Treffer
BGH Urteil

Bewährungsversagung bei Betrug: Erforderliche umfassende Abwägung des öffentlichen Interesses

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 369/63
Datum
12.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fortgesetzten Betrugs zu Freiheitsstrafen von acht Monaten und Geldstrafen verurteilt; die Vollstreckung wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen griffen sie Schuldspruch und Verfahren an. Der BGH verwarf die Revisionen weitgehend, hob das Urteil aber insoweit auf, als die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. Die Begründung zur „öffentlichen Interessenlage“ (§ 23 StGB a.F.) sei verallgemeinernd und lasse eine umfassende Abwägung aller Umstände, insbesondere der veränderten Lebenssituation und weggefallener Tatbedingungen, vermissen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nicht auf bloße Unvollkommenheiten der Verhandlungsleitung gestützt werden; Sachleitungsfehler sind nur im Rahmen zulässiger Verfahrensrügen angreifbar.

2

Das Fragerecht beisitzender Richter nach § 240 Abs. 1 StPO ist nicht dadurch begrenzt, dass der Vorsitzende zuvor nur kürzer gefragt hat; eine zeitliche Begrenzung würde die Wahrheitsfindung gefährden.

3

Ob ein Zeuge der Tatbeteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtig ist und deshalb unvereidigt zu lassen ist, unterliegt als tatrichterliche Würdigung grundsätzlich nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle.

4

Die Verlesung von Urkunden nach § 249 StPO kann bei Abwesenheit des Angeklagten zulässig sein, wenn dieser zur Anklage vernommen ist und das Gericht seine Anwesenheit für die Beweiserhebung nicht für erforderlich hält (§ 231 Abs. 2 StPO).

5

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen „öffentlichen Interesses“ erfordert eine einzelfallbezogene Gesamtabwägung, die auch nachträgliche Veränderungen in der Stellung des Täters und den Wegfall tatbegünstigender Umstände einbezieht; schematische Verallgemeinerungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 20. Dezember 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

1. ████, den Kaufmann Jörg █, geboren am █, aus █, 2. ███ ███████████████ ████████ Franz J█, geboren am █, aus █,

wegen fortgesetzten Betrugs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 1962 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als den Beschwerdeführern Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen je eines fortgesetzten Betruges zu acht Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, und zu Geldstrafen verurteilt. Die Angeklagten haben dagegen Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte van ████████ erhebt außerdem Verfahrensbeschwerden.

Die Revisionen sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden, auch die des Angeklagten van ███████████, denn die Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger ist erst am 5. April 1963 ordnungsmäßig bewirkt worden (§ 37 StPO i.V.m. § 212a ZPO; BGHZ 30, 299; vgl. auch RGZ 98, 241).

Die Rechtsmittel haben jedoch nur insoweit Erfolg, als den Beschwerdeführern Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

I. Die Verfahrensangriffe des Angeklagten van ████ greifen nicht durch.

1) Die Beanstandung der Revision, das Hauptverfahren hätte eher durchgeführt werden können, ist keine zulässige Revisionsrüge; auf sie braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.

Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in der späten Durchführung des Hauptverfahrens nicht gefunden werden. Das Gesetz regelt in den Bestimmungen über die Verfolgung der Strafverfolgung ausdrücklich, wie lange eine strafbare Handlung verfolgt werden darf. Solange eine Straftat danach noch verfolgbar ist, verletzt ihre Verfolgung als solche nicht das rechtliche Gehör des Beschuldigten, wie es die Revision vergeblich hinzustellen versucht.

2) Verfehlt ist auch die Beanstandung, in der Hauptverhandlung seien die Bestimmungen über die Verfahrensleitung verletzt worden. Auf etwaige Mängel in der Verhandlungsleitung kann die Revision überhaupt nicht gestützt werden (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1953 – 4 StR 315/53). Fehler des Vorsitzenden in der Sachleitung hat die Revision nicht dargetan. Sie räumt selbst ein, dass stets zuerst der Vorsitzende die Angeklagten und die Zeugen vernommen habe. Ergänzende Fragen zu stellen, gestattet das Gesetz den beisitzenden Richtern (§ 240 Abs. 1 StPO). Es begrenzt dieses Recht nicht auf den Zeitraum, den der Vorsitzende vorher für die Befragung des Angeklagten oder eines Zeugen beansprucht hat. Das geschieht aus gutem Grund; denn jede solche Begrenzung könnte nur zu leicht zum Nachteil der Wahrheitsfindung ausschlagen, wobei es gleichgültig wäre, ob im einzelnen Falle, wenn man den Gedanken der Revision folgen wollte, das Fragerecht eines beisitzenden Richters, des Verteidigers, des Staatsanwalts oder eines sonstigen Frageberechtigten be-

eintrachtigt würde.

Soweit die Revision mit ihrer Behauptung, dass ein beisitzender Richter Angeklagte und Zeugen länger befragt habe als der Vorsitzende, geltend machen möchte, dass sich der Vorsitzende nicht gewissenhaft genug auf die Verhandlung vorbereitet habe, und daraus einen Verfahrensfehler herleiten möchte, muss ihr Vorbringen mit Nachdruck als unzulässig und als ungeeignet zurückgewiesen werden. Unvollkommenheiten oder Mängel der Verhandlungsleitung vermögen die Revision nicht zu begründen (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1953 – 4 StR 315/53). Unterlaufen dem Vorsitzenden Fehler bei der Sachleitung, haben die Beteiligten jederzeit die Möglichkeit, dagegen gemäß § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts anzurufen. Zwar ist die Anrufung der Entscheidung des Gerichts nicht ausnahmslos die notwendige Voraussetzung für die Erhebung einer Revisionsrüge. Das Revisionsgericht kann aber aus der Tatsache, dass in der Verhandlung keiner der Beteiligten das Verfahren des Vorsitzenden beanstandet und die Entscheidung des Gerichts angerufen hat, entnehmen, dass dem Vorsitzenden kein Fehler unterlaufen ist. So liegt es hier. Kein Verfahrensbeteiligter, insbesondere keiner der rechtskundigen Verteidiger hat während der Hauptverhandlung die Maßnahmen des Vorsitzenden beanstandet und eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO beantragt. Der Senat sieht darin ein deutliches Anzeichen dafür, dass dem Vorsitzenden bei der Sachleitung keine den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Fehler unterlaufen sind.

3) Einen weiteren Verfahrensverstoß sieht die Revision darin, dass das Urteil zu Beginn der Beweiswürdigung ausführt, die Feststellungen beruhten unter anderem auf den Bekundungen „der ausweislich der Sitzungsniederschrift vernommenen Zeugen“ (UA 37), obwohl zur Zeit der Unterzeichnung des Urteils ein ordnungsmäßiges Protokoll noch gar nicht vorhanden gewesen sei. Der Angriff kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Die angeführte Urteilsstelle besagt nämlich nur, dass der Sachverhalt unter anderem auf Grund der Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen festgestellt worden ist. Der allgemeine Hinweis auf das Hauptverhandlungsprotokoll ist unschädlich, selbst wenn dieses zur Zeit der Urteilsunterzeichnung noch nicht vorhanden war. Er ist überflüssig, und es würde das Urteil nicht beeinträchtigen, wenn er fehlen würde. Außerdem hat das Landgericht in der folgenden eingehenden Beweiswürdigung im einzelnen genau dargelegt, welchen Zeugenaussagen es in den verschiedenen Punkten gefolgt ist.

4) Ohne Grund beanstandet die Revision, dass die Strafkammer die von dem Verteidiger des Beschwerdeführers beabsichtigte Frage an den Kriminalkommissar S[REDACTED], warum er den Wiegemeister G[REDACTED] auf die Anzeige des Spediteurs B[REDACTED] nicht vernommen habe, nicht zugelassen hat. Das Landgericht hat diese Frage zutreffend als unerheblich angesehen, weil nach den von ihm getroffenen und der Entscheidung zugrundegelegten Feststellungen der Angeklagte van ████████ zwar wusste, dass die Kohlenlieferanten ██████ ███ und R[REDACTED] den Endabnehmern höhere Gewichte vortäuschten, ihm aber im einzelnen nicht genau bekannt war, wie sie sich die falschen Gewichtsnachweise beschafften (UA 36). Das schließt nicht aus, dass der Beschwerdeführer für ordentliches und richtiges Verwiegen sorgen konnte, wenn er gewollt hätte und wie er es bei den Lieferungen auf das Lager seiner Arbeitgeberin getan hat (UA 35).

5) Die Revision rügt ferner, der Zeuge L[REDACTED] hätte nicht vereidigt werden dürfen, weil er trotz seines Freispruchs durch das Landgericht Essen der Tatbeteiligung verdächtig geblieben sei, und die Zeugen Dr. ████, T[REDACTED] und M[REDACTED] hätten vereidigt werden müssen, weil bei ihnen ein solcher Verdacht nicht bestanden habe. Der Angriff ist unbegründet.

Ob ein Zeuge der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO an der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat verdächtig ist oder nicht, entscheidet der Tatrichter. Das Landgericht hat die Frage bei den vier Zeugen gesehen. Es hat den Kaufmann L[REDACTED] auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 55 StPO belehrt, ihn später aber gleichwohl vereidigt. Die drei anderen Zeugen hat es wegen „Verdachts der Tatbeteiligung“ nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen, im Falle Dr. ████ nachdem es den Beschwerdeführer und seine Verteidiger zu dem Widerspruch der Staatsanwaltschaft gegen die Vereidigung des Zeugen ausdrücklich gehört hatte. Dass die Strafkammer einen Verdacht strafbarer Beteiligung, die sich in derselben Richtung wie die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verfehlung bewegt (RGSt 44, 172; BGHSt 4, 368, 371; 10, 65, 67), bei dem einen Zeugen verneint und bei den drei anderen bejaht hat, beruht deutlich auf im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbaren tatsächlichen Erwägungen; aus Rechtsgründen kann diese Entscheidung daher nicht beanstandet werden. Auch aus dem Urteil ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Strafkammer bei dem Kaufmann █████████ solchen Verdacht gehegt hat, wie die Revision geltend macht. Die Ausführungen UA 54 besagen nur, dass L[REDACTED] bei der Zusammenkunft im „Schloss Horst“ wusste, dass teilweise zu hohe Liefergewichte angegeben wurden und dass auch die Angeklagten darüber unterrichtet waren. Aus diesen Darlegungen ergibt sich aber nicht, dass auch er bei den von ihm ausgeführten Transporten falsche Gewichte angegeben hätte. Die Erörterungen über seine Frachtreklamationen UA 44, die sich freilich nur auf Transporte an die Firma ██ █████ und deren Kunden beziehen, und UA 58 deuten eher darauf hin, dass L[REDACTED] erst nachträglich erfuhr, dass auch bei Lieferungen, die er angefahren hatte, den Abnehmern zu hohe Mengen berechnet worden waren; wenn er das von vornherein gewusst und dabei in strafbarer Weise mitgewirkt hätte, hätte er sich nämlich bei den belieferten Firmen nicht über die ihnen in Rechnung gestellten Kohlenmengen zu erkundigen brauchen.

6) Weiter beanstandet die Revision, die am 4. Dezember 1962 vorgenommene Verlesung von Schriftstücken in Abwesenheit des Beschwerdeführers sei unstatthaft gewesen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Unterlagen sind nicht zum Zwecke des Vorhalts an den Angeklagten, sondern teilweise auf seinen Antrag vom 30. November 1962 (Ziff. 1 und 3) – gemäß § 249 StPO verlesen worden. Das ergibt sich aus Abschnitt III des vor der Verlesung verkündeten Beschlusses vom 3. Dezember 1962. Inwiefern die vorgelesenen Schriftstücke keine Urkunden im Sinne des § 249 StPO sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dass ihre Verlesung gegen eine der Bestimmungen der §§ 250 bis 256 StPO verstoßen habe, hat die Revision nicht geltend gemacht. Die Abwesenheit des an diesem Tag ausgebliebenen Beschwerdeführers stand der Erhebung des Urkundenbeweises nicht entgegen, da er zur Anklage vernommen war und die Strafkammer seine Anwesenheit während der Verlesung der Urkunden nicht für erforderlich hielt (§ 231 Abs. 2 StPO).

7) Die Aufklärungspflicht hält die Revision für verletzt, weil das Landgericht nicht untersucht habe, wie sich die unlauteren Streckengeschäfte bei anderen süddeutschen Kohlenfirmen abgespielt hätten und ob deren maßgebliche Personen die betrügerischen Machenschaften gemerkt hätten. Die Rüge hat keinen Erfolg. Entgegen den Ausführungen der Revision besteht zwischen den Zahlenangaben UA 13 Nr. 6 und den Feststellungen ████ über die Kohlenlieferungen durch Lastzüge an die ███ und ███████████ Kohlenhandelsgesellschaft kein Widerspruch. Die Zahlen UA 13 geben die süddeutschen Kohlengroßhandlungen abgewickelten betrügerischen Streckengeschäfte an; sie sind, wie das Urteil ausdrücklich erwähnt, nicht genau. Die Summe der über die angeführten drei Kohlengroßhandlungen vorgenommenen Kohlenlieferungen durch Lastzüge bildete nur einen kleinen Teil dieser gesamten Streckengeschäfte nach Süddeutschland. Gegenstand der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer waren nicht die gesamten unlauteren süddeutschen Streckengeschäfte, sondern nur die durch ███, AC und █████ vorgenommenen Belieferungen von Abnehmern seiner Arbeitgeberin. Für deren Beurteilung war es völlig unerheblich, in welcher Weise die Streckengeschäfte von anderen süddeutschen Kohlengroßhandlungen abgewickelt wurden und inwieweit deren Leiter das im einzelnen wussten. Es drängte daher das Landgericht nichts, in dieser Richtung Beweise zu erheben.

8) Inwiefern die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt haben soll, dass sie den Direktor ██ nicht noch einmal ergänzend vernommen hat, und inwiefern der Angeklagte van ███ dadurch beschwert sein soll, ist unerfindlich. Die Revision überliest, dass das Landgericht festgestellt hat, dass auch vom Sommer 1953 bis Ende 1954 bei sonst ausreichendem Kohlenangebot bei einzelnen Sorten weiterhin ein Engpass bestand (UA 4), und dass es so von dem in das Wissen dieses Zeugen gestellten Sachverhalt ausgegangen ist.

9) Der Beschwerdeführer hatte beantragt, verschiedene Personen als Zeugen über die Ermittlungsmethoden des Kriminalkommissars █████ in dem Strafverfahren gegen den Kohlengroßhändler ███████ zu vernehmen, um die Glaubwürdigkeit des Polizeibeamten anzugreifen. Die Erhebung dieser Beweise hat die Strafkammer durch verkündeten Beschluss abgelehnt, weil die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Die Ansicht der Revision, diese Entscheidung verstoße gegen § 244 Abs. 3 StPO, trifft nicht zu. Das Landgericht hat Budde, der den Angeklagten im Ermittlungsverfahren belastet hatte (vgl. S. 60, 61 der Anklageschrift und S. 68, 69 der Schutzschrift des Beschwerdeführers vom 30. Juni 1960), und anschließend zu dessen Angriffen ████████████ Zeugen gehört. Wie aus den Ausführungen des Urteils UA 37, 37a klar hervorgeht, hat es aber die Aussagen dieser beiden Auskunftspersonen überhaupt nicht verwertet, weder zugunsten noch zuungunsten des Beschwerdeführers. B[REDACTED]s Bekundungen erschienen der Strafkammer allein schon deshalb wertlos, weil der Zeuge sich offensichtlich nicht an die Tatsachen hielt, sondern persönliche, mit diesem Verfahren nicht in Zusammenhang stehende Zwecke verfolgte. Diese Überzeugung hat das Landgericht auf Grund des persönlichen Eindrucks von B[REDACTED] und nicht etwa auf Grund der Aussage ████████ gewonnen. Die Bekundungen des Polizeibeamten haben für das Urteil überhaupt keine Folge gehabt. Auf die von dem Angeklagten beantragte Vernehmung von Zeugen zur Glaubwürdigkeit ███████ kam es daher nicht an.

10) Den Antrag, den Kohlengroßhändler ██ noch einmal als Zeugen zu hören, und zwar darüber, dass der Kriminalkommissar S[REDACTED] ihm bei der Vernehmung am 12. Februar 1957 die Möglichkeit einer Wiederverhaftung angedeutet habe, hat das Landgericht abgelehnt, weil er eine Wiederholung einer bereits erschöpfend durchgeführten Vernehmung bezwecke. Die von der Revision dagegen erhobenen Angriffe sind unbegründet. Das Beweisthema war nicht neu. Wie sich aus Ziffer 6 des Beweisantrages vom 30. November 1962 selbst ergibt, hatte die Strafkammer ████ bei seiner Anhörung auch über seine polizeiliche Vernehmung vom 12. Februar 1957 befragt. Hergang und Inhalt dieser Vernehmung waren damit Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen. Wenn der Tatrichter die Anhörung darüber als erschöpfend angesehen hat, kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

11) Das Landgericht hat den weiteren Beweisantrag, Budde darüber zu vernehmen, dass ihm die polizeiliche Vernehmungsniederschrift vom 12. Februar 1957 in ihrem Originalzustand (Hille Bl. 236/1 d.A.; Abschrift: SK I Bl. 259) nicht bekannt gemacht worden sei, abgelehnt, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Dieser Beschluss hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand; denn der den Beschwerdeführer belastende Inhalt dieser Vernehmungsniederschrift ist in dem Urteil nicht verwertet worden.

12) Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, dass die Strafkammer die Vernehmung der in Ziffer 7 des Beweisantrages vom 30. November 1962 genannten Personen über die angeblich einseitige Ermittlungsweise des Kriminalkommissars S[REDACTED] abgelehnt hat, weil die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung bedeutungslos seien. Weder der Beweisantrag noch die Revision machen geltend, dass der Polizeibeamte bei der Ermittlung belastender Umstände in unstatthafter Weise vorgegangen sei. Selbst wenn er – in Verkennung seiner Aufgabe – nur solchen Umständen nachgegangen und nicht von Amts wegen auch nach entlastenden Gesichtspunkten geforscht haben sollte, würde das die Entscheidung nicht beeinflusst haben; denn das Urteil beruht nicht auf dem Ermittlungsverfahren, sondern auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung, in der der Angeklagte und seine Verteidiger alle entlastenden Gesichtspunkte geltend machen konnten.

13) Die Rüge, das Landgericht habe § 265 StPO verletzt, weil es den Beschwerdeführer, dem im Eröffnungsbeschluss gemeinschaftlicher fortgesetzter Betrug zur Last gelegt worden war, ohne Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt als Alleintäter verurteilt hat, ist unzulässig; denn sie ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden.

II. Die sachlichrechtlichen Angriffe haben ebenfalls keinen Erfolg.

1) Die Feststellungen sind widerspruchsfrei und tragen die Schuldspruche.

a) Die Abnehmer der Firmen ██ und █████████ wurden über die ihnen gelieferte Kohlenmenge getäuscht. Das geschah dadurch, dass den ihnen erteilten Rechnungen die falschen süddeutschen „Wiegescheine“ zugrundegelegt wurden, wie die Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision van ████████ ausdrücklich festgestellt hat (UA 18, 19, 25, 26; UA 30, 34, 35). Dadurch wurden die Empfänger in einen Irrtum versetzt und bezahlten mehr Kohlen, als sie erhalten hatten. Sie erlitten so, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (vgl. UA 62), einen Vermögensschaden in Höhe des Unterschiedes zwischen den Preisen, die sie tatsächlich beglichen, und die sie nach dem Kaufvertrag mit den Firmen L[REDACTED] und █████████ bei Berechnung der wirklich gelieferten Kohlenmengen zu bezahlen gehabt hätten. Wie hoch die Einbuße jedes einzelnen Käufers war, hat das Landgericht nicht festgestellt. Das schadet entgegen den Meinungen der Revisionen nicht. Eine solche Feststellung war nämlich, wie das Urteil erwähnt, nicht nötig, weil die Ermittlung des gesamten zu Unrecht berechneten Mehrgewichts auf Schätzungen beruhte und nicht genau festgestellt werden konnte, ob sich diese sogenannten Lufttonnen prozentual gleichmäßig oder verschieden auf die einzelnen Abnehmer verteilten. Die Firmen █████ und ████ hatten keinen Rechtsanspruch auf den ihnen zugeflossenen Unterschied zwischen dem zu Unrecht berechneten und dem wirklich geschuldeten Preis. Der Vermögensvorteil verblieb ihnen allerdings im Ergebnis nur zu einem kleinen Teil, nämlich in Höhe der auf die Lufttonnen entfallenden Handelsspanne, weil sie freilich bewusst ihren Lieferanten genau die gleiche Kohlenmenge zu viel bezahlten, die sie ihren Abnehmern zu viel berechnet hatten. Das steht jedoch der Annahme eines Betrugs zu Gunsten der Arbeitgeber der Angeklagten nicht entgegen.

b) Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind widerspruchsfrei und reichen ebenfalls aus. Beide Beschwerdeführer wussten spätestens seit der Zusammenkunft im „Schloss Horst“ in Gelsenkirchen, die am 5. Dezember 1953 stattgefunden hatte, dass ihre Lieferanten und deren Spediteure bei dem Nachwiegen in Süddeutschland zu hohe Kohlengewichte in die Wiegekarten eintragen ließen (UA 27, 36, 54, 55). Gleichwohl ließen sie es zu, dass ihren Abnehmern die Kohlen weiterhin nach diesen falschen Wiegekarten berechnet wurden. Der Satz UA 7: „Keiner der Beteiligten wollte bzw. konnte deshalb auf diese Geschäftsart verzichten“, nämlich den Kohlenbezug durch Lastzüge unmittelbar von der Zeche zum Endverbraucher, wäre nicht unbedenklich, wenn er sich auf die Angeklagten bezöge. Das trifft jedoch nicht zu. Die Bemerkung gehört wie die gesamten Ausführungen UA 3 bis 13 zur Darstellung der „Vorgeschichte“ (UA 3) und des Geschehens, in dessen Rahmen sich das den Beschwerdeführern vorgeworfene Verhalten abgespielt hat. Mit den Angeklagten und deren Tun befasst sich das Urteil erst von UA 13 ab.

Die Feststellungen, dass auch der Angeklagte van ██ ███████ Vortäuschung höherer als gelieferter Kohlengewichte durch die Lieferanten und deren Spediteure spätestens seit dem 5. Dezember 1953 erkannt und durchschaut hat, sind klar und bestimmt. Das Urteil spricht zwar zunächst davon, dass „anzunehmen“ sei, dass diese Täuschungshandlungen zwischen den beiden persönlich bekannten und in engen Geschäftsbeziehungen stehenden Beschwerdeführern besprochen worden seien, und sieht dann diese „Annahme“ als „eindeutig bestätigt“ an (UA 51). Die Bestätigung begründet es nicht, wie die Revision van ██ geltend macht, mit allgemeinen Ausführungen, sondern mit sehr bestimmten Angaben über zahlreiche UA 52 bis 56 ausgeführte Einzelheiten, die die Strafkammer davon überzeugt haben, dass bei der Besprechung im „Schloss Horst“ dieser Beschwerdeführer in derselben Weise wie der Angeklagte Ehrenmann über die Vorspiegelung zu hoher Gewichte Bescheid wusste. Einen scheinbaren Widerspruch enthält die Darlegung nur bei der Erwähnung, dass der Angeklagte van █████████ spätestens nach der Warnung des Kaufmanns ██████████, die er am 8. August 1953 erhalten hatte, „positiv wusste, dass und wie betrogen wurde“ (UA 53). Das ist jedoch lediglich eine Ungenauigkeit im Ausdruck. Die Urteilsstelle soll ersichtlich besagen, dass dem Beschwerdeführer spätestens am 8. August 1953 von diesem Beobachter genau gesagt wurde, dass und wie betrogen wurde. Dass der Angeklagte van ███ diesen Hinweis sofort geglaubt hat, hat das Landgericht aber offensichtlich jedenfalls nicht zweifelsfrei angenommen. Die Ausführungen des Urteils, die ebenfalls Anfang August 1953 geltend gemachte Beanstandung der Firma ██████████████ entgegen den Zusagen des Beschwerdeführers nicht aufgeklärt worden, weil er „ohnehin mindestens ahnte, was gespielt wurde“, und die Feststellung, dass er spätestens seit dem 5. Dezember 1953 die Vortäuschung zu hoher Gewichte kannte, stehen daher mit der Erörterung der Warnung des Kaufmanns ███ in Wirklichkeit nicht im Widerspruch.

Die eingehenden Darlegungen darüber, von welchem Zeitpunkt ab jeder der Beschwerdeführer wusste, dass die von den Lieferanten und Spediteuren abgelieferten süddeutschen Wiegekarten falsche Gewichtsangaben enthielten, zeigen, dass die Strafkammer auch bei den Lieferungen G[REDACTED] den betrügerisch verschafften Vermögensvorteil nur den Unterschied zwischen den berechneten und den geschuldeten Preisen gewertet hat, die die Abnehmer der Firmen T[REDACTED] und ███ nach dem 5. Dezember 1953 entrichtet haben.

2) Die Bemessung der Freiheits- und Geldstrafen lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die von der Revision E[REDACTED] vermisste Feststellung zu dem strafschärfend verwerteten Umstand, dass dieser Beschwerdeführer von dem Kohlengroßhändler Schmiergelder gefordert hat, befindet sich auf S. 25 des Urteils.

Dagegen ist die Begründung, mit der das Landgericht den Beschwerdeführern eine Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung versagt hat, nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer hat angenommen, dass die Angeklagten sich voraussichtlich auch ohne Vollstreckung der Gefängnisstrafen künftig gesetzestreu verhalten werden; sie hat aber gemeint, dass das öffentliche Interesse deren Vollstreckung erfordere (§ 23 StGB). Die Überlegungen des Landgerichts dazu sind mit einer rechtsfehlerhaften Verallgemeinerung behaftet und lassen eine umfassende, alle Begleitumstände der Tat und deren Folgen für die Angeklagten einschließende Abwägung vermissen (vgl. BGH LM StGB § 23 Nr. 17 und StPO § 267 Abs. 3 Nr. 32 a.E.). Die Strafkammer begründet ihre Ansicht, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafen im öffentlichen Interesse geboten sei, unter anderem damit, dass die Angeklagten „im Blickpunkt“ stehende Persönlichkeiten wären (UA 67). Das mag zur Zeit der Tat für beide Beschwerdeführer zugetroffen haben und jetzt für den Angeklagten van R[REDACTED] auch noch zutreffen. Der Angeklagte ██ hat infolge seiner Verfehlung aber seine mit guten Berufsaussichten verbundene Stellung verloren und übt nun eine untergeordnete Tätigkeit aus; er stand daher zur Zeit der Aburteilung, auf die es jedenfalls insoweit ankommt, als der Gedanke der allgemeinen Abschreckung berücksichtigt werden darf (BGH LM StGB § 23 Nr. 29), nicht mehr im öffentlichen Blickfeld. Ferner hat das Landgericht erwähnt, dass beide Angeklagte die inzwischen lange zurückliegenden Taten nicht von sich aus angeregt und begonnen haben, sondern in einer besonderen, durch die Kohlenbewirtschaftung bedingten Lage von Dritten in diese Machenschaften hineingezogen worden sind (UA 67). Es ist aber nicht darauf eingegangen, dass diese besonderen äußeren Umstände inzwischen weggefallen sind und dass die Wiederkehr einer solchen oder einer ähnlichen Lage jedenfalls zur Zeit nicht zu erwarten ist. Mit diesem Wegfall von Umständen, die für die abgeurteilten Taten wesentlich waren, hätte sich die Strafkammer bei der Prüfung auseinandersetzen müssen, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gegenüber den schon bestraften, bisher unbestraften oder nur geringfügig und aus anderen Gründen vorbestraften Beschwerdeführern verlangt. Wegen dieses Mangels muss das Urteil insoweit aufgehoben werden, als den Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, während die weitergehenden Revisionen verworfen werden.

SeibertGeierMai
WillmsDr. Hübner

Zitiert (1)