Revision verworfen: Verlesung konsularischer Zeugenaussage und Geständnisverwertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 588/62
- Datum
- 16.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung einer im Ausland vor einer konsularischen Vertretung aufgenommenen Zeugenaussage ist zulässig, wenn der Aufenthalt der Zeugin trotz zumutbarer Ermittlungen nicht zu ermitteln ist und die konsularische Vernehmung nach den einschlägigen Vorschriften zulässig ist; § 224 StPO ist entsprechend anzuwenden.
Ein ausdrücklich oder konkludent erklärter Verzicht des Verteidigers auf Benachrichtigung von einem Vernehmungstermin ist wirksam und hindert eine spätere Rüge des Unterbleibens der Benachrichtigung.
Für die Annahme, der Aufenthalt einer Zeugin sei „nicht zu ermitteln“, genügt, dass nach sachgerechten und erfolgversprechenden Ermittlungen kein Aufenthaltsort feststellbar ist; es ist nicht erforderlich, jedes denkbare Ermittlungsmaßnahme erschöpft zu haben.
Das Revisionsgericht ist zur Nachprüfung von Behauptungen über unzulässige Beeinträchtigungen der freien Willensbestimmung bei Vernehmungen im Wege des Freibeweises berufen; fehlen konkrete Anhaltspunkte für Druck, Übermüdung oder Zwang, ist das Geständnis verwertbar.
Vorinstanzen
Schwurgericht Frankfurt am Main, 12. April 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Facharzt für Urologie Dr. Klaus ██ ██, geboren am ████████ 1927 in [REDACTED], wegen Abtreibung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 12. April 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen
1.) Mit Beschluss vom 20. Oktober 1961 (Bl. 195 HA) ordnete das Schwurgericht die Unterbrechung der Hauptverhandlung und die kommissarische Vernehmung der Tänzerin Ingeborg █████ an, da ihrem Erscheinen in der Hauptverhandlung für längere Zeit ihre berufliche Tätigkeit im vorderen Orient entgegenstehe und da ihr auch das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden könne. Die Vernehmung sollte, soweit möglich, durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik, notfalls im Wege der ausländischen Rechtshilfe, erfolgen.
Die Zeugin wurde am 23. November 1961 in Ankara von dem zur Ausübung der konsularischen Befugnisse ermächtigten Legationsrat entsprechend dem Ersuchen vernommen. Die Vernehmungsniederschrift ging bei dem Landgericht in Frankfurt am Main am 6. Dezember 1961 ein.
In der neuen Hauptverhandlung widersprach der Verteidiger der Verlesung dieser Aussage, weil die Benachrichtigung von dem Termin unterblieben war. Das Schwurgericht ordnete jedoch nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Verlesung an, da der Aufenthalt von ██████████████ „derzeit nicht zu ermitteln ist“.
Die Revision findet einen Verfahrensfehler darin, dass die Niederschrift der Aussage der Zeugin █████ gegen den Widerspruch des Verteidigers verlesen wurde, obwohl er von dem Termin nicht benachrichtigt worden war. Eine solche Benachrichtigung sei gemäß § 224 StPO notwendig gewesen, da bei der Vernehmung die in der Bundesrepublik geltenden Verfahrensvorschriften hätten beachtet werden müssen. Die Rüge ist unbegründet.
Nach § 20 des Konsulargesetzes vom 8. November 1867 (BGBl. des Norddeutschen Bundes 137) i. d. F. d. Gesetzes vom 14. Mai 1936 (RGBl. 1936, I S. 447) und vom 16. Dezember 1950 (BGBl. 1950 S. 784) und nach dem Konsularvertrag mit der Türkei vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II, S. 748) und der Bekanntmachung vom 29. Mai 1952 (BGBl. 1952 II S. 608) ist die Vernehmung vor der Botschaft in Ankara zulässig gewesen. Der Rechtshilfeverkehr zwischen den Heimatbehörden und der konsularischen Vertretung ist kein zwischenstaatlicher, sondern ein innerstaatlicher Verkehr, der nach den innerdeutschen Bestimmungen stattfindet. Bei der konsularischen Vernehmung ist daher auch die Vorschrift des § 224 Abs. 1 StPO anzuwenden.
Der Verteidiger hatte bereits am 14. November 1961 telefonisch auf eine Teilnahme an der Vernehmung in Ankara verzichtet. In einem Schreiben vom 15. November 1961 machte er es sodann „aktenkundig“, dass er an der Vernehmung der Zeugin █████ in Ankara nicht teilnehmen wolle, bat aber, ihm nach Möglichkeit von dem Termin Kenntnis zu geben, um eventuell durch einen noch zu bestellenden Vertreter die Rechte des Angeklagten wahrnehmen zu lassen. Nach einem Vermerk des Berichterstatters erklärte er diesem am 20. November 1961, der Schriftsatz vom 15. November 1961 sei als erledigt zu betrachten, weitere Fragen werde er unmittelbar an die deutsche Botschaft richten. In dieser Erklärung liegt eindeutig ein Verzicht nicht nur auf eine Teilnahme an der Vernehmung, wie die Revision meint, sondern gerade auf eine Benachrichtigung von dem Termin. Sonst hätte es gar keinen Sinn gehabt, den Schriftsatz als erledigt zu bezeichnen. Ein solcher Verzicht ist zulässig (RGSt 50, 364; 58, 100; BGHSt 1, 284). Eine Verletzung des § 224 StPO ist demnach nicht gegeben.
2.) Fehl geht die Rüge, das Schwurgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO für die Verlesung der Aussage von Ingeborg █████ bejaht. Das Gericht hatte vor der Hauptverhandlung durch die Polizei Ermittlungen, auch durch Befragung der Angehörigen, nach dem Aufenthalt der Zeugin anstellen lassen. Sie ergaben nur, dass diese sich in der Türkei aufhielt und als Mitglied einer Künstlergruppe ihren Aufenthalt oft wechselte. Ihre Anschrift ist auch ihrer Mutter nicht bekannt gewesen. Angesichts dieser erfolglosen Ermittlungsversuche durfte das Schwurgericht ohne Rechtsfehler annehmen, dass der Aufenthalt der Zeugin ███████████ nicht zu ermitteln sei. Es war nicht genötigt, noch weitere, nach Sachlage aussichtslose Ermittlungen anzuordnen. Es ist nicht erforderlich, dass jedes denkbare Mittel, den Aufenthalt zu erforschen, erschöpft und erfolglos geblieben ist. Dass überhaupt keine Aussicht besteht, den Aufenthalt der Zeugin zu ermitteln, verlangt das Gesetz nicht (RGSt 12, 104; 15, 412; 54, 22; RG JW 1932, 3114 Nr. 68).
3.) Die Revision behauptet, der Angeklagte sei bei seiner Vernehmung am 31. Dezember 1961 infolge Ermüdung in seiner freien Willensbestimmung unzulässig beeinträchtigt gewesen und unter Druck gesetzt worden; sein Geständnis hätte daher nicht verwertet werden dürfen. Das Schwurgericht habe die Voraussetzungen des § 136a StPO verkannt und zu Unrecht verneint.
Zur Nachprüfung dieses Vorbringens ist das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises selbst berufen (BGHSt 16, 164). Sie ergibt, dass der behauptete Verfahrensfehler nicht nachgewiesen ist. Der Angeklagte war am 30. Dezember 1958 mittags 14.15 Uhr festgenommen und in Polizeigewahrsam gebracht worden. Erst am folgenden Tage wurde er von der Polizei und anschließend von dem Gericht vernommen. Er hatte demnach, auch wenn er am 30. Dezember 1958 vor seiner Festnahme mehrere Operationen durchgeführt hatte, genügend Zeit zur Ruhe. Gegenüber dem Polizeibeamten und auch gegenüber dem Ermittlungsrichter hat er sich nicht auf eine Übermüdung berufen. Nach der Aussage des vernehmenden Polizeibeamten ist er nicht unter Druck gesetzt worden. Dass einen solchen der Ermittlungsrichter ausgeübt habe, behauptet die Revision selbst nicht. Dem Ermittlungsrichter gegenüber hat der Angeklagte aber seine polizeilichen Angaben, die ihm vorgelesen wurden, aufrechterhalten und angegeben, dass er seinem Geständnis nichts hinzuzufügen habe.
Es ist demnach kein Anhaltspunkt gegeben, dass der Angeklagte unzulässigerweise in seiner freien Willensbestimmung beeinträchtigt war.
II. Sachbeschwerde
Die Nachprüfung des Schuldspruchs lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden.
| Justizangestellter | Dotterweich | Henning | |||
| Scharpenseel | Baldus | Meyer |