Bonus-A-Gutscheine als Devisenwerte; Aussetzungspflicht bei streitigen Besatzungsanordnungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 315/53
- Datum
- 08.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden Bestehen, Inhalt oder Rechtsgültigkeit einer Anordnung der Besatzungsbehörde streitig, hat das deutsche Gericht das Strafverfahren auszusetzen und die Frage der zuständigen Besatzungsbehörde zur Entscheidung zu überweisen; erst bei Ablehnung eines Bescheids darf es selbst entscheiden.
Bonus-Gutscheine nach der JEIA-Anweisung Nr. 6 sind Devisenwerte, wenn sie ein Recht auf einen in ausländischer Währung bezifferten Anteil am Ausfuhrerlös belegen und damit jedenfalls als Beweisurkunden unter den devisenrechtlichen Devisenwertbegriff fallen.
§ 7 WiStrG ist auf die Erschleichung devisenrechtlicher Genehmigungen/Bezugsberechtigungen nicht anwendbar, wenn der Gesetzgeber bzw. die Besatzungsregelungen das Devisenrecht als geschlossenes Sondergebiet mit eigenen Straftatbeständen ausgestalten.
Eine Ersatzeinziehung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; sieht das einschlägige Devisenstrafrecht nur die Einziehung des Tatgegenstands vor, kann ein Ersatzwert nicht eingezogen werden.
Bei der Verhängung einer Geldstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zum Zeitpunkt der Entscheidung in den Urteilsgründen zu erörtern, sofern sie für die Zumessung bedeutsam sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 27. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Fritz ███ ████████ aus ███, geboren ███████████████████ in █, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Devisenvergehens u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ████████████████████,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Leitsatz
I. Rechtssatz: Bonus-Gutscheine gemäß JEIA-Anweisung Nr. 6 sind Devisenwerte im Sinne des Art. I MRG 53.
II. Rechtssatz: § 7 WiStrG findet auf die Erschleichung von Devisengenehmigungen keine Anwendung.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Münster/Westf. zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war bei der ████████ – █ – Zweigstelle Hannover – als German Account-Manager angestellt. Ihm lag es ob, die Aus- und Einfuhrverträge abzuwickeln. Kurz vor Auflösung der JEIA (15. Oktober 1949), und zwar frühestens am 22. September 1949, veräußerte er Bonus-A-Gutscheine über mindestens 60.000 Dollar, die ihm als Angestellten der JEIA übergeben waren, ohne Wissen seiner Dienststelle und der aus den Urkunden Berechtigten, an den bei der belgischen Wirtschaftsmission in Hannover beschäftigten Kaufmann Wilhelm ████████ zu Preisen von mindestens 30.000 DM. Es handelte sich dabei „zu einem erheblichen Teil“ um solche Scheine, auf die den Berechtigten schon vorher Einfuhrbewilligungen erteilt waren, und die der Angeklagte pflichtwidrig nicht entwertet, sondern unbefugt verlängert hatte, um sie weiterveräußern zu können. Im Sommer 1950 erwirkten mehrere Firmen Einfuhrbewilligungen, indem sie den zuständigen Außenhandelsstellen, die den wahren Sachverhalt nicht kannten, vom Angeklagten veräußerte und schon ausgenutzte Bonus-A-Scheine vorlegten. Bei der Einfuhr von Waren wurde die doppelte Ausnutzung der Gutscheine vom Bremer Zollamt aufgedeckt. Von dem Erlös aus der Veräußerung händigte der Angeklagte im April 1950 dem Kaufmann ████████ 20.000 DM zur Kapitalanlage aus. Dieser gab davon 20.000 DM als Darlehen an eine Firma in Hannover weiter. Die Darlehensforderung trat der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 13. April 1951 an den Bund ab. Das Landgericht hat ihn wegen Vergehens gegen Art. I und VIII MRG 53 (Neufassung) in Tateinheit mit Unterschlagung und mit Beihilfe zur Erschleichung von Bezugsberechtigungen nach § 7 WiStrG zu einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe von 30.000 DM verurteilt. Weitere 20.000 DM hat es zugunsten der Bundeskasse eingezogen. Die Revision des Angeklagten muss im Ergebnis Erfolg haben.
I.
Die Ermächtigung zur Ausübung deutscher Strafgerichtsbarkeit über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten hat das Public Safety Department Westfalen Area mit Schreiben vom 7. Juli 1952 und 24. Juni 1953 gemäß Art. 1b (i) und (iii) AHKG 13 vom 25. November 1949 erteilt. Die Revision rügt zu Unrecht, die Genehmigung zur Strafverfolgung hätte von der Alliierten Hohen Kommission selbst erteilt werden müssen. Nach Art. 9 Abs. 1b dieses Gesetzes ist der Hohe Kommissar derjenigen Zone, in der das mit dem Strafverfahren befasste Gericht eines Landes gelegen ist, zuständig; er ist berechtigt, die Ausübung seiner Befugnisse auf eine ihm untergeordnete Behörde zu übertragen, was hier offensichtlich geschehen ist.
Die Durchführung des Verfahrens ist jedoch zur Zeit aus einem anderen Grunde unzulässig. Im Schriftsatz vom 11. November 1952 hat der Verteidiger geltend gemacht, der Angeklagte habe die gesamte ihm zur Last gelegte Tätigkeit auf ausdrückliche Anordnung der englischen Dienststellenleitung der JEIA vorgenommen. Mit Schreiben vom 15. November 1952, eingegangen am 16. November, hat er nochmals darauf hingewiesen, der Angeklagte habe sich mehrfach in der Hauptverhandlung darauf berufen, dass die Leiter der JEIA Anordnungen getroffen und Genehmigungen erteilt hätten; nunmehr werde das Bestehen, der Inhalt und die Rechtsgültigkeit oder der Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörde streitig und zweifelhaft im Sinne des AHKG 58 vom 12. Juli 1951. Die Revision beanstandet mit Recht, das Landgericht habe es unterlassen, das Verfahren mit Rücksicht darauf auszusetzen und die streitige Frage der zuständigen Besatzungsbehörde zu überweisen; denn solche Einzelanweisungen stellen „Anordnungen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 AHKG 13 i. d. F. vom 12. Juli 1951 dar, über deren Bestehen, Inhalt und Rechtsgültigkeit die Besatzungsbehörden zu entscheiden haben (Deutsches Devisenrecht, herausgegeben im Auftrage der Arbeitsgemeinschaft Außenhandel der deutschen Wirtschaft, Teil 20 f; Schmoller, Deutsches Bundesrecht I M 20 S. 13). Erst wenn die Besatzungsbehörde die Erteilung eines Bescheides ablehnt, ist das deutsche Gericht befugt, die Frage selbst zu entscheiden.
Diese Unterlassung nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und rechtfertigt die Zurückverweisung der Sache zwecks Schaffung der notwendigen Verfahrensgrundlage (vgl. BGH in NJW 1952, 469 Nr. 11).
II.
Die übrigen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Auf Mängel der Verhandlungsführung des Strafkammer-Vorsitzenden kann die Revision nicht gestützt werden, weil die Vorgänge in der Hauptverhandlung sich der Beurteilung durch das Revisionsgericht entziehen. Die sich aus der Sitzungsniederschrift vom 12. November 1952 ergebenden Zurückweisungen der Einmischung des Verteidigers in die Vernehmung des Angeklagten waren zulässig (RGSt 32, 276). Der Vorsitzende war auch berechtigt, der nach seiner Auffassung unrichtigen Aussage des Zeugen ██████ durch entsprechende Hinweise entgegenzutreten. Die von der Revision in dieser Hinsicht gerügte Äußerung des Vorsitzenden lässt überdies keine unzulässige Beeinflussung des Zeugen erkennen. Eine Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO setzt den Erlass eines in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschlusses voraus; die Verteidigung indes nicht herbeigeführt hat.
2. Ein Verfahrensverstoß ist auch darin nicht zu finden, dass das Landgericht den Antrag des Verteidigers auf Vernehmung eines Sachverständigen darüber, ob der Bonus-A-Gutschein einen Devisenwert darstelle, unter Berufung auf eigene Sachkunde abgelehnt hat. Es handelt sich um eine reine Rechtsfrage, die auf Grund der Devisengesetzgebung zu beantworten ist, wenn auch die Auffassung der Devisenbewirtschaftungsorgane dafür bedeutsam sein kann. Zur Auslegung der devisenrechtlichen Vorschriften war das deutsche Gericht nach Art. 3 Abs. 1 AHKG 13 berufen (vgl. BGH IV ZR 9/51 vom 15. März 1951). Die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens hat der Tatrichter ersichtlich nicht überschritten (BGH NJW 1951, 120 Nr. 14).
3. Die Ablehnung der vom Verteidiger beantragten Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten vor der Zollfahndungsstelle vom 11. März 1951 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ob dieses Protokoll auch im Devisenstrafverfahren nach § 441 Abs. 6 RAbgO einem richterlichen gleichsteht, kann auf sich beruhen, weil es offensichtlich nicht zum Beweise eines Geständnisses des Angeklagten verwendet werden sollte (§ 254 Abs. 1 StPO). Seine Verlesung war daher nur nach § 249 StPO zum Nachweise seines Vorhandenseins und seines Inhalts zulässig (BGH NJW 1952, 1265 Nr. 16). Das Landgericht hat sie mit der Begründung abgelehnt, dass ihm sein Inhalt durch die dem Angeklagten daraus vorgehaltenen Einzelheiten bekannt sei. Es hat also die Tatsachen, die nach Lage der Sache durch die Verlesung allein bewiesen werden sollten, schon als bewiesen angesehen. Dieses Verfahren entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Überdies hatte der Verteidiger bei Stellung seines Antrages nicht angegeben, was er mit der Urkunde beweisen wollte, sondern sich nur darauf berufen, dass auch diese Niederschrift Beweiswert habe. Ein ordnungsmäßiger Beweisantrag liegt daher nicht einmal vor.
4. Die Revision rügt ferner zu Unrecht, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Vernehmung des belgischen Vizekonsuls Dewesele nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass dieser Zeuge flüchtig sei und sich nach den Angaben des Verteidigers in irgendeinem Teil Afrikas aufhalten solle. Ob diese Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Beweisantrag oder an anderer Stelle gemacht worden sind, ist entgegen der Annahme der Revision unerheblich, weil der Verteidiger auch bei Stellung des Beweisantrages nur unsichere Vermutungen über den Aufenthalt des flüchtigen Zeugen geäußert hat. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen, um die Unerreichbarkeit des Zeugen festzustellen. Zur Stellung eines Antrages bei der Besatzungsbehörde gemäß Art. 5 AHKG 13 lag mangels der dafür erforderlichen tatsächlichen Grundlage kein Anlass vor.
5. Die von der Revision bemängelte Behandlung der Hilfsbeweisanträge auf Vernehmung des Mr. ██ und des Mr. ████████ erledigt sich im Hinblick auf den unter I erörterten Verfahrensmangel, soweit die Anträge sich auf die vom Angeklagten behaupteten „Anordnungen“ der JEIA-Leitung beziehen (Nr. 1 und 2 des in der Hauptverhandlung vom 27. November 1952 überreichten Schriftsatzes). Den weiteren Hilfsantrag auf Anhörung dieser Zeugen über die angebliche Verbringung von „Unterlagen der JEIA-Dienststelle Hannover, besonders von ausgenutzten Bonusscheinen, zur Zentrale nach Frankfurt Mitte September 1949“ hat das Landgericht in den Urteilsgründen mit der rechtlich und denkgesetzlich nicht angreifbaren Begründung beschieden, dadurch könne nicht bewiesen werden, dass sämtliche Bonus-Scheine schon zu diesem Zeitpunkt nach Frankfurt geschafft waren. Zu Unrecht rügt die Verteidigung hier auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht wird das Landgericht bei der neuen Entscheidung von folgenden Gesichtspunkten auszugehen haben:
Der Begriff des Devisenwerts ist richtig angewendet worden. Der Bonus-A-Gutschein lautet auf einen Währungsbetrag in US-Dollar, „darstellend 5 % vom Nettoerlös in ausländischer Währung aus Exportgeschäften“, der dem auf dem Schein namentlich bezeichneten Exporteur zur Verwendung nach Maßgabe des Inhalts und der Bedingungen der JEIA-Anweisung Nr. 6 „zur Verfügung steht“. Nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Anweisung wurde der Exporteur-Bonus A in der angegebenen Höhe von dem Exporteur „erworben“; die Außenhandelsbank stellte ihm einen Gutschein in dieser Höhe aus. Dieser war zwar grundsätzlich nicht übertragbar, der Inhaber war aber berechtigt, „den Bonus“ teilweise an seine Unter- oder Materiallieferanten „weiterzugeben“. Alsdann wurden auf den Namen der einzelnen „Berechtigten“ Teilgutscheine ausgestellt. Die Gutscheine verfielen, wenn sie nicht binnen bestimmter Fristen zur Einfuhr oder in sonstiger Weise entsprechend der JEIA-Anweisung verwendet wurden. Hiernach stellte der Bonus-A-Gutschein eine Bescheinigung über das Recht des Ausführers auf einen Teil des Ausfuhrerlöses dar, der nach außen hin der JEIA zustand. Wenn er dieses Recht auch nicht selbständig verkörperte, so kam ihm doch mindestens die Eigenschaft einer Beweisurkunde im Sinne des Art. Xd Ziff. 4 MRG 53 (Neufassung) zu; er fiel damit eindeutig unter den Begriff der Devisenwerte. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die JEIA-Anweisung Nr. 6 unter Ziff. 9 selbst von dem „Wert des Exporteurgutscheines“ spricht und unter Ziff. 15 bestimmt, dass der „Devisenwert der verfallenen Bonus-Gutscheine“ den allgemeinen JEIA-Fonds wieder zugeführt wird. Der von der JEIA nicht genehmigte Handel mit im Bundesgebiet befindlichen Bonus-Gutscheinen fiel daher unter die Verbotsvorschrift des Art. I MRG 53 und damit unter die Strafbestimmung des Art. VIII (vgl. Deutsches Devisenrecht I S. 57). Dasselbe gilt für die schon ausgenutzten Bonus-Gutscheine, weil diese vom Beschwerdeführer nicht entwertet worden waren.
Ausserdem ist der Tatbestand des Art. I 1a desselben Gesetzes verwirklicht, weil die Geschäfte sich auf einen Teil des Devisenerlöses „bezogen“, der sich „unter der Kontrolle“ der Exporteure im Sinne des Art. XI Abs. 2 MRG 53 befand.
Die Annahme einer Unterschlagung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Erschleichung von Bezugsberechtigungen nach § 7 WiStrG. Diese Vorschrift ist in Art. 5 Abs. 2b AHKG 33 vom 2. August 1950 (ABI. AHK S. 514) nicht für anwendbar erklärt. Sie gilt hier auch nicht unmittelbar, weil sie nur den Schutz der Bewirtschaftungsvorschriften im engeren Sinne betrifft. Das Devisenrecht war von jeher ein in sich geschlossenes Rechtsgebiet mit besonderen Strafbestimmungen. Die Genehmigungserschleichung war daher im § 69 Abs. 1 Ziff. 7 DevG 1938 (RGBl. I, 1737) besonders mit Strafe bedroht. Diese Vorschrift ist aber infolge der Aufhebung des deutschen Devisengesetzes durch Art. XII Abs. 1 MRG 53 (Neufassung) mindestens mit dessen Inkrafttreten, am 19. September 1949, ersatzlos weggefallen (vgl. Langen, Devisenrecht 1950 Art. XII MRG 53 Anm. 1). Erst im Art. 3 Abs. 5 AHKG 14 vom 25. November 1949 (ABI. AHK S. 59) schufen die Besatzungsmächte weitere Straftatbestände, die auch die Genehmigungserschleichung erfassen und nach Art. 5 Abs. 2a AHKG 33 in Ergänzung des Art. VIII MRG 53 anzuwenden sind (Deutsches Devisenrecht 63 Nr. 10aE und 65 Nr. 13; Langen, Kommentar zum Devisenrecht 2. Aufl. S. 87 Anm. 17). Bis zum Inkrafttreten des AHKG 14 – 25. November 1949 – galt zwar noch die SHAEF-Verordnung Nr. 1, die in Art. II unter Ziff. 33 alle Täuschungshandlungen gegenüber Angehörigen der alliierten Streitkräfte oder den in ihrem Auftrag handelnden Personen in Angelegenheiten von amtlicher Bedeutung unter Strafe stellte; sie wurde erst durch Art. 6 AHKG 14 aufgehoben. Diese Verordnung enthielt aber keine nach deutschem Recht gültige Strafdrohung, weil Art und Höhe der Strafen dem Ermessen der Militärgerichte überlassen blieben. Sie bildet daher keine rechtsstaatliche Grundlage für eine Verurteilung wegen Genehmigungserschleichung.
Da die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Beihilfe zur Erschleichung von Bezugsberechtigungen möglicherweise noch vor dem 25. November 1949 begangen ist, müsste sie nach den bisherigen Feststellungen gemäß § 2 Abs. 1 StGB n. F. straflos bleiben; denn diese Bestimmung gilt mangels einer entgegenstehenden devisenrechtlichen Vorschrift nach Art. XII Abs. 3 MRG 53 auch im sachlichen Devisenstrafrecht (vgl. Langen, Kommentar aaO 127 f, Art. XII MRG 53 III, IV Anm. 7, 8; Deutsches Devisenrecht I S. 58 Ziff. 2, 3; Gurski, Deutsches Bundesrecht I M 39a zu Art. 5 AHKG 33).
Die Voraussetzungen des § 6 WiStrG müssen nach Art. 5 Abs. 2b AHKG 33 für die vor dessen Inkrafttreten begangenen Devisenvergehen festgestellt werden, weil es sich nur um eine Verfahrensvorschrift handelt (Deutsches Devisenrecht 60 Ziff. 9).
Zur Strafbemessung wird auf folgendes hingewiesen:
Die Höhe der Freiheitsstrafe verstößt entgegen den Ausführungen der Revision nicht gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens.
Für die neben der Gefängnisstrafe gemäß Art. VIII MRG 53 zulässige Geldstrafe steht dem Tatrichter der dort bestimmte Strafrahmen bis zu 25.000 DM oder dem dreifachen Wert der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Vermögenswerte zur Verfügung. Daneben gelten die Rechtsgrundsätze des § 27c StGB. Danach soll die Geldstrafe das Entgelt, das der Täter für die strafbare Handlung empfangen, und den Gewinn, den er aus ihr gezogen hat, übersteigen. Zur Anrechnung der an die Bundeskasse abgetretenen Darlehensforderung von 20.000 DM war der Tatrichter hiernach nicht verpflichtet, weil die Geldstrafe auch unter Einrechnung dieser Forderung das gesetzliche Höchstmaß nicht übersteigt. Jedoch darf auch bei Anwendung des § 27 Abs. 2 StGB der Grundsatz des Absatzes 1 nicht verletzt werden. Das angefochtene Urteil lässt jede Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Verurteilung vermissen.
Für die Ersatzeinziehung in Höhe von 20.000 DM mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. Art. VIII MRG 53 sieht nur die Einziehung derjenigen Vermögenswerte vor, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden; eine Ersatzeinziehung kennt er ebensowenig wie Art. 5 AHKG 14. Die vom Landgericht zugrunde gelegten Bestimmungen der §§ 39, 41 WiStrG (nach der seit dem 1. April 1952 geltenden Fassung: § 39 WiStrG in Verbindung mit §§ 18, 20 OWiG), die auch die Einziehung der durch eine Zuwiderhandlung erlangten Gegenstände erfassen, sind erst nach Begehung der Straftat durch Art. 5 Abs. 2b AHKG 33 für Devisenvergehen in Kraft gesetzt worden, mithin nach § 2 Abs. 1 StGB n. F. im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Eine auflösend bedingte Ersatzeinziehung, die der Tatrichter für den Fall des Eingehens der abgetretenen Darlehenssumme bei der Bundeskasse in den Urteilsgründen ausgesprochen hat, ist auch im geltenden Recht nicht vorgesehen. Ob der Ersatzwert noch im Vermögen des Täters enthalten ist, ist allerdings entgegen der Ansicht der Revision belanglos.
Der erkennende Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an das benachbarte Landgericht in Münster zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung wird sich der Tatrichter zweckmäßigerweise der Hilfe eines Bankfachmanns zur Beurteilung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Devisengeschäfte bedienen.
| Groß | Engels | Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |
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