Revision gegen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Aufhebung des Berufsverbots
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 610/53
- Datum
- 21.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung des Strafgerichts wird durch die Aussetzung des parallelen Steuerverfahrens durch die Finanzbehörde nicht verhindert; das Strafgericht behält seine uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis.
Ein außerhalb der Hauptverhandlung eingereichte schriftliche Schutzschrift ersetzt nicht die in der Hauptverhandlung mündlich zu stellende Beweisantragsstellung; fehlt ein solcher formeller Antrag, begründet die Nichtvernehmung des Zeugen keine Gehörsverletzung.
Die dem Berechtigten mitgeteilten Bedingungen für den steuer- und zollfreien Bezug von Waren gelten als wirksam; bei einem erfahrenen Fachmann kann dessen Kenntnis oder Verkennbarkeit dieser Beschränkungen zur Annahme des Vorsatzes bzw. der Fahrlässigkeit in Steuerdelikten herangezogen werden.
Ein Berufsverbot ist nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verurteilte seinen Beruf auch in anderer Weise missbrauchen und dadurch eine Gefährdung der Allgemeinheit bewirken wird; bei ausschließlich steuerlichem Missbrauch ist ein milderes Mittel (z. B. Verweigerung weiterer Erlaubnisscheine) angezeigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 11. Juni 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1912 in [REDACTED], wegen Steuerhinterziehung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 11. Juni 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Aberkennung der Fähigkeit, den Beruf eines Lack- und Farbenfabrikanten auszuüben, wegfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat in den Jahren 1950 bis 1952 Mineralöle, für die ihm das Hauptzollamt Minden zur Herstellung von Lacken und Verdünnungsmitteln Steuer- oder Zollbefreiung gewährt hatte, unverarbeitet oder mit geringfügigen Zusätzen weiterveräußert, ohne dies dem Hauptzollamt mitzuteilen.
Das Landgericht hat ihn wegen Hinterziehung von Mineralölsteuern zu einem Jahr Gefängnis und 10.000 DM Geldstrafe verurteilt; es hat ferner auf Einziehung, auf Wertersatz und auf Untersagung der Berufsausübung erkannt. Die Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich des Berufsverbots Erfolg.
1.) Dem Angeklagten sind im Jahre 1952 vom Hauptzollamt Minden Steuer- und Steuerhaftungsbescheide zugestellt worden, gegen die er Einspruch eingelegt hat, so dass eine rechtskräftige Entscheidung im Steuerverfahren noch nicht vorliegt. Das Hauptzollamt hat unter dem 24. Januar 1953 mitgeteilt, dass es die Durchführung des Steuerverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Strafverfahrens aussetze. Will demgemäß die Finanzbehörde zunächst den Ausgang des Strafprozesses abwarten, so haben die Gerichte trotz § 468 RAbgO uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis (RGSt 60, 246; RG JW 1937, 403 Nr. 11; BGH 4 StR 418/52 vom 15. Januar 1953). Der Durchführung des Strafverfahrens stand und steht daher kein Prozesshindernis im Wege.
2.) Ein Antrag auf Vernehmung des Leiters des Hauptzollamtes Minden, Regierungsrat [REDACTED], ist ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Dass der Angeklagte in seiner außerhalb der Hauptverhandlung eingereichten umfangreichen Schutzschrift vom 9. Juni 1953 die Vernehmung dieses Zeugen beantragt hatte und dass der wesentliche Inhalt der auszugsweise verlesenen Schutzschrift zum Verhandlungsgegenstand gemacht worden ist, konnte einen förmlichen, in der Hauptverhandlung mündlich zu stellenden Beweisantrag nicht ersetzen. Den durch einen Verteidiger unterstützten Angeklagten hierauf besonders hinzuweisen, brauchte die Strafkammer sich nicht veranlasst zu sehen. Dass in der Tat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger der Auffassung gewesen ist, den Beweisantrag gestellt zu haben, ergibt sich aus der beurkundeten Tatsache, dass bei der Schließung der Beweisaufnahme zugestimmt haben, ohne dass Regierungsrat [REDACTED] vernommen worden war.
Die Nichtvernehmung dieses Zeugen stellt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Der Angeklagte wollte nach seiner Schutzschrift durch den Zeugen beweisen, „dass das Hauptzollamt Minden durch seine haarsträubende und unverantwortliche Arbeitsweise das mindeste Recht“ habe, über ihn „herzufallen“.
Die Strafkammer hatte ausweislich der Urteilsgründe schon ohnehin die Überzeugung gewonnen, dass das Hauptzollamt seine Kontrollen nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit geführt hat, was umso näher gelegen habe, als die vom Angeklagten auf Erlaubnisscheine bezogenen, in steiler Kurve ansteigenden Mineralölmengen ein für die Behörde verdächtiges Aufblühen seines Betriebes angezeigt hätten. Da somit das Gericht bereits auf Grund des vorliegenden Verhandlungsergebnisses von der Mitverantwortung der Behörde überzeugt war, konnte es ohne Verletzung seiner Ermittlungspflicht davon absehen, über diese Frage weiterhin Beweis zu erheben.
3.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht wendet die Revision sich gegen die Feststellung, dass der Angeklagte die Bedingungen gekannt habe, unter denen ihm der abgabenfreie Erwerb von Mineralöl gestattet worden war, bestreitet teilweise auch die Rechtswirksamkeit dieser Bedingungen. Was sie insoweit geltend macht, vermag die Urteilsgründe indessen nicht zu erschüttern.
Die in den Jahren 1950 und 1951 auf Grund der Erlaubnisscheine steuerfrei bezogenen Mineralöle hat der Angeklagte, soweit ihm ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, völlig unverarbeitet weiterveräußert, obwohl ihm als Lackfabrikanten der steuerfreie Bezug ausdrücklich nur zur Herstellung von Lacken gestattet worden war und die Erlaubnisscheine ihm eindeutig sagten, dass er das steuerfreie Mineralöl zu keinem anderen als dem bezeichneten Zwecke verwenden dürfe. Die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte, der bereits früher für seinen Herstellungsbetrieb Mineralöl steuerfrei bezogen hatte, schon hiernach die steuerliche Unzulässigkeit einer bloßen Weiterveräußerung ohne auflagegemäße Bearbeitung gekannt hat, wird durch das gesamte Revisionsvorbringen in keiner Weise berührt.
Durch den von der Revision angeführten Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 11. November 1950 – III A – V 8104 30/50 (BZBl 1950, 248) wurde klargestellt, dass die Anwendung der in der Mineralölzollordnung und der Dienstanweisung zur Mineralölzollordnung erlassenen Einzelvorschriften, die insbesondere auch das Maß der erforderlichen Verarbeitung betreffen, bei Auslegung der Steuerbefreiungstatbestände rechtlich unbedenklich sei.
Demgemäß ist der Angeklagte vom Hauptzollamt am 31. Januar 1951 durch schriftliche Verhandlung auf die Beachtung der Bestimmungen der Mineralölzollordnung und der Dienstanweisung dazu besonders hingewiesen worden. Für die hierauf gegründete Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte als erfahrener Fachmann diese Bestimmungen kannte, als er im Jahre 1952 steuerfrei bezogenes Mineralöl unverarbeitet oder mit geringfügigen, den genannten Vorschriften bei weitem nicht genügenden Zusätzen von Ester oder Kautschuk und ohne die vorgeschriebene gleichzeitige Lieferung von Lacken weiterverkaufte, ist es belanglos, seit wann er die einschlägigen Vorschriften auch schon vorher gekannt hatte, und ob für den vorliegenden Fall zwischenzeitlich oder späterhin bedeutungslose Bestimmungen der Mineralölgesetzgebung geändert worden sind. Strafrechtlich unerheblich ist es auch, ob das Hauptzollamt dem Angeklagten die zunächst für den inneren Behördengebrauch bestimmte Dienstanweisung zur Mineralölzollordnung als solche bekanntgeben durfte; entscheidend ist allein, dass ihm die dieser Dienstanweisung entsprechenden Bedingungen für den steuer- und zollfreien Bezug von Mineralöl mitgeteilt worden sind und dass er sie gleichwohl unbeachtet gelassen hat.
4.) Auch anderweitig begegnet der Schuldspruch aus § 396 Abs. 2 RAbgO keinem rechtlichen Bedenken. Der Ausspruch der Strafen, der Einziehung bei Verkehrseinheit zwischen Fass und Inhalt, des Wertersatzes und der Ersatzfreiheitsstrafen lässt gleichfalls keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsmangel hervortreten.
Rechtlich nicht haltbar ist dagegen das nach § 42l StGB verhängte Berufsverbot, das die Strafkammer für erforderlich erachtet, um den Staat vor weiterer Gefährdung und Schädigung durch den Angeklagten zu schützen. Der Angeklagte hat seinen Beruf als Lack- und Farbenfabrikant bisher nur durch die Verletzung der steuerlichen Pflichten missbraucht, die für ihn durch die Entgegennahme von Erlaubnisscheinen zum steuerfreien Bezug von Mineralöl begründet wurden. Die Urteilsfeststellungen bieten keinen Anhalt dafür, dass er auch in anderer Hinsicht seinen Beruf missbrauchen und dadurch die Allgemeinheit gefährden werde. Der Missbrauch von Erlaubnisscheinen zum steuerfreien Bezug von Mineralöl aber kann durch ein milderes Mittel als das Berufsverbot, nämlich durch die Versagung weiterer Erlaubnisscheine, wirksam unterbunden werden; denn die Erteilung der Erlaubnisscheine steht im Ermessen des Hauptzollamtes.
Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO war hiernach unter Kostenfolge aus § 473 StPO, wie geschehen, zu erkennen.
| Hille | Grosse | Seibert | |||
| Engels | Dr. Augustin |