BGH zu Amtsunterschlagung vs. Untreue bei Kassenhingabe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 425/53
- Datum
- 23.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gibt ein Beamter eine Sache unentgeltlich weg, aber nicht in eigenem Namen, liegt Amtsunterschlagung nur vor, wenn er dadurch unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlich messbaren Vorteil erstrebt oder erlangt.
Sich-zueignen kann sich durch unentgeltliche Weggabe verwirklichen, setzt aber das Vorliegen eines erstrebten oder erlangten wirtschaftlichen Vorteils voraus.
Die Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB bemisst sich nach Dienststellung und dienstlicher Verwendung; Kassenbeamte, die staatliche Mittel selbständig verwalten, unterliegen der Pflicht zur bestimmungsgemäßen Verwaltung.
Pflichtwidriges Handeln in dienstlicher Eigenschaft ohne eigenes wirtschaftliches Interesse begründet keine Amtsunterschlagung, kann jedoch den Tatbestand der Untreue erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. April 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Obersteuersekretär Josef ████ aus ████, geboren am ███████████ 1892 in ████████, Lkr. ███, — Sachbezeichnung: Petrides — wegen schwerer Amtsunterschlagung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████
Leitsatz
Gibt der Beamte die Sache unentgeltlich weg, aber nicht im eigenen Namen, so begeht er Amtsunterschlagung, wenn er dadurch unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlich meßbaren Nutzen oder Vorteil erstrebt oder erlangt.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. April 1953, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Untreue verurteilt ist, und im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
4. Der Schuldspruch wegen Untreue ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Dem Landgericht ist zwar nicht darin beizutreten, dass der Angeklagte ██████ schon allein als Beamter, ohne Rücksicht auf Dienststellung und besondere Dienstpflichten, staatliche Vermögensinteressen wahrzunehmen hatte. Eine so weitgehende allgemeine Pflicht jedes Beamten ist nicht anzuerkennen.
Die etwaige Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB richtet sich nach der Dienststellung und dienstlichen Verwendung des Beamten. Der Angeklagte ██████ hat jedoch die ihm vorgeworfene strafbare Handlung als Kassierer des Finanzamts [REDACTED] begangen. Er hatte die Kasse des Finanzamts nach den Bestimmungen der Amtskassenordnung zu führen und durfte Zahlungen nur bestimmungsgemäß leisten. In diesem Umfang hatte er unbeschadet der Befugnisse des Kassenleiters selbständig staatliches Vermögen zu verwalten. Die Erfüllung des Treubruchtatbestandes (§ 266 StGB) ist also im Ergebnis ohne Rechtsirrtum dargetan. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
2. Der Schuldspruch wegen schweren Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB)
ist der Angeklagte jedoch nicht schuldig. Das Landgericht zieht hierfür nur die Entscheidung RG JW 1934, 1657 zum Begriff des Sich-Zueignens heran. Dieser Entscheidung, die schon bei ihrer Veröffentlichung einigen Widerspruch erfuhr (Mezger JW 1934, 1658), kann der Senat in der Begründung nicht beitreten. Sie ist zwar nicht vereinzelt geblieben, steht aber doch im Gegensatz zu zahlreichen veröffentlichten Urteilen des Reichsgerichts (s. unten) und zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Der Täter kann sich die Sache bei der Unterschlagung dem wirtschaftlichen Werte nach dadurch zueignen, dass er sie unentgeltlich weggibt, vorausgesetzt, „dass er davon einen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar hat“, oder dadurch, dass er im eigenen Namen über die Sache verfügt (BGHSt 4, 236, 238; RGSt 61, 233; 62, 173; 64, 406, 409; 67, 334). Im eigenen Namen hat der Angeklagte über das an [REDACTED] aus der Kasse gezahlte Bargeld nicht verfügt, sondern, dem Empfänger und jeder anderen eingeweihten Person ohne weiteres ersichtlich, als Kassenbeamter des Finanzamts, also, wenn auch pflichtwidrig, in dienstlicher Eigenschaft. Dass er den Vorschuss nicht im eigenen Namen und aus eigenen Mitteln gab, war offensichtlich. Es kommt mithin darauf an, ob der Angeklagte durch die Hingabe der Vorschüsse unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlich irgendwie meßbaren Vorteil erlangt hat oder zu erwarten hatte.
Nach den Urteilsfeststellungen ist dies ausgeschlossen. Ein solcher Nutzen oder Vorteil ist ihm nicht zugeflossen und kann ihm auch nicht mehr zukommen; ein eigenes Interesse an den unerlaubten Auszahlungen an [REDACTED] hatte er nicht. Er hat sich im Gegenteil wiederholt und mit Erfolg bemüht, das mit den Beamten-Schecks getriebene Vorschusswesen in seinem Arbeitsbereich abzustellen. Das Bestreben, sich mit dem Dienstvorgesetzten „gut zu stellen“ und ihm gefällig zu sein, das das Landgericht nebenbei erwähnt, läuft unter den festgestellten Umständen selbst im weitesten Sinn nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil hinaus.
Es ist nicht ersichtlich, welchen so gearteten Vorteil der zur Tatzeit 60-jährige Angeklagte davon hätte erwarten können. Überdies stellt das Landgericht unter VI der Urteilsgründe fest, der Angeklagte habe keine „eigene Initiative“ entwickelt; er sei stets nur dem Drängen des Dienstvorgesetzten erlegen, „sei es aus Gutmütigkeit, sei es aus mangelndem Mut“. Dies spricht eindeutig gegen die Erlangung irgendeines wirtschaftlich wagbaren Vorteils und ebenso gegen das Streben hiernach.
Der Schuldspruch war demgemäß zu ändern. Eine erneute Hauptverhandlung lässt bei dem in jeder Richtung schon bisher geständigen Angeklagten keine weitere Aufklärung erwarten.
Glanzmann Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Hörchner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Schalscha | |
| Jagusch |