Aufhebung des Strafurteils wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen (Zollschmuggel)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 761/52
- Datum
- 22.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag ist nach § 244 Abs. 3 StPO nur dann abzulehnen, wenn das Beweismittel „völlig ungeeignet“ ist; bloße Bedenken gegen die Eignung genügen nicht.
Die Unerreichbarkeit eines Zeugen rechtfertigt Ablehnung nur, wenn tatsächlich keine ladungsfähige Anschrift besteht oder keine zumutbare Vernehmungsmöglichkeit besteht; Angaben zu Auslandsanschriften machen Vernehmungen möglich.
Der Verteidiger hat ein eigenes Recht auf Einbringung von Beweisanträgen; ein Antrag ist nicht allein deshalb unzulässig, weil er von früheren Geständnis- oder Einlassungsangaben abweicht.
Eine behauptete vor- oder außergerichtliche Verzichts- bzw. Vereinbarungs-Erklärung der Zollbehörde über Zollansprüche ist für die Frage der Strafbarkeit erheblich; deren Existenz, Inhalt und Zuständigkeit sind zu untersuchen (vgl. § 131 RAbgO, § 69 ZollG).
Wenn die Verwertung der Sache auf der Ablehnung entscheidungserheblicher Beweise beruht, ist Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Sachaufklärung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Anton R. aus ████, ████ ██ ██, geboren am █████,
2.) den Betriebsleiter Ge. bei KC, geboren am █████ in KC,
wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als Beisitzer,
███████████ ████████ als Bundesanwalt,
███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 12. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung zu Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatzstrafe verurteilt, und zwar der Angeklagte ███ wegen gewerbsmäßiger Begehung. Die Strafkammer hat dabei folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Im Frühsommer 1950 beteiligten sich die Angeklagten gegen Entgelt an Schmuggelunternehmungen. Der Angeklagte ██ █████████ führte im Auftrag des Belgiers ██ (auch ██████ genannt) die Transporte an einer bestimmten ██████████████ und führte die Wagen in eine Kiesgrube bei Köln, deren Betriebsleiter sein Schwager war, der Angeklagte 1. Bei den beiden ersten Fahrten waren morgens gegen 7 Uhr rund 5600 kg unverzollter Rohkaffee abgeladen und an den folgenden Tagen in verschiedenen Partien durch ███ ausgegeben. Auf der dritten Fahrt am 23. Juni 1950 war der belgische Lastzug beim Zollamt Köpfchen bei Aachen als Transitladung nach Österreich mit einem angegebenen Inhalt von 80 Kisten Schokolade abgefertigt; der Transport enthielt außer diesem noch 80 Kisten mit 1,6 Millionen amerikanischen Zigaretten. Der Angeklagte RC führte den Lastzug in die ████████ seines Schwagers. Die belgischen Fahrer (van W. und ███) erhielten 26.000 DM. Nach Lösung der Zollbegleitung begann die Entladung. Dabei griffen Zollbeamte zu, die schon vor der Zollabfertigung eine vertrauliche Nachricht erhalten und den Lastzug verfolgt hatten. Den belgischen Fahrern wurden Lastzug und Fuhrlohn belassen.
Die Angeklagten hatten sich auch damit verteidigt, sie hätten keine Zollhinterziehung beabsichtigt und seien gutgläubig gewesen; denn mit den dafür zuständigen Zollstellen sei vorher vereinbart gewesen, dass die drei Transporte zollfrei eingeführt werden durften, um spätere größere Schmuggelsendungen zu erfassen; dafür spreche schon die wohlwollende Behandlung der ausländischen Fahrer.
Die Strafkammer hat Bedenken gegen die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen erhoben (§ 8), aber die Behauptung für widerlegt erachtet.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Bestimmungen.
Die Verfahrensrügen greifen durch, soweit die unrichtige Ablehnung von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 3 StPO) beanstandet ist.
1. Mit dem Beweisantrag zu 3 IV und V (wiederholt zu ███) waren die Zeugen van W., ██ und ██ zum Beweis dafür benannt, dass im ████████████ Falle mit einer dazu berechtigten und maßgebenden deutschen Zolldienststelle vereinbart gewesen sei, dass drei Transporte unbeanstandet über die Grenze eingeführt werden durften und dass die Fahrer mit ihrem Wagen freie Rückfahrt nach Belgien haben sollten. Die Anträge sind abgelehnt worden, weil die Beweismittel ungeeignet seien; die Zeugen seien nach dem Akteninhalt die Hauptbeteiligten an den Straftaten, bisher unerreichbar gewesen und hätten sich zum Teil durch falsche Namen getarnt.
Dieser Antrag war nach seinem bestimmten Inhalt ein echter Beweisantrag und nicht nur ein Beweisermittlungsantrag. Er betraf auch eine erhebliche Behauptung. Allerdings kann die Frage, ob ein vorheriger Verzicht auf eine künftige Zollforderung möglich ist, noch nicht endgültig entschieden werden, weil es dazu an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind so verschieden, dass die sich im Einzelfall ergebenden rechtlichen Folgen noch nicht übersehen werden können. Der Ausgangspunkt der Untersuchung wird aber § 131 RAbgO sein. Danach können im Einzelfall Steuern (wozu auch Zölle gehören, vgl. auch § 69 ZollG) ganz oder zum Teil erlassen werden, deren Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre.
Ministerialerlasse vom 21. Dezember 1950 (BZollBl. S. 3) und vom 26. Juni 1943 (RZollBl. III) regeln Einzelfälle dieser Art. Die Entscheidung ist durchweg dem Hauptzollamt übertragen. In bedeutenderen Fällen sind die Oberfinanzdirektionen zuständig; sie können beispielsweise den Zoll für vorschriftswidrig eingeführte Waren erlassen, wenn er nicht höher als 20.000 DM ist, während darüber hinaus der Bundesfinanzminister zuständig ist.
Die Angeklagten haben sich hier nicht auf einen nachträglichen Erlass, sondern auf einen vor Entstehung der Zollschuld erlangten Verzicht der Zollbehörde berufen. Die Strafkammer wird zunächst zu klären haben, wie sich die Vorgänge im Einzelnen abgespielt und welchen Inhalt die angeblichen Erklärungen der Zollbediensteten gehabt haben, ob überhaupt ein Verzicht ausgesprochen und ob er von einer zuständigen Stelle ergangen ist. Die Strafkammer wird bejahendenfalls aufklären haben, wie die Praxis der Zollbehörden ist, ob die nach § 131 RAO ergangenen Erlasse auch für diese Fälle angewendet werden und ob es insbesondere hierfür nicht veröffentlichte Ministerialerlasse gibt.
Erst anhand einer derartigen Prüfung kann entschieden werden, ob sich die Zollbehörde im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung gehalten hat oder ob ein fehlerhafter Verwaltungsakt vorliegt und ob dieser nach den Lehren des Verwaltungsrechts nichtig oder nur anfechtbar ist. Die behauptete Erklärung der Zollbehörde ist also für die Schuldfrage von Bedeutung, so dass der Beweisantrag eine an sich erhebliche Tatsache betraf.
Der Beschluss, mit dem die Strafkammer den vorerwähnten Beweisantrag abgelehnt hat, enthält eine Gesetzesverletzung. Die Unerreichbarkeit durfte als Ablehnungsgrund nicht angenommen werden; denn durch einen besonderen Schriftsatz (7 I bis III) waren ladungsfähige Anschriften der Zeugen in Antwerpen bzw. für ████ ████ Berlin-West angegeben. Eine Vernehmung in Belgien oder Berlin war möglich. Die „Ungeeignetheit“ eines Beweismittels ist kein Ablehnungsgrund; ein Beweismittel darf nur abgelehnt werden, wenn es „völlig ungeeignet“ ist (§ 244 Abs. 3 StPO). Das hat die Strafkammer nicht angenommen und konnte sie auch nicht annehmen. Selbst wenn alle Zeugen an den Taten beteiligt waren, konnten sie doch Angaben darüber machen, wann, wie und mit welcher „hierzu berechtigten und maßgebenden deutschen Zolldienststelle“ die angebliche Vereinbarung getroffen war. Dieser Behauptung war dann durch Vernehmung der deutschen Zollbediensteten nachzugehen. Wenn eine wirksame Vereinbarung getroffen worden war, waren die Zeugen keine „Hauptbeteiligten“; denn dann lag mangels Zollschuld bei ihnen keine strafbare Handlung vor. Für die beiden Fahrer hat schon die Strafkammer im Urteil ausgeführt (S. 7), dass sie möglicherweise als Vertrauensmänner (V-Männer) die Sendung dem Zoll verraten hätten; dann hätten sie sich ebenfalls nicht strafbar gemacht.
2. Mit dem Beweisantrag zu 3 VI war die Vernehmung derselben Zeugen darüber beantragt, dass dem Angeklagten RC vor der Entladung ausdrücklich erklärt worden sei, es handele sich um eine erlaubte Entladung und die Ware sei ordnungsmäßig zollamtlich abgefertigt; die Entladung geschehe nur heimlich, weil die alliierten Behörden Schwierigkeiten bei der Einfuhr von Genussmitteln machten. Dieser Antrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, die Behauptung sei unerheblich; denn nach der Einlassung des Angeklagten ███ sei ihm gegenüber auf diese Umstände (Beurteilung durch die Alliierten) nie hingewiesen worden.
Dieser Beschluss ist fehlerhaft. Ein Beweisantrag des Verteidigers ist nicht deshalb unzulässig, weil er von dem bisherigen Vorbringen des Angeklagten abweicht; denn der Verteidiger hat nach der Prozessordnung ein eigenes Antragsrecht; der Angeklagte übersieht häufig nicht die Rechtslage und erkennt oft nicht die Möglichkeiten, die sich aus bestimmten Vorgängen für die strafrechtliche Beurteilung ergeben. Der Beweisantrag eines Verteidigers, der von dem Geständnis des Angeklagten abweicht, kann zwar wegen Prozessverschleppung abgelehnt werden (RGSt 17, 315), aber dafür fehlen bisher Anhaltspunkte.
Die unter Beweis gestellte Tatsache war auch erheblich, selbst wenn der Angeklagte ██ ██████ nichts gewusst hätte; möglicherweise lag dann nur straflose versuchte Beihilfe zur Zollhinterziehung vor (§ 46). Soweit die Strafkammer die Behauptung schon für widerlegt angesehen und deshalb den Antrag abgelehnt hat, widerspricht das dem Gesetz; denn ein Beweisantrag darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Gegenteil schon erwiesen ist. Im Übrigen hat die Strafkammer verkannt, dass die Behauptung immer auch für den Angeklagten von Bedeutung war. Die Strafkammer hat schließlich, wie die Urteilsgründe (S. 11) ergeben, den Beweisantrag nicht erschöpft, denn sie nimmt einen Widerspruch zum Vorbringen des Angeklagten nur für den zweiten Teil des Beweisantrages an (die Begründung für die heimliche Abfertigung), nicht aber zum ersten Teil, den guten Glauben über die erfolgte zollamtliche Abfertigung.
3. Mit den Anträgen zu 8 III B, C hatte die Verteidigung unter Beweis gestellt, die Fahrer van W. und ███ seien keine V-Leute des Zollfahndungsdienstes und hätten über die Fahrt den Zollbehörden vorher keine Mitteilung gemacht. Der Antrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, die Tatsachen seien unerheblich; denn die Belassung des Geldes und des Kraftwagens stünden in keiner Verbindung mit einer angeblichen Abrede über die zollfreie Einfuhr.
Die Ablehnung mit dieser Begründung ist fehlerhaft; denn damit setzte sich die Strafkammer mit ihren sonstigen Feststellungen und Würdigungen in Widerspruch. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Behandlung der Fahrer auffallend war. Die Verteidigung hatte diese Behandlung als ein Zeichen für die von ihr behauptete Vereinbarung über die zollfreie Einfuhr bezeichnet. Das konnte sie. Die Strafkammer führt jedoch aus, die Behandlung der Fahrer habe andere Gründe; sie könne auf einem Irrtum, einer Amtspflichtverletzung oder darauf beruhen, dass die Fahrer V-Leute seien oder die Fahrt vorher verraten hätten. Wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen erwiesen wären und die Fahrer weder V-Leute waren noch die Sendung verraten hatten, bliebe nach Meinung der Strafkammer nur ein Irrtum oder eine Amtspflichtverletzung der Zollbeamten. Diese bloße Möglichkeit schloss nicht aus, dass die behauptete Vereinbarung mit anderen Zollstellen, von der diese möglicherweise keine Kenntnis hatte, getroffen sein konnte.
Unter diesem Gesichtspunkt war die behauptete Tatsache erheblich.
Das Urteil muss aus diesen Gründen aufgehoben werden, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf.
| Justizangestellter | Dr. Moericke | Dr. Arndt | |||
| Dr. Sauer | Werner |