Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Meineids und Serienbetrugs; Nebenfolgen nach 1. StrRG entfallen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 185/69
Datum
19.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Meineids sowie wegen Betrugs in 22 Fällen und zweifachen versuchten Betrugs. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen (u.a. Besetzung, Zuständigkeit, Verteidigung, Zeugenvernehmung) und bestätigte Schuldspruch und Strafzumessung. Wegen des seit 1.4.1970 geltenden neuen Rechts wurden der Strafausspruch sprachlich angepasst (Gesamtfreiheitsstrafe) und die Nebenfolgen nach Wegfall des § 161 StGB gestrichen. Im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg; der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nur vorübergehende, nicht ins Gewicht fallende Aufmerksamkeitsbeeinträchtigung eines Schöffen stellt die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nicht in Frage.

2

Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer wegen „besonderer Bedeutung“ ist nach Eröffnung des Hauptverfahrens revisionsgerichtlich grundsätzlich nicht nachprüfbar, wenn keine Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit vorliegt (§ 269 StPO).

3

Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 StPO über die getrennte Zeugenvernehmung ist eine Ordnungsvorschrift; eine Revision kann regelmäßig nur durchgreifen, wenn daraus eine Verletzung der Aufklärungspflicht substantiiert dargetan wird.

4

Von der Benachrichtigung der Verfahrensbeteiligten nach § 224 StPO für eine kommissarische/konsularische Vernehmung kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, wenn sonst der Verlust des Beweismittels droht.

5

Der Wegfall einer strafrechtlichen Nebenfolge durch Gesetzesänderung ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen und führt zur Streichung der Nebenfolge bei im Übrigen zu verwerfender Revision.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 4. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Ho ██ aus █████ (FC), den Kaufmann Karl geboren am ███ 1932 in —— wegen Meineids und Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Dr. Mésl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 4. Oktober 1968 wird verworfen. Der Strafausspruch wird jedoch dahin berichtigt, dass der Angeklagte zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Ausspruch über die Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Aberkennung der Eidesfähigkeit fällt weg. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Meineids, Betrugs in zweiundzwanzig Fällen und zweimaligen versuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und hierauf zwei Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet. Gegen den Angeklagten ist ferner auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zwei Jahren und auf die dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt worden.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Sie führt infolge Anwendung der seit dem 1. April 1970 geltenden Bestimmungen des StGB zu einer Berichtigung des Urteilssatzes und zum Wegfall der angeordneten Nebenfolgen, erweist sich aber im Übrigen als unbegründet.

I.

Von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse liegen nicht vor.

1. Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten.

Die Tatgeiten reichen zwar bis Juni 1956 zurück (Fall C II 5: Betrug zum Nachteil der Firma BCD und KC). Die frühestens zu dieser Zeit beginnenden fünfjährigen Verjährungsfristen (§ 67 Abs. 2 StGB) sind jedoch allesamt gemäß § 68 StGB mehrfach wirksam unterbrochen worden. Unterbrechungswirkung kommt u. a. der Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 10. Februar 1961 zu, welche die Anordnung der Anklagezustellung gemäß § 201 Abs. 1 StPO und die Bestimmung eines Berichterstatters zum Gegenstand hatte (vgl. RGSt 32, 247; RG JW 1904, 189; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1961 – 1 StR 314/61), ferner dem Gerichtsbeschluss vom 7. Februar 1966, durch den zur Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens die Einholung einer Auskunft des Deutschen Patentamts gemäß § 202 StPO angeordnet wurde (vgl. RGSt 56, 380; BGHSt 16, 193, 197; BGH bei Dallinger MDR 1952, 658).

2. Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich derjenigen Fälle der Urkundenfälschung, in denen der Angeklagte nachweislich geschäftliche Schreiben mit dem Namen seiner Sekretärin █████ unterschrieben hatte (UA S. 72, 133), war auf die Verurteilung ohne Einfluss. Das gilt insbesondere für die Betrugsfälle ██████ (C I 5) und ████ (C II 3). Der Betrug zum Nachteil der Firma █████████ war nach den Feststellungen bereits im März 1957 vollendet (UA S. 40), während das mit „i. V. ██████“ unterschriebene Schriftstück erst Ende Juni 1957 abgefasst wurde (UA S. 41). Im Falle ████ handelte es sich lediglich darum, dass die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf den Betrug zum Nachteil dieser Firma beschränkt und der rechtliche Gesichtspunkt der Urkundenfälschung ausgeschieden worden war. Erst recht liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Verfahrenshindernis darin, dass der Angeklagte im Falle Reckziegel (C II 15) verurteilt wurde, obwohl die Staatsanwaltschaft insoweit Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO beantragt hatte.

3. Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten war gegeben. Er hat zwar nach ärztlichem Bericht gelegentlich über Magen- und Gallenbeschwerden geklagt. Im Übrigen sind aber, wie die dienstlichen Äußerungen der Richter ergeben, keine Anhaltspunkte dafür hervorgegangen, dass der auf seinen Gesundheitszustand hin ständig überwachte Angeklagte dauernd oder auch nur vorübergehend nicht über die physischen und psychischen Fähigkeiten verfügte, dem Gang der Hauptverhandlung zu folgen. Seine von der Revision aufgegriffene Behauptung, in der Haftanstalt nicht ausreichend ernährt worden zu sein, ist durch dienstliche Äußerungen von Vollzugsbeamten widerlegt; die Einnahme von Libriumkapseln, auf die der Angeklagte größere Ausfallerscheinungen zurückführt, hielt sich nach der Bekundung des Sachverständigen Dr. ███ in vertretbaren Grenzen. Auch die lange Verhandlungsdauer an einzelnen Sitzungstagen blieb ohne nachweisbaren Einfluss. Bedenken in dieser Richtung wurden auch von Seiten der den Angeklagten während der Verhandlung betreuenden Ärzte nicht erhoben. In der Hauptverhandlung hat schließlich weder der Angeklagte selbst noch sein Verteidiger eine absolute Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht.

4. Die Einwendungen der Revision gegen die – an sich gemäß § 6 StPO von Amts wegen zu prüfende – sachliche Zuständigkeit der Strafkammer werden bei den Verfahrensrügen (vgl. Abschn. II 2) behandelt.

II.

Die von der Revision im Einzelnen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Hier ist folgendes hervorzuheben:

1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in mehrfacher Hinsicht eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO). Er trägt hierzu vor, der Schöffe ████████ habe während der Hauptverhandlung wiederholt geschlafen, der Schöffe ███████ habe während der Sitzung verschiedentlich Zeichnungen gefertigt und sich dadurch außerstande gesetzt, der Verhandlung zu folgen, er sei außerdem am 23. September 1968 wegen eines kurz zuvor erlittenen Verkehrsunfalls wesentlich in seinem Aufnahmevermögen beeinträchtigt gewesen, schließlich seien alle Schöffen durch die lange Verhandlungsdauer an einzelnen Tagen so belastet worden, dass sie das ganze Prozessgeschehen nicht voll hätten erfassen können. Dieses Vorbringen bleibt ohne Erfolg.

Nach den dienstlichen Äußerungen der richterlichen Mitglieder der Strafkammer und des Schöffen ███████ ist auszuschließen, dass dieser infolge Übermüdung während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne wesentlichen Vorgängen der Hauptverhandlung nicht folgen konnte; eine vorübergehende Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit durch Erschöpfungserscheinungen stellt die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nicht in Frage (BGHSt 2, 14).

Wenn sich ein Richter während eines wichtigen Verhandlungsabschnitts durch eine mit der Sache nicht im Zusammenhang stehende Beschäftigung selbst ablenkt und dadurch in seiner Aufmerksamkeit erheblich beeinträchtigt, kann ein Verfahrensfehler vorliegen (BGH NJW 1962, 2212; vgl. hierzu Seibert NJW 1963, 1044, 1045). Eine derartige Beeinträchtigung ist jedoch hier nach der glaubhaften Stellungnahme des Schöffen ██████ nicht erwiesen. Der Äußerung ist zugleich zu entnehmen, dass ███████ bei dem vom Beschwerdeführer erwähnten Verkehrsunfall, wie auch vom Vorsitzenden bestätigt wurde, nur eine geringfügige Schnittwunde davongetragen hatte, die sein Aufnahmevermögen nicht in Frage stellte.

Nach den insoweit übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der richterlichen Strafkammermitglieder und der Schöffen steht auch fest, dass die Laienrichter durch die Verhandlungsdauer an einzelnen Sitzungstagen nicht über Gebühr beansprucht waren und der Verhandlung folgen konnten.

2. Einen weiteren Verfahrensfehler sieht die Revision darin, dass die Strafkammer ihre Zuständigkeit angenommen habe, obwohl es sich nicht um einen Fall von „besonderer Bedeutung“ im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GVG handele. Auch dieser auf § 338 Nr. 4 StPO gestützte Einwand ist unbegründet. Abgesehen davon, dass der Umfang des Strafverfahrens die Annahme eines Falles von besonderer Bedeutung durchaus nahelegte, ergibt sich die Unanfechtbarkeit der sachlichen Zuständigkeit der Strafkammer jedenfalls aus § 269 StPO. Wenn nach dieser Vorschrift nur die Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis bildet und demnach dem Tatrichter erlaubt, sich für unzuständig zu erklären, so folgt hieraus, dass auch das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob die Inanspruchnahme einer gegebenen Strafgewalt durch Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer wegen besonderer Bedeutung des Falles erforderlich war oder nicht (RGSt 16, 39; BGH, Urteil vom 13. Februar 1962 – 5 StR 643/61).

3. Die Revision macht ferner geltend, dass der Angeklagte am Nachmittag des 9. September 1968 nicht ordnungsgemäß verteidigt worden sei, weil sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt ████████ sich entfernt habe und der Wahlverteidiger Rechtsanwalt ████████████ zu einer sachgerechten Verteidigung nicht in der Lage gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. Die Anwesenheit beider Verteidiger war hier nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1965 – 5 StR 404/65; Kleinknecht StPO 29. Aufl. § 145 Anm. 2). Gegen die Eignung des Wahlverteidigers, den Angeklagten an dem fraglichen Nachmittag allein zu vertreten, brauchte das Gericht jedoch keine Bedenken zu haben, nachdem der Angeklagte und seine beiden Verteidiger sich mit dieser vorübergehenden Alleinvertretung ausdrücklich einverstanden erklärt hatten.

4. Ebenso unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, er sei von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt ████████████ nicht sachgemäß verteidigt worden. Dass der Strafkammervorsitzende bei Auswahl des Verteidigers von dem ihm zustehenden Ermessen pflichtwidrigen Gebrauch gemacht habe, ist nicht ersichtlich. Die Rücknahme der Bestellung hat der Angeklagte auch nicht beantragt. Er hat sich lediglich darum bemüht, zur Entlastung von Rechtsanwalt ████████████ die zusätzliche Beiordnung eines Referendars zu erreichen; mit der Ablehnung des entsprechenden Antrags hat er sich jedoch zufriedengegeben. Unter diesen Umständen vermögen Hinweise auf unzureichende Wahrnehmung der Verteidigerpflichten eine Revision nicht zu rechtfertigen.

5. Soweit beanstandet wird, der Strafkammervorsitzende habe gegenüber Zeugen Äußerungen gemacht, die geeignet gewesen seien, diese gegen den Angeklagten einzunehmen, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er einen möglicherweise gegebenen Ablehnungsgrund in der Verhandlung nicht geltend gemacht hat und dass bloße Mängel der äußeren Verhandlungsführung eine Revision nicht zu rechtfertigen vermögen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 – 4 StR 315/53; Kleinknecht, StPO 29. Aufl. § 238 Anm. 9). An der mangelnden Ablehnung scheitert auch die Rüge, dass Mitglieder des erkennenden Gerichts sich während einer Verhandlungspause mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft über die Sache unterhalten hatten.

6. Dass der Vorsitzende auf Fragen des Verteidigers an Zeugen seinerseits das Wort ergriffen und Fragen gestellt hat, begründet ebenfalls keinen Verfahrensverstoß. Eine Beschränkung des Fragerechts der Verteidigung durch Gerichtsbeschluss (§§ 238 Abs. 2, 338 Nr. 8 StPO) legt die Revision nicht dar.

7. Weitere Einwendungen der Revision richten sich gegen die Anwesenheit des noch nicht abschließend vernommenen Zeugen Dr. ████ während der Vernehmung des Zeugen ████ ██ und dagegen, dass der Zeuge ██████ vor Beendigung seiner eigenen Vernehmung bei Anhörung des Zeugen ████ anwesend war. Auch hiermit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Nach § 58 Abs. 1 StPO sind die Zeugen zwar grundsätzlich einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision regelmäßig nicht gestützt werden kann (RGSt 54, 297; BGH NJW 1962, 260). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht, die etwa in der Verkennung des Umstands liegen könnte, dass der eine Zeuge möglicherweise seine Aussage in Abwesenheit des zweiten anders eingerichtet hätte (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1955, 396), legt der Beschwerdeführer nicht dar.

8. Der Hinweis der Revision darauf, dass die von dem Sachverständigen Dr. █████ durchgeführten Untersuchungen nicht ausreichend gewesen seien, um die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beurteilen zu können, entspricht mangels näherer Ausführungen über Umfang und Dauer der beanstandeten Begutachtung und jeder Angabe der nach Ansicht des Beschwerdeführers außer Acht gelassenen weiteren Aufklärungsmöglichkeiten nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. Im Übrigen bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Dr. █████, ein Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten, sein Gutachten auf Grund unzureichender tatsächlicher Unterlagen abgegeben hat.

9. Die Rüge, die Vernehmung des sachverständigen Zeugen ███ sei fehlerhaft gewesen, geht insofern ins Leere, als das Gericht die Ablehnung dieses Sachverständigen durch Gerichtsbeschluss für begründet erklärt und nur diejenigen tatsächlichen Angaben verwertet hat, die ██ als sachverständiger Zeuge gemacht hatte. Das war zulässig (BGHSt 20, 222) und wird von der Revision auch nicht beanstandet.

10. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die in der Verteidigungsschrift des Rechtsanwalts Dr. ███ vom 30. März 1962 (Antrag auf Anordnung der Voruntersuchung) benannten Zeugen nicht sämtlich geladen worden seien. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Da in der Hauptverhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt worden sind, kommt eine Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO nicht in Betracht. Nach Sachlage gebot aber auch die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) der Strafkammer nicht, sich in der Hauptverhandlung von Amts wegen noch einmal mit dem voraufgegangenen Beweisangebot zu befassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte oder seine Verteidiger annehmen konnten, über den Antrag auf Ladung der Zeugen werde erst in der Hauptverhandlung entschieden (vgl. hierzu BGHSt 1, 51), sind nicht gegeben.

11. Unzulässig ist das Vorbringen, die Zeugin █████████ sei entgegen einer entsprechenden Ankündigung des Strafkammervorsitzenden nach ihrer Vernehmung am 17. September 1968 nicht mehr geladen und insbesondere nicht zum Fall ██████████ (C IV) gehört worden. Mit der Darlegung, der Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft, kann die Revision nicht begründet werden (BGHSt 4, 125; 17, 351). Im Übrigen fehlt es auch an jeder näheren Angabe der einer erneuten Vernehmung der Zeugin zugrunde zu legenden Beweisfragen.

12. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Vereidigung des Zeugen Dr. ████. Er meint, dieser Zeuge sei zumindest bei den Betrugshandlungen zum Nachteil des Kreditgebers Dr. ████████ (Fall C VI) und zum Nachteil der Firma Elektro-Isolier-Industrie ███ (Fall C II 12) im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO beteiligungsverdächtig gewesen. Dieses Vorbringen kann, was den Fall Dr. █████████ anbetrifft, im Ergebnis schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte insoweit vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden ist. Hinsichtlich der übrigen, einer getrennten Betrachtung zugänglichen Taten ergeben sich aber aus den Urteilsgründen und aus sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte für einen Beteiligungsverdacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Dr. ████ den Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen nur in der Zeit von Juni bis Anfang September 1957 geschäftlich beraten hat und dass die weitaus überwiegende Zahl der Betrugstaten vom Angeklagten außerhalb dieses Zeitabschnitts begangen worden ist; darunter fällt auch der vom Angeklagten hervorgehobene Betrugsfall II 12 (Tatzeit Oktober 1957).

13. Der Einwand der Revision, die Niederschriften über Vernehmungen der Zeugen ██ und ███ in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 1967 seien auf Grund eines „unvollständigen und fehlerhaften“ Gerichtsbeschlusses vom 16. September 1968 gegen den Widerspruch des Verteidigers und des Angeklagten verlesen worden, findet in § 251 StPO keine Stütze. Die Strafkammer hat die Verlesung wegen Unzumutbarkeit des Erscheinens bzw. Unerreichbarkeit der beiden Zeugen angeordnet, wobei sie davon ausging, dass der Zeuge ███ sich auf Urlaub befand und der Aufenthaltsort des Zeugen ██ trotz Einschaltung polizeilicher Ermittlungen unbekannt blieb. Wann ein vorübergehend abwesender Zeuge als unerreichbar im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu betrachten und welche Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthalts von Zeugen im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu treffen sind, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Anhaltspunkte für einen Missbrauch dieser Ermessensfreiheit liegen hier umso weniger vor, als beide Zeugen bereits in der früheren Hauptverhandlung, die wegen Flucht des Angeklagten abgebrochen werden musste, in Anwesenheit des Angeklagten und seines Pflichtverteidigers vernommen worden sind.

14. Ebenso unbegründet ist die Rüge, die Niederschriften über die kommissarischen Vernehmungen der Zeugen ██, ██, ███, ████ und ████ in der früheren Hauptverhandlung vom 30. Oktober 1967 seien in unzulässiger Weise verlesen worden. Die kommissarische Vernehmung war – im Einvernehmen mit dem Verteidiger und in dessen Anwesenheit – durchgeführt worden, weil der Angeklagte am 30. Oktober 1967 ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung vom selben Tage wegen einer Gallenkolik verhandlungsunfähig war und den Zeugen wegen zu großer Entfernung eine nochmalige Anreise nicht zuzumuten war. Das war zulässig (BGH, Urteil vom 8. April 1954 – 3 StR 725/53). Damit durfte auch eine Verlesung der Niederschriften über die kommissarische Vernehmung erfolgen (§ 251 Abs. 4 StPO), zumal Einwendungen hiergegen weder vom Verteidiger noch vom Angeklagten erhoben worden waren (vgl. BGHSt 1, 184; 9, 24, 26).

15. Schließlich rügt die Revision noch die Verlesung und Verwertung der Niederschrift über die konsularische Vernehmung des Zeugen Dr. ██████; sie meint, bei dieser Vernehmung sei die Vorschrift des § 224 StPO verletzt worden, außerdem habe dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung kein Hindernis entgegengestanden. In beiden Richtungen ist das Revisionsvorbringen unbegründet.

Zwar gilt das in § 224 StPO aufgestellte grundsätzliche Erfordernis, die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten und den Verteidiger vorher von dem zum Zweck einer kommissarischen Vernehmung (§ 223 StPO) anberaumten Termin zu benachrichtigen, auch für konsularische Vernehmungen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1963 – 2 StR 588/62; Kleinknecht, StPO 29. Aufl. § 224 Anm. 5, § 251 Anm. 3 B). Von der Benachrichtigung kann aber jedenfalls dann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug ist. Das ist der Fall, wenn die mit der Benachrichtigung verbundene Verzögerung zum Verlust des Beweismittels zu führen droht. So lagen die Dinge hier. Nachdem zahlreiche Versuche fehlgeschlagen waren, den Aufenthaltsort des Zeugen Dr. ██████ zu ermitteln und seine Vernehmung vor dem deutschen Generalkonsulat in Chicago bzw. durch einen von diesem bestellten „Commissioner“ zu erreichen, andererseits aber der Zeuge von den an ihn gerichteten Schreiben Kenntnis erhielt, ohne den darin mitgeteilten Ladungen zur Hauptverhandlung Folge zu leisten, wurde das Generalkonsulat wiederholt vom Strafkammervorsitzenden gebeten, alles zu veranlassen, dass der Zeuge vernommen werde, wenn er sich wegen seiner Vernehmung dorthin wende. Am 18. September 1967 setzte sich Dr. ██████ dann ohne vorherige Ankündigung mit dem Generalkonsulat in Verbindung und bestand auf seiner sofortigen Vernehmung, widrigenfalls er sofort wieder abreisen werde. Unter diesen Umständen fürchtete der vernehmende Konsul mit Recht, dass der Zeuge zu einem neuen Termin, von dem die Beteiligten hätten benachrichtigt werden können, nicht erscheinen werde.

Aus der Zulässigkeit der Vernehmung folgte dann aber auch unter den gegebenen Umständen, dass die Vernehmungsniederschrift verlesen werden durfte. Die Strafkammer hat den gesamten Vorgängen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens mit Recht entnommen, dass dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung für ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO) entgegenstehe. Die in die konsularische Vernehmungsniederschrift aufgenommene Äußerung des Dr. ███████, er sei bereit, zur Hauptverhandlung nach Deutschland zu kommen, änderte angesichts des tatsächlichen bisherigen Verhaltens des Zeugen nichts daran, dass mit seiner Anreise zu einem bestimmten Termin keineswegs sicher gerechnet werden konnte.

III.

Den sachlich-rechtlichen Angriffen der Revision hält das Urteil ebenfalls stand.

1. Dem Schuldvorwurf des Meineids liegt die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte als Zeuge in einem von der Firma Kabelwerk ███ gegen die Firma █████ geführten Rechtsstreit am 13. Februar 1958 der Wahrheit zuwider beschwor, eine Auftragsbestätigung der Klägerin mit aufgedruckten Zahlungs- und Lieferungsbedingungen sei der Beklagten nicht zugegangen, er habe seinen – die Firmenkorrespondenz mitenthaltenden – Schriftwechsel durchgesehen, ohne die Bestätigung zu finden, ein Irrtum sei ausgeschlossen. In Wirklichkeit war das Schriftstück bei der Firma ███ am 11. Juni 1957 eingegangen und mit Datumsstempel versehen worden (UA S. 86); es wäre daher auch mit Sicherheit vom Angeklagten gefunden worden, wenn er gründlich nachgesucht hätte, was er aber, wie zu seinen Gunsten unterstellt wird (UA S. 126, 132), nicht getan hat. Die Behauptung der genauen, einen Irrtum ausschließenden Durchsicht hat die Strafkammer dabei als bewusst falsch angesehen (UA S. 87, 126, 132) und sich weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte bei seiner Aussage zugleich die Unrichtigkeit der Behauptung, die Auftragsbestätigung sei nicht zugegangen, zumindest billigend in Kauf genommen hat, weil es ihm darum zu tun war, Vollstreckungsmaßnahmen der Firma Kabelwerk um jeden Preis hinauszuschieben (UA S. 87). Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts, den das Landgericht in notwendiger und möglicher Auslegung der beeideten Erklärungen (vgl. RGSt 59, 343, 344; BGH LM StGB § 154 Nr. 2) ermittelt hat, als Verbrechen nach § 154 StGB ist nicht zu beanstanden. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Strafkammer auch insoweit, als der Angeklagte eine allgemeinem Verständnis zugängliche, eindeutige Bewertung seines eigenen Verhaltens zum Ausdruck gebracht hat, von der Abgabe falscher Tatsachenbehauptungen ausgegangen ist. Was die Revision hiergegen vorträgt, enthält im Wesentlichen nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte die Auftragsbestätigung trotz gründlichen Nachsuchens nicht gefunden haben könnte, weil sie vorübergehend aussortiert war, hat die Strafkammer erörtert, aber ausgeschlossen (UA S. 87, 125). Bedeutungslos für den Schuldspruch ist auch, ob der Abnahme des Eides Verfahrensvorschriften entgegenstanden (BGH LM StGB § 154 Nr. 5). Ferner ist auch der Einwand unbegründet, dass die Unterstellung eines lediglich bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Behauptung des Nichtzugangs der Auftragsbestätigung sich im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 157 StGB gegen den Beschwerdeführer auswirke und daher eine Verletzung des Grundsatzes enthalte, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden sei. Die Revision verkennt hierbei, dass das Gericht bei Annahme unbedingten Vorsatzes keineswegs verpflichtet war, dem Angeklagten zugleich Beweggründe zu unterstellen, die – abweichend von der Feststellung der Verschleppungsabsicht (UA S. 87) – Anlass zur Strafmilderung im Sinne von § 157 StGB hätten sein müssen. Vielmehr wäre gerade auch eine vollinhaltlich bewusste Falschaussage mit dem Bemühen des Angeklagten, die Vollstreckung des zu erwartenden Urteils mit allen Mitteln hinauszuschieben, durchaus vereinbar gewesen. Der Angeklagte ist nach alledem mit Recht wegen Meineids verurteilt worden.

2. Soweit die Strafkammer den Angeklagten des vollendeten und versuchten Betruges für schuldig erachtet hat, ist sie in rechtlich unangreifbarer Weise davon ausgegangen, dass der Angeklagte wegen seiner beherrschenden Stellung in der auf den Namen seiner Mutter als Inhaberin lautenden Firma ███ auch für die in deren Namen getätigten Bestellungen die alleinige Verantwortung zu tragen hatte. Sie hat ferner ohne Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen festgestellt, dass weder der Angeklagte selbst (Firma K. ████████) noch die Firma █████ zu irgend einer Zeit auch nur annähernd über die Mittel verfügte, die zur Bezahlung der unter betrügerischen Vorspiegelungen erteilten Lieferungsaufträge erforderlich waren; das Urteil legt dabei in jedem Einzelfall eingehend dar, dass der Angeklagte seine Geschäftspartner durch die herbeigeführten Abschlüsse zumindest mit bedingtem Vorsatz geschädigt hat. Diese Feststellungen werden von der Revision vergeblich angegriffen. Der genaue Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung war bei der von vornherein gegebenen wirtschaftlichen Schwäche des vom Angeklagten betriebenen Unternehmens für die Erfüllung der Betrugsvoraussetzungen nicht wesentlich. Die Verurteilung wegen Betruges war auch in den Fällen nicht in Frage gestellt, in denen rein zeitlich gesehen die Möglichkeit bestanden hatte, zu Lasten anderer Geschäftspartner auf vorübergehend vorhandene Barmittel zurückzugreifen. Ebensowenig hinderte es die Annahme des Betruges, dass der Schaden hier und da ganz oder teilweise wiedergutgemacht wurde (vgl. BGHSt 8, 49; 12, 353) oder dass die Geschädigten sich bei Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten möglicherweise – so etwa im Falle ██████████ (C V) – auf Abschlüsse unter veränderten Bedingungen eingelassen hätten (vgl. BGHSt 13, 133; 16, 321). Das Urteil hinterlässt auch keine Zweifel über den jeweiligen Schuldumfang: Die Strafkammer unterscheidet vielmehr zutreffend zwischen dem als unmittelbare Folge der Vermögensverfügung eingetretenen Vermögensschaden und den daneben entstandenen weiteren Nachteilen der Geschädigten (vgl. UA S. 129, 130). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist schließlich auch die Annahme selbständiger Betrugstaten durch den festgestellten Sachverhalt gedeckt.

3. Auch gegen den Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Dass der Angeklagte sich nicht auf Eidesnotstand (§ 157 StGB) berufen hat, entband das Gericht, wie bereits angedeutet, nicht von der Verpflichtung, über die Annahme mildernder Umstände im Sinne von § 154 Abs. 2 StGB hinaus das Vorhandensein der in § 157 StGB aufgeführten besonderen Milderungsgründe zu prüfen (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 1953 – 1 StR 391/53 und vom 10. Januar 1956 – 1 StR 191/55). Das hat die Strafkammer aber ersichtlich getan (UA S. 132). Eine nähere Erörterung der Möglichkeit, dass der Angeklagte bestrebt gewesen sein konnte, die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung etwa wegen versuchten Prozessbetrugs von sich oder seiner Mutter abzuwenden, war entbehrlich, weil das Urteil offensichtlich davon ausgeht, dass der Angeklagte selbst seine Vernehmung als Zeuge und seine Vereidigung betrieben hatte, um damit den anhängigen Rechtsstreit hinauszuzögern (UA S. 87, 127). Aus diesem Grunde brauchte das Landgericht auch nicht ausdrücklich die Frage zu erörtern, ob dem Angeklagten vielleicht nach dem Grundgedanken des § 63 StPO ein Eidesverweigerungsrecht zur Seite stand und ob dieser Umstand strafmildernd zu berücksichtigen war (vgl. BGH NJW 1969, 2154). Denn nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die insoweit in Rechnung zu stellende Konfliktslage selbst herbeigeführt (vgl. UA S. 98).

Die geringe Höhe der in den Betrugsfällen verhängten Einzelstrafen legte abgesehen von den Fällen ███████ (C II 13) und ██████████████ (C IV) schon nach altem Rechtszustand die Prüfung nahe, ob der Strafzweck jeweils durch eine Geldstrafe zu erreichen sei. Im Hinblick auf die Schwere der Taten und die Person des Angeklagten hat die Strafkammer jedoch von einer Anwendung des § 27b StGB abgesehen (UA S. 138). Diese Erwägungen haben auch unter der Geltung des § 14 n.F. StGB Bestand. Daran vermag nichts zu ändern, dass § 263 n.F. StGB nunmehr auch die alleinige Verhängung von Geldstrafe vorsieht. Denn schon im Hinblick auf Art und Zahl der vom Angeklagten verübten Betrugstaten kann es keinem Zweifel unterliegen, dass auch nach neuem Rechtszustand besondere Umstände vorliegen, die nach allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls zur erforderlichen Einwirkung auf den Täter die Verhängung von Freiheitsstrafen und einer daraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe unerlässlich machen.

Gegen die Strafzumessungserwägungen im Ganzen kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten nach der Tat über Gebühr berücksichtigt habe. Dass der Angeklagte, wie das Urteil darlegt, noch zu einer Zeit Geschäfte gemacht, Mietverträge geschlossen und sogar unter falschem Namen einen Supermarkt eröffnet hat, als das vorliegende Strafverfahren bereits gegen ihn eingeleitet und ein Haftbefehl ergangen war, durfte auch nach § 13 Abs. 2 n.F. StGB durchaus zur Kennzeichnung seiner unkorrekten und hochstaplerischen Art, sich kaufmännisch zu betätigen, angeführt und verwertet werden.

4. Von der bis zum Erlass des landgerichtlichen Urteils erlittenen Untersuchungshaft – es handelte sich insoweit um eine Haftzeit von etwa 4 1/2 Monaten – hat die Strafkammer nur zwei Monate angerechnet, weil sich der Angeklagte im Verlauf der ersten Hauptverhandlung dem Verfahren durch Flucht ins Ausland entzogen hatte und deshalb die Anordnung der Untersuchungshaft überhaupt erst notwendig geworden war. Diese Erwägung rechtfertigt es auch nach § 60 Abs. 1 Satz 2 n.F. StGB, von der entsprechend langjähriger gerichtlicher Praxis nunmehr grundsätzlich gebotenen vollen Anrechnung der Untersuchungshaft ausnahmsweise abzusehen. Die getroffene tatrichterliche Entscheidung hält daher auch bei der erforderlichen Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage der rechtlichen Nachprüfung stand.

IV.

Nach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet.

Die Streichung des § 161 StGB durch Art. 1 Nr. 45 1. StrRG zieht allerdings den Wegfall der darin vorgesehenen und vom Landgericht ausgesprochenen Nebenfolgen nach sich. Hierzu gehört die nach § 89 Abs. 3 1. StrRG erforderliche Feststellung, dass die Folgen des § 31 Abs. 1 n.F. StGB nicht eintreten. Außerdem ist der Urteilsspruch dahin zu berichtigen, dass an die Stelle der verhängten Gesamtgefängnisstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe in derselben Höhe tritt (Art. 25 Abs. 3 1. StrRG). Mit diesen Maßgaben ist das Rechtsmittel zu verwerfen.

Loesdau Pfeiffer zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Mésl

Pikart
Woesner

Zitiert (8)