Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unterschlagung im Amt und Untreue verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 178/52
Datum
30.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen Verurteilung wegen Unterschlagung im Amt und Untreue wird verworfen. Das Revisionsgericht hält die Rügen nach § 244 Abs. 2 StPO für unbegründet, weil nicht dargetan ist, welche weiteren Beweismittel hätten erhoben werden müssen. Die Feststellungen reichen aus: Schecks oder das ausgezahlte Geld konnten unterschlagen worden sein; amtlicher Gewahrsam und Untreue sind belegbar. Wiedergutmachung beseitigt die Strafbarkeit nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn die Revision konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel das Tatgericht hätte heranziehen müssen.

2

Unterschlagung setzt voraus, dass der Täter eine fremde Sache im eigenen Gewahrsam rechtswidrig aneignet; hierbei können sowohl Schecks als auch deren ausgezahltes Geld Gegenstand der Unterschlagung sein.

3

Unterschlagung im Amt (§ 350 StGB) liegt vor, wenn die empfangenen oder im Gewahrsam befindlichen Gegenstände in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen und der Täter sie in amtlicher Eigenschaft innehat.

4

Die spätere Wiedergutmachung des Schadens beseitigt die bereits verwirklichte strafbare Handlung der Untreue (§ 266 StGB) nicht; sie ist kein Tatbestandsausschluss.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 22. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Justizinspektorin Brunhilde S., aus H., geboren am 1908 in B., wegen Unterschlagung im Amt und Untreue

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. █████, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. █████████████████ bei der Verkündung: Amtsgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 22. August 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die auf Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO gestützte Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Revision nicht dartut, welcher weiteren, sich ihr darbietenden Beweismittel das Landgericht sich hätte bedienen müssen.

Soweit die Rüge geltend macht, die bisherigen Feststellungen reichten für die Annahme der Amtsunterschlagung und der Untreue nicht aus, ist sie sachlich-rechtlicher Art und als solche zu behandeln. Dasselbe gilt für die Rüge einer Verletzung des § 267 Abs. 1 █████.

II. 1.) Unterschlagung im Amt.

a) Die Feststellungen ergeben zunächst in beiden Fällen zweifelsfrei den Tatbestand der Unterschlagung nach § 246 StGB. Als Gegenstand der Unterschlagung hat das Landgericht nicht die Schecks angesehen, sondern das Geld, das die Angeklagte darauf von der Bank erhalten hat. Das Geld konnte die Angeklagte nur unterschlagen haben, wenn es fremdes Eigentum war. Die Bank wollte es bei der gegebenen Sachlage dem Übergeigner, den Staat, für den Staat erwerben, es die Angeklagte nach § 929 BGB, wenn ihr Wille hierauf gerichtet war (RGZ Bd. 100, 190, 192; BGH 109, 167, 169); es fehlt dann auch nicht an der zum Eigentumserwerb gehörigen Besitzerlangung durch den Staat, sei es, dass die Angeklagte als Organ des Staates berechtigt war, sei es, dass sie Besitzdienerin (§ 855 BGB) war oder ihm durch vorweggenommenes Besitzkonstitut oder durch ein Insichgeschäft mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) verschaffte (vgl. RGSt 54, 185).

Strafrechtlich hatte sie, wie das Urteil zutreffend ausführt, alleinigen Gewahrsam an dem Gelde. Sie hat es sich nach den Feststellungen des Landgerichts dadurch rechtswidrig zugeeignet, dass sie es für sich behielt, anstatt es nach dem Willen der Scheckaussteller zur Zahlung der Gerichtskosten zu verwenden. Diese Würdigung ist rechtlich unbedenklich. Auch war die Strafkammer nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) berechtigt, aus der Einlassung der Angeklagten gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten auf diese Zueignungshandlung zu schließen.

Hatte aber die Angeklagte, was die Urteilsfeststellungen nicht völlig ausschließen, schon bei der Einlösung der Schecks den Willen gehabt, das Geld für sich zu verwenden, so mag dieses mit dem Empfang bei der Bank in ihr Eigentum gelangt sein. Sie hat jedoch in diesem Falle schon die Schecks unterschlagen. Indem sie, wie ein Eigentümer darüber verfügend, deren wirtschaftlichen Wert ihrem Vermögen einverleibte, hat sie sie sich zugeeignet. Dass ihr die Schecks nicht gehörten, ist offensichtlich und wird auch von der Revision wohl nicht im Ernst in Abrede gestellt; denn niemand hatte ihr die Papiere mit dem Willen übergeben, ihr das Eigentum daran zu übertragen. Die Schecks befanden sich ebenfalls in ihrem alleinigen Gewahrsam. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Schecks an den Inhaber oder an Order zahlbar gestellt waren und wer die bezogene Bank war, kommt es nicht an. Ebenso ist es gleichgültig, ob die Angeklagte die Schecks im eigenen Namen oder im Namen des Justizfiskus an die Bank weitergegeben hat. Auch wenn sie durch ein Indossament eine persönliche Haftung übernommen haben sollte, so könnte das doch weder auf das Eigentum an den Schecks noch auf das Eigentum an dem ausgezahlten Gelde irgendwie von Einfluss sein; hinsichtlich der durch das Indossament etwa übernommenen Haftung hätte die Angeklagte aus dem Beamtenverhältnis gegen den Staat einen Befreiungsanspruch gehabt.

Auch die innere Tatseite der Unterschlagung ist nicht zweifelhaft.

b) Die Angeklagte war Beamtin nach § 359 StGB. Der Unterschlagung im Amt nach § 350 StGB hat sie sich schuldig gemacht, wenn sie die unterschlagenen Gegenstände, seien es die Gelder oder die Schecks, in amtlicher Eigenschaft empfangen oder im Gewahrsam hatte. Das Urteil bejaht das, weil der ███████████████ nach Öffnung der Post ihr die Schecks in ihrer Eigenschaft als █████████████ und Rechtspflegerin des Registergerichts zugeleitet habe. Aus dieser Feststellung ergibt sich in der Tat der dem amtlichen Gewahrsam unmittelbar zugrunde liegende Zusammenhang zwischen der Amtstätigkeit des Beamten und seinem Gewahrsam (vgl. Urteil des Senats vom 13. November 1951 – 1 StR 435/51; RGSt 71, 106). Das bedarf keiner weiteren Erörterung für den Fall, dass die Angeklagte sich schon die Schecks rechtswidrig zugeeignet hat. Wollte sie aber die Schecks für den Staat einlösen und hat sie sich erst das Geld zugeeignet, so hat sie dieses ebenfalls nicht als Privatperson, sondern in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit ihrem Amte empfangen; denn die Bank hat ihr nach den Feststellungen die Beträge, obwohl es sich um Verrechnungsschecks (Art. 39 ScheckG) handelte, deshalb in bar ausbezahlt, weil ihr die Angeklagte als Gerichtsbeamtin bekannt war. In jedem Falle hatte sie das Geld in amtlicher Eigenschaft im Gewahrsam. Dass ihr das nach der Überzeugung des Tatrichters bewusst war, ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang. Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass die Fähigkeit der Angeklagten, jederzeit Ersatz zu leisten, ihrer Bestrafung wegen Amtsunterschlagung nicht entgegensteht. Dieser Umstand hat nach der Überzeugung des Landgerichts auch nicht etwa dazu geführt, dass der Angeklagten das Bewusstsein fehlte, Unrecht zu tun. Denn zu einem anderen Anklagepunkt ist das Landgericht dieser Frage ausführlich nachgegangen und hat sie dort zu Gunsten der Angeklagten entschieden.

Nach der Auffassung der Revision würde die Verurteilung vorausgesetzt haben, dass der Angeklagten schon der Registerrichter amtlichen Gewahrsam an den Schecks gehabt hätte. Dass dies der Fall war, ist nicht zu bezweifeln, denn der Gewahrsam in amtlicher Eigenschaft setzt nicht, wie die Revision anscheinend meint, eine besondere amtliche Verwahrung voraus; doch kommt es auf die von der Revision geforderte Feststellung gar nicht an. Sodann ist die Revision der Meinung, dass das Landgericht die Möglichkeit hätte ins Auge fassen müssen, der Registerrichter habe wenigstens nach der Vorstellung der Angeklagten ihr die Schecks gewissermaßen privat zugeleitet, damit sie sie als private Vermittlerin der Kostenschuldner einlöse und das Geld für diese bei der Gerichtskasse eingahle. Aber diese Möglichkeit war nach den Feststellungen des Landgerichts sachlich überhaupt nicht gegeben; der Registerrichter übergab ihr die Schecks vielmehr im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit. Die der Behauptung der Revision entsprechende Vorstellung der Angeklagten lag so fern, dass das Landgericht hierzu keine Stellung zu nehmen brauchte.

Hiernach kann die Verurteilung der Angeklagten wegen Unterschlagung im Amt nicht beanstandet werden.

2.) Untreue.

Die Angeklagte ist mit Recht auch wegen Untreue in der Form des Treubruchs (§ 266 StGB) verurteilt. Als Kostenbeamtin oblag ihr die Pflicht, die Vermögensinteressen des Staates wahrzunehmen. Sie hat sie verletzt, indem sie die zur Deckung von ██████████ eingegangenen Zahlungen nicht der Staatskasse zuführte. Diese wurde dadurch benachteiligt. Dass die Angeklagte den Schaden später wiedergutgemacht hat, macht die strafbare Handlung nicht ungeschehen.

3.) Die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten im Sinne des § 51 StGB hat das Landgericht bejaht. Was sich hierzu nach dem Vortrag des Verteidigers in der Revisionsverhandlung inzwischen neu ergeben hat, kann das ████████████████ nach dem Gesetz nicht berücksichtigen, ebensowenig die Zweifel, die sich aus diesem neuen Vorbringen des Verteidigers an dem ███████ der Angeklagten ergeben mögen.

4.) Die ██████████████ weist keinen ████████████ auf. Sollte das Gericht nicht auch die klimakterischen Störungen der Angeklagten strafmildernd berücksichtigt haben, so lag das in seinem Ermessen. Es hat ohnehin in einem Falle auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt, in dem anderen sie nicht überschritten.

GeierDr. RichterGlanzmann
Dr. PeetzJagusch
Revision gegen Verurteilung wegen Unterschlagung im Amt und Untreue verworfen — Themis