Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 418/52
- Datum
- 15.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Steht die Einspruchsentscheidung der Finanzbehörde bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens aus, so steht § 468 AO einer sachlichen Entscheidung des Gerichts nicht entgegen.
Das Revisionsgericht ist nicht berufen, die tatgerichtliche Beweiswürdigung auf zwingende Schlüssigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit der Wirklichkeit hin umfassend neu zu prüfen; es beschränkt seine Kontrolle auf Rechtsfehler und Willkür (§ 337 StPO).
Bei der Überzeugungsbildung des Tatrichters sind die Maßstäbe des praktischen Lebens anzulegen; ein einheitlich vorgeschriebener Grad der Wahrscheinlichkeit besteht nicht, die Grenze der freien Beweiswürdigung bildet das Willkürverbot.
Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, insbesondere wiederholte gleichartige Tatbegehungen und erhebliche Tatmengen, rechtfertigen den Schluss auf gewerbsmäßiges Handeln und damit die Annahme einer Einnahmequelle von gewisser Dauer.
Der Grundsatz in dubio pro reo findet keine Anwendung, wenn der Tatrichter aufgrund der Beweiswürdigung von der Richtigkeit seiner Feststellungen überzeugt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 27. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zollsekretär Otto aus ████, geboren am 1902 in ████, wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 27. März 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung verurteilte Beschwerdeführer bestreitet die Abgabenschuld. Obwohl über den Einspruch des Angeklagten gegen den Steuerbescheid vom 26. November 1951 noch nicht befunden worden ist, steht § 468 AO einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts nicht im Wege. Denn nach Mitteilung des Hauptzollamtes Gronau (Westf.) ist die Einspruchsentscheidung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt worden. Will somit die Finanzbehörde den Ausgang des Strafverfahrens abwarten, so haben die Gerichte freie Hand (RGSt 60, 246; RG JW 1937, 403 Nr. 11; Kühn RAO Anm. 4 zu § 468).
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Vergebens sucht die Revision durch tatsächliche Erwägungen darzutun, dass der Angeklagte nicht die Person gewesen sein müsse und gewesen sei, die sich am 27. Oktober 1951 im Abenddunkel zwischen dem dicht an der deutsch-holländischen Grenze gelegenen Wohnhause des Angeklagten und dem Grenzzaun in gebückter Haltung hin- und herbewegte und 34,5 kg unverzollten Tee in dem Stallraum seines Hauses niederlegte und die am 21. Oktober 1951 ebenfalls im Abenddunkel zwischen dem Wohnhause des Angeklagten und dem Grenzzaun gebückt hin- und hergesprungen war, nachdem sich beidemal unmittelbar zuvor auf holländischer Seite jemand an derselben Stelle des Grenzzauns in verdächtiger Weise zu schaffen gemacht hatte.
Denn das Revisionsgericht ist weder dazu berufen noch in der Lage, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf zwingende Schlüssigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit der Wirklichkeit hin zu überprüfen (§ 337 StPO).
Die Strafkammer ist auf Grund der Beweiserhebung, insbesondere auf Grund des unter gleichen Lichtverhältnissen eingenommenen Augenscheins, dessen wesentliche Ergebnisse sich aus den Entscheidungsgründen ergeben, zu der festen Überzeugung gelangt, dass nicht nur am 27., sondern auch am 21. Oktober 1951 unmittelbar hinter dem Wohnhause des Angeklagten zollpflichtige Ware heimlich über die Grenze geschafft worden ist und dass der – wenngleich seiner Person nach nicht zuverlässig erkannte – Angeklagte der Täter war.
Eine von niemand anzweifelbare Gewissheit ist mit den Mitteln menschlichen Erkennens nicht zu erlangen. Für die Bedürfnisse der Rechtspflege sind vielmehr die Maßstäbe des praktischen Lebens anzulegen (vgl. BGH NJW 1951, 122). Welchen Grad der Wahrscheinlichkeit der Tatrichter jeweils für erforderlich zu erachten hat, um von einer Tatsache überzeugt zu sein, kann ihm angesichts des Grundsatzes freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) nicht vorgeschrieben werden. Die Grenze seiner Freiheit liegt da, wo die Willkür beginnt. Von willkürlichen Feststellungen hat die Strafkammer sich aber durchaus freigehalten. Sie hat insbesondere erwogen, ob ein unbekannter, fremder Schmuggler am 27. Oktober 1951 den Tee im Stallraum des Angeklagten niedergelegt haben könne, ist jedoch aus Gründen tatsächlicher Art zu dem Ergebnis gelangt, dass die Täterschaft eines Unbekannten ausscheidet. Eine Außerachtlassung der Denkgesetze oder allgemeiner Erfahrung tritt nirgends hervor.
War aber der Angeklagte am 27. Oktober der Täter, so lag nach den Umständen die Folgerung nahe, dass auch er es gewesen ist, der am 21. Oktober zum Grenzzaun sprang, und dass auch bei dieser Gelegenheit Schmuggelware eingeführt wurde. Aus der Menge des am 27. Oktober 1951 über die Grenze geschafften Tees und aus der mehrfachen Begehung hat das Gericht ferner den rechtlich möglichen Schluss gezogen, dass der Angeklagte sich durch wiederholten Schmuggel eine Einnahmequelle von gewisser Dauer hat verschaffen wollen. Da der Tatrichter an der Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen nicht zweifelt, ist für eine Anwendung des Satzes, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, kein Raum (vgl. RGSt 52, 319).
Der Schuldspruch aus §§ 396, 401 b AO unterliegt hiernach keinem rechtlichen Bedenken.
Die Strafzumessungserwägungen lassen gleichfalls keinen Rechtsfehler hervortreten. Die Behauptung, der Angeklagte habe sich in Not befunden, wird in den Urteilsgründen ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet.
Die Revision des Angeklagten war somit unter Kostentragungspflicht aus § 473 StPO zu verwerfen.
Engels Hörchner Krumme
Herr Bundesrichter Dr. Augustin Hille ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.