Revisionen teils verworfen, teils Aufhebung: Untreue und Gewerbesteuerhinterziehung (BGH 1959)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 544/58
- Datum
- 24.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie die den Mangel begründenden Tatsachen und die angegriffenen Entscheidungen nicht so vollständig mitteilt, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Aussageverweigerung eines Zeugen nach § 55 StPO unterliegt nicht dem Verwertungsverbot des § 252 StPO; der Tatrichter darf andere Beweismittel (insbesondere Einlassungen von Mitangeklagten) verwerten und aus der Aussageverweigerung Schlüsse ziehen (§ 261 StPO).
Eine beschränkt erteilte Aussagegenehmigung nach § 54 StPO hindert die Verwertung der Aussage nicht; über den Beweiswert entscheidet der Tatrichter nach freier Beweiswürdigung, und die Ermessensausübung der Dienstbehörde ist grundsätzlich nicht revisibel.
Eine Nichtverurteilung wegen Untreue oder Steuerhinterziehung ist revisionsrechtlich hinzunehmen, wenn der Tatrichter auf tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte gestützte, nicht denkgesetzwidrige Zweifel an einem Vermögensnachteil bzw. an Umfang und Hintergrund einer Steuerverkürzung nicht zu überwinden vermag (in dubio pro reo).
Wird eine betriebsfremde Zahlung als Betriebsausgabe einer gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaft verbucht und dadurch deren Gewerbeertrag zu niedrig ausgewiesen, kann dies zu einer inhaltlich unrichtigen Gewerbesteuererklärung und damit zur Steuerverkürzung führen; eine Verkennung dieses rechtlichen Ansatzes begründet die Aufhebung des Urteils im betroffenen Umfang.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 2. Februar 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Ingenieur Georg Philipp ██ aus K______, geboren am ████████████ 1897 in █████ wegen fortgesetzter Urkundenfälschung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Dr. Peetz Bundesrichter
Martin Bundesrichter
Dr. Wilms Bundesrichter
Dr. Hübner Bundesrichter
als beisitzende Richter,
█████ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
in der ████████████
Landgerichtsrat Dr. Ce der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der zugestellte CD
Tenor
1.) Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 2. Februar 1958 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.
2.) Auf die Revision der Gemeinsamen Strafsachenstelle beim Finanzamt Mainz als Nebenklägerin wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte a) der Untreue schuldig gesprochen, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe betroffen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Nebenklägerin, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Untreue zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt. Im Übrigen hat es ihn mangels Beweises freigesprochen.
Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Urkundenfälschung beruht auf der Feststellung, dass der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten H(___) – der gegen seine Verurteilung ████ Rechtsmittel eingelegt hat – fünf Rechnungen der Firma █ und zwei Rechnungen der Firma KD über tatsächlich nicht erfolgte ███████████ von Bauholz und Monierstahl an die Firma Hermann █████████ Nachf., Kommanditgesellschaft, deren einziger persönlich haftender und vertretungsberechtigter Gesellschafter er war, falschlich anfertigte und von diesen unechten Urkunden in der Weise Gebrauch machte, dass er sie in die Buchführung der Fa. ██████████ gab und die Rechnungsbeträge als Betriebsausgaben buchen ließ. Die entsprechenden Gelder im Gesamtbetrage von 61.772,- DM ließ er durch Angestellte der genannten Firma auf Barschecks bei der Bank abheben und sich aushändigen.
Nach der Überzeugung der Strafkammer wollte der Angeklagte mit den gefälschten Rechnungen der Buchhaltung, seinem Mitgesellschafter DCD und dem Finanzamt vortäuschen, die Firmen RU und KO hätten die in den Rechnungen aufgeführten Baustoffe an die Firma ███ KG geliefert. Die auf seine Veranlassung falsch geführten Bücher waren auch die Grundlage für die Bilanzen der Fa. K______ in den Jahren 1951, 1952 und 1954.
Der Schuldspruch wegen Untreue fußt auf der Feststellung, dass der Angeklagte einen Abfindungsbetrag von 2.300,- DM, den er einem ████████████ seiner früheren Firma Tief- und Hochbau █████ █████████████ dem Gesellschaftsvermögen der Firma ████████ ██ entnahm und als Betriebsausgabe dieser Firma verbuchen ließ, um ihn nicht aus eigener Tasche zahlen zu müssen.
Nach der Überzeugung der Strafkammer hat er dadurch den Gewinnanteil seines Mitgesellschafters DCD für das Jahr 1954 um 575,- DM verkürzt.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Gemeinsame Strafsachenstelle beim Finanzamt Mainz als Nebenklägerin Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich mit Verfahrens- und Sachrügen gegen seine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde, dass der Angeklagte im Falle der fortgesetzten Urkundenfälschung nicht auch (§ 73 StGB) der fortgesetzten Untreue und fortgesetzten Steuerhinterziehung schuldig gesprochen ist. Die Nebenklägerin erstrebt mit der Sachbeschwerde die Verurteilung des Angeklagten auch (§ 73 StGB) wegen Steuerhinterziehung in den Fällen der fortgesetzten Urkundenfälschung und der Untreue.
Die Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind unbegründet; die Revision der Nebenklägerin ist teilweise begründet.
I. Die Revision des Angeklagten
Sie rügt in mehrfacher Hinsicht Verletzung der Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Verfahrensrügen
a) Die Rüge, dass die Strafkammer zwei vom Angeklagten gegen den Gerichtsassessor ██████ gestellte Ablehnungsgesuche für unbegründet erklärt habe, ist aus sich nicht verständlich und daher unzulässig. Sie enthält weder die Behauptung, dass die Ablehnungsgesuche gegen das Recht verstoßen, noch die inhaltliche Wiedergabe der Ablehnungsgesuche und der Beschlüsse des Landgerichts, noch die Angabe von Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensverstoß ergeben soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rüge wäre im Übrigen auch offensichtlich unbegründet.
b) Die Revision hält die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) für verletzt, weil das Landgericht die Feststellung, der praktische Arzt Dr. med. Dr. phil. Hibel habe der Ehefrau des Angeklagten ein teilweise bewusst übertriebenes, teilweise inhaltlich falsches Zeugnis über die Krankheit des rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Hurtig ausgestellt, ohne Beiziehung eines Sachverständigen getroffen hat. Sie meint, nur auf Grund des in der Hauptverhandlung verlesenen Zeugnisses des Dr. Hibel habe die Strafkammer nicht ausschließen können, dass Hurtig bei Abgabe seines Geständnisses unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln „vollkommen unberechenbar“ war.
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Dr. Hibel als Zeuge in der Hauptverhandlung das von ihm ausgestellte Attest selbst berichtigt und zugegeben hat, es unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und bewusst unrichtig ausgestellt zu haben, weil er der Ehefrau des Angeklagten und der sie begleitenden Frau SC, die er für ledig hielt und mit der er ein Abenteuer zu erleben hoffte, gefällig sein wollte.
Aus demselben Grund versagt die an die erwähnte Feststellung geknüpfte weitere Rüge, das Landgericht habe es entgegen der Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO unterlassen, seine Sachkunde zur Beurteilung des in dem Attest des Dr. Hibel niedergelegten ärztlichen Befundes darzutun.
c) Der Zeuge Dr. ██████ hat in der Hauptverhandlung auf die Frage, ob er von ████████ der ärztlichen Schweigepflicht entbunden und ermächtigt worden sei, den beiden Frauen und ███████ das Attest über ihn auszuhalten, die Aussage verweigert. Der Beschwerdeführer sieht es als Verletzung des § 252 StPO an, dass die Strafkammer gleichwohl die unter Beweis gestellte Tatsache als erwiesen ansah (vgl. vorstehend b); jedoch zu Unrecht.
Die Revision gibt selbst die Quelle an, auf die nach ihrer Meinung das Landgericht die beanstandete Feststellung gestützt hat, nämlich die Einlassung des Mitangeklagten ██████. Diese durfte und musste die Strafkammer, ebenso wie die Bekundungen von Zeugen, bei der Überzeugungsbildung verwerten (§ 261 StPO). Der Tatrichter wäre auch nicht gehindert gewesen, aus der bloßen Aussageverweigerung des Zeugen Dr. Hibel Schlüsse im Sinne der getroffenen Feststellung zu ziehen (vgl. BGHSt 2, 351, 353; was dort zur Zeugnisverweigerung nach § 52 StPO gesagt ist, gilt entsprechend für die Aussageverweigerung nach § 55 StPO, für die übrigens entgegen der Meinung der Revision das Verwertungsverbot des § 252 StPO nicht gilt /BGH MDR 1951, 180; BGH 1 StR 568/55 vom 24. Januar 1956/).
d) Den Zeugen Steueramtmann ██████ und Steueroberinspektor Be{_____] war von der Oberfinanzdirektion in Koblenz Aussagegenehmigung für das Besteuerungsverfahren, nicht auch für die Vorermittlungen der Steuerfahndung erteilt worden (Blatt 578, 579 d. A.). Sie wurden, nachdem die Verteidigung gegen die Beschränkung der Aussagegenehmigung Bedenken erhoben hatte, zur Sache vernommen. Die Revision sieht hierin Verstöße gegen die §§ 54 Abs. 1, 146, 337 StPO.
Inwiefern die erstgenannte Vorschrift verletzt sein soll, ist unerfindlich. Sie besagt nichts darüber, ob die Aussagegenehmigung für Beamte auf bestimmte Gebiete oder Fragen beschränkt werden darf. Was den § 187 StPO angeht, so behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, dass seinen Verteidigern die Einsicht der gerichtlichen Untersuchungsakten verwehrt war. Die von den Zeugen in der Hauptverhandlung überreichten Akten der Steuerfahndung aber konnten die Verteidiger wie die übrigen Verfahrensbeteiligten während einer eigens zu diesem Zweck eingelegten Verhandlungspause einsehen; das bezeugt die Sitzungsniederschrift. § 337 StPO endlich wird in diesem Zusammenhang von der Revision offensichtlich aus Versehen angeführt.
Es gibt auch keine sonstige Verfahrensvorschrift, die es dem Tatrichter verbietet, die Aussagen beamteter Zeugen zu verwerten, weil sie infolge einer Beschränkung der Aussagegenehmigung nicht alle Beweisfragen umfassen. Über den Beweiswert solcher Aussagen hat allein er zu entscheiden (§ 261 StPO).
Ob der Dienstvorgesetzte eines Zeugen bei der Verweigerung oder Beschränkung der Aussagegenehmigung sein Ermessen richtig gebraucht hat, entzieht sich der Nachprüfung des Strafrichters (vgl. auch BGH R 34/50 vom 16. Januar 1951, angeführt bei Dallinger in EDR 1951, 275 zu § 54 ZPO). Die Revision zeigt im Übrigen selbst nicht auf, warum die beschränkte Erteilung der Aussagegenehmigung im vorliegenden Fall einen Ermessensmissbrauch enthalten habe; sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern eine Beweiserhebung über die Vorermittlungen der Steuerfahndung auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung von Einfluss gewesen sein soll.
e) Die Rüge, die Strafkammer habe durch die Verlesung des von dem Zeugen ██ ██████████████ ärztlichen Attests (Blatt 580 d. A.) gegen die §§ 244 Abs. 2, 250, 256 StPO verstoßen, ist offensichtlich unbegründet. Durch dieses Attest sollte nicht die Vernehmung eines anderen Zeugen oder eines Sachverständigen ersetzt, sondern nur die eigene Behauptung des Zeugen D_____ über seine angebliche Zeugenuntüchtigkeit glaubhaft gemacht werden.
f) Ebenso fehlt es an der Rüge, der Zeuge Ka{_____] habe nicht vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 3 StPO), weil er sich wegen eines „Vorgangs, zu dem er gehört worden sei, dem Beschwerdeführer gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe. Es steht in Lehre und Rechtsprechung außer Zweifel, dass § 60 Nr. 3 StPO den Verdacht strafbarer Beteiligung des Zeugen an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftat des Angeklagten, nicht auch die Gefahr zivilrechtlicher Belangung eines Zeugen durch den Angeklagten im Zusammenhang mit den im Strafverfahren erörterten Vorgängen im Auge hat.
g) Offensichtlich unbegründet ist ferner die Rüge, das Landgericht habe die §§ 244 Abs. 2, 255, 261 StPO verletzt, weil es die von der Verteidigung beantragte Verlesung früherer Aussagen des Mitangeklagten nur mit der Begründung angeordnet habe, dass (etwaige) Widersprüche zwischen diesen Aussagen und der Einlassung des H_____ in der Hauptverhandlung festgestellt werden sollten. Solche Rügen sollten dem Bundesgerichtshof nicht vorgetragen werden.
h) Ebenso unbegreiflich, wenn nicht die Rüge, das Landgericht habe den § 261 StPO verletzt, weil es „bei mehreren Möglichkeiten von Schlussfolgerungen nicht erkannt und daher auch nicht erwogen“ habe, falls die Rüge nicht mangels Bestimmtheit überhaupt unzulässig sein sollte. Im Übrigen verkennt die Revision, dass ein Verstoß gegen Denkgesetze ein sachlich-, nicht verfahrensrechtlicher Fehler ist.
2. Sachbeschwerde
Das Urteil lässt weder im Schuldspruch noch im Strafaussprach einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zu Unrecht wirft die Revision dem Landgericht einen Verstoß gegen einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz vor. Auch der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht verletzt. Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer eben wegen letzter Zweifel, ob er das in den gefälschten Rechnungen aufgeführte Bauholz und -eisen der Fa. ████████ KG nicht auf anderem Wege als dem behaupteten verschafft hat, nur wegen Urkundenfälschung, nicht auch wegen Untreue zum Nachteil seines Mitgesellschafters XW und wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Dass sie bei dieser zugunsten des Angeklagten angenommenen Sachlage den Beweggrund für die Urkundenfälschung nicht eindeutig zu klären vermochte, hinderte sie nicht, ihn dieses Vergehens schuldig zu sprechen. Die Erwägung der Revision, der Vorwurf der Urkundenfälschung wäre nur dann sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer das Material nicht beschafft, durch die Abhebung der in Rechnung gestellten Beträge also seinen Mitgesellschafter hätte schädigen und Steuern hinterziehen wollen, spricht dafür, dass sich der Angeklagte auch der Untreue und der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, vermag aber die vom Tatrichter festgestellte Urkundenfälschung nicht aus der Welt zu schaffen.
Bei ihren Angriffen gegen den Schuldspruch wegen Untreue (Fall GC) übersieht die Revision, dass ein „Schadensausgleich“, wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, nur dann in Frage kommt, wenn dem Verletzten aus der Handlung oder Unterlassung, durch die ihm ein Nachteil zugefügt worden ist, zugleich ein Vermögensvorteil erwachsen ist (vgl. RGSt 53, 173 zu § 146 GenG; 75, 227, 230; BGH 1 StR 409/54 vom 11. Februar 1955 zu § 81 a GWbHG; 1 StR 200/54 vom 24. Mai 1955; 1 StR 354/57 vom 15. Oktober 1957). Davon kann nach dem eigenen Vortrag der Revision hier keine Rede sein.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Sie beanstandet, dass sich das Landgericht nicht auch von der Schuld des Angeklagten überzeugt hat, soweit ihm neben (und in Tateinheit mit) der fortgesetzten Urkundenfälschung je ein fortgesetztes Vergehen der Untreue und der Steuerhinterziehung zur Last lag. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Die Revision verweist zutreffend auf die Feststellung der Strafkammer, dass die in den gefälschten ██████████ █████████████ Holz- und Eisenmengen keinesfalls von den Firmen █ und HO, aber auch nicht von dem Mitangeklagten ███ selbst oder durch seine Vermittlung von anderen als den genannten Firmen an die Fa. ████████ KG geliefert worden sind, dass durch die gefälschten Rechnungen also etwas verschleiert werden sollte. Sie leitet daraus mit Recht den dringenden Verdacht ab, der Angeklagte habe dem Gesellschaftsvermögen unerlaubt Gelder für eigene Zwecke entnommen (im Gesamtbetrag von 61.772,- DM) und dadurch den Gewinnanteil seines Mitgesellschafters DCD geschmälert sowie Steuereinnahmen verkürzt. Das hat indes auch die Strafkammer nicht verkannt. Sie konnte aber „letzte Zweifel“ nicht überwinden, dass der Angeklagte „aus anderen Quellen stammendes Material in der Fa. B______ untergebracht und hierzu die Firmen RU und KO als Decknamen benutzt hat“. Sie erwog in dieser Richtung zwei Möglichkeiten: Der Angeklagte könne „eigene Schwarzbestände ██████ unter dem Decknamen der Firmen RU und KO in die Fa. eingeschleust“ haben; er könne aber auch – ohne Mitwirkung des H_____ – Baustoffe in geringeren Mengen von anderen Firmen als den genannten für die Fa. B______ bezogen, die dafür ausgestellten Rechnungen beiseite geschafft und an ihrer Stelle die sieben gefälschten Rechnungen in die Buchhaltung gegeben haben, um den Unterschiedsbetrag in die eigene Tasche zu stecken.
Die Revision wendet ein, das Landgericht sei zu diesen Erwägungen nur gekommen, weil es bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze und gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstoßen habe; auch habe es sich durch die nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs von der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue und Steuerhinterziehung abhalten lassen. Dem kann nicht beigetreten werden.
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer nach Abwägung aller Umstände von der Schuld des Angeklagten überzeugt war, gleichwohl aber irrigerweise glaubte, ihn nicht wegen der genannten Vergehen verurteilen zu dürfen, weil die von ihm abhängige, rein denkgesetzliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nicht ausgeschlossen sei. Dieser Verdacht läge allenfalls dann nahe, wenn das Landgericht ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt in Betracht gezogen hätte, die Fa. B______ könne das ihr in Rechnung gestellte Eisen und Bauholz auf anderem Wege als über den Mitangeklagten H_____ erhalten haben. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Strafkammer begründet ihre in dieser Richtung bestehenden Zweifel vielmehr damit, dass die Fa. B______ KG nach der Zeugenaussage des Bauingenieurs ████ in der Zeit von 1. August 1951 bis April 1953 173 to Eisen verbaut und im gleichen Zeitraum 180 to Eisen bezogen hat und dass sich unter den letzteren die 42,10 to Monierstahl befunden haben könnten, die in den auf die Fa. B______ gefälschten Rechnungen aufgerührt sind.
Was das Bauholz angeht, erwägt die Strafkammer weiter, der Angeklagte habe noch am letzten Tag der Hauptverhandlung innerbetriebliche Lieferscheine beigebracht, wonach in den Monaten Juli und August 1954 vom Bauhof der Fa. B______ KG an verschiedene Baustellen neues Schalungsholz abging. Dabei handle es sich zwar nur um 9,25 cbm, während die gefälschte Rechnung XC_____ vom 15. Juli 1954 auf 28 cbm laute; der Lagerverwalter St. habe jedoch als Zeuge bekundet, dass er die Abgabe neuen Schalungsholzes an Baustellen in den (innerbetrieblichen) Lieferscheinen nur dann besonders gekennzeichnet habe, wenn zugleich gebrauchtes Schalungsholz ausgeliefert worden sei; in der fraglichen Zeit (Juli und August 1954) könne daher mehr neues Schalungsholz hinausgegangen sein, als die Lieferscheine auswiesen. Wenn aber, so folgert das Landgericht, im Hinblick auf die Aussage des Zeugen JC und die überreichten innerbetrieblichen Lieferscheine nicht ausgeschlossen sei, dass Eisen in der angegebenen Menge (42,10 to) und die angebliche Hollieferung vom Juli 1954 von anderer Seite als den in den gefälschten Rechnungen angeführten Lieferfirmen bei der Firma ███████ KG eingegangen seien, so liege es trotz des Fehlens von Lieferscheinen oder Aufmaßlisten nicht völlig außerhalb des Bereichs der Möglichkeit, dass dies auch für die übrigen angeblichen Hollieferungen zutreffe.
Die von der Revision gerügte Beweiswürdigung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze. Das Landgericht hat den geringen Beweiswert der Aussage St. nicht übersehen; es hebt im Urteil ausdrücklich hervor, dass diese Aussage nach dem an anderer Stelle des Urteils Gesagten wenig zuverlässig sei und „nicht restlos davon zu überzeugen“ vermöge, dass wie in der gefälschten Rechnung vom 15. Juli 1954 ausgewiesen im Juli 1954 tatsächlich 28 cbm Schalungsholz auf dem Bauhof der Fa. B______ KG eingegangen seien. Die Strafkammer hat indes der in Einzelheiten zwar nicht sehr genauen, im Ganzen aber doch für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen JC und den von dem Angeklagten vorgelegten innerbetrieblichen Lieferscheinen (oder deren Abschriften, wie die Revision behauptet) doch einen gewissen Anhalt dafür entnommen, dass der Angeklagte aus anderer Quelle stammendes Material in der Firma B______ untergebracht hat.
Die Meinung der Revision, das Landgericht sei im Ergebnis ebenso wie die Staatsanwaltschaft der Ansicht gewesen, dass durch die Lieferscheine (oder deren Abschriften) nichts erwiesen sei, wird durch die Urteilsgründe nicht bestätigt.
Dass sich der Angeklagte selbst im Verfahren niemals darauf berufen hat, die Baustoffe auf anderem Wege als über den Mitangeklagten H_____ beschafft zu haben, vielmehr bis zuletzt bei seiner durch die Beweisaufnahme widerlegten gegenteiligen Behauptung geblieben ist, zwingt nicht zu dem Schluss, dass er diesen Weg nicht beschritten hat. Das Festhalten an der ursprünglichen Einlassung konnte verschiedene Gründe haben; so kann der Angeklagte geglaubt haben, dadurch der Bestrafung wegen Urkundenfälschung zu entgehen.
Die Nichtverurteilung wegen Untreue lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt beanstanden, dass der Angeklagte durch die Vorlage der gefälschten Rechnungen pflichtwidrig eine unklare Lage geschaffen habe, die es seinem Mitgesellschafter DCD erschwert oder unmöglich gemacht habe, den wahren Vermögensstand der Kommanditgesellschaft und damit seine Ansprüche als Gesellschafter zu übersehen. Hat der Angeklagte, wie die Strafkammer nicht mit letzter Gewissheit ausschließen zu können glaubte, in Höhe der Rechnungsbeträge eigene Schwarzbestände eingebracht, so wurden die Gesellschaft und DCD nicht geschädigt. Dieser kann daher durch die Verbuchung der gefälschten Rechnungen keinen Nachteil im Sinne des § 266 StGB erlitten haben.
Wenn die Revision geltend macht, bei Annahme eigener Lieferungen aus Schwarzbeständen hätte der Angeklagte zum mindesten wegen Steuerhinterziehung bestraft werden müssen, so verkennt sie, dass es sich bei dieser Annahme nur um eine der beiden von der Strafkammer ins Auge gefassten Möglichkeiten handelt, die Fälschung der Rechnungen und deren Einführung in die Buchhaltung der Fa. B______ zu erklären. Hat der Angeklagte die Baustoffe nur in geringeren als dem berechneten Umfang von anderen Firmen bezogen, so kommt eine Steuerhinterziehung nur insoweit in Frage, als er „den Unterschiedsbetrag in die eigene Tasche gesteckt hat“. Die Höhe dieses Betrags konnte das Landgericht aber ebenso wenig wie den wahren Hintergrund der Fälschungen ermitteln. Der Angeklagte kann daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt wegen Steuerhinterziehung bestraft werden, dass er zumindest den genannten Unterschiedsbetrag der Besteuerung entzogen hat.
III. Die Revision der Nebenklägerin
1.) Sie ist, soweit sie sich gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung im Falle der fortgesetzten Urkundenfälschung wendet, aus den bei der Revision der Staatsanwaltschaft angeführten Gründen (II am Ende) unbegründet.
2.) Dagegen hat sie im Fall GC, in dem der Angeklagte der Untreue zum Nachteil des Mitgesellschafters schuldig gesprochen worden ist, Erfolg.
Das Landgericht hat die (tateinheitliche) Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung mit der Begründung abgelehnt, es lasse sich nicht feststellen, ob und in welchem Umfang die Gelder, die dem Angeklagten (und seiner Ehefrau) aus der Kasse der Firma Tief- und Hochbau Georg ██ ausgezahlt worden seien, betriebliche Ausgaben betrafen; aus diesem Grunde sei es nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die geleistete Summe von 2.300,- DM abfindungshalber an ████████████ als Rückstellung in die Bilanz seiner früheren Firma hätte einsetzen dürfen. Da der Angeklagte aber mit seinen Einkünften aus seiner früheren Firma und der Fa. B______ KG zusammen veranlagt werde, könne er nicht dadurch Einkommensteuer hinterzogen haben, dass er mit den 2.300,- DM nicht die Firma Tief- und Hochbau Georg ██, sondern zu Unrecht die Fa. B______ belastet habe.
Dabei hat das Landgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, übersehen, dass der Angeklagte durch seine Handlungsweise bewirkt hat, dass in dem Jahresabschluss 1954 der Gewerbeertrag der Fa. B______ KG um 2.300,- DM zu niedrig ausgewiesen wurde. Das führte zu einer inhaltlich falschen Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1954 und damit zu einer zu niedrigen Festsetzung der Gewerbesteuer der genannten Firma (vgl. §§ 2 Abs. 1, 2 Nr. 1, 7 GewStG vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I, 979) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 BGBI. I, 996).
Die Verbuchung der 2.300,- DM als Betriebsausgabe der Firma ███████ KG hatte, wie im Rahmen des Untreuetatbestandes erörtert, auch zur Folge, dass der Gewinnanteil des Mitgesellschafters DCD um 575,- DM geschmälert wurde.
Der Revision kann jedoch nicht beigepflichtet werden, dass sich der Angeklagte dadurch der Einkommensteuerverkürzung zum Vorteil DCD schuldig gemacht habe. Einkünfte, die DCD hätte erheben können, die ihm aber infolge der Untreue des Angeklagten und der dadurch bewirkten Minderung des Gesellschaftsgewinns entgangen sind, waren von ihm nicht als Einkommen zu erklären und zu versteuern; infolgedessen kann sich der Angeklagte insoweit nicht der Verkürzung der Einkommensteuer zum Vorteil seines Mitgesellschafters schuldig gemacht haben. Indes wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob die Annahme zutrifft, der Angeklagte werde mit den Einkünften aus seiner früheren Firma und der Fa. B______ KG zusammen veranlagt und es spiele für die Höhe seiner Einkommensteuer keine Rolle, ob die 2.300,- DM der einen oder anderen Firma verbucht worden sind.
| Dr. Geier | Martin | Hübner | |||
| Dr. Peetz | Wilms |