Revision im Mordfall: Besetzungsrüge und Verteidigungsbeschränkung ohne Erfolg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 407/58
- Datum
- 11.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Berichterstatters für das Eröffnungsverfahren wirkt nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zugleich für das Hauptverfahren.
Fällt ein als Schwurgerichtsmitglied bestellter Hilfsrichter wegen Abberufung tatsächlich aus, darf zur Sicherung der Besetzung vor Bestimmung der Schwurgerichtstagung ein anderes richterliches Mitglied entsprechend § 83 Abs. 2, 3 GVG herangezogen werden, sofern keine sachfremden Erwägungen ersichtlich sind.
Auf unrichtige sachleitende Maßnahmen des Vorsitzenden kann die Revision grundsätzlich nur gestützt werden, wenn der Beschwerdeführer eine Gerichtsentscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat; ausgenommen sind Eingriffe in unverzichtbare prozessuale Rechte.
Eine behauptete Beschränkung der Akteneinsicht oder Verteidigung begründet einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO regelmäßig nur, wenn der Verteidiger hiergegen rechtzeitig gerichtliche Entscheidung und ggf. Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt hat.
Ob bei der Vereidigung eines Zeugen Verdachtsgründe i.S.d. § 60 Nr. 3 StPO vorliegen, beurteilt der Tatrichter; im Revisionsverfahren ist maßgeblich, ob Rechtsbegriffe verkannt wurden und ob ein etwaiger Fehler sich auf das Urteil ausgewirkt haben kann.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Münster, 18. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau █████ █, geboren am ███ in ██, wegen Mordes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Eberbert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Münster vom 18. April 1958 wird verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Mordes an ihrem Ehemann Hermann ███████ zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihr das Schwurgericht auf Lebenszeit aberkannt.
Dabei ist folgender Sachverhalt festgestellt worden:
Die Ehe der Angeklagten mit ihrem Ehemann war vollkommen zerrüttet. Sie empfand Ekel, Verachtung und tiefen Hass ihm gegenüber, strebte nach sozial besserer Stellung und hoffte, ohne ihren Mann ihren triebhaften sexuellen Neigungen ungehinderter als bisher nachgehen zu können.
Bereits im Sommer oder Herbst 1956 äußerte sie, sie wolle ihren Ehemann töten. Dabei entwickelte sie einen Plan, den sie bei der Tötung, der Beseitigung der Leiche und bei ihrem Verhalten nach der Tat im Wesentlichen verwirklichte.
Über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten brachte sie ihrem Ehemann thalliumhaltige Zeliopaste bei und versuchte, ihn damit zu vergiften. Am 9. April 1957 sagte er in dem gegen sie anhängigen Strafverfahren wegen Unterschlagung ungünstig gegen sie aus. Nach 22 Uhr setzten bei ihm infolge der großen Mengen Thallium, die sein Körper enthielt, starke Schmerzen ein. Daraufhin veranlasste ihn die Angeklagte, eine größere Menge schmerzstillender Veramontabletten einzunehmen. Er fiel nun auf der Chaiselongue der Küche der ehelichen Wohnung in tiefen Schlaf oder in Bewusstlosigkeit.
Die Angeklagte fürchtete, dass ihr Ehemann beim Erwachen noch starke Schmerzen haben werde und dass durch die möglicherweise entstehende Unruhe Hausbewohner aufmerksam werden würden und die von ihr eingeleitete Vergiftung aufgedeckt würde. Sie entschloss sich deshalb, ihren Ehemann im Zustand der Bewusstlosigkeit oder des tiefen Schlafes schneller, als durch Gift möglich, zu töten.
Das tat sie auch, und zwar ohne fremde Hilfe, von Hass, aber auch von Rache wegen der ungünstigen Aussage ihres Ehemannes erfüllt, sowie von der Überlegung geleitet, nach Beseitigung ihres Ehemannes ihren sexuellen Neigungen noch ungehinderter als zuvor nachgehen zu können. In der zweiten Hälfte der Nacht vom 9. zum 10. April 1957 (Dienstag zum Mittwoch), möglicherweise auch erst am Morgen des 10. April, schlug sie mit einem Hammer oder mit einem ähnlichen Werkzeug auf den Kopf ihres Ehemannes ein und führte dadurch seinen Tod herbei. Ein von ihr vor seinem Tode in seinen Hals links unten vorn geführter Stich verletzte die Luftröhre nicht. Er endete in der Muskulatur vor der Wirbelsäule.
Am Mittwochabend schaffte die Angeklagte die Leiche ihres Ehemannes aus dem Versteck, in dem sie tagsüber gelegen hatte, in die Küche oder das mit Steinfußboden versehene Bad und zerteilte sie dort mit einer kleinen Säge und einem Stechmesser. Danach beseitigte sie, soweit möglich, die Tatspuren, brachte die Leichenteile aus dem Hause und warf sie in die ████████ und den █████████.
Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht.
Sie ist unbegründet.
A) Die Prozessrügen
Zu I. (S. 1 bis 5 der Revisionsbegründung vom 21. Juli 1958): Die Revision rügt, dass Gerichtsassessor Dr. ██████████ als Beisitzer mitgewirkt hat.
Sie führt an, Gerichtsassessor Dr. ██████████ sei, da nach den Akten als Berichterstatter für das Eröffnungverfahren bestimmt, auch als Berichterstatter für das Hauptverfahren vorgesehen gewesen.
Der Revisionsangriff schlägt fehl.
Gerichtsassessor ██████████ war vom Landgerichtspräsidenten am 17. Dezember 1957 zum richterlichen Mitglied des Schwurgerichts bestimmt worden. Am 11. Februar 1958, noch bevor der Landgerichtspräsident am 25. Februar 1958 gemäß § 87 GVG die Schwurgerichtstagung festgelegt und noch bevor der Vorsitzende des Schwurgerichts in dieser Sache am 26. Februar 1958 die Hauptverhandlung anberaumt hatte, ferner bevor der Vorsitzende des Schwurgerichts einen Berichterstatter für die Hauptverhandlung ernannt hatte, widerrief der Oberlandesgerichtspräsident den an Gerichtsassessor Dr. ██████████ erteilten Auftrag und bestellte ihn vom 17. Februar 1958 ab aus Anlass und für die Dauer der Dienstunfähigkeit des Amtsgerichtsrats ███████████ zum Hilfsrichter bei dem Amtsgericht in Rheine. Am 21. Februar 1958 bestimmte der Landgerichtspräsident an Stelle des versetzten Gerichtsassessors Dr. ████████████ den beim Landgericht beschäftigten Gerichtsassessor Dr. █████████████ für das restliche Geschäftsjahr 1958 zum richterlichen Mitglied des Schwurgerichts.
Diese Verfahrensweise ist rechtsbedenkenfrei.
Die Bestellung eines Berichterstatters für das Eröffnungverfahren wirkt nicht zugleich für das Hauptverfahren. Die Strafprozessordnung enthält keine derartige Regelung. Nichts spricht auch für deren Notwendigkeit.
Die Ernennung eines Gerichtsassessors, der beim Landgericht als Hilfsrichter verwendet wird, zum richterlichen Mitglied des Schwurgerichts ist im Hinblick auf die Fassung des § 83 Abs. 2 GVG („Mitglieder des Landgerichts“) rechtlich zweifelsfrei (so schon RGSt 60, 410; 65, 400). Gegen sie wendet sich die Revision auch nicht. Aus seiner Eigenschaft als Hilfsrichter ergibt sich, dass er auch während des Geschäftsjahres aus denselben Gründen abberufen werden kann, aus denen dies auch sonst geschehen darf (§ 70 Abs. 2 GVG). Die Mitgliedschaft im Schwurgericht steht dem nicht entgegen. Sie endet wie die Mitgliedschaft in einem anderen zum Landgericht gehörigen Spruchkörper mit dem Widerruf der Beordnung zum Landgericht. Ob die Abberufung des Gerichtsassessors ██████████ durch den Oberlandesgerichtspräsidenten im Einklang mit der Vorschrift des § 70 Abs. 2 GVG erfolgt und darum rechtswirksam geworden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Abberufung hatte jedenfalls die tatsächliche Verhinderung des Hilfsrichters an der Mitwirkung im Schwurgericht zur Folge, so dass sich für den Landgerichtspräsidenten die Notwendigkeit ergab, zur Sicherung der Besetzung des Schwurgerichts ein anderes richterliches Mitglied zu ernennen. Dies konnte er in entsprechender Anwendung des § 83 Abs. 2 und 3 Satz 2 GVG (vgl. dazu RGSt 60, 327; 65, 400; BGHSt 3, 186) durch Heranziehung eines anderen Mitglieds des Landgerichts in der Person des Gerichtsassessors Dr. █████████████ jedenfalls solange tun, als die Schwurgerichtstagung noch nicht bestimmt war und solange kein Anhaltspunkt dafür bestand, dass die Abberufung des Gerichtsassessors ██████████ aus sachfremden Erwägungen geschehen sei.
Die Revision hat nicht in Zweifel gezogen, dass dem Widerruf des Beschäftigungsauftrags des Gerichtsassessors Dr. ██████████ und der Bestellung des Gerichtsassessors Dr. █████████████ zum richterlichen Mitglied des Schwurgerichts sachliche Gesichtspunkte zugrunde gelegen haben. Nirgends das Gegenteil ist auch nichts ersichtlich.
Die von der Revision für richtig gehaltene Heranziehung des Landgerichtsrats ██████████████ an Stelle des Gerichtsassessors ██████████ wäre ungesetzlich gewesen. Denn dieser zum Vertreter des Gerichtsassessors ██████████ im Schwurgericht bestimmte Richter durfte den Assessor nur vertreten, solange dieser zum Landgericht gehörte und beim Schwurgericht mitwirken durfte.
Die Angeklagte ist danach ihrem gesetzlichen Richter nicht entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG). Das Schwurgericht war nicht vorschriftswidrig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO).
Zu II. (S. 5 bis 40 der Revisionsbegründung vom 21. Juli 1958):
1. Zu II, 1 (S. 5, 6 der Revisionsbegründung): Die Revision beanstandet, dass die Anklageschrift mehreren Presseberichterstattern vor der Schwurgerichtstagung ausgehändigt worden sei. In der Tagespresse sei daraufhin zu lesen gewesen, der Ehemann der Angeklagten sei in der Nacht vom 9. zum 10. April 1957 getötet worden. Demgemäß hätten mehrere Zeugen die in ihren Aussagen mitgeteilten Erlebnisse auf den 9. April 1957 vorverlegt.
Diese Rüge enthält nicht einmal Behauptungen darüber, dass das Schwurgericht die Aushändigung der Anklageschrift an die Presse beschlossen habe. Eine weitere Erörterung über die Anwendbarkeit der §§ 336, 338 Nr. 8 StPO erübrigt sich daher.
2. Zu II, 2 (S. 6, 7, 8 der Begründung): Die Revision rügt, der Vorsitzende des Schwurgerichts habe dem Verteidiger der Angeklagten die Akten erst nach Erhebung der Anklage ausgehändigt und ihm dabei auferlegt, die in den Akten enthaltenen Gutachten von Sachverständigen keinem anderen Sachverständigen auszuhändigen und mit diesem durchzuarbeiten, da er dies für bedenklich halte; der Verteidiger habe sich an die Auflage gehalten; durch sie sei die Verteidigung aber beschränkt worden; denn sachgemäße Anträge hätten nur unter Heranziehung von Sachverständigen bei Durcharbeitung der Akten gestellt werden können.
Sollte der Vorsitzende – entgegen seiner dienstlichen Äußerung – eine Auflage im behaupteten Umfange gemacht haben, so wäre das allerdings unzulässig gewesen. In diesem Falle hätte aber der Verteidiger der Angeklagten, da ihm eine sachgerechte Vorbereitung nicht ermöglicht worden wäre, einen Gerichtsbeschluss zur Herbeiführung einer dem § 147 StPO entsprechenden Aushändigung der Akten unter gleichzeitiger Stellung eines Aussetzungsantrags erwirken müssen, um im Falle der Ablehnung seines Begehrens die Revision auf § 338 Nr. 8 StPO stützen zu können (vgl. dazu MDR 1955, 530). Dies ist jedoch unterblieben.
3. Zu II, 3 a, b, c, d, e, g, i, j (S. 6 ff. der Begründung): Die Revision beanstandet, die Verteidigung sei in der Hauptverhandlung durch Äußerungen des Vorsitzenden eingeschränkt worden; diese Äußerungen hätten zugleich die Beweiswürdigung vorweggenommen und stellten einen Verstoß gegen § 244 StPO dar.
Der Vorsitzende des Schwurgerichts ist, wie sich aus seiner Stellung als Leiter der Verhandlung und aus seiner Verpflichtung zur Erforschung der Wahrheit ergibt, befugt, unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles diejenigen Hinweise, Ermahnungen und Warnungen auszusprechen, die er für geboten hält, um die Verhandlung sachgemäß zu führen. Dazu gehört auch die Befugnis, den Angeklagten zur Wahrheit zu ermahnen und nicht unbedingt notwendigen Wiederholungen entgegenzutreten (vgl. Löwe/Rosenberg 1954, Anm. 3 zu § 238 StPO mit Hinweisen).
Etwa unterlaufene Mängel der äußeren Verhandlungsleitung wären zwar bedauerlich und hätten vermieden werden sollen. Aber sie können die Revision nicht begründen; denn diese Vorgänge in der Hauptverhandlung entziehen sich der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGH 4 StR 315/53 vom 8. Oktober 1953 – unveröffentlicht; Kleinknecht/Müller 1958, Anm. 5 zu § 238 StPO). Auf unrichtige sachleitende Maßnahmen des Vorsitzenden kann die Revision nur gestützt werden, wenn eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt worden ist. Daran fehlt es hier (BGHSt 1, 53, 234; BGHSt 3, 199, 202). Anders liegt der Fall, wenn eine sachleitende Maßnahme des Vorsitzenden ein unverzichtbares prozessuales Recht des Angeklagten verletzt (BGHSt 3, 368 f.). Letzteres kommt im vorliegenden Falle aber nicht in Betracht.
4. Zu II, 3 f (S. 11 der Begründung): Die Revision beanstandet, der Vorsitzende habe es abgelehnt, die Ansicht des Schwurgerichts über die Richtigkeit der die Aussage der Zeugin ███████████████ betreffenden Pressemeldung in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.
Über derartiges hat die Sitzungsniederschrift jedoch nichts wiederzugeben. Der Revisionsangriff ist daher unbegründet.
5. Zu II, 3 h (S. 14 der Begründung): Die Protokollierung der Aussage der Zeugin ████████████████ hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, der Vorsitzende habe als Urkundsperson allein über den Antrag auf Aufnahme einer Zeugenaussage zu befinden; gegen seine ablehnende Verfügung könne die Entscheidung des Gerichts nicht herbeigeführt werden (Bl. 36 Bd. VII der Hauptakten).
Ob diese Entscheidung richtig ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben.
Jedenfalls haben die Prozessbeteiligten keinen Anspruch auf die Niederlegung des Wortlauts einer Aussage (RGSt 28, 394, 395; BGH VRS 11, 436). Der Revisionsangriff hat daher keinen Erfolg.
6. Zu II, 3 k (S. 15, 16 der Begründung): Die Revision beanstandet, der Vorsitzende des Schwurgerichts habe als beauftragter Richter im Termin vom 29. März 1958 trotz Antrags des Verteidigers in die Sitzungsniederschrift Äußerungen des als Sachverständigen vernommenen Professors Dr. █████████████████ nicht aufgenommen, die die Sachkunde von Professor ██████████████████ und von Dr. ███████████████████ bezweifelt hätten.
Dieser Revisionsangriff geht schon deswegen fehl, weil die genannten Sachverständigen in der Hauptverhandlung vom 12. April 1958 anwesend waren und vernommen worden sind (Bl. 70, 72 der Hauptakten Bd. VII). Dass bestimmte Fragen nicht an sie gerichtet worden seien, vermag die Revision nicht mit Erfolg zu rügen, wie schon zu II, 3 ausgeführt worden ist.
7. Zu II, 3 l (S. 16 ff. der Begründung): Eine Beschwer, auf der das Urteil beruhen könnte, ist entgegen der von der Revision vorgetragenen Ansicht auch dadurch nicht begründet, dass der Vorsitzende dem Verlangen des Verteidigers nicht entsprochen hat, ihm seinen Schlussvortrag an einem späteren Tage als dem 9. April 1958 zu gestatten.
Dieser Angriff verfangen nicht, weil der Verteidiger Gelegenheit hatte, den für die Urteilsfindung maßgeblichen (weiteren) Schlussvortrag am 14. April 1958 zu halten, nachdem das Gericht erneut in die Beweisaufnahme eingetreten war.
Da der Verteidiger dies getan hat, ohne einen Aussetzungsantrag zu stellen, nachdem der Staatsanwalt seinen Schlussvortrag gehalten hatte, nahm er damit in Kauf, vom Vorsitzenden des Schwurgerichts nicht durchgesehene Abschriften jener Beschlüsse, mit denen Beweisanträge von ihm zwei Tage zuvor abgelehnt worden waren, erst am Tage des Schlussvortrages selbst ausgehändigt erhalten zu haben. Vor allem aber hatte er auf eine schriftliche Mitteilung dieser mündlich verkündeten Beschlüsse keinen Anspruch.
Daher kann die Revision nicht mehr auf einen verspäteten Empfang der genannten Abschriften gestützt werden. Es kann auch ungeprüft bleiben, ob und welche rechtliche Bedeutung es hat, dass der Vorsitzende des Schwurgerichts nach seiner dienstlichen Äußerung den Verteidiger der Angeklagten nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts befragt hat, ob er eine Unterbrechung oder eine Pause, auch zum Zwecke der Durcharbeitung der ihm an diesem Tage in Abschrift übergebenen Beschlüsse wünsche.
8. Noch zu II, 3 l der Begründung: Die Revision rügt, der Angeklagten und ihrem Verteidiger sei ein bereits beschlossener Neueintritt in die Beweisaufnahme erst nach dem ersten Schlussvortrag des Verteidigers bekannt gegeben worden.
Nach der Sitzungsniederschrift, welche die in § 274 StPO festgelegte Beweiskraft besitzt, ist der Wiedereintritt in die Beweisaufnahme erst am Tage nach dem ersten Schlussvortrag des Verteidigers beschlossen worden (Bl. 70, 71 der Hauptakten Bd. VII). Eine weitere Erörterung der Rüge erübrigt sich daher.
9. Noch zu II, 3 l der Revisionsbegründung: Keine Beschwer liegt darin, dass die am 12. April 1958 gehörten Sachverständigen Prof. Dr. ████████████████████, Prof. Dr. █████████████████████ und Dr. ██████████████████████ auf Ladung in der Hauptverhandlung bereits am 11. April 1958 erschienen waren, infolgedessen den ersten Schlussvortrag des Verteidigers mit angehört und somit Kenntnis von dessen Gedanken über die Schuldfrage erhalten hätten. Ihre Anwesenheit widersprach der Prozessordnung nicht.
10. Zu II, 3 m (S. 24 bis 40 der Begründung): Die Revision führt an, der Vorsitzende habe den Verteidiger bei seinem Schlussvortrag am 11. April 1958, der besonders schwierig gewesen sei, 23 Mal unterbrochen.
Auch dieser Angriff geht fehl.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Vorsitzende, wie bereits erwähnt, allgemein, vornehmlich aber gegenüber den Schlussvorträgen, befugt, nicht erforderliche Wiederholungen zu verhindern, jeden Sprechenden zu unterbrechen, zu ermahnen und ihm auch einstweilen das Wort zu entziehen (Löwe/Rosenberg 1954 Anm. 3 zu § 238 StPO). Wer sich von den Beteiligten durch eine derartige Anordnung in seinen verfahrensrechtlichen Befugnissen für beeinträchtigt hält, kann, wie bereits zu II, 3 erörtert, nach § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts herbeiführen. Tut er das nicht, so vermag er die Revision auch nicht auf die Anordnung des Vorsitzenden zu stützen.
Die Angeklagte und ihr Verteidiger haben das unterlassen. Inwiefern die Herbeiführung eines Beschlusses „wegen der laufenden Unterbrechungen“ durch den Vorsitzenden „illusorisch“ gewesen sei, wie die Revision meint, ist nicht verständlich. Ihr Angriff bleibt erfolglos.
Zu den Angriffen der Revision auf den Vorsitzenden sei aber noch bemerkt, dass in dessen von ihr behauptetem Verhalten keine Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegt, sondern dass seine Äußerungen überwiegend nur bezweckten, etwas sachlich richtigzustellen und die Verhandlung in sachgemäße Bahnen zu lenken.
Auf die Ausführungen der Revision unter II, 3 m im Einzelnen muss noch insoweit eingegangen werden, als in ihnen die Rüge anderweiter verfahrensrechtlicher Verstöße als der erörterten erblickt werden könnten.
11. Zu II, 3 m (S. 29, 30 der Begründung): Das kommt insoweit in Betracht, als die Revision beanstandet, der Verteidiger der Angeklagten habe von dem Vorhandensein eines Teils der Asservate erst während seines ersten Schlussvortrags erfahren.
Es war aber Sache des Verteidigers, sich an Gerichtsstelle (vgl. § 147 Abs. 4 StPO) von den vorhandenen Überführungsstücken zu überzeugen und notfalls eine Beschlussfassung des Gerichts über einen Aussetzungsantrag herbeizuführen (§ 338 Nr. 8 StPO). Solchen Antrag hat er jedoch nicht gestellt.
Der Revisionsangriff schlägt daher fehl.
12. Zu II, 3 m (S. 31 der Begründung): Meinte der Verteidiger, die Angeklagte habe sich über die letzte Beheizung ihres Küchenherdes anders geäußert, als das Gericht das aufgefasst hatte, so musste sich diesem nicht unter allen Umständen die Notwendigkeit aufdrängen, die Angeklagte darüber erneut zu vernehmen. Die Revision behauptet nicht, der Verteidiger habe das beantragt. Dass der Verteidiger die Angeklagte anders als das Gericht verstanden hatte, genügt nicht, wenn das Gericht der Ansicht war, die Angaben der Angeklagten einwandfrei aufgefasst zu haben. Auch sonst sind besondere Umstände, die das Gericht von Amts wegen zu erneuter Befragung der Angeklagten hätten veranlassen sollen, in der Revisionsschrift nicht angeführt.
13. Zu III (S. 40 ff., 47 der Begründung): Die Revision rügt, die Zeugin ███████████████████████ sei zur Hauptverhandlung geladen worden, ohne dass die Angeklagte oder ihr Verteidiger zuvor hiervon verständigt worden seien und Gelegenheit gehabt hätten, Stellung zu nehmen.
§ 222 StPO bezweckt, den Prozessbeteiligten eine Vorbereitung der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Wird die Namhaftmachung eines Zeugen versäumt, so kann darauf die Revision nicht gestützt werden. § 246 StPO räumt die Möglichkeit ein, die Aussetzung zu beantragen. Das ist nach der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Das Urteil beruht nur auf der Hauptverhandlung, nicht aber auf der unterbliebenen Benachrichtigung (BGHSt 1, 284, 285).
Der Revisionsangriff hat daher keinen Erfolg.
Die Beanstandung, der Vorsitzende habe die Vernehmung von Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung angeordnet und hierdurch die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt, ist offensichtlich unbegründet. In die Vernehmungsniederschriften der Polizei in den Akten sich Einblick zu verschaffen, war Sache des Verteidigers.
14. Zu III (S. 41 der Begründung): Der Beschluss des Schwurgerichts, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten und u. a. auch Frau Helene ████████████████████████ als Zeugin zu vernehmen, ist nach der Sitzungsniederschrift (Bd. VII Bl. 71 der Hauptakten) am 12. April 1958 verkündet worden. Zuvor brauchte sich das Schwurgericht nicht zur Beratung zurückzuziehen, wie die Revision meint. Die von der Revision angeführte Ankündigung dieses Beschlusses besagt nicht, dass ein (endgültiger) Beschluss am 11. April 1958 vor dem ersten Schlussvortrag des Verteidigers gefasst worden sei. Selbst, wenn das aber der Fall gewesen wäre, so hatte der Verteidiger Gelegenheit zu einem weiteren Schlussvortrag am 14. April 1958, der den Schlussvortrag im Sinne des § 258 StPO darstellte.
Zu Unrecht rügt demnach die Revision, dass § 258 Abs. 1 StPO verletzt worden sei.
15. Zu III (S. 42 bis 44 der Begründung): Die Revision beanstandet die Vereidigung der Zeugin █████████████████████████. Sie meint, von ihrer Vereidigung habe nach § 60 Nr. 3 StPO abgesehen werden müssen, da die Zeugin der Begünstigung der Angeklagten überführt sei.
Sache des Tatrichters ist es, darüber zu entscheiden, ob im Augenblick der Vernehmung des Zeugen Verdachtsgründe im Sinne von § 60 Nr. 3 StPO vorliegen. Dem Revisionsrichter obliegt lediglich die Prüfung, ob dabei Rechtsbegriffe verkannt worden sind.
Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts ist dieses zur Zeit der Vereidigung der Zeugin █████████████████████████ davon überzeugt gewesen, dass die Zeugin der Begünstigung der Angeklagten nicht verdächtig sei, und hat sie vereidigt, nachdem der Vorsitzende an die Prozessbeteiligten die Frage gerichtet hatte, ob Bedenken gegen die Vereidigung der Zeugin bestünden, und keine Bedenken, auch nicht vom Verteidiger, geäußert worden waren.
Indessen kann auf sich beruhen, ob die Zeugin zu Recht vereidigt worden ist oder nicht. Denn jedenfalls wird aus den Gründen des angefochtenen Urteils klar ersichtlich, dass das Schwurgericht schon auf Grund anderer Beweistatsachen, vor allem der zahlreichen Beweisanzeichen (UA S. 55 ff., 80 ff., 126 ff.), zur Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gelangt ist, so dass das Urteil auf einer etwa zu Unrecht erfolgten Vereidigung der Zeugin nicht beruhen würde.
Soweit die Revision beanstandet, der Verteidiger sei ebenfalls durch die Vernehmung von Frau ██████████████████████████ „überrascht“ worden, auch diese sei nach seinem Schlussvortrag am 11. April 1958 vernommen worden, wird auf die Ausführungen dieses Urteils zu der Vernehmung von Frau █████████████████████████ unter III 14 Bezug genommen. Dass die Staatsanwaltschaft während der Hauptverhandlung weitere Ermittlungen führte, in deren Verlauf sie Frau ██████████████████████████ vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung verhörte, kann nicht beanstandet werden; es gehörte zu ihren Aufgaben.
16. Zu IV (S. 44 der Begründung): Die von der Revision gerügte Vernehmung der Frau ███████████████████████████ als Zeugin in Abwesenheit der Angeklagten entspricht § 247 Abs. 1 StPO. Der dies anordnende Beschluss ist nach der Sitzungsniederschrift, die für die für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten maßgeblichen Beweiswert hat (§ 274 StPO), nach Anhörung der Beteiligten erlassen worden (Bl. 71 der Hauptakten Bd. VII).
Im Übrigen wird auf A 15 dieses Urteils Bezug genommen.
17. Zu V (S. 45 der Begründung): Der Angriff der Revision darauf, dass das Schwurgericht Frau ████████████████████████████ nicht als Zeugin über die Unglaubwürdigkeit der Frau ███████████████████████████ gehört habe, erledigt sich durch die Darlegungen zu III unter 15 dieses Urteils.
18. Zu VI (S. 46, 47 der Begründung): Die Akten ergeben nichts darüber, dass der Vorsitzende des Schwurgerichts die Vernehmung der Geschwister █████████████████████████████ durch die Polizei angeordnet hatte. Sollte die Staatsanwaltschaft dies veranlasst haben, so hätte dies im Rahmen ihrer Aufgabe gelegen.
Hatten die Angeklagte oder ihr Verteidiger von der Ladung des Zeugen Reinhard ██████████████████████████████ keine Nachricht gemäß § 222 Abs. 1 StPO erhalten, so hätte, wie schon unter A 13 erörtert, von ihnen bis zum Schluss der Beweisaufnahme gemäß § 246 Abs. 2 StPO Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt werden können. Das ist nach der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Das Urteil beruht nur auf der Hauptverhandlung, nicht auf der unterbliebenen Benachrichtigung (vgl. BGHSt 1, 284, 285).
Dass durch das Verfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt worden sei, obwohl Reinhard ██████████████████████████████ in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist und die Feststellungen nicht auf den polizeilichen Aussagen seiner Geschwister Adolf und Maria ███████████████████████████████ beruhen, ist eine offensichtlich ungerechtfertigte Beanstandung.
Unbegründet ist auch die unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 StPO erhobene Revisionsrüge.
Die Vernehmung von Adolf und Maria ███████████████████████████████ als Zeugen musste sich dem Gericht nicht aufdrängen. Adolf ███████████████████████████████ bringt in seiner polizeilichen Aussage deutlich zum Ausdruck, dass sein Bruder Reinhard, der als Zeuge vernommen worden ist, die Decke, auf deren Identifizierung es ankam, noch besser als er kenne (Bl. 174 R der Hauptakten Bd. V), und aus Maria ███████████████████████████████ polizeilicher Vernehmung ergibt sich Entsprechendes mittelbar; denn sie hat vor der Polizei ausgesagt, die in Betracht kommenden Decken hätten früher zwischen Matratze und Bettlade ihres Bruders Reinhard gelegen (Bl. 175 der Hauptakten Bd. V).
Hinzu kommt, dass der Verteidiger keinen Antrag auf Vernehmung der Zeugen Adolf und Maria ███████████████████████████████ gestellt hat. Ihm war nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts die Tatsache, dass Adolf und Maria ███████████████████████████████ vor der Polizei vernommen worden waren, während der Anhörung des Zeugen Reinhard ██████████████████████████████ in der Hauptverhandlung bekannt geworden (Bl. 23 der Hauptakten Bd. X). Seine Sache war es, sich Einsicht in die Akten zu verschaffen und gegebenenfalls auch die Vernehmung des Adolf ███████████████████████████████ und der Maria ███████████████████████████████ als Zeugen zu beantragen.
Übrigens ist die zur Überführung der Angeklagten verwertete Decke, wie die Urteilsgründe (UA S. 121, 122) ergeben, nicht nur von dem Zeugen Reinhard ██████████████████████████████ wiedererkannt worden.
19. Zu VII (S. 47 der Begründung): Sollte, wie die Revision anführt, kein Sachverständiger „die kleine Öffnung des Küchenherdes, bzw. die enge Feuerstelle“ gesehen haben, so würde deswegen noch kein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO vorliegen. Das Schwurgericht konnte sich selbst ein Urteil darüber bilden, ob die geringe Größe etwa die Verbrennung eines Teiles des Kopfes des getöteten Ehemannes ausschloss. Ihm musste sich nicht die Notwendigkeit aufdrängen, zur Besichtigung des Herdes einen Sachverständigen beizuziehen.
Die Revision rügt Beschränkungen der Öffentlichkeit während der gerichtlichen Inaugenscheinnahme der Wohnung der Angeklagten.
Im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO sind nur solche Beschränkungen der Öffentlichkeit beachtlich, die dem Gericht oder dem Vorsitzenden bekannt sind. Dass dies der Fall gewesen sei, führt die Revision nicht an. Selbst im gegenteiligen Falle wäre das aber bedeutungslos. Denn nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts „war die kleine Wohnung ████████████████████████████████ so mit Menschen angefüllt, dass wegen der Behinderung durch Pressereferenten und Zuschauer die Ortsbesichtigung äußerst schwierig durchzuführen war. Wären dagegen die vor der Wohnung stehenden ca. 300 Schaulustigen in die Wohnung eingedrungen, wäre nicht nur die Ordnung in der Sitzung, sondern sogar die öffentliche Ordnung gestört worden. Es wäre dann eine Augenscheinseinnahme überhaupt nicht mehr möglich gewesen.“ (Bl. 24 der Hauptakten Bd. X).
Der Revisionsangriff geht mithin fehl.
20. Zu VIII (S. 49, 50 der Begründung): Aus den Anführungen der Revision in Verbindung mit den von ihr in Bezug genommenen Darlegungen des angefochtenen Urteils (UA S. 94 bis 96) ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Zeugen █████████████████████████████████, dem nach Ansicht des Schwurgerichts ein erklärbarer Erinnerungsfehler unterlaufen ist, ein Eidesverweigerungsrecht zugestanden hätte, auf das er hätte hingewiesen werden müssen.
21. Zu IX (S. 50, 51 der Begründung): Ob darin, dass der Geschworene ██████████████████████████████████ dem Vorsitzenden des Schwurgerichts einen Zettel zuschob, in dem er nach der Behauptung der Revision anregte, einem Zeugen noch eine Frage vorzulegen, schon eine Fragestellung im Sinne von § 240 Abs. 2 StPO zu erblicken ist, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls könnte die Revision mit Rücksicht auf §§ 238 Abs. 2, 242 StPO erst dann die Zurückweisung einer Frage rügen, wenn die Entscheidung des Gerichts vergeblich angerufen worden wäre (Kleinknecht/Müller 1958 Anm. 6 zu § 241 StPO).
22. Zu X (S. 51, 52 der Begründung): Die Revision beanstandet, dass der Sachverständige Dr. ███████████████████████████████████ sein Gutachten über den Geisteszustand der Angeklagten in Bezug auf deren Körpergewicht nach der Hauptverhandlung fernmündlich gegenüber dem Vorsitzenden des Schwurgerichts als Schreibfehler berichtigt, danach aber sein Gutachten in diesem Punkt nicht in der Hauptverhandlung verbessert habe.
Die Revision behauptet selbst nicht, dass das Körpergewicht der Angeklagten für die Begutachtung ihres Geisteszustandes Bedeutung habe. Dies ist auch in keiner Weise ersichtlich. Der Revisionsangriff ist daher unbegründet.
23. Zu XI (S. 52, 53 der Begründung): Die Revision rügt, das Schwurgericht habe den in Haft befindlichen Heinrich ████████████████████████████████████ nicht als Zeugen vernommen, nachdem dieser sich in seinem an den Vorsitzenden der Rechtsanwaltskammer gerichteten Schreiben vom 22. März 1958 (Bd. VI Bl. 178 der Hauptakten) bereit erklärt hatte, als Zeuge über die homosexuelle Veranlagung des Ehemannes der Angeklagten und über Vorfälle zwischen beiden Eheleuten Aussagen zu machen.
Die Revision führt selbst nicht an, dass das Schreiben dem Gericht oder auch nur einem seiner Mitglieder vor Verkündung des angefochtenen Urteils bekannt geworden sei. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine rechtzeitige Kenntnisnahme des Schreibens durch das Schwurgericht.
Schon deshalb geht der Angriff der Revision fehl, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt.
Daher erübrigt es sich auch, auf die Beanstandung der Revision einzugehen, dass dem Verteidiger der Angeklagten das Schreiben ████████████████████████████████████ vom Gericht nicht vor der Urteilsverkündung zugänglich gemacht worden sei.
24. Zu XII (S. 53 der Begründung): Ist die Öffentlichkeit nur für einen bestimmten Verhandlungsabschnitt ausgeschlossen worden, so würde gegen § 169 GVG verstoßen und ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO gegeben sein, wenn die Öffentlichkeit nach Beendigung des Verhandlungsteiles nicht wieder zugelassen würde.
Zu Unrecht rügt die Revision, dass in der Hauptverhandlung des Schwurgerichts so verfahren worden sei, weil der Beschluss des Schwurgerichts, „die Öffentlichkeit werde erneut ausgeschlossen“, sich nur auf den Teil der Verhandlung beziehe, in dem die Hausfrau Elfriede █████████████████████████████████████ als Zeugin vernommen worden sei.
Der Beschluss des Schwurgerichts auf erneuten Ausschluss der Öffentlichkeit (Bd. VII Bl. 27 der Hauptakten) enthält keine Beschränkung auf einen Verhandlungsteil. Auch der Umstand, dass er gefasst worden ist, nachdem während des vorangehenden Teils der Vernehmung der Zeugin die Öffentlichkeit vorübergehend bereits einmal ausgeschlossen war, zwingt nicht zu der Auslegung, dass der wiederholte Ausschluss der Öffentlichkeit sich auf den Verhandlungsteil während der Vernehmung der Zeugin habe beschränken sollen. Mithin stellt der auch während der anschließenden Anhörung des Schrankenwärters Josef ██████████████████████████████████████ als Zeuge aufrechterhaltene Ausschluss der Öffentlichkeit keinen Gesetzesverstoß dar.
Dass die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung des Zeugen nicht bestanden hätten, führt die Revision nicht an. Eine derartige Rüge wäre übrigens unbegründet. Nur bei Verkennung des Rechtsbegriffs der Gefährdung der Sittlichkeit wäre ein in der Revisionsinstanz angreifbarer Fehler begangen worden (Kleinknecht/Müller 1958, Anm. 4 zu § 172 GVG mit Nachweisen).
25. Zu XIII (S. 53 bis 56 der Begründung): Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass eine Reihe von Zeugen, deren Aussagen für die Gutachten der Sachverständigen von Bedeutung gewesen seien, darunter die Zeugen ███████████████████████████████████████, ████████████████████████████████████████ und █████████████████████████████████████████, nicht in Gegenwart der Sachverständigen vernommen worden sind.
Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob der Sachverständige der Beweisaufnahme beiwohnen soll (§ 80 StPO). Nur in besonders gelagerten Fällen wird die Beweisaufnahme in Gegenwart des Sachverständigen durchzuführen sein. Dem Tatrichter bleibt es überlassen, den Sachverständigen über das Ergebnis der Beweisaufnahme, bei der er nicht anwesend war, zu unterrichten. Dies braucht nicht in Gegenwart des Angeklagten oder seines Verteidigers zu geschehen; es kann auch außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen (BGHSt 2, 25, 27 bis 29).
Im vorliegenden Falle ist vom Gericht im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. ██████████████████████████████████████████ als Zeichen einer Thalliumvergiftung der starke Durchfall gewertet worden, von dem der getötete Ehemann der Angeklagten der Zeugin ███████████████████████████████████████████ und der Zeugin ████████████████████████████████████████████ erzählt hat (UA S. 91). Gleiches gilt von dem starken Haarausfall, von dem der getötete Ehemann der Angeklagten der Zeugin ████████████████████████████████████████████ nach deren Aussage berichtet hat (UA S. 91).
Dass das Schwurgericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens verblieb, wenn es die Zeuginnen ███████████████████████████████████████████ und ████████████████████████████████████████████, soweit es ihre Aussagen verwertete, in Abwesenheit des Sachverständigen vernahm, kann keinem Zweifel begegnen. Es handelte sich bei diesen Bekundungen um die Wiedergabe leicht faßlicher Gespräche der Zeugen mit dem Ehemann der Angeklagten; von dem Inhalt dieser Aussagen den Sachverständigen zu unterrichten, war ohne weiteres möglich. Diese Unterrichtung musste, gleichgültig ob sie in der Hauptverhandlung geschah oder nicht, nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden, wie sich aus § 273 StPO eindeutig ergibt.
Aus den Aussagen der Zeugen ████████████████████████████████████████████, █████████████████████████████████████████████ und ██████████████████████████████████████████████ über die äußere Haltung des Ehemannes der Angeklagten im Allgemeinen sind keine Schlüsse in Richtung auf die Thalliumvergiftung des Ehemannes der Angeklagten gezogen worden, weil „dieser auch früher still und zurückhaltend veranlagt war“ (UA S. 91). Der Revisionsangriff geht insoweit schon deswegen fehl.
26. Zu XIV (S. 56 der Begründung): Zu Unrecht beanstandet die Revision im Wege der Aufklärungsrüge, das Schwurgericht habe über die Frage, ob es sich um eine chronische oder eine akute Thalliumvergiftung beim getöteten Ehemann der Angeklagten gehandelt habe, obwohl vom Verteidiger beantragt (Anlage 25 der Sitzungsniederschrift vom 2. April 1958 Bl. 108 der Hauptakten Bd. VII) keinen weiteren Sachverständigen gehört; es habe vielmehr den Beweisantrag des Verteidigers mit der Begründung abgelehnt, „das Gegenteil der behaupteten Tatsachen sei bereits durch die Gutachten der Sachverständigen Professor Dr. ███████████████████████████████████████████████, Professor Dr. ████████████████████████████████████████████████ und Professor Dr. █████████████████████████████████████████████████ erwiesen, die Sachkunde dieser Sachverständigen sei nicht zweifelhaft, die Gutachten dieser Sachverständigen gingen nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthielten keine Widersprüche und die neuen Sachverständigen verfügten nicht über Forschungsmittel, die denen der früheren Gutachter überlegen seien“ (Bl. 67 der Hauptakten Bd. VII).
War das Schwurgericht unter Zugrundelegung der Gutachten der vernommenen Sachverständigen bereits davon überzeugt, dass der Ehemann der Angeklagten vor seinem Tode an chronischer Thalliumvergiftung gelitten hatte, so genügte dies allein schon, um den Beweisantrag abzulehnen. Anscheinend übersieht die Revision, die im Beweisantrag im Wesentlichen die Sachkunde von Professor Dr. ███████████████████████████████████████████████ auf medizinischem Gebiete anzweifelt, dass das Schwurgericht, wie die Urteilsgründe ergeben (UA S. 90), seine Überzeugung auch auf das Gutachten von Professor Dr. med. █████████████████████████████████████████████████ und Privatdozent Dr. ██████████████████████████████████████████████████ gründet, von denen der erste zu den wissenschaftlich weithin anerkannten bedeutenden deutschen Gerichtsärzten gehört.
Wohl konnte sich der Sachverständige Professor ███████████████████████████████████████████████ der von Professor Dr. █████████████████████████████████████████████████ vertretenen Ansicht nicht voll anschließen, aus den von Professor Dr. ███████████████████████████████████████████████ spektographisch auf Thallium untersuchten Scham- und Körperhaaren des Getöteten lasse sich im Anschluss an die bei Arsenvergiftung gewonnenen Erfahrungen folgern, der Getötete habe seit mindestens Anfang Januar 1957 laufend Thallium in sich aufgenommen (UA S. 90). Jedoch zwang dies das Schwurgericht nicht, dem Gutachten Professor Dr. █████████████████████████████████████████████████ und Dr. ██████████████████████████████████████████████████ zu misstrauen.
Es konnte sich seine eigene Überzeugung auf Grund dieser Gutachten bilden und die Vernehmung eines anderen Sachverständigen ablehnen, der über keine besseren Forschungsmittel als Professor Dr. ███████████████████████████████████████████████ und Dozent Dr. ██████████████████████████████████████████████████ verfügte. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann nach alledem keine Rede sein, ebensowenig von einer Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO.
B) Die Sachrügen
Zu XV (S. 58 bis 65 der Revision):
1. Das Schwurgericht ist im Anschluss an die Gutachten der Sachverständigen überzeugt, dass die Angeklagte ihrem Ehemann ein thalliumhaltiges Rattenvertilgungsmittel beigebracht hat; es meint, dafür spreche der verhältnismäßig hohe Thalliumgehalt, der im Körper des getöteten Ehemannes der Angeklagten festgestellt worden sei. Daraus, dass der Sachverständige Professor Dr. ███████████████████████████████████████████████ auf papierchromatographischem Wege im Darminhalt der Leiche des Ehemannes der Angeklagten einen Farbstoff nachgewiesen hat, der in seinem Reaktionsverhalten dem Farbstoff der blau gefärbten Zeliopaste gleicht, folgert das Schwurgericht im Anschluss an den genannten Gutachter, dass der Ehemann der Angeklagten Zeliopaste zu sich genommen hat (UA S. 89). Inwiefern in dieser Folgerung des Schwurgerichts ein gedanklicher Widerspruch liegen soll, ist nicht ersichtlich.
Wo die Angeklagte die Zeliopaste gekauft hat, brauchte das Schwurgericht nicht zu ermitteln, wenngleich der Käufer beim Erwerb von Zeliopaste seinen Personalausweis vorlegen muss und in ein Giftbuch eingetragen wird; das gilt umso mehr, als das Schwurgericht festgestellt hat, dass dieses Verfahren in der Praxis häufig nicht eingehalten wird (UA S. 20).
2. Einen weiteren Widerspruch erblickt die Revision darin, dass es in den Gründen des Urteils (UA S. 20) heißt, als Giftträger komme auch malvenblütenhaltiger Tee in Betracht, während an späterer Stelle (UA S. 21) wiedergegeben ist, die Angeklagte habe ihrem Mann keinen Tee kochen wollen und immer behauptet, sein Durchfall sei Einbildung, Tee werde auch nicht helfen.
Ein gedanklicher Widerspruch liegt jedoch nicht vor.
Wollte die Angeklagte ihrem Ehemann keinen Tee kochen, um seinem Durchfall abzuhelfen, so schließt das nicht aus, dass sie ihm sonst gelegentlich Tee zubereitet hat. Dazu kommt, dass das Schwurgericht ausführt (UA S. 20), es lasse sich nicht feststellen, welche von den zuvor angeführten mehreren Nahrungsmitteln die Angeklagte als Giftträger benutzt habe.
3. In den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 24, 25) steht nichts darüber, wie die Angeklagte von ihrem Bett aus erkannt hat, dass bei ihrem in der Küche liegenden Ehemann infolge der großen Mengen Thallium, die sein Körper enthielt, Schmerzempfindungen einsetzten. Konnte die Angeklagte von ihrem Bett aus nicht in die Küche sehen, so vermochte sie aber unter Umständen ihres Ehemannes Schmerzen akustisch wahrzunehmen. Der Sachverhalt schließt auch nicht aus, dass die Angeklagte ihr Bett verlassen hat. Ein gedanklicher Widerspruch, den die Revision rügt, ist also nicht vorhanden.
Ebenso liegt kein gedanklicher Widerspruch darin, dass der Ehemann der Angeklagten, als diese ihn aufforderte, in die Badewanne zu gehen, mit schlaftrunkenem Brummen antwortete, später, nachdem sich stärkere Schmerzen eingestellt hatten, auf Veranlassung der Angeklagten Veramon nahm und danach in tiefen Schlaf oder in Bewusstlosigkeit versank (UA S. 25).
4. Im angefochtenen Urteil ist das passive Verhalten der nach dem Eindruck des Schwurgerichts tatkräftig und energisch veranlagten Angeklagten gegenüber dem Versuch, sie zur Lieferung eines Beitrags zur Aufklärung des Todes ihres Ehemannes zu veranlassen, als unverständlich bezeichnet worden (UA S. 77). In dieser Richtung ist auch zu verstehen, dass es im angefochtenen Urteil (UA S. 42) heißt, die Angeklagte habe keinen bestimmten Verdacht zu äußern vermocht, von wem und in welcher Weise ihr Ehemann getötet sein könnte und, wie das Schwurgericht meint, als Schutzbehauptung aufgestellt, ihr Ehemann sei homosexuell gewesen und möglicherweise von homosexuellen Kreisen beseitigt worden.
Entgegen der Ansicht der Revision liegt in dieser Gedankenführung kein Verstoß gegen Denkgesetze. Aus dem Verhalten der Angeklagten das zu schließen, was das Schwurgericht gefolgert hat, ist möglich.
Das gilt auch, obwohl die Angeklagte an der Erkennung der Leiche ihres Ehemannes mitgewirkt hat; denn dies geschah – nach der Überzeugung des Schwurgerichts – weil sie es für zwecklos hielt, eine Identifizierung der Leiche zu erschweren (UA S. 71 oben).
5. Im angefochtenen Urteil schließt das Schwurgericht aus dem von der Angeklagten zugegebenen Vorhandensein verschiedener persönlicher Gebrauchsgegenstände des getöteten Ehemannes der Angeklagten in der Wohnung, dass dieser die Wohnung seit Dienstagabend nicht verlassen hat und nicht zur Schwarzarbeit gegangen ist. Das folgert das Schwurgericht u. a. daraus, dass die ¾ lange Jacke, die der Ehemann der Angeklagten nach deren Angabe bei kühler Witterung auf seinem Weg zur Arbeit zu tragen pflegte, noch nach dem Dienstagabend in der Diele der Wohnung gehangen hat. Es ist überzeugt davon, dass der Ehemann der Angeklagten die Jacke auch Donnerstagmorgen mitgenommen hätte, wenn er – wie die Angeklagte sich einließ – erst Freitagabend oder Samstagmittag zurückkehren, also mehrere Tage fortbleiben wollte (UA S. 50).
Die Revision führt dazu aus, diese Annahme sei widersprüchlich; außerdem habe in den 7 Tagen warmes, frühlingshaftes Wetter geherrscht.
Auch diese Würdigung der Beweisaufnahme durch das Schwurgericht ist jedoch frei von Widersprüchen, von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Die Revision versucht, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts anzugreifen. Das aber ist unzulässig.
6. Gleiches gilt, soweit die Revision behauptet, der Kriminalbeamte ███████████████████████████████████████████████████ habe zwar ausgesagt, das gesamte Handwerkszeug des Ehemannes der Angeklagten in der Wohnung und in deren Keller aufgefunden zu haben, das dieser zur Schwarzarbeit mitzunehmen pflegte; in Wirklichkeit habe er aber darüber gar nichts bekunden können, weil er nicht gewusst habe, was alles zum Handwerkszeug des Ehemannes der Angeklagten gehört habe.
7. Zu 8., 10. bis 13. Auch hier handelt es sich um unzulässige Angriffe auf die von Widersprüchen sowie Verstößen gegen Erfahrungsregeln und Denkgesetze freie Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Diese ist Sache des Tatrichters.
8. Die vom Schwurgericht aus dem Verhalten der Angeklagten nach dem Tod ihres Ehemannes gezogenen Schlüsse sind jedenfalls möglich.
9. Gleiches gilt auch von der nachstehenden Beweiswürdigung, die entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht frei von Widersprüchen ist.
In den Gründen des Urteils heißt es, im Januar oder Februar 1957 habe der Ehemann der Angeklagten der Zeugin ████████████████████████████████████████████████████ gegenüber nach deren glaubwürdigen Aussage darüber geklagt, dass er wieder einmal starken Durchfall habe. Auf die Frage der Zeugin nach der Ursache habe er erwidert, die Angeklagte habe ihm nach ihrer Rückkehr von █████████████████████████████████████████████████████ etwas gekocht, das er in einem Henkelmann mit zur Arbeit genommen und dort verzehrt habe (UA S. 90). Morgens vor dem Weggang zur Arbeit habe er eine Scheibe mit Leberwurst verzehrt, die so „komisch“ geschmeckt habe (UA S. 91). Später (UA S. 92) bemerkt das Urteil, der Ehemann der Angeklagten habe nach der Aussage des Zeugen ██████████████████████████████████████████████████████ „immer auf seiner Arbeitsstelle von zu Hause mitgebrachte Brote gegessen und die Angeklagte habe ihrem Ehemann, wie sie selbst erklärte, täglich zehn Butterbrote zubereitet und mitgegeben.“
Die Revision führt hierzu an, die Angeklagte habe nach ihrer Einlassung ihrem Ehemann nie einen Henkelmann mit zur Arbeit gegeben.
Dass der Ehemann der Angeklagten nach der Aussage des Zeugen ██████████████████████████████████████████████████████ immer mitgebrachte Brote gegessen hat, schließt nicht aus, dass er auch einmal den Inhalt eines Henkelmanns bei der Arbeit verzehrt hat. Stand die Einlassung der Angeklagten im Gegensatz zur Aussage der Zeugin ████████████████████████████████████████████████████, so war die Beweiswürdigung Sache des Schwurgerichts. Ein Angriff auf sie ist, wie eben bereits erwähnt, im Revisionsverfahren unzulässig.
10. Die von der Revision behaupteten Widersprüche bestehen insoweit nicht, als im angefochtenen Urteil übereinstimmend davon ausgegangen ist, es lasse sich nur feststellen, dass Teile des Kopfes des getöteten Ehemannes der Angeklagten im Küchenherd verbrannt worden sind (UA S. 108). Dem Umstand, dass dies geschehen ist, steht der Mangel hinreichender Anhaltspunkte dafür nicht entgegen, dass der Kopf nach Zertümmerung der Schädelknochen im Herd verbrannt worden ist (UA S. 108). Denn eine Verbrennung von Teilen des Kopfes ist auch ohne diese Zertümmerung denkbar. Der gerügte Widerspruch liegt also nicht vor.
Die Feststellung, dass der Kopf des Ehemannes der Angeklagten zum Teil im Herd verbrannt worden ist, war entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht dem Schwurgericht nicht verwehrt. Wohl hatte Professor Dr. ███████████████████████████████████████████████ das „in der Asche bzw. dem Ruß an der Zugklappe“ festgestellte rote Klümpchen nur als menschliches oder tierisches Oberflächenepithel erkannt (UA S. 109). Die Revision lässt in diesem Zusammenhang aber die Schlüsse außer acht, die das Schwurgericht aus dem Thalliumgehalt des Rußes gezogen hat (UA S. 107).
11. Frei von Widersprüchen sowie von Verstößen gegen Erfahrungsregeln und Denkgesetzen ist auch die Würdigung der Beweisaufnahme, soweit es sich um das am Fußboden der Küche festgestellte Blut handelt. Das Schwurgericht unterstellt als wahr, dass die in der Küche vorgefundenen Blutspuren der Menge nach von einem Nasenbluten stammen könnten. Dem steht jedoch die Feststellung nicht entgegen, dass die Blutspuren nicht auf ein Ausbluten der Nase zurückzuführen sind, weil das Schwurgericht für ausgeschlossen hält, der getötete Ehemann der Angeklagten habe noch dazu ohne Verhinderung durch seine auf Reinlichkeit bedachte Ehefrau seine Nase so lange über einer Stelle des Fußbodens ausbluten lassen, dass sich eine fließende Blutlache habe bilden können (UA S. 115).
12. Als Beweistatsache zu Lasten der Angeklagten hat das Schwurgericht verwertet, dass der Verschnürungsbindfaden der Leichenpakete und das in der Wohnung gefundene 0,96 m lange Bindfadenstück von demselben Bindfadenknäuel stammen. Das Schwurgericht hat daraus gefolgert, dass der Verschnürungsbindfaden aus der Wohnung der Angeklagten und ihres getöteten Ehemannes stammt (UA S. 126).
Die von der Angeklagten hierzu gegebene Erklärung, ihr Ehemann habe möglicherweise den Bindfaden, mit dem später seine Leiche verpackt worden sei, aus der ehelichen Wohnung mitgenommen, um ihn zum Löten zu verwenden, hat das Schwurgericht als Schutzbehauptung gewertet. Unabhängig davon hat es dargelegt, bei dem Verschnürungsbindfaden handle es sich um einen ziemlich dicken Hanfbindfaden, der sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ███████████████████████████████████████████████████████ zum Löten nicht besonders gut eigne, so dass nicht angenommen werden könne, der getötete Ehemann der Angeklagten habe ihn zum Löten mit zur Arbeit genommen. Hiergegen spricht nach der Überzeugung des Schwurgerichts auf Grund des Gutachtens des Dachverständigen Dr. ███████████████████████████████████████████████████████ außerdem, dass der Verschnürungsbindfaden nicht die geringsten Farbspuren aufweise (UA S. 126).
Die Revision führt hierzu an, die Folgerung des Schwurgerichts, dass der Ehemann der Angeklagten die zum Verpacken seiner Leichenteile benutzte Schnur nicht zum Löten mit zur Arbeit genommen haben könne, sei in sich widersprüchlich. Die Einlassung der Angeklagten sei durch das Sachverständigengutachten Dr. ███████████████████████████████████████████████████████, dem das Schwurgericht gefolgt ist, nicht widerlegt; denn in Dr. ███████████████████████████████████████████████████████ gutachtlicher Äußerung liege zugleich die Feststellung, „dass die Schnur generell – wenn auch nicht gut aber doch zum Löten geeignet war“. Auf einem Denkfehler beruhe ebenfalls die Würdigung des Schwurgerichts, der Ehemann der Angeklagten habe die Schnur nicht zum Löten mitgenommen, weil dagegen das Fehlen von Farbspuren spreche. Denn der Ehemann der Angeklagten könne die Schnur zwar zum Löten mitgenommen, aber noch nicht benutzt gehabt haben, bevor er getötet worden sei.
Dieser Angriff der Revision richtet sich gegen die dem Schwurgericht obliegende Beweiswürdigung. Die von ihm gezogenen Folgerungen sind möglich. Die Annahmen der Revision dagegen sind nicht so naheliegend, dass sich das Schwurgericht mit ihnen hätte auseinandersetzen müssen.
Zu 9. ist bereits in den Ausführungen zu XIV der Revisionsbegründung Stellung genommen worden. Hinzuzufügen ist lediglich: Die Ansicht, dass in der Naturwissenschaft niemals Analogien erlaubt seien, ist unrichtig.
Das angefochtene Urteil lässt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Das gilt insbesondere insoweit, als das Schwurgericht die von ihr allein durchgeführte Tötung ihres Ehemannes als Mord gewertet hat.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
Bundesrichter Dr. Seib Krumme Rothberg ist durch Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert:
| Rothberg | Lang-Hinrichsen | ||
| Flitner |