete flüssige ungewisse Ausgabenposten auch nur entsprechend unsicher und flüchtig gewürdigt werden konnten“. Die der Strafkammer obliegende gründliche Prüfung zweifel-

hafter Punkte mußte sie zugunsten des Angeklagten wirken.

Es wäre dann für einen vom Landgericht festgestellten Teil der Aufwendungen des Angeklagten anzunehmen, daß Haushaltsmittel verfügbar waren oder bei ordnungsmäßiger Anforderung bewilligt worden wären.

Das Landgericht hätte das nach § 265 StPO insoweit einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB als dieser nicht zugleich durch Vorteile aus der Verfügungsmacht aufgewogen wurde (RGSt 75, 227; BGH 5 StR 203/54 vom 28. September 1954).

Von dieser Annahme geht das Landgericht zwar zutreffend aus; es erkennt eine Wertsteigerung der beiden Forsthäuser „in bescheidenen Grenzen“ an. Es mißt dieser aber keine Bedeutung bei, weil diese nur einen Bruchteil der vom Angeklagten aufgewendeten Kosten ausmachte und das Land auch sparsamer und mit größerer Wirtschaftlichkeit hätte wirtschaften können. Damit steht jedoch die Urteilsbegründung nicht im Einklang, wonach es nicht ausreicht, daß die Aufwendungen der Angeklagten im wesentlichen und allgemein nicht sachgerecht sind. Die Ersparnis an Instandsetzungskosten hat die Strafkammer ganz unberücksichtigt gelassen, wie die Revision mit Recht rügt. Unklar bleibt, ob die Ausgaben für die Geräteanschaffungen als durch deren Wert ausgeglichen oder das Land insoweit geschädigt angesehen wird, da die Geräte nicht verzeichnet und damit zu recht unsicheren Vermögensaktiven wurden.

Das Landgericht nimmt weiter an, der Angeklagte habe den Staat schon durch die von ihm geschaffenen Leistungsund die dadurch begründeten rechtloseren Verträge erfüllt, soweit aus Haushaltsmitteln nicht zu erwarten war.

Das trifft, wie schon erörtert, nicht festgestellt. Daß sich das ergibt nicht, aus dem bereits Ausgeführten, daß das Landgericht ausführt, es sei schlechthin im vorliegenden Fall nicht möglich, zu sagen, ob die aus dem Haushalt ausgegebenen Mittel ausreichend waren.

b) Der innere Tatbestand der Untreue sei, untragbar, weil sie zur Vergeudung öffentlicher Gelder führten.

Diese Überlegung sei so einleuchtend, daß sie auch der Angeklagte ███ angestellt habe. Daher habe er vorsätzlich gehandelt.

Den vom Angeklagten dem Staat verursachten Vermögensnachteil hat die Strafkammer jedoch nicht schon in Beiseiteschaffen und in bringen öffentlicher Gelder in eine schwarze Kasse, sondern erst darin gesehen, daß er die Mittel ohne und gegen █████████████ Nutzwirkung verausgabte, nachdem er und Dr. ██ das Land hierzu vertraglich verpflichtet hatten, aber auf die Tatumstände bezogen, die den Vermögensschaden ausmachen. Die Urteilsbegründung des Angeklagten, die sich innerhalb der möglichen Würdigung bewegt, genügt nicht, da sie sich nicht auf alle Tatumstände bezieht, zumal bei der besonderen Sachlage nicht ausgeschlossen ist, daß neben dieser nicht eigennützigen Untreue ohnehin strengere Maßstäbe gestellt sind. Das gilt insbesondere, soweit Anforderungen zur Buchführung, etwa schon allein in der vorschriftswidrigen und im Vernichten aller Belege eine Untreuehandlung zu sehen wäre (RGSt 77, 228; RG HRR 1936, 1602).

Die Einlassung des Angeklagten, er habe auf Grund einer Äußerung Dr. ██, im Ministerium wisse man von

der Sache Bescheid, ist nicht erheblich, weil er damit nicht sagen konnte oder durfte, damit werde die Sache genehmigt. Hätte der Angeklagte aber zulässigerweise angenommen, daß von höherer Stelle eine ministerielle Genehmigung vorliege, so wäre das Tatbestandsmerkmal sei es des Mißbrauchs der Verfügungsbefugnis, sei es der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens (§ 266 StGB) freilich nicht in einen Tatbestandsirrtum, so kann auch nicht gelten, er habe „auf Befehl“ seines Dienstvorgesetzten Dr. ███ gehandelt. Dienstliche Anordnungen, deren Ausführung zuwiderläuft ihm erkennbar den Strafgesetzen, durfte er nicht befolgen (§ 7 Abs. 2 Beamtenges. von Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 1949 GVBl. 605 i.d.F. vom 28. April 1951 ~ GVBl. 114).

Die Beurteilung des Angeklagten als Mittäter entspricht c) den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Der Erfolg seines strafbaren Verhaltens kann auch nur in geringerem Umfange zugerechnet werden. Ohne ihn hätte Dr. ██ sein Vorhaben nicht in der zu II 1 a) und b) bezeichneten Weise durchführen können.

Die Aufhebung des Urteils erfaßt auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenunterdrückung und wegen Urkundenfälschung, obwohl diese Verurteilung an sich im Ergebnis nicht zu beanstanden wäre.

2.) Beide Angeklagten waren von vornherein entschlossen, zur Verwirklichung ihres Vorhabens alle anfallenden Urkunden außerhalb des öffentlichen Geschäftsgangs zu lassen. Dementsprechend entfernte Dr. ███ einlaufende Rechnungen aus dem von ihm geleiteten Forstamt und übergab sie dem Angeklagten in ███. Die bezahlten und verwahrten sie mit den Quittungen und anderen Belegen, die unmittelbar an ihn gelangten, sowie mit Nachweisen über die vorschriftswidrigen Holverkäufe (neben sonstigem dienstlichem Schriftgut) in einem Dienstzimmer im Schreibtisch. Als gegen ihn und Dr. ██ der Verdacht von Unregelmäßigkeiten aufkam, verbrannte er alle Unterlagen.

Das Landgericht hat ihm nur das Beiseiteschaffen eines Teiles der Urkunden durch Dr. ███ als dessen Täter gemäß § 348 Abs. 2 StGB angerechnet. Er hat aber auch selbst daran mitgewirkt, da die Rechnungen endgültig erst beiseite gebracht waren, als er sie in Verwahrung nahm. Über sie verfügte Dr. ███ nicht allein, sondern auch noch andere zuständige Regierungsabteilungen; denn sie betrafen ███████ und ████████████ und wurden daher gleichfalls beiseitegeschafft. Da ihm ferner █████ Unterlagen, die er verwahrte, jedenfalls als amtlich zugänglich waren (RGSt 61, 423; 34, 35; GA, 276, 278), ihm andererseits mangels ausschließlicher Verfügungsbefugnis keine der Urkunden gehörte (BGHSt 6, 251; 254), hat er mindestens durch ihre Vernichtung in vollem Umfange sowohl den Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB als auch des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht, denn er handelte dabei, wie entgegen der Behauptung der Revision festgestellt ist, in der Absicht, sich pflichtgemäßer Rechnungslegung zu entziehen, mithin die Beweislage des Landes zu verschlechtern und ihm Schaden zuzufügen (RGSt 66, 102; RG HRR 1936, 1026).

Auch die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens der Straftaten (§ 274 Nr. 1)

Die Strafe wird dem Schuldumfang entsprechend das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung festzusetzen haben. Dabei ist auch die Geldstrafe nach den Grundsätzen des § 27 StGB i.V.m. § 26 StGB zu bemessen. Bisher ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, ob dies geschehen ist.

III. Gemäß § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung des Urteils auf den mitangeklagten Dr. ██. Das führt auch zur Aufhebung der betreffenden Gesamtstrafe.

MantelWernerHübner
Dr. PeetzDr. Hengsberger
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