Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung Betrug, Amtsunterschlagung und Gewahrsamsbruch bei Scheckauszahlungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 111/51
Datum
06.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung und gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, da die Feststellungen nicht klärten, ob die Auszahlung der überhöhten Schecks durch Täuschung einen Betrug oder eine (amts-)unterschlagung begründet. Insbesondere fehlten Feststellungen zur Kenntnis der zeichnungsberechtigten Personen; die Sache wurde zur weiteren Aufklärung und neuer Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erlangt ein Täter Vermögensvorteile dadurch, dass er Dritte durch Täuschung über die Höhe eines Zahlungsanspruchs in einen Irrtum versetzt und so zur Auszahlung veranlasst, ist dies grundsätzlich als Betrug (§ 263 StGB) zu beurteilen; eine weitere Bestrafung wegen Unterschlagung kommt insoweit nicht in Betracht.

2

Ein Beiseiteschaffen amtlich übergebener Gegenstände (§ 133 StGB) setzt voraus, dass die Entfernung gegen den Willen des Berechtigten erfolgt; eine freiwillige Herausgabe durch den Berechtigten schließt Beiseiteschaffen aus, auch wenn die Herausgabe durch Täuschung herbeigeführt wurde.

3

Für eine Verurteilung wegen (schwerer) Amtsunterschlagung bedarf es hinreichender Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfang die Gegenstände dem Angeklagten kraft Amtshandlung oder amtlicher Gewahrsamssorge tatsächlich überlassen waren.

4

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen über die Mitwirkung oder Unwissenheit Dritter hinsichtlich einer Täuschung, ist die Aufhebung und Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 27. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Carl ██ aus █████, geboren am ███ 1907 in ████, 22+, in U.-Haft, wegen schwerer Amtsunterschlagung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 27. August 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch (§ 133 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet wurde. Ausserdem wurde dem Angeklagten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Nach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte bei den Stadtwerken in ██████ u.a. damit befasst, wichentlich die Löhne für die bei diesen beschäftigten Arbeiter zu errechnen und zur Auszahlung fertig zu machen. Wenn er die Summe der zu leistenden Zahlungen errechnet hatte, füllte er einen Scheck, gezogen auf die Sparkasse der Stadt und ließ diesen von zwei zeichnungsberechtig- ███ austen Beamten oder Angestellten der Stadtwerke unterzeichnen. Dabei ging er in neun Fällen so vor, dass er in den Listen für Lohnvorschusszahlungen die Abschlagsziffern zutreffend vermerkte, jedoch bei deren Zusammenzählen nicht das richtige, sondern bewusst ein um 100,–, 200,– oder 300,– DM überhöhtes Additionsergebnis eintrug und dieses dann in das Scheckformular einsetzte. In weiteren 14 Fällen rechnete er die einzelnen Beträge richtig zusammen, füllte jedoch die Scheckformulare bewusst auf eine entsprechend höhere Summe aus, als das Additionsergebnis in der Liste aufwies. Bei Aushändigung des Geldes, das jeweils durch einen Boten bei der Sparkasse gegen Vorlage der Schecks abgehoben und dem Angeklagten überbracht wurde, steckte dieser den Überschuss zu sich. Insgesamt hat er so in einem Zeitraum von sieben Monaten fast 5.800,– DM an sich gebracht.

Das Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten zunächst als schwere Amtsunterschlagung im Sinne der §§ 350, 351 StGB gewertet. Gegen diese Annahme bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

Nicht zu Unrecht macht die Revision geltend, dass hierin keine Unterschlagung, sondern ein Betrug (§ 263 StGB) liegen kann. Da das Urteil nähere Darlegungen dartiber vermisst, wie es in den verschiedenen Fällen zu der Unterzeichnung der Schecks durch die zeichnungsberechtigten Beamten oder Angestellten der Stadtwerke gekommen ist, muss zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass diese von den Machenschaften des Angeklagten nichts gewusst haben. War das aber der Fall, so sind sie durch die Vorlage der auf die überhöhten Summen ausgestellten Scheckformulare seitens des Angeklagten in einen Irrtum über die Höhe des für die einzelnen Lohnzahlungen erforderlichen Gesamtbetrages versetzt worden. Auf Grund dieses Irrtums haben sie die Formulare unterzeichnet, haben damit die Auszahlung der nicht notwendigen Mehrbeträge durch die Sparkasse veranlasst und insoweit eine Vermögensverfügung zum Nachteile der Stadtwerke vorgenommen. Diese Folge wollte der Angeklagte herbeiführen, um sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das so in betrügerischer Absicht erlangte Geld konnte sich der Angeklagte aber durch Unterschlagung nicht noch einmal zueignen. Waren die Gelder durch den Betrug in seinen Gewahrsam gekommen, so ist sein Verhalten allein nach § 263 StGB straf-

bar. Für eine Verurteilung aus §§ 350, 351 StGB ist dann kein Raum (vgl. RGSt Bd. 15, 426; 22, 306/308; 61, 37; 68, 204/209).

Auch die Annahme des Landgerichts, das Vorgehen des Angeklagten erfülle weiterhin die Voraussetzungen des § 133 StGB, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe durch die Ansichnahme der die Lohnsummen übersteigenden Gelder Gegenstände beiseitegeschafft, die ihm als Beamten amtlich übergeben worden seien. Diese Auffassung würde dann zutreffen, wenn die Entfernung der Gelder gegen den Willen des Berechtigten erfolgt wäre. Hier ist der Sachverhalt aber, wie nach dem bisherigen Sachverhalt angenommen wird, so gelagert, dass die zur Unterzeichnung der Schecks berechtigten Beamten und Angestellten diese freiwillig unterschrieben und damit die Herausgabe der Gelder veranlasst haben. Wird der amtlich aufbewahrte Gegenstand von den Berechtigten selbst herausgegeben, so kann von einem Beiseiteschaffen nicht gesprochen werden, selbst wenn die Herausgabe auf der durch eine Täuschungshandlung des Täters hervorgerufenen irrigen Annahme beruht, dass die amtlich bestimmten Voraussetzungen für die Herausgabe vorliegen (RGSt Bd. 56, 118).

Nach alledem kann auf Grund der bisher vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch nicht aufrechterhalten werden. Vielmehr muss das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, das damit Gelegenheit erhält, in der neuen Verhandlung den Sachverhalt weiter aufzuklären. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, wie es jeweils zu der Unterzeichnung der Scheckformulare durch die zeichnungsberechtigten Personen gekommen ist.

Abschließend sei bemerkt, dass die Strafzumessungsgründe zu irgendwelchen Beanstandungen keinen Anlass geben.

BuschKoenigerScharpenseel
KraussBaldus
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