Revision erfolgreich: Rückverweisung zur Verhängung von Geldstrafen bei gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 78/51
- Datum
- 06.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine verschärfende Strafvorschrift für die Freiheitsstrafe schließt die Anwendung der für das Grunddelikt vorgesehenen Geldstrafe nicht aus, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.
§ 401b Abs.1 RAbgO ist als Strafverschärfung der Freiheitsstrafe bei gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung zu verstehen und ersetzt nicht die in § 396 RAbgO vorgesehenen Geldstrafen.
Bei der Auslegung strafrechtlicher Vorschriften sind Entstehungsgeschichte und Zusammenhang der einschlägigen Vorschriften heranzuziehen, um zu entscheiden, ob eine Spezialregelung Allgemeines ausschließt.
Eine auf diesen Punkt beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig; ist der Strafausspruch unvollständig, kann die Sache zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 20. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen 1. den ██████████████, 2. den ████████ ██████ ███████ ██ ███████, 3. den ████████████ ██████████ ████ █████, geboren am ██████████ 1895 in [REDACTED], 4. den erwerbslosen Klempner Walter [REDACTED], geboren am [REDACTED],
wegen Steuerhehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 6. April 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 20. Dezember 1950 wird die Sache insoweit an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, als gegen die Angeklagten nicht auch auf Geldstrafen erkannt worden ist.
Die Angeklagten haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu Gefängnis und Wertersatz verurteilt und auf Einziehung der unversteuerten und unverzollten Erzeugnisse erkannt.
Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft, dass der Strafausspruch des Urteils insoweit fehlerhaft sei, als die Angeklagten nicht außerdem noch zu Geldstrafen verurteilt sind.
Diese Beschränkung der Revision ist zulässig. Das Rechtsmittel führt auch zum Erfolg.
Gemäß § 403 Abs. 2 RAbgO wird der Steuerhehler nach den §§ 396–400 und, wenn er gewerbsmäßig gehandelt hat, nach § 401b Abs. 1 RAbgO bestraft. § 401b Abs. 1 schreibt für die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung, soweit es sich um Zoll handelt, neben der Gefängnisstrafe eine Geldstrafe vor.
Diese Bestimmung kann, wie das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 75, 188 aus der Entstehungsgeschichte und dem Zusammenhang der einschlägigen Vorschriften zutreffend gefolgert hat, nur so verstanden werden, dass die in § 401b Abs. 1 angedrohte Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten nicht die einzige Straffolge für den schweren Fall der Steuerhinterziehung, sondern nur die Verschärfung der Freiheitsstrafe des § 396 sein soll und dass deshalb neben der Gefängnisstrafe auch auf die in § 396 schon für die einfache Hinterziehung vorgesehene Geldstrafe auch im Falle gewerbsmäßigen Handelns erkannt werden muss.
Die Strafkammer weicht von dieser Auffassung mit der Erwägung ab, dass unter den heutigen rechtsstaatlichen Verhältnissen eine solche Auslegung der eindeutigen Bestimmung des § 401b Abs. 1 nicht zulässig sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es handelt sich nicht darum, dass in § 401b Abs. 1 im Wege der Auslegung eine dort nicht vorgeschriebene Geldstrafe hineingedeutet wird. Vielmehr schließt der Senat sich in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der hier in Betracht kommenden Bestimmungen der Auffassung an, dass § 396 für alle Fälle der Steuerhinterziehung gilt, auch bei gewerbsmäßigem Handeln, nur im letzten Falle hinsichtlich der Freiheitsstrafe mit der Strafschärfung des § 401b Abs. 1.
Demgemäß ist die Sache zur Ergänzung des Strafausspruchs durch Verhängung von Geldstrafen gegen die Angeklagten an die Strafkammer zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Kirchner | Henneka | Dr. Sauer | |||
| Dr. Dotterweich | Werner |