Revision: Schuldspruch berichtigt – Meineid und uneidliche Falschaussage in Tateinheit mit Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 391/53
- Datum
- 20.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsformel muss den Entscheidungsgründen entsprechen; das Revisionsgericht darf den Schuldspruch berichtigen, wenn die Feststellungen die geänderte rechtliche Bewertung tragen.
Für die Anwendbarkeit des § 157 StGB ist auf das vorangegangene Gesamtverhalten abzustellen; frühere uneidliche Aussagen und ein Meineid können bei späteren Aussagen die Voraussetzungen des § 157 StGB begründen.
Ob Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB eintritt, hängt davon ab, ob der Rücktritt vom Versuch freiwillig erfolgt ist oder unter dem Zwang äußerer Umstände unterblieben wurde.
Das Unterlassen, in der Hauptverhandlung einen Eidesnotstand zu behaupten, schließt nicht aus, dass das Gericht von Amts wegen prüft, ob die Angeklagte vernünftigerweise mit Strafverfolgung wegen vorangegangener Verfehlungen rechnen musste.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 20. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Landwirtstochter Regina E. ███ aus ████████, dort geboren am ███ ███, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ ███████████████████ als █████████, Justizangestellter ███ der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 20. Februar 1953, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Beschwerdeführerin wegen Meineids und wegen uneidlicher Falschaussage, je in Tateinheit mit Betrug, verurteilt ist.
Im Übrigen wird das bezeichnete Urteil samt Strafausspruch, da den Feststellungen hierzu aufgehoben, in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.
Gründe
1. Die Urteilsausführungen zum Schuldspruch wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage, je in Tateinheit mit Prozessbetrug, lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. Die Annahme des Landgerichts, dass die ersten beiden uneidlichen Aussagen in dem folgenden Meineid aufgegangen sind, ist an sich möglich; die rechtliche Würdigung ist von der jeweiligen Sachlage abhängig (vgl. BGHSt 4, 244, 247; BGH 1 StR 567/52 vom 9. Dezember 1952). Die Angeklagte hat überdies mit ihrer Revision den Schuldspruch im Einzelnen selbst nicht beanstandet. Dagegen war die Urteilsformel den Entscheidungsgründen entsprechend, wie geschehen, zu berichtigen.
2. Mit Recht rügt die Revision die Nichtanwendung des § 157 StGB. Insoweit erschöpft das Urteil die festgestellte Sachlage: weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite.
Schon vor der ersten uneidlichen Aussage hatte die Angeklagte dem Jugendamt den ██ wider besseres Wissen als Erzeuger ihres Kindes angegeben, damit er zur Unterhaltsleistung herangezogen werde. Dadurch hatte sie nach den Urteilsfeststellungen begonnen, ihren Entschluss zum Prozessbetrug zum Nachteil des ██ auszuführen. Bei den späteren uneidlichen ████████████ und bei der Eidesleistung musste sie nunmehr, wenn sie die Wahrheit offenbart hätte, mit Strafverfolgung wegen Betrugsversuchs rechnen. Auch die früher liegenden uneidlichen Vernehmungen und der Meineid kommen bei den jeweils späteren Aussagen für die Anwendbarkeit des § 157 StGB in Betracht. Maßgebend ist dabei, dass sich die Angeklagte jeweils durch ihr vorangegangenes Gesamtverhalten strafbar gemacht hatte. Ob sie dies auch selbst befürchtet hat, wird das Landgericht noch zu prüfen haben.
Ob und in welchem Umfang die Angeklagte im Zeitpunkt der Beeidigung und der späteren uneidlichen Falschaussage durch Offenbarung der Wahrheit nach § 46 Nr. 1 StGB noch Straffreiheit hätte erlangen können, hängt davon ab, ob sie den Entschluss zum Rücktritt vom Versuch freiwillig oder unter dem – zumindest von ihr so empfundenen – Zwang äußerer Umstände unterlassen hat (vgl. BGHSt 65, 273, 276).
Es kann dahinstehen, ob die Angeklagte auch Strafverfolgung nach § 169 StGB wegen vollendeter Personenstandsverletzung durch unrichtige Angabe des Erzeugers ihres Kindes zu befürchten hatte (vgl. RGSt 72, 113). Die ventilegene Rechtsfrage, ob es die innere Tatseite des § 169 erfüllt, wenn eine uneheliche Mutter durch unrichtige Angaben nur einen dem Kind nicht zustehenden Unterhaltsbeitrag erstrebt (so RGSt 72, 113 und 77, 51), war der Angeklagten, wie unterstellt werden kann, unbekannt. Aber insoweit genügt die allgemeine Befürchtung, sich durch ihr vorhergegangenes Verhalten schon strafbar gemacht zu haben.
Es wird auch zu prüfen sein, ob die Angeklagte ihre Bestrafung ██████ ███ nicht nachweisbar nur wegen Anstiftung des ██ zum Meineid befürchtete.
Dass sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht auf Eidesnotstand berufen hat, hindert die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht. Da sie den Betrug, die Falschaussage und den Meineid leugnet, war ihr diese Verteidigung versagt und höchstens hilfsweise möglich. Gleichwohl ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Angeklagte Grund zu haben glaubte, die Strafverfolgung wegen der vorangegangenen Verfehlungen zu befürchten.
| Dr. Horchner | Mantel | Dr. Schalscha | |||
| Jagusch | Heimann-Trosien |