Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Einordnung von Meineid/uneidlicher Falschaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 191/55
Datum
10.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Mainz auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Streitpunkt war, ob die in zwei Rechtszügen abgegebenen falschen Aussagen als mehrere selbständige Taten oder als fortgesetzter Meineid zu werten sind und ob § 157 StGB anwendbar ist. Das Landgericht hat die Rechtsfragen fehlerhaft beurteilt; eine neue Prüfung ist erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn eine ursprünglich uneidliche falsche Aussage in einem späteren Rechtszug wiederholt und anschließende beschworen wird, ist zu prüfen, ob zwei selbständige Straftaten (§§ 153, 154 StGB) oder ein fortgesetzter Meineid vorliegen.

2

Der Meineid ist eine durch feierliche Bekräftigung charakterisierte schwerere Form der vorsätzlichen falschen Aussage; seine Abgrenzung zu mehrfachen uneidlichen Aussagen bestimmt die rechtliche Einordnung und das Strafmaß.

3

§ 157 StGB kommt nicht generell nicht zur Anwendung; bei mehreren selbständigen Falschaussagen kann § 157 auf die spätere Aussage angewendet werden, sofern die Voraussetzungen der schuldhaften Herbeiführung eines Gewissenswiderstreits vorliegen.

4

Treffen die landgerichtlichen Erwägungen zur Frage der Fortsetzungstat oder zur Anwendbarkeit des § 157 StGB das Strafmaß, rechtfertigt ein Rechtsfehler die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung, weil dies entscheidungserhebliche Auswirkungen haben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 17. Januar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hans von B. geboren am ███████ 1916 in █████, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ █████ ██ der Verhandlung, bei der Verkündung: Amtsgerichtsrat █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 17. November 1953 wegen fahrlässigen Falscheids in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis mit Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung. Diese Entscheidung fochten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte an. Der erkennende Senat hob auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil mit den Feststellungen auf, während er das Rechtsmittel des Angeklagten verwarf. Die Strafkammer hat ihn nunmehr wegen Meineids und wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Eidesfähigkeit für dauernd sowie die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in dem Strafverfahren gegen den Kaufmann ██ als Zeuge vor dem Schöffengericht Worms unter Eid erklärte, er sei mit ███ nicht „per Du“ gewesen; es sei möglich, dass er ihn vorübergehend bei einer Faschingsfeier geduzt habe. In der Berufungsverhandlung wurde der Angeklagte zu Beginn seiner Vernehmung darauf hingewiesen, dass er seine Aussage unter Berufung auf den in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs geleisteten Eid zu erstatten habe. Bei dieser Vernehmung verschwieg er ebenfalls bewusst, dass er sich „auch außerhalb von Gelegenheiten, bei denen Wein getrunken wurde“, mit dem Kaufmann █████ geduzt hatte. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte als Zeuge eine unwahre Darstellung gegeben, um dadurch von vornherein einen nach seiner nicht widerlegten Auffassung falschen Schluss auf eine engere Freundschaft mit █████ zu verhindern.

Der Angeklagte begründet seine Revision mit der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in beiden Rechtszügen bewusst die Unwahrheit gesagt hat, ist rechtlich bedenkenfrei getroffen. Die falsche Aussage hat der Angeklagte vor dem Schöffengericht beschworen. Zutreffend hat die Strafkammer die falsche Bekundung in der Berufungsverhandlung nur als eine uneidliche Falschaussage (§ 153 StGB) gewürdigt (BGHSt 4, 140), da der Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen wurde, dass er seine Aussage unter Berufung auf seinen früher geleisteten Eid zu erstatten habe, eine solche Versicherung jedoch nicht abgab.

2.) Die Möglichkeit, die beiden Aussagen als eine fortgesetzte Handlung zu würdigen, hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint, weil es an der „Gleichartigkeit der Begehungsform“ fehle.

Inzwischen hat aber der Große Senat für Strafsachen in seinem Beschluss GSSt 1/55 vom 24. Oktober 1955 entschieden, dass der Meineid eine durch die feierliche Bekräftigung ausgezeichnete schwere Form der vorsätzlichen falschen Aussage ist. Er hat ferner ausgesprochen, dass, wenn der Zeuge die im ersten Rechtszug uneidlich erstattete Aussage im zweiten Rechtszug wiederholt und beschwört, zwei selbständige Straftaten nach §§ 153 und 154 StGB oder ein fortgesetzter Meineid vorliegen. Dasselbe gilt nach der Entscheidung des Großen Senats, wenn einem Meineid in demselben oder im nächsten Rechtszug eine uneidliche vorsätzliche falsche Aussage folgt. Nach dieser Entscheidung ist nunmehr in Fällen dieser Art jeweils zu prüfen, ob eine fortgesetzte Tat oder eine Mehrheit selbständiger Straftaten vorliegt. Das Landgericht hat

straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte im ersten Rechtszug die falsche Aussage in der Erkenntnis erstattet und beschworen hat, dass er in einer Berufungsverhandlung noch einmal eidlich vernommen werden könne. Das deutet darauf hin, dass die Strafkammer die Aussagen möglicherweise als fortgesetzten Meineid gewürdigt haben würde, wenn sie sich nicht durch die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hieran gehindert gesehen hätte.

3.) Rechtlich zu beanstanden ist auch die unterstützende Erwägung, mit der das Landgericht die Anwendbarkeit des § 157 StGB hinsichtlich der uneidlichen Falschaussage verneint hat. Die Strafkammer führt aus, nach einem im Strafrecht ganz allgemein geltenden Grundsatz könne sich niemand auf die Gefahr berufen, die er in Kenntnis dieser Gefahr herbeigeführt habe. Diesen Gesichtspunkt hat zwar der 3. Strafsenat in seinem Urteil BGHSt 5, 269, in dem er zu entscheiden hatte, ob § 157 StGB angewendet werden kann, wenn die uneidliche Falschaussage in demselben Rechtszug beschworen wird, mitverwertet. Der angeführte Grundsatz gilt aber im Strafrecht nicht ausnahmslos. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass bei mehreren selbständigen Falschaussagen § 157 StGB auf die spätere angewendet werden kann (u. a. BGHSt 2, 233; 3, 352).

§ 157 StGB setzt gerade die schuldhafte Herbeiführung eines Gewissenswiderstreits voraus. Hieran hat der Große Senat in seiner oben angeführten Entscheidung festgehalten. Es ist nicht auszuschließen, dass diese rechtliche Erwägung der Strafkammer das Strafmaß im Falle der – nach der bisherigen Annahme rechtlich selbständigen – falschen uneidlichen Aussage und damit die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst hat.

Die Wendung, der Angeklagte habe „nach den getroffenen Feststellungen“ die zweite falsche Aussage nicht erstattet,

um sich der Strafverfolgung wegen Meineids zu entziehen, lässt, da nicht ersichtlich ist, welche Feststellungen das Landgericht hierbei im Auge hat, Raum für die Annahme, dass es den Eidesnotstand schon deshalb verneint hat, weil sich der Angeklagte hierauf nicht berufen hat. Das wäre rechtlich zu beanstanden, da sich der Angeklagte durch die Berufung auf § 157 StGB mit dem Bestreiten seiner Schuld in Widerspruch gesetzt hätte (BGH 1 StR 391/53 vom 22. September 1953).

Kommt die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids, so kann nach dem angeführten Beschluss des Großen Senats § 157 StGB nicht angewendet werden; es sei denn, dass der Beschwerdeführer wegen einer vor der ersten gerichtlichen Vernehmung liegenden Tat eine Bestrafung befürchtete und sich hierdurch bestimmen ließ, die Unwahrheit zu sagen (BGH 1 StR 357/54 vom 20. Dezember 1955, zum Abdruck bestimmt).

PeetzMantelDr. Hengsberger
HörchnerDr. Martin
BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Einordnung von Meineid/uneidlicher Falschaussage — Themis