Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Untreue verworfen – Verfahrensrügen unzulässig oder unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 404/65
Datum
14.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Untreue ein und rügte u.a. Befangenheit, eine angeblich erneute sachliche Vernehmung (§25 aF StPO), Verteidigermängel sowie Zurückweisung zahlreicher Beweisanträge. Der BGH hält die Rügen überwiegend für unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Eine nochmalige Vorhaltung begründet nicht ohne weiteres eine neue sachliche Vernehmung; prozessverschleppende Anträge dürfen zurückgewiesen werden. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge der Befangenheit oder ein Ablehnungsgesuch setzt darlegungsfähige, konkrete Anhaltspunkte für Parteilichkeit voraus; bloße Besorgnis genügt nicht.

2

Die nochmalige Vorhaltung bereits bekannter Aussagen oder Schriftstücke stellt nicht grundsätzlich eine "weitere" sachliche Vernehmung i.S.d. § 25 aF StPO dar.

3

Eine Vielzahl von Beweisanträgen darf zurückgewiesen werden, wenn deren Gesamtheit geeignet ist, das Verfahren in prozessverschleppender Absicht erheblich zu verzögern.

4

Die vorübergehende Abwesenheit oder die Aufgabenteilung mehrerer Verteidiger begründet nur in Ausnahmesituationen einen Verstoß gegen Verteidigungsrechte; entscheidend ist die durchgehende wirksame Vertretung des Angeklagten.

5

Das Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung über eine beanstandete Sachleitung begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn die Maßnahme tatsächlich unzulässig war oder erhebliche Zweifel an ihrer Zulässigkeit bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. April 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Finanzmakler Karl-Heinz ███ aus H., dort geboren ████████ 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: █████████ – wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 14. Dezember 1965 in der Sitzung vom 17. Dezember 1965, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte ██ und ████████████, Rechtsanwälte ███ ███ ███████████ als Verteidiger,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. April 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten █████ wird die nach dem 7. April 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

A.

Die Verfahrensangriffe sind trotz ihres Umfanges überwiegend unzulässig oder offensichtlich unbegründet und bedürfen daher insoweit keiner näheren Behandlung.

I.

Das gilt auch für die Rügen 1 und 2 der Revisionsbegründung, die sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 10. November 1964 und vom 21. Januar 1965 wenden. Die Gründe, mit denen die Ablehnungsgesuche vom 7. (9.) November 1964 und vom 18. Januar 1965 zurückgewiesen worden sind, halten offensichtlich in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Auch ist das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. März 1965 mit Recht als unzulässig verworfen worden.

1. Die sachliche Vernehmung aller Angeklagten (im Sinne des § 25 aF StPO) war nämlich bereits seit dem 18. Januar 1965 abgeschlossen. Das ergibt nicht nur die Sitzungsniederschrift deutlich, sondern auch das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. März 1965 und das Revisionsvorbringen. Danach ist der Mitverurteilte ███ (lediglich) „nochmals ausführlich zu seinen Motiven und Einflüssen befragt“ worden (vgl. Abschrift der Revisionsbegründung Seite 67 unten und 68 unten).

Die Vorhalte und Fragen an ███ bedeuteten keine neue sachliche Aufklärung. Denn nicht nur im Zusammenhang mit § 257 StPO, sondern ganz allgemein im Interesse einer sachgerechten Verhandlungsführung ist es gerade in größeren Verfahren oft erforderlich, einen Angeklagten auf Grund des bisher vorliegenden Beweisergebnisses nochmals zusammenhängend „über seine Beweggründe“ zu hören. Dabei bleibt meist nicht aus, dass der Tatrichter dem Angeklagten die Aussagen bereits gehörter Zeugen oder den Inhalt schon verlesener Schriftstücke vorhält. Das deutet also nicht auf eine neue sachliche Vernehmung im Sinne des § 25 aF StPO hin. Es steht demnach fest, dass die mit mehreren Unterbrechungen (durch Entgegennahme von Beweismitteln) durchgeführte Anhörung aller Angeklagten schon vor dem 4. März 1965 beendet worden war.

Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung BGHSt 18, 46 ff. geht in diesem Zusammenhang fehl. Sie betrifft eine „weitere“, nicht eine nochmalige Vernehmung zur Sache.

2. Vergeblich macht die Revision insoweit geltend, § 25 aF StPO habe „in Widerspruch zum Geist der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte gestanden“, sei daher schon vor Erlass des Strafprozeßänderungsgesetzes durch Art. 6 dieser Konvention außer Kraft gesetzt worden.

Das trifft nicht zu. Hiervon abgesehen, sind sämtliche im Ablehnungsgesuch angeführten (29) Umstände nicht geeignet, die „Parteilichkeit“ des Gerichts darzutun; die bloße Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit nicht.

II.

Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge 4, das Landgericht habe zu Unrecht 28 Beweisanträge des Angeklagten ██ ████ der Begründung zurückgewiesen, diese seien zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden.

Dass einige der begehrten Prozeßhandlungen für sich allein genommen keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens bedeutet hätten, kann der Revision hier nicht nützen, weil die beantragten Handlungen in ihrer Gesamtheit geeignet waren, den Prozeß erheblich zu verschleppen. Da – wie der Beschluss rechtsirrtumsfrei darlegt – das Absicht des Angeklagten ██████████████ war, als er so viele Anträge am Schlusse einer nahezu fünfmonatigen Hauptverhandlung fast gleichzeitig stellte, durfte die Strafkammer auch dies berücksichtigen.

Im Übrigen geht die Revision daran vorbei, dass eine große Anzahl der Anträge auch noch aus anderen Gründen zutreffend zurückgewiesen worden ist.

III.

Auch die Verfahrensangriffe 26 und 27 dringen nicht durch. Der Angeklagte ist während der gesamten Hauptverhandlung durch seinen Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. M[REDACTED], vertreten gewesen.

Was die Revision hiergegen vorbringt, scheitert an folgendem:

1. In größeren Verfahren kann es zwar zweckmäßig sein, dass mehrere Verteidiger eines Angeklagten ihre Aufgaben unter sich aufteilen. Damit wird jedoch noch nicht ohne weiteres notwendig, dass stets beide Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend sind. Nimmt einer von ihnen vorübergehend oder endgültig am Verfahren nicht teil, so bedeutet das grundsätzlich noch keinen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO. Das mag ausnahmsweise einmal anders sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.

Abgesehen davon, ist kein Aussetzungsantrag gestellt worden. Die Strafkammer konnte daher nicht wissen, dass Rechtsanwalt ████████████ einen Teil des Prozeßstoffes nicht beherrschte. Die Aufgabenteilung allein besagte nämlich hierüber noch nichts, zumal der Angeklagte ███████ trotz der ihm bekannten Aufgabenteilung dem Mitverteidiger Rechtsanwalt ███████ das Mandat entzogen hatte.

2. Unbewiesen und daher unbeachtlich ist die Behauptung der Revision, Rechtsanwalt Dr. M[REDACTED] sei am 11. Januar 1965 wegen bevorstehenden „Nervenzusammenbruchs“ verteidigungsunfähig gewesen.

Rechtsanwalt ████████ selbst hat sich übrigens hierauf in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht berufen, sondern nur wegen Fehlens einer Entscheidung über den Ausschlussantrag der Staatsanwaltschaft seine Verteidigung niederlegen wollen.

Der Angeklagte war also stets durch ein und denselben Verteidiger ordnungsgemäß vertreten. Damit fallen alle Rügen, die vom Gegenteil ausgehen, in sich zusammen; es kommt weder auf eine etwaige Pflichtenkollision des Rechtsanwalts noch auf die angeblich unzureichende Wiederholung von Verfahrensteilen an, bei denen Rechtsanwalt M[REDACTED] nicht anwesend gewesen sein soll.

IV.

Ebenfalls unbewiesen ist der mit Rüge 16 behauptete Verfahrensverstoß. Nach der Sitzungsniederschrift war entsprechend dem Antrag der Verteidiger die Vernehmung des Angeklagten ███████ zur Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit „wiederholt“, und darüber „erneut verhandelt“ worden. Hieraus ergibt sich, dass – soweit überhaupt erforderlich – auch Schriftstücke zu dieser Frage nochmals vorgehalten worden sind. Dies brauchte nicht im einzelnen in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden, zumal Vorhalte ohnedies nicht ins Protokoll gehören.

V.

Der Verfahrensangriff 35 (Nr. 10 der Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle) kann ebenfalls nicht durchgreifen. Angeklagter und Verteidigung haben nämlich – wie die Revision selbst vorträgt – nach der nochmaligen Vernehmung des Zeugen ███ keine Einwendungen mehr gegen dessen Vereidigung erhoben und damit stillschweigend ihren früheren Antrag fallen lassen.

Hiervon abgesehen, vermag das bloße Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung über die beanstandete Sachleitung des Vorsitzenden die Revision allein noch nicht zu begründen. Die getroffene Maßnahme des Vorsitzenden muss außerdem tatsächlich unzulässig gewesen sein, oder es müssen wegen des Fehlens eines Gerichtsbeschlusses insoweit zumindest Zweifel bestehen. Beides ist nicht der Fall.

Jedes Gerichtsmitglied war nämlich durch den Antrag der Verteidigung auf deren Bedenken hingewiesen worden; unter diesen Umständen ist auszuschließen, dass sämtliche Richter alsbald danach die Frage etwaiger Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO übersehen haben sollten. Dies ist um so unwahrscheinlicher, als der Zeuge B[REDACTED] – wie die Revision mitteilt – zur Frage seiner Beteiligung an den Untreuehandlungen gehört worden ist (eine solche übrigens bestritten hat). Damit steht fest, dass die Strafkammer den Zeugen B[REDACTED] – nur auf diese kommt es hierbei an – nicht in Verdacht gehabt hat, an den Untreuehandlungen beteiligt gewesen zu sein. Für einen Rechtsirrtum des Tatrichters bei Beurteilung dieser Frage ergeben die Gründe der angefochtenen Entscheidung nichts.

B.

Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch für das Vorbringen zum Verbotsirrtum, zumal alles das, was der Angeklagte insoweit von sich behauptet, in Wahrheit kein Verbotsirrtum ist.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, durch die der Angeklagte entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts beschwert wäre, war seine Revision im vollen Umfange zu verwerfen.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtBorker

Zitiert von (1)