Steuerstraftat: Tatbeteiligter ist nicht zugleich Einziehungsnebenbeteiligter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 200/54
- Datum
- 24.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer an einer Steuerstraftat als Täter oder Teilnehmer beteiligt ist, kann hinsichtlich der durch seinen Tatbeitrag betroffenen Einziehungsgegenstände nicht als (Einziehungs-)Nebenbeteiligter im Sinne des Steuerstrafrechts behandelt werden.
Das „Verbringen“ von Vermögenswerten/Waren in das Gebiet ist erst beendet, wenn die Vermögenswerte ihren Bestimmungsort im Gebiet erreicht haben; der Grenzübertritt allein beendet die Tat nicht.
Ein Beamter macht sich durch pflichtwidrige Mitwirkung an der Verfolgung von Steuerstraftaten nicht bereits deshalb wegen Untreue strafbar; § 266 StGB setzt eine Vermögensbetreuungspflicht voraus, die auf die Wahrnehmung konkreter Vermögensinteressen des Staates gerichtet ist.
Eine tateinheitliche Aburteilung als Bandenschmuggel setzt Bandenmäßigkeit voraus; sie ist ausgeschlossen, wenn die herangezogene Begründung die Bandenqualifikation nicht trägt und stattdessen nur Gewerbsmäßigkeit belegt ist.
Die Revision eines von der Einziehung Betroffenen ist unzulässig, wenn ihm die Rechtsmittelbefugnis als Nebenbeteiligtem fehlt, weil er nach den Feststellungen selbst Tatbeteiligter ist.
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ in ██, █████, den ████████ ███ ██, 1. ████████, geboren am ██ a.M., den ████████ Willi ██ in ██ ██████, geboren am ███, den █████████████████ ████ ██ ███ aus ████, geboren am ██, aus ███████, 4. den ███████████ ███████, geboren am ██ in █████, wegen Einfuhrvergehens u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
Wer an einer Steuerstraftat beteiligt ist, kann im Umfange seiner Tatbeteiligung nicht zugleich (Einziehungs-)Nebenbeteiligter sein (im Anschluss an RGSt 63, 23 ff) – Abschnitt A des Urteils –.
Das Verbringen von Vermögenswerten in das Gebiet ist erst beendet, wenn die Vermögenswerte ihren Bestimmungsort im Gebiet erreicht haben – Abschnitt A II 2 des Urteils –.
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29. ████ ████ wird im Schuldspruch dahin geändert, dass verurteilt sind 1.) die Angeklagten ████████ und ██████ wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit fortgesetzter Abgabenhinterziehung, 2.) der Angeklagte Willi ██████ wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung, 3.) der Angeklagte ██████ wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in zwei Fällen und wegen Bestechung (§ 333 StGB).
II. Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, bezüglich des Angeklagten ████████ jedoch nur in den Offenburger und Rastatter Fällen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Der Ausspruch über die Einziehung und den Wertersatz bleibt gegen alle Angeklagten bestehen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
IV. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
V. Die Revision des Kaufmanns Cesare ███████ wird als unzulässig verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
A) Revisionen der Angeklagten ████████ und ███████
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge des Angeklagten ███████, es sei § 267 Abs. 3 StPO verletzt, betrifft die Strafzumessung und kann auf sich beruhen, weil das Urteil ohnehin zum Strafausspruch aufgehoben wird.
2. Die Rüge des Angeklagten ███████, der Ersatzrichter habe „sehr oft entscheidende Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen gestellt, obwohl er noch nicht als Richter endgültig zugezogen war“, ist, wenn überhaupt vorschriftsmäßig ausgeführt und zulässig, jedenfalls unbegründet. Auch Ergänzungsrichter können sich an der Beweisaufnahme beteiligen (RGSt 67, 276).
II. Sachrügen
1. Verurteilung wegen Untreue
Das Landgericht meint, als Zollfahndungsbeamte des Landes Baden habe den Angeklagten die Bekämpfung des Schmuggels und anderer Steuerhinterziehungen und damit die Pflicht obgelegen, „die Interessen des Staates zu wahren“. Diese Treuepflicht hätten sie vorsätzlich durch die mit den Mitangeklagten ████ und Willi ██████ getroffene Abmachung verletzt, von deren Hintermännern aus dem Ausland eingeführte Waren jeweils zu zwei Dritteln abgabenfrei in den freien Verkehr abzufertigen und dafür den Rest dem Staate zuzuführen. Durch das Inverkehrbringen der eingeführten Waren ohne Entrichtung von Zoll und Abgaben sei dem badischen Staate ein Schaden entstanden, mindestens insofern, als der Gegenwert der Waren in deutscher Währung unkontrolliert in das Ausland abgeflossen sei.
Diese Erwägungen rechtfertigen die Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue nicht.
Allerdings kann sich der Beamte auch bei Ausübung staatshoheitlicher Befugnisse der Untreue gegenüber dem Staate schuldig machen (RGSt 69, 333, 336, 338). Aber nicht jedes übertragene Amt schlechthin und das dadurch begründete allgemeine Treueverhältnis zum Staat und auch nicht jedes Amt, dessen Ausübung unter Umständen auch auf das Vermögen des Staates irgendwie wirken kann, begründet ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB, sondern nur ein solches Amt, zu dessen wesentlichen Aufgaben und Inhalt die Befugnis, über Staatsvermögen zu verfügen, oder die Pflicht gehört, sonstwie gerade die Vermögensinteressen des Staates wahrzunehmen (RGSt 69, 333, 337; 71, 90; BGHSt 1, 189; 3, 290, 293; 4, 170; 5, 187; 1 StR 425/53 vom 23. April 1954).
Die Angeklagten waren im Zollfahndungsdienst beschäftigt. Insofern war ihre Aufgabe, bei der Erforschung und Verfolgung von Steuervergehen mitzuwirken (§ 17 Abs. 4 RAbgO i.d.F. vom 4. Juli 1939 RGBI. I, 1189; § 23a RAbgO, AV RFM u. RII. vom 25. Juli 1934 – VDJ 988 –, jetzt auch § 19 FVG vom 6. September 1950 BGBI. I, 448). Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren dient dem allgemeinen Staatsinteresse an der Bekämpfung strafbarer Handlungen. Es will feststellen, ob eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen ist, und den Schuldigen der gerechten Strafe zuführen, den Unschuldigen vor Strafe bewahren (§ 442 Abs. 2 RAbgO; §§ 160 Abs. 2, 161 StPO). Ihm ist wesensfremd, Vermögensinteressen dienstbar zu sein. Daher tritt zurück, dass die Verfolgung von Steuerstraftaten, weil sie die Finanzkraft des Staates schützen soll, allgemein staatliche Vermögensinteressen berührt. Erst recht ist unwesentlich die mögliche Wirkung von Einzelmaßnahmen (z.B. der Einziehung auf das Vermögen des Staates § 460 RAbgO), die auch im gewöhnlichen Strafverfahren eintreten kann. Sonach waren die Angeklagten im Zollfahndungsdienst nicht mit der Wahrung gerade von Vermögensinteressen des Staates betraut. Dass ihnen daneben Aufgaben übertragen gewesen wären, die mit Bezug auf den festgestellten Sachverhalt eine andere Annahme rechtfertigen würden, ergibt das Urteil nicht. Daher fehlt es schon an dem Tatbestandsmerkmal der Treupflichtverletzung.
Mit der Begründung des Landgerichts lässt sich aber auch nicht die Annahme halten, dass durch das Verhalten der Angeklagten ein Schaden im Sinne des § 266 StGB entstanden sei.
Einmal ist dafür erforderlich, dass der Schaden durch die ungetreue Handlung des Täters dem Vermögen des Treugebers zugefügt wird. Inwiefern das dem Lande Baden durch den Abfluss des Gegenwerts der eingeführten Waren ins Ausland geschehen sein soll, ist nicht ersichtlich (RGSt 44, 230, 233). Zum anderen fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal des Nachteils, wenn dem Treugeber durch die ungetreue Handlung zugleich ein Vermögensvorteil entsteht, der den Schaden wieder ausgleicht (RGSt 75, 227, 230). Diese Frage hat das Landgericht nicht geprüft. Letztlich kann beides auf sich beruhen. Denn jedenfalls ist nach den Feststellungen die Annahme des Landgerichts nicht zu halten, dass die Angeklagten vorsätzlich zum Nachteil des Landes Baden gehandelt haben. Was die Strafkammer mit der Wendung sagen will, das Vorbringen der Angeklagten sei nicht richtig, dass sie nur das Beste für den Staat gewollt hätten, ist unklar. Eine ausreichende Feststellung des Tatvorsatzes kann darin nicht gefunden werden. An anderer Stelle legt das Landgericht als seine Überzeugung dar, „dass der Hauptgrund für die Angeklagten nicht der war, den Schmuggel zu bekämpfen, sondern dass es ihnen darauf ankam, Gelder für ihre Staatskasse zu beschaffen“. Damit ist die Annahme eines Untreuevorsatzes unvereinbar.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue kann daher nicht bestehen bleiben. Da weitere tatsächliche Erörterungen zu dem Punkte nach Lage der Sache ausscheiden, hat der Senat den Schuldspruch berichtigt.
2. Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr
Aus den Feststellungen ergibt sich: Die Angeklagten haben in wechselnder Beteiligung die Waren nach deren Eintreffen im Inland in ihre Verfügungsgewalt gebracht, entsprechend der Abmachung mit den beiden anderen Beschwerdeführern aufgeteilt und diesen den nicht beschlagnahmten Teil zur Weiterbeförderung und Auslieferung an die Empfänger überlassen. Für keine der Sendungen war eine Einfuhrerlaubnis erteilt. Das wussten die Angeklagten. Danach ist ihre Verurteilung wegen Vergehens gegen Art. I Abs. 2, Art. VIII der Verordnung Nr. 235 des Hohen Kommissars der französischen Republik in Deutschland im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zum Verbringen im Sinne des Art. I Abs. 2 a.a.O. ist nicht erforderlich, dass der Täter die Ware auf der ganzen Strecke von ihrem außergebietlichen Ausgangspunkt über die Grenze bis zu ihrem Bestimmungsort im Gebiet (Art. X a.a.O.) befördert. Es genügt dafür die Mitwirkung auf einem Teil des Beförderungsweges (vgl. BGH DevR 1954, 31, 71, 111, 151). Auch ist die Verbringung nicht damit beendet, dass die Ware die Grenze überschreitet. Sie ist vielmehr erst dann in das „Gebiet“ verbracht, wenn sie hier ihren endgültigen Bestimmungsort erreicht hat. Das folgt, wenn nicht unmittelbar aus dem Begriff des Verbringens, so mittelbar aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 235 (des gleichlautenden MRG Nr. 53 n.F.) über die Durchsuchung von Personen und Gepäck (Art. IV Abs. a, b, d, e, f). Dort wird für die Einfuhr mindestens als Regel vorausgesetzt, dass die „Vermögenswerte“ bereits die Grenze überschritten haben. Gleichwohl werden diese, wie der Wortlaut zeigt, als in der Verbringung befindlich angesehen. Ähnlich betrachtet die Rechtsprechung den Bannbruch (§ 401a RAbgO) regelmäßig erst dann als beendet, wenn die geschmuggelte Ware an ihrem Bestimmungsort zur Ruhe gekommen ist (z.B. RGSt 74, 161, 163). Hiernach steht der Annahme, dass die Angeklagten die Waren jedenfalls soweit, als sie sie nicht beschlagnahmten, „in das Gebiet verbracht“ haben, weder entgegen, dass sie sie erst im „Gebiet“ übernahmen, noch dass sie sie nicht bis an ihren endgültigen Bestimmungsort beförderten.
Nicht bedenkenfrei sind die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es seine Rechtsauffassung begründet, dass die Angeklagten als Mittäter und mit dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt haben. Die Annahme der Mittäterschaft stützt es u.a. darauf, dass die Angeklagten als Teilnehmer eines Bandenschmuggels notwendig Täter seien. Dabei ist übersehen, dass sie als Beamte der Zollfahndung in amtlicher Eigenschaft tätig wurden und dieser Umstand die Annahme des Bandenschmuggels ausschließt (vgl. unter A II 4). Zur Frage des Verbotsirrtums (Art. 5 AHKG Nr. 33 vom 2. August 1950 – Amtsbl. 514 –, § 26a WiStG 1952, § 20 WiStG 1954; § 2 Abs. 2 StGB) bemerkt die Strafkammer, „dass auf Grund dessen, was die beiden Angeklagten vorgebracht haben, der Beweis nicht erbracht“ ist, es habe ihnen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Das Landgericht „glaubt auch nicht, dass sie sich insoweit in einem entschuldbaren Irrtum befunden haben“. Danach könnte es scheinen, als hätte die Strafkammer den Angeklagten die Beweislast dafür auferlegt und den Beweis als nicht geführt erachtet, dass ihnen das Bewusstsein rechtswidrigen Handelns entschuldbar gefehlt habe.
Damit wäre allerdings die strafverfahrensrechtliche Grundregel verkannt, dass nicht der Angeklagte seine Unschuld nachzuweisen, sondern das Gericht sich von seiner Schuld zu überzeugen hat (§ 155 Abs. 2, § 244 Abs. 2, § 261 StPO). Die weiteren Urteilsausführungen beseitigen aber den Zweifel, ob die Strafkammer insoweit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Sie legt dar: Anders als bei den ursprünglichen Locksendungen, deren Einfuhr die Angeklagten unbeanstandet gelassen hätten, um die Schmuggler zu täuschen und dann desto sicherer und schlagkräftiger zuschlagen zu können, hätten sie sich bei dem später geübten Verfahren, die eingeführten Sendungen teils zu beschlagnahmen, teils für den Schwarzmarkt freizugeben, überhaupt nicht mehr von Gesichtspunkten der Zollfahndung leiten lassen. Es sei ihnen nur noch darauf angekommen, „Gelder für ihre Staatskasse zu beschaffen“. Daher hätten sie nicht nur keinerlei Fahndungsmaßnahmen ergriffen, nicht nur die vorgesetzte Behörde vollständig in Unkenntnis gelassen, sondern sich in der Meinung, dem Schmuggel auf keine andere Weise beikommen zu können, zum „Mitmachen bei dieser illegalen Einfuhr“ entschlossen. Bedenken hätten sie nach ihrer Einlassung damit zu beruhigen versucht, dass der badische Staat zur damaligen Zeit sich auch in anderen Fällen unlauterer Mittel zur Beschaffung von Geld bedient habe. Als alte, erfahrene Beamte seien sie sich aber der Fadenscheinigkeit dieses Selbstentschuldigungsversuches bewusst und „über das Verbotene ihres Tuns im klaren“ gewesen.
Hiernach hat das Landgericht die Verteidigung der Angeklagten, sie hätten in unverschuldetem Rechtsirrtum gehandelt, nicht bloß für unbewiesen gehalten, sondern die Überzeugung erlangt, dass sie sich der Rechtswidrigkeit ihres Handelns bewusst waren. Die Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere wenn man hinzunimmt, was das Landgericht nach dem Urteilszusammenhang dabei miterwogen hat: Die Angeklagten ließen die Beschlagnahme des nicht für den Schwarzmarkt bestimmten Anteils stets durch eine andere – nicht badische – Zollfahndungsstelle vollziehen, verheimlichten Zahl und Umfang der Einfuhren und das Teilungsverhältnis vor nicht eingeweihten Beamten ihrer Dienststelle, tauschten auf eine ausgeklügelte Weise das zuständige Zollamt über die Erledigung der Zollbegleitscheine und verabredeten sogar mit der Schmugglerseite, wie durch besondere Einzelheiten der Art und Weise der Versendung die ordnungsmäßige Zollüberwachung irregeführt werden könnte. Da das Landgericht danach ausschließt, dass die Angeklagten in einem Irrtum über die Erlaubtheit ihres Tuns gehandelt haben, sind die Ausführungen des Urteils ohne Bedeutung, die etwa dahin zu verstehen waren, dass ein solcher Irrtum der Angeklagten jedenfalls nicht entschuldbar sei.
Die Berufung des Angeklagten ███████ darauf, dass er nur die Weisungen des Mitangeklagten ██████ als seines Dienstvorgesetzten ausgeführt habe, hat das Landgericht zutreffend nicht gelten lassen. Wie es feststellt, hatte ██████ das Strafbare der verabredeten Einfuhren erkannt. Er war nicht verpflichtet, auf die Verübung einer strafbaren Handlung hinzielenden dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 DBG). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist ihm gegenüber durch die Einstellung des Verfahrens gegen einen anderen Beschuldigten nicht verletzt.
Die zum Teil rechtsirrtümliche Begründung für die Mittäterschaft der Angeklagten ist dem Urteil unschädlich. Denn diese, wie das Landgericht feststellt, nach gemeinsam verabredetem Plane, jeder mit eigenem Tatinteresse gehandelt haben, ist die Annahme der Mittäterschaft ohnehin unbedenklich.
Nach dem Umfang der Zuwiderhandlungen der Angeklagten ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sie stillschweigend als Straftaten, nicht als Ordnungswidrigkeiten angesehen hat (Art. 5 Abs. 2b AHKG Nr. 33; § 6 Abs. 2 WiStG 1952, § 20 WiStG 1954; 4 StR 315/53 vom 8. Oktober 1953).
Auch im Übrigen sind die Merkmale eines Vergehens gegen Art. I Abs. 2 VO Nr. 235 rechtsbedenkenfrei festgestellt. Daher bleibt die Verurteilung der Angeklagten in diesem Punkte bestehen.
3. Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung
a) § 468 RAbgO steht dieser Verurteilung nicht entgegen. Nach der Erklärung der Oberfinanzdirektion in Stuttgart vom ██████████ ist das Steuerverfahren gegen alle Angeklagten bis zur Erledigung dieses Strafverfahrens ausgesetzt (RGSt 60, 244, 246; BGH 4 StR 123/53 vom 11. Februar 1954).
b) Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält die Verurteilung stand. Das Landgericht hat – zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem Sachverhalt erkennbar – den Tatbestand der Steuerverkürzung (§ 396 RAbgO) für gegeben gehalten. Die Feststellungen tragen die Annahme.
aa) Die Angeklagten haben mit den beiden anderen Beschwerdeführern ████ und ██████ in verabredeter, wenn auch im einzelnen wechselnder Mitwirkung fortgesetzt die zur Einfuhr bestimmten, bei Zollämtern lagernden Zigarettensendungen teils durch Beschlagnahmen, teils im Zollanweisungsverfahren (§§ 88 ff. ZollG) durch Übernahme zur Weiterbeförderung in ihre Verfügungsgewalt gebracht und verabredungsgemäß zugunsten des Staates und der Schmuggler aufgeteilt. Sie haben dadurch gemeinsam über zollbares Zollgut (§ 6 ZollG; Tarif Nr. 220 des deutschen Gebrauchszolltarifs 1939) erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als wäre es im freien Verkehr. Schmugglergut befindet sich im Zollverkehr (§ 6 Abs. 3 ZollG). Es kann in den freien Verkehr nur durch dahingehende Zollabfertigung treten (§ 6 Abs. 4, §§ 85 bis 87 ZollG). Zollanweisungsgut ist vom Warenführer (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 ZollG) wieder zu gestellen (§ 89 ZollG). Die Wiedergestellung und die ordnungsmäßige Zollabfertigung haben die Angeklagten im Zusammenwirken mit ██ und █████ hintertrieben (vgl. § 62 BFH BZBl. 1954, 309; AZO vom 21. März 1939 RMBi. 313; OFH StRK § 45 ZollG Nr. 3). Sie handelten dabei nach gemeinsamem Plane und arbeiteten Hand in Hand. Sie verfügten also gemeinschaftlich zollordnungswidrig über das Zollgut, mögen sie auch an der Durchführung ihres Planes im einzelnen verschieden beteiligt gewesen sein. Durch die vorschriftswidrige Verfügung wurden sie Schuldner des Einfuhrzolls (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 ZollG) und, was das Landgericht nicht besonders berücksichtigt hat, der Umsatzausgleichssteuer (§ 15 Abs. 2 UStG vom 16. Oktober 1934 RGBI. I, 942) und der Tabaksteuer (§§ 2, 13, 36 TabStG vom 4. April 1939 – RGBI. I, 721). Sie entzogen sich der Abgabenverpflichtung, sei es zum eigenen, sei es zum Vorteil anderer, und machten sich dadurch einer einheitlichen (RGSt 65, 312; BGH 1 StR 355/54 vom 5. April 1955) Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO schuldig.
bb) Was die Revisionen, auch die noch zu behandelnde des Angeklagten ██████, dagegen einwenden, ist nicht stichhaltig. Die Abmachung der Angeklagten, das Schmuggelgut zwischen dem Staat und den Schmugglern aufzuteilen, kann weder als ein Vertrag über die Gewährung von Abgabenfreiheit für bestimmte Einfuhren noch als ein Vertrag über die Entrichtung der Eingangsabgaben in Natur statt in Geld verstanden werden. Ob Vereinbarungen von zuständigen Stellen wirksam getroffen werden könnten, kann dahinstehen (vgl. dazu §§ 54, 69, 70, 109a, § 220 Ziff. 3 RAbgO; BGH 2 StR 761/52 vom 22. September 1953; RFH RStBl. 1933, 364). Die Angeklagten ████████ und █████ waren dazu nicht befugt. Sie waren Beamte des Zollfahndungsdienstes. Ihre Zuständigkeit beschränkte sich im Bereich des Steuerrechts auf die Mitwirkung bei Untersuchungen im Steuerstrafverfahren. Die Festsetzung und Erhebung von Steuern gehörte nicht zu ihren Aufgaben (§ 17 Abs. 4 RAbgO i.d.F. vom 4. Juli 1939 RGBI. I, 1189; § 39 Abs. 2 ZollG; Riewald-Becker, RAbgO 8. Aufl. § 17 Anm. 3; Kautz, Handbuch der Reichsfinanzverwaltung 1941 S. 37; vgl. jetzt § 19 FVG vom 6. September 1950 – BGBI. I, 448). Mangels Sachbefugnis waren ihre Abmachungen mit █████ und ██████ rechtsunwirksam. Sie konnten nicht verhindern, dass die Abgabenschuld als Geldschuld mit der vorschriftswidrigen Verfügung in der Person der Angeklagten entstand (§ 3 Abs. 1 StAnpG, § 1 RAbgO, § 66 ZollG). Die Berufung auf Treu und Glauben nützt diesen nichts, weil sie selbst diesem Grundsatz zuwiderhandelten. Ihre Abmachungen zielten gerade auf die Täuschung der zuständigen Zollbehörde hin. Daher kann auf sich beruhen, ob, wie die Angeklagten geltend machen, die Steuerbehörde an Verträgen festgehalten werden kann, die sachlich unzuständige Beamte für sie abgeschlossen haben, wenn die Berufung auf die mangelnde Vertretungsbefugnis gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Zugleich erledigt sich der Einwand, der Anspruch auf Entrichtung der Eingangsabgaben sei schon im Augenblick der Entstehung durch die Vereinigung von Schuld und Anspruch in derselben Person (des Staates) erloschen. Ein Steuererlass gemäß § 131 RAbgO scheidet mangels der förmlichen und tatbestandlichen Voraussetzungen aus (RMDf. vom 16. Juni 1943 – RZBl. 1113; § 50 Abs. 2 ZollAnwO vom 21. März 1939 – RMBi. 461; jetzt Richtlinien des BMF vom 7. Dezember 1953 2. Teil Nr. A III 5, II 43, 3. Teil 3, Abschnitt – BZBl. 810, 815, 818, 822). Eine begünstigende Verfügung im Sinne des § 96 RAbgO ist nicht gegeben. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf rechtserzeugende, nicht auf rechtsfeststellende Verfügungen wie Steuer- und Freistellungsbescheide (§ 1 Abs. 1 StAnpG; RFH StRK Nr. 1 zu § 96 RAbgO, RStBl. 1931, 282 f.).
cc) Da die Angeklagten als Zollfahndungsbeamte um die Entstehung der Eingangsabgabenschuld wussten, liegt auf der Hand, dass ihr steuerunehrliches Verhalten, die Täuschung der zuständigen Zollbehörde (§ 13 Abs. 1, § 39 Abs. 2 Satz 2 ZollG), einwandfrei festgestellt ist (RGSt 70, 103; 76, 195, 198; BGHSt 2, 338, 340), desgleichen ihr Bewusstsein, Unrecht zu tun (vgl. unter II 2).
dd) Nicht bedenkenfrei sind, wie schon unter A II 2 in anderem Zusammenhange erwähnt, die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es seine Rechtsansicht begründet, die Angeklagten hätten als Mittäter gehandelt. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt aber die Rechtsauffassung des Landgerichts ohnehin, so dass weder die rechtsirrtümliche Annahme der Bandenmäßigkeit noch die Knappheit der Darlegungen zur Frage der Mittäterschaft den Urteilsbestand in diesem Punkte gefährdet.
4. Verurteilung der Angeklagten wegen Bandenschmuggels
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Bandenschmuggels (§ 401 Abs. 2 Nr. 1 RAbgO) hat aus den unter A II 4 dargelegten Gründen keinen Bestand. Wohl aber ist die Annahme begründet, dass die Angeklagten gewerbsmäßig handelten. Zwar führt das Landgericht dafür, wie der Revision des Angeklagten ███████ zuzugeben ist, keine näheren Tatsachen an. Allenfalls aus der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten ██████ kann ein Hinweis hierauf entnommen werden. Aber der gesamte festgestellte Sachverhalt lässt dies hinreichend deutlich erkennen, so dass in den knappen Ausführungen des Landgerichts darüber kein zur Urteilsaufhebung nötigender Rechtsfehler gefunden werden kann.
5. Strafausspruch
a) Nach den Ausführungen zu A II 1, 4 entfällt in den Offenburger und Rastatter Fällen die Verurteilung der Angeklagten ██████ und Willi ███████ wegen Anstiftung zur Untreue und wegen Bandenschmuggels. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Schmuggels als eines selbständig neben die Abgabenhinterziehung tretenden Vergehens, an deren Stelle die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung tritt (A II 4). Der Schuldspruch ist entsprechend berichtigt.
Die Berichtigung führt aus denselben Gründen wie zu A II 6 mit den dort erwähnten Ausnahmen zur Aufhebung des Strafausspruchs, bei dem Angeklagten ████████ auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
b) Für die künftige Verhandlung wird bemerkt:
Die Strafe wird dem Art. VIII VO Nr. 235 zu entnehmen sein. Diese Vorschrift droht in erster Linie Gefängnis an. § 396 RAbgO gilt in dem ehemaligen Lande Baden in der Fassung, die die Vorschrift vor dem Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBI. 69) und des entsprechenden Rheinland-Pfälzischen Gesetzes vom 6. September 1949 (GVBl. 469, 473) hatte. Danach ist in erster Linie Geldstrafe angedroht. Im Vergleich dazu ist Art. VIII VO Nr. 235 somit das strengere Strafgesetz (§ 73 StGB).
Neben der Strafe aus diesem Gesetz ist auf eine für das Steuervergehen verwirkte Geldstrafe besonders zu erkennen (§ 418 Abs. 1 Satz 2 RAbgO). Das hat das angefochtene Urteil übersehen. Sie nunmehr an Stelle der bisherigen, dem § 266 StGB entnommenen Geldstrafe bis zu deren Höhe auszusprechen, ist das Landgericht durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert.
Dagegen stünde die Vorschrift im Wege, wenn das Landgericht schon auf Grund der VO Nr. 235 außer auf eine Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe erkennen wollte, und zwar selbst dann, wenn die Summe beider Geldstrafen (für das Einfuhr- und für das Steuervergehen) die bisherige eine Geldstrafe nicht überstiege (vgl. RG HRR 1927, 670).
B) Die Revisionen der Angeklagten ███ und Willi █████ zu den Offenburger und Rastatter Fällen
I. Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte ████████
a) In dem für die Urteilsverkündung bestimmten Termin eröffnete die Strafkammer die Beweisaufnahme wieder, um Hinweise gemäß § 265 StPO zu geben. Die Prozessbeteiligten erklärten hierzu nichts. Darauf wurde das Urteil verkündet. Die Revision rügt, dies sei ohne Beratung geschehen (§ 260 StPO). Die Sitzungsniederschrift enthalte hierüber anders als über vorangegangene Beschlussberatungen keinen Vermerk.
Die Rüge ist unbegründet. Abgesehen davon, dass die Urteilsberatung nicht zu den in der Sitzungsniederschrift zu beurkundenden und nur durch sie beweisbaren Verfahrensförmlichkeiten gehört (§§ 272, 274 StPO; BGH NJW 1954, 650 Nr. 20), erbrachte der Wiedereintritt in die Hauptverhandlung keinen neuen Prozessstoff. Eine erneute Beratung hätte daher das Urteil nicht mehr beeinflussen können (BGH NJW 1951, 206 Nr. 32).
b) Dass das Urteil die Tatsachen nicht angibt, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale des Einfuhrvergehens (Art. I Abs. 2 VO Nr. 235) gefunden hat, trifft nicht zu. Die Revisionsbegründung führt sie zum Teil selbst an. Soweit sie zugleich sachlichrechtliche Ausführungen enthält, wird sie unter B II mitbehandelt.
c) Die Behauptung von Verstößen gegen § 244 Abs. 2 StPO erledigt sich verfahrensrechtlich durch die Erklärung des Verteidigers des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht, es werde damit beanstandet, dass die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen. Damit ist nicht ein Verfahrensfehler, sondern ein sachlichrechtlicher Mangel gerügt. Insofern wird auf die Ausführungen zur Sachrüge verwiesen (B II).
d) Inwiefern § 261 StPO verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Revision führt keinerlei Umstände an, auf die sich das Urteil stützt, obwohl sie nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.
e) Auch die Rüge einer Verletzung des § 76 Abs. 2 GVG ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Der Angeklagte Willi ████████
a) Die Aufklärungsrüge zur Frage eines Vertragsschlusses zwischen dem Lande Baden und den Wareneinführern entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Die anderen Aufklärungsrügen werden im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt, da sie wesentlich sachlichrechtliche Ausführungen enthalten.
b) Die Rüge einer Verletzung des § 468 RAbgO ist gegenstandslos (siehe unter II 3a).
c) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Urteil enthalte keine Entscheidungsgründe (§ 338 Nr. 7 StPO).
d) Auch § 267 StPO ist offensichtlich nicht verletzt.
II. Sachrügen
1. Verurteilung wegen Anstiftung zur Untreue
In diesem Punkt kann das Urteil schon deswegen nicht bestehen bleiben, weil die Verurteilung des Angeklagten ████████ wegen der Haupttat aufgehoben wird (A III 1).
2. Verurteilung wegen Einfuhrvergehens
Sie ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen des Angeklagten ████████ ist die Beteiligung der beiden Angeklagten an den Einfuhren jeweils festgestellt. Ihr Verhalten erfüllt den äußeren Tatbestand des Verbringungsverbots nach Art. I Abs. 2 VO Nr. 235. Was dazu unter II 2 ausgeführt ist, gilt hier entsprechend.
Da sie nach der weiteren Feststellung wussten, dass für keine der Einfuhren eine Genehmigung erteilt war, ist auch die Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass sie vorsätzlich gehandelt haben. Die Ausführungen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Willi ██████ reichen aus. Dahinstehen kann, ob die Begründung stichhaltig ist, mit der das Landgericht darauf schließt, die Angeklagten █████ und Willi ██████ hätten mit dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt. In der Feststellung ihrer fortgesetzten Mitwirkung an der Irreführung der zuständigen Zollbehörden findet die Rechtsansicht des Landgerichts eine ausreichende Stütze. Die Angeklagten haben diesen gemeinsam mit ████████ und ██████ die ordnungsmäßige Erledigung von Zollbegleitscheinen vorgetäuscht. Sie wirkten als Mittler zwischen den mitangeklagten Zollbeamten und den Schmugglern, um die berufene Zollbehörde desto sicherer hintergehen zu können. Sie halfen, den wahren Sachverhalt zu verschleiern, indem sie bei der Errichtung amtlicher Niederschriften mit unwahrem Inhalt mitwirkten. Gerade aus diesem offenbart sich, wie das Landgericht nach dem Urteilszusammenhang mit Recht auch von dem Angeklagten Willi ██████ annimmt, dass sie sich des Unrechtmäßigen ihres Treibens klar bewusst waren.
Zu der nicht einwandfreien Begründung des Landgerichts, die Angeklagten hätten sämtlich als Mittäter gehandelt, und zu der Frage, ob ihr Verhalten als Straftat oder Ordnungswidrigkeit anzusehen ist, wird auf die Ausführungen unter A II 2 Bezug genommen.
3. Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung
Auch in diesem Punkte hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand. Im Allgemeinen kann hierzu auf die Ausführungen unter A II 3 verwiesen werden. Im Einzelnen ist zu bemerken:
a) Alle Angeklagten wirkten nach einem verabredeten Plan zusammen, um die Einfuhren in ihren Besitz zu bringen und dann darüber in vorher bestimmter Weise zu verfügen. Ihre Handlungen fließen ineinander und vereinigen sich zu einem einheitlichen Geschehen. Daher können sie für die Frage der erstmaligen vorschriftswidrigen Verfügung (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 ZollG) nicht einzeln für sich, sondern nur einheitlich in ihrem Zusammenspiel betrachtet werden. Damit erledigen sich alle Folgerungen, die die Revision des Angeklagten Willi ██████ an die Ansicht knüpft, ████████ habe durch „Freigabe“ der Einfuhren für den freien Verkehr allein erstmals zollordnungswidrig darüber verfügt.
b) Die Annahme vorsätzlichen und steuerunehrlichen, bewusst rechtswidrigen Handelns der Angeklagten wird von den oben (B II 2) erwähnten Feststellungen über ihr auf Täuschung gerade der zuständigen Zollbehörden berechnetes Verhalten getragen. Es ist danach im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht ihre Einlassung für widerlegt hält, sie hätten an die Rechtmäßigkeit der Geschäfte kraft Genehmigung durch höchste Stellen geglaubt, und weiter ausführt, dass dann die Geschäfte nach der Art und Weise der Ausführung gar nicht verstanden werden könnten. Was in diesem Zusammenhang als Widerspruch in den Feststellungen gerügt wird: dass die erste Teilungsvereinbarung zwischen den Angeklagten nach einer Urteilsstelle in Offenburg, nach einer anderen (UA 60) in Frankfurt a.M. getroffen worden sei, erklärt sich als ein Versehen, das den Bestand des Urteils nicht gefährdet.
c) Durch die wahrheitsgemäße Meldung über Inhalt und Herkunft der Einfuhren an die Angeklagten ███ und ██████ als diejenigen Zollbeamten, mit denen sie sich zum Schmuggel verbunden hatten, konnten die Beschwerdeführer ███ und Willi ████ keine Straffreiheit nach § 410 RAbgO erlangen.
4. Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Bandenschmuggels (§ 401 Abs. 2 Nr. 1 RAbgO) hat aus den unter A II 4 dargelegten Gründen keinen Bestand. Wohl aber ist die Annahme begründet, dass die Angeklagten gewerbsmäßig handelten. Zwar führt das Landgericht dafür, wie der Revision des Angeklagten ███████ zuzugeben ist, keine näheren Tatsachen an. Allenfalls aus der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten ██████ kann ein Hinweis hierauf entnommen werden. Aber der gesamte festgestellte Sachverhalt lässt dies hinreichend deutlich erkennen, so dass in den knappen Ausführungen des Landgerichts darüber kein zur Urteilsaufhebung nötigender Rechtsfehler gefunden werden kann.
5. Strafausspruch
a) Nach den Ausführungen zu B II 1, 4 entfällt in den Offenburger und Rastatter Fällen die Verurteilung der Angeklagten ██████ und Willi ███████ wegen Anstiftung zur Untreue und wegen Bandenschmuggels. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Schmuggels als eines selbständig neben die Abgabenhinterziehung tretenden Vergehens, an deren Stelle die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung tritt (A II 4). Der Schuldspruch ist entsprechend berichtigt.
Die Berichtigung führt aus denselben Gründen wie zu A II 6 mit den dort erwähnten Ausnahmen zur Aufhebung des Strafausspruchs, bei dem Angeklagten ████████ auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
b) Für die künftige Verhandlung wird bemerkt:
Die Strafe wird dem § 401b Abs. 1 RAbgO zu entnehmen sein. Diese Vorschrift ist im Hinblick auf die zwingende, auch im Mindestmaß höhere Gefängnisstrafe (RGSt 54, 29) und die daneben in unbeschränkter Höhe zwingend angedrohte Geldstrafe (§ 396 Abs. 1 RAbgO; BGHSt 4, 32, 36) im Vergleich zu Art. VIII VO Nr. 235 das strengere Gesetz (§ 73 StGB, § 418 RAbgO). Dass auf die Geldstrafe bis zur bisherigen Höhe anstatt aus § 266 StGB nunmehr aus dem Steuergesetz (§ 396 RAbgO) erkannt werden kann, ist bereits unter A II 6 bemerkt.
C) Die Revision des Angeklagten ████████ zu den Münchener Fällen
1. Die Verurteilung wegen fortgesetzter unerlaubter Einfuhr besteht zu Recht. Allerdings hätte das Landgericht neben dem Gesetz Nr. 53 n.F. der US-Militärregierung (Amtsblatt Ausgabe 20) statt des gleichnamigen Gesetzes der britischen Militärregierung (Amtsblatt Teil 5 S. 14) die VO Nr. 235 des Hohen Kommissars der französischen Republik in Deutschland (Journal Officiel 2155) anwenden sollen (vgl. die Münchener Fälle 2 und 3). Bei dem übereinstimmenden Wortlaut der hier in Betracht kommenden Bestimmung des Art. I Abs. 2 hat das Versehen jedoch nichts auf sich; es wird hierdurch richtiggestellt. Ob an Stelle des MRG Nr. 53 n.F. die US MRVO Nr. 20 (Amtsblatt Ausgabe H S. 3) anzuwenden gewesen wäre, kann auf sich beruhen, da diese Verordnung inzwischen aufgehoben worden ist (Gesetz Nr. 47 des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland – AHK Amtsblatt 3273).
Entgegen der Ansicht der Revision gibt das Urteil die Tatsachen an, in denen das Merkmal des Verbringens gemäß Art. I Abs. 2 a.a.O. zu finden ist. Der Angeklagte hat die eingeführten Waren teils an den Bestimmungsort befördert, teils zur Beförderung dahin übernommen und in jedem Falle die Einfuhr veranlasst. Der Begriff des Verbringens ist so weit gefasst, dass jedes Setzen einer Bedingung für die Beförderung von Sachen über die Gebietsgrenze darunter fällt (BGH DevR 1954, 31, siehe auch A II 2).
Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale der erwähnten Strafvorschrift treffen zu, insbesondere nach der inneren Tatseite. Das hat das Landgericht in rechtlich unangreifbarer Beweiswürdigung festgestellt. Danach steht dem Angeklagten hier nicht einmal die Ausflucht zur Seite, er habe auf Grund einer von ihm für wirksam gehaltenen „Teilungsvereinbarung“ sein Verhalten für rechtmäßig angesehen.
2. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung (§ 396 RAbgO) begegnet an sich keinem Bedenken. Jedoch ist, wie schon unter A II 3 aa, 4 bemerkt, die tateinheitliche Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 396 RAbgO und eines solchen gegen § 401b RAbgO fehlerhaft. Der Urteilssatz entspricht übrigens insoweit nicht der Urteilsbegründung, die nur eine Straftat annimmt. Sie ist aber wieder insofern unzutreffend, als ausgeführt wird, der Angeklagte habe die Abgabenhinterziehung in der Form des „gewerbsmäßigen Bandenschmuggels im Sinne des § 401b Abs. 1 RAbgO“ begangen. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf die Gewerbsmäßigkeit als Erschwerungsgrund. Den Bandenschmuggel betrifft § 401b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO. Der Senat hat den Schuldspruch auch insoweit berichtigt. Dass die Annahme der Gewerbsmäßigkeit im Ergebnis zutrifft, ist unter B II 4 bemerkt. Das dort Ausgeführte gilt auch hier.
3. Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung wegen Bestechung (§ 333 StGB) wendet, greift sie nur die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Das ist unzulässig. Der rechtlichen Nachprüfung hält die Verurteilung stand. Ebenfalls ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass es sich im Verhältnis zu dem bereits beendeten Einfuhr- und Zollvergehen um eine rechtlich selbständige Straftat handelt (§ 74 StGB).
4. Auch im Übrigen enthält das Urteil, insbesondere im Strafausspruch, keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler.
Zur Anwendbarkeit des § 27b StGB hat die Strafkammer, was die Gefängnisstrafe für die Bestechung angeht, allerdings nicht ausdrücklich Stellung genommen. Sie hat die Frage ersichtlich aber mit Rücksicht auf die anderen jeweils drei Monate übersteigenden Einzelstrafen verneint. Das ist nicht zu beanstanden (LM § 27b StGB Nr. 1).
Dass das Landgericht die nach dem Steuergesetz (§§ 396, 401b Abs. 1 RAbgO) verwirkte Geldstrafe nicht ausgesprochen hat, beschwert den Angeklagten nicht; desgleichen, dass es auf eine einheitliche statt auf zwei Wertersatzstrafen erkannt hat, obwohl es in den Offenburg-Rastatter und in den Münchener Fällen je eine selbständige strafbare Handlung des Angeklagten angenommen hat (RG HRR 1939, 294). Die Grenze des § 78 Abs. 2 StGB ist gewahrt (RG HRR 1937, 1570; BGH 1 StR 355/54 vom 5. April 1955).
Für den Ausspruch über die Einziehung gilt A II 6a.
Dass der Strafausspruch in den Münchener Fällen von der rechtsirrtümlichen Annahme eines tateinheitlichen Verhältnisses zwischen der Abgabenhinterziehung und dem gewerbsmäßigen Schmuggel beeinflusst sein könnte, kann nach den Urteilsgründen ausgeschlossen werden; ebenso, dass er von den Rechtsfehlern bei der Verurteilung in den Offenburg-Rastatter Fällen berührt würde. Er kann daher bestehen bleiben.
Die Anwendung des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 kommt für den Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ████████ nicht in Frage.
D) Die Revision des Beschwerdeführers ███████
Sie greift das Urteil nur im Ausspruch über die Einziehung an. Insoweit glaubt sich der Beschwerdeführer, der selbst nicht verurteilt ist, von dem Urteil betroffen, weil er Eigentümer der eingezogenen Tabakwaren sei. Als solcher habe er zum Verfahren zugezogen werden müssen.
Der Strafprozessordnung ist die Zuziehung eines Einziehungsbeteiligten nur im selbständigen (unpersönlichen) Verfahren bekannt (§§ 430, 431 Abs. 2 StPO; RGSt 34, 388; 69, 32, 35; BGH MDR 1953, 373). Sie gilt in Steuerstrafverfahren, soweit die Steuergesetze nichts Abweichendes vorschreiben (§ 420 RAbgO). Die Reichsabgabenordnung, gemäß § 2 das. ein Steuergesetz, bestimmt in § 443, dass unter den in Abs. 2 das. bezeichneten Voraussetzungen Einziehungsbeteiligte im Verfahren zuziehen sind, die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten. Die Vorschrift gilt für das Verwaltungsstrafverfahren vor der Finanzbehörde wie auch für das gerichtliche Steuerstrafverfahren (§ 448 Abs. 2 RAbgO; RGSt 63, 23, 27; 69, 32, 36; BGHSt 2, 295). Mit der Art der Zuziehung und der Beteiligung sind die §§ 430 ff. StPO maßgebend. Danach können die Einziehungsbeteiligten alle Befugnisse ausüben, die einem Angeklagten zustehen; sie können auch Rechtsmittel einlegen (§ 431 Abs. 3, § 432 StPO und die o.a. Entscheidungen).
Für die Frage der Zulässigkeit der Revision des Beschwerdeführers kommt es somit darauf an, ob er Einziehungsbeteiligter im Sinne des Steuerstrafrechts ist.
Nach § 421 Abs. 3 Nr. 1, § 443 Abs. 2 RAbgO ist bei einer Einziehung beteiligt, wem ein Recht an Gegenständen zusteht, die der Einziehung unterliegen. An dieser Voraussetzung mag es nach den Urteilsfeststellungen bei dem Beschwerdeführer nicht fehlen. Der Einziehungsbeteiligte ist aber andererseits nur Nebenbeteiligter (§ 421 Abs. 3 Satz 1 RAbgO), d.h. an der Sache nicht anders beteiligt als durch sein Recht an den Einziehungsgegenständen. Das trifft bei dem Beschwerdeführer nicht zu. Allerdings tritt er jetzt nur als Nebenbeteiligter auf; und er war auch in das landgerichtliche Verfahren nicht einbezogen, soweit es dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt. Aber der Begriff des Nebenbeteiligten ist nicht rein verfahrensrechtlich, sondern mit dem sachlichrechtlichen Inhalt zu verstehen, den er in seinem Ursprung aus den Unterbegriffen des Einziehungs- und des Haftungsbeteiligten durch § 421 Abs. 3 Nr. 1 und 2 RAbgO erhält. Der bloße Umstand, dass sich das Verfahren gegen einen anderen als Beschuldigten richtet, macht daher einen Einziehungsbetroffenen nicht schon zum Nebenbeteiligten. Hinzutreten muss, dass er nicht als Täter, Teilnehmer, Hehler oder Begünstiger an der Tat beteiligt ist. Grundsätzlich schließen Tatbeteiligung und Nebenbeteiligung einander aus. Das hindert nicht, dass Tatbeteiligte selbst in einem zusammengefassten Verfahren (§§ 2, 237 StPO) zugleich Nebenbeteiligte sein können, etwa wenn sich nur die Tat oder der Tatanteil eines anderen Beschuldigten, nicht aber des Einziehungsbetroffenen auf die der Einziehung unterliegenden Gegenstände bezieht, oder wenn der Einziehungsbeteiligte von der ursprünglichen Beschuldigung der Teilnahme freigesprochen worden ist. Als Nebenbeteiligter kann aber nicht angesehen werden, wessen Recht nur diejenigen der Einziehung unterliegenden Gegenstände betrifft, auf die sich gerade sein Tatbeitrag bezieht. Insoweit die Tatbeschuldigung reicht, kann der Beschuldigte nicht bloß Nebenbeteiligter sein (vgl. hierzu RGSt 63, 23, 25, 28; 71, 23; 73; JW 1937, 2404; Becker RAbgO 7. Aufl. 1930, § 386, 4; Entwurf einer Strafverfahrensordnung vom 1. Mai 1939, § 415 und Begründung dazu; auch RGSt 46, 88).
So liegt es hier. Der Beschwerdeführer ist nach den Urteilsfeststellungen Tatbeteiligter. Sein Tatbeitrag bezieht sich auf die eingezogenen Sachen. Anderes ist nicht ersichtlich, von ihm auch nicht geltend gemacht. Ursprünglich richtete sich auch das Verfahren gegen ihn. Es ist insoweit lediglich gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden, weil er sich trotz Zusicherung freien Geleits der Untersuchung entzog. Als Beschuldigter ist er nicht bloß Nebenbeteiligter und daher unter diesem Gesichtspunkt zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt. Auch sonst ist eine solche Berechtigung für ihn nicht erkennbar. Seine Revision ist daher unzulässig (§ 349 StPO).
Für die Firma █████ & Co., deren Inhaber er ist, ist keine Revision eingelegt. Dass sie für die Firma mitbegründet worden ist, hat daher keine Bedeutung.
| Mantel | Hübner | Dr. Hengsberger | |||
| Martin | Dr. Mannzen |
Zitiert (5)
- BGH · 4 StR 123/53 · 11.02.1954Kaffeeschmuggel: Konkurrenz Zollhinterziehung/Kaffeesteuer; StrFG-Einstellung; Fahrzeugeinziehung
- BGH · 1 StR 355/54 · 05.04.1955Zollhinterziehung: Beginn der Tatausführung und Grenzen der Ersatzfreiheitsstrafe
- BGH · 4 StR 315/53 · 08.10.1953Bonus-A-Gutscheine als Devisenwerte; Aussetzungspflicht bei streitigen Besatzungsanordnungen
- BGH · 1 StR 425/53 · 23.04.1954BGH zu Amtsunterschlagung vs. Untreue bei Kassenhingabe
- BGH · 2 StR 761/52 · 22.09.1953Aufhebung des Strafurteils wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen (Zollschmuggel)
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 354/57 · 15.10.1957Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen bei Untreue und Unterschlagung
- BGH · 2 StR 359/58 · 14.01.1959Gewerbsmäßigkeit/Bandenmäßigkeit im Steuerstrafrecht als persönliche Eigenschaft – Teilaufhebung
- BGH · 2 StR 584/56 · 23.01.1957Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Bandenmäßigkeit (Zollschmuggel)
- BGH · 1 StR 544/58 · 24.02.1959Revisionen teils verworfen, teils Aufhebung: Untreue und Gewerbesteuerhinterziehung (BGH 1959)