Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Amtsunterschlagung und Bestechung bestätigt (BGH, 4 StR 781/51)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 781/51
Datum
20.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung (§§350,351 StGB) und einfacher Bestechung (§331 StGB). Streitpunkt war, ob er Gelder in amtlicher Eigenschaft entgegennahm und ob innerdienstliche Anweisungen die Strafbarkeit ausschließen. Der BGH verwirft die Revision: Empfang öffentlichen Geldes liegt vor, wenn der Beamte als empfangsberechtigt galt; innerdienstliche Geschäftsanweisungen sind keine Rechtsnorm im Revisionssinn. Die Feststellungen zur Bestechung und die Strafzumessung sind nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Amtsunterschlagung (§350 StGB) ist gegeben, wenn ein Beamter Gelder in amtlicher Eigenschaft entgegennimmt; es genügt, dass er als empfangsberechtigt gehalten wird und dies wissentlich in Kauf nimmt, auch wenn dienstliche Vorschriften eine andere Zuständigkeit vorsehen.

2

Innerdienstliche Geschäftsanweisungen begründen keine Rechtsnormen im Sinne einer Abwehr der Revisionsrüge (§337 Abs. 2 StPO) und entheben den Täter nicht ohne Weiteres von strafrechtlicher Verantwortung.

3

Soweit Gelder bereits in den öffentlichen Bereich gelangt sind, erfasst der Tatbestand der Amtsunterschlagung das Verhalten; eine gesonderte Erörterung eines Betrugstatbestands kann entbehrlich sein, wenn die öffentlichen Mittel betroffen sind.

4

Die Strafbarkeit wegen Bestechung (§331 StGB) liegt vor, wenn ein Beamter Vorteile annimmt oder sich bewirten lässt, weil die Zuwendenden auf seinen Einfluss (z.B. auf Beschäftigungsentscheidungen) vertrauen und der Beamte sich dieses Beweggrundes bewusst ist.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 16. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Regierungsinspektor Karl ███████ aus ███, geboren █████████████ in B[REDACTED] (Kreis ███████), zur Zeit in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis Detmold,

wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Krumme Bundesrichter Dr. Hirschner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 16. Juli 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 16. Juli 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von 3 Monaten übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) und wegen einfacher Bestechung (§ 331 StGB) zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 7 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat das Urteil im vollen Umfang angefochten und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts.

I. Zur schweren Amtsunterschlagung:

Der Beschwerdeführer war zuletzt bei der Regierung in Detmold beschäftigt. Im Herbst 1949 erkundigte sich der Polizeimeister L[REDACTED], der eine Hundezuchtanstalt der Polizei in Senne II bei Bielefeld leitete, bei dem Angeklagten, der Sachbearbeiter dieses Sachgebiets war, wie er mit den Verträgen über Hundeverkäufe und den eingenommenen Kaufpreisbeträgen verfahren solle. Der Angeklagte erwidert ihm, er möge die Verträge und die Geldbeträge von Zeit zu Zeit bei ihm einreichen. L[REDACTED] verfuhr demgemäß und überbrachte dem Angeklagten in der Zeit von Oktober 1949 bis September 1950 insgesamt 3.855 DM sowie die entsprechenden Verträge. Der Beschwerdeführer war zur Entgegennahme der Geldbeträge nicht zuständig. ██ ███ hielt aber den Angeklagten, wie dieser wusste, für empfangsberechtigt. Der Beschwerdeführer sammelte die Verträge in einer Mappe und legte sie nicht seinem Sachbearbeiter vor, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Die Geldbeträge führte er nicht an die Regierungshauptkasse ab, sondern gab sie zum größten Teil für alkoholische Getränke aus. Er verbuchte die eingenommenen Beträge zur Verdeckung seiner Verfehlungen nicht in der vorgesehenen Liste, obwohl er nach der Geschäftsanweisung der Regierung hierzu verpflichtet war.

Die Feststellung einer Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat die Geldbeträge nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts in amtlicher Eigenschaft empfangen, wenn er auch nach der maßgebenden Dienstvorschrift zu ihrer Entgegennahme nicht zuständig war. Entscheidend ist, dass er für empfangsberechtigt gehalten wurde und dass der Anremhorst ihn – wie der Angeklagte wusste – als empfangsberechtigt ansah (RGSt 51, 113, 116; BGH 1 StR 689/51 vom 13. November 1951).

Die Angriffe, die von der Revision gegen die Anwendung des § 351 StGB gerichtet werden, können nicht durchdringen, da es von der Revision in Zweifel gezogenen innerdienstlichen Geschäftsanweisungen keine Rechtsnormen im Sinne des § 337 Abs. 2 StPO darstellen (vgl. RGSt 29, 180, 185; 53, 134). Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte nach der Geschäftsordnung der Regierung verpflichtet war, die eingegangenen Geldbeträge in der Liste einzutragen, und dass er dieser Pflicht nicht nachkam, was seine Unterschlagung zu verdecken. Was die Revision in diesem Zusammenhang ausführt, steht im Widerspruch mit den auf tatsächlichem Gebiet liegenden und deshalb für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen.

Die Strafkammer hat bei der Beurteilung des Fortsetzungszusammenhangs ausgeführt, der Angeklagte sei schon bei der ersten Rückfrage des Remhorst entschlossen gewesen, die Geldbeträge nach der Ablieferung durch Remhorst jeweils für sich zu behalten. Dieser Gesichtspunkt legt zwar die Prüfung der Frage nahe, ob etwa in dem irreführenden Verhalten des Angeklagten ein Betrug und in der nachfolgenden Zueignung der jeweils vorenthaltenen Gelder eine strafose Nachtat zu finden ist (RGSt 68, 204, 209; 70, 12; BGH 4 StR 646/51 vom 6. Dezember 1951). Doch handelte es sich bei den Beträgen, die Remhorst an den Angeklagten abführte, bereits um öffentliche Gelder und nicht um Zahlungen eines Außenstehenden an die Behörde. Angesichts dieser besonderen Gestaltung des zur Entscheidung stehenden Falls bedurfte der rechtliche Gesichtspunkt des Betrugs keiner ausdrücklichen Erörterung durch den Tatrichter.

Die Nichtanwendung der §§ 133 Abs. 2, 266, 348 Abs. 2 StGB, zu deren Erörterung der Sachverhalt, besonders die Zurückbehaltung der Verträge über die Hundeverkäufe, dem Landgericht hätte Veranlassung geben sollen, kann auf sich beruhen, da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.

II. Zur Bestechung

Der Angeklagte ließ sich als zuständiger Bürobeamter, der seinen Sachbearbeiter Vortrag zu erstatten, Vorschläge zu unterbreiten und Verfügungen zu entwerfen hatte, in der Zeit vom Dezember 1949 bis zum Juni 1950 von Arbeitern, die zu einem auf dem Gelände der ehemaligen Luftwaffenmunitionsanstalt Ringelstein eingesetzten zwölftköpfigen Sprengtrupp gehörten, anläßlich der Lohnauszahlung zu Trinkgelagen einladen; teilweise ließ er sich auch ganze Flaschen Schnaps auf die Fahrt nach Detmold mitgeben. Die Arbeiter ließen ihm teils von sich aus, teils auf seine Aufforderung – diese Vorteile vor allem deshalb zukommen, weil sie erkannt hatten, dass er in seiner Amtsstellung Einfluss auf die Weiterbeschäftigung oder Entlassung hatte, und weil ihnen an der Fortdauer ihrer Beschäftigung gelegen war. Dabei wirkte auch eine gelegentlich vom Angeklagten ausgesprochene Androhung der Entlassung mit. Der Beschwerdeführer war sich durchweg des Beweggrundes bewusst, der für die über das Maß bloßer Erkennlichkeit hinausgehenden Bewirtungen maßgebend war.

Die Begründung, mit der die Strafkammer den § 331 StGB auf den festgestellten Sachverhalt angewendet hat, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Urteilsgründe sind – entgegen der Ansicht der Revision – auch frei von Verstößen gegen allgemeine Erfahrungssätze.

III. Zur Strafzumessung

Auch insoweit ist kein Rechtsirrtum erkennbar. Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich im Wesentlichen in neuem Vorbringen, das in den Urteilsgründen keine Stütze findet und deshalb vom Revisionsgericht nicht beachtet werden kann.

Dass die Strafkammer nicht wenigstens einen Mindestbetrag gemäß § 335 StGB für verfallen erklärt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Die Revision war nach alledem mit der sich aus § 349 StPO ergebenden Folge als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Brehmer Senatspräsident

Dr. Groß ist beurlaubt und an der Unterschrift Dr. Augustin hindert.

Krumme hs, ly

Zitiert (2)