Treffer
BGH Urteil

Steuerhehlerei im Rückfall: Teilweise Verwerfung und Aufhebung wegen Täterschaftsmangel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 321/54
Datum
28.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter wegen fortgesetzter, gewerbsmäßiger Steuer- und Zollhehlerei wurden unterschiedlich entschieden: Die Revision einer Angeklagten wurde im Wesentlichen verworfen, wobei das Urteil hinsichtlich der Qualifikation als Steuerhehlerei im Rückfall berichtigt wurde. Die Revision eines Mitangeklagten wurde wegen unzureichender Feststellungen zur Täterschaft aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit von Wahlfeststellungen, Gewerbsmäßigkeit und Rückfalltatbestände.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlfeststellung zwischen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei ist zulässig, sofern die Tatbestände eine natürliche Handlungseinheit bilden.

2

Gewerbsmäßigkeit kann als strafschärfender Umstand für Zoll- und Steuerhehlerei herangezogen werden; nach dem Wortlaut von § 401 AbgO wirkt Gewerbsmäßigkeit jedoch nicht auch straferschwerend für eine zugleich begangene Steuerhinterziehung, soweit Steuerhehlerei als eigenständiger Tatbestand festgestellt wird.

3

Für die Annahme des Rückfalls nach § 404 AbgO muss feststehen, dass die frühere Verurteilung nach der Verkündung des für die Rückfallbeurteilung maßgeblichen Gesetzes begangen wurde; ist dies aus dem Urteilszusammenhang erkennbar, genügt dies zur Feststellung.

4

Zur Tragfähigkeit einer Verurteilung wegen Mittäterschaft oder Täterschaft sind konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite, zum Täterwillen und zur Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, erforderlich; formelhafte oder unzureichend belegte Feststellungen rechtfertigen eine Aufhebung.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 26. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. Frieda Br_____, geboren am ██████ in ██████, 2. den Hilfss[REDACTED] Heinrich [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED],

wegen fortgesetzter Steuerhehlerei u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Angeklagten ███ gegen das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 26. September 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte wegen fortgesetzter, gewerbsmäßiger Steuerhehlerei im Rückfall verurteilt ist.

Diese Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Angeklagte Br_____ war beschuldigt, zusammen mit zwei anderen Personen gewerbsmäßig Bandenschmuggel getrieben zu haben; ferner wurde ihr Abgabenhehlerei zur Last gelegt.

Durch Urteil des Schöffengerichts in Bocholt wurde sie freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein. Nunmehr wurden die Angeklagten Br_____ und █████ beschuldigt, in der Zeit vom September 1952 bis 25. Februar 1953, gemeinschaftlich, gewerbsmäßig und fortgesetzt handelnd, Steuereinnahmen (Zoll) verkürzt zu haben.

Durch Beschluss der Strafkammer wurden die beiden Strafsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Durch das angefochtene Urteil ist das Urteil des Schöffengerichts bezüglich der Angeklagten ████████ aufgehoben. Es sind u. a. verurteilt: Die Angeklagte ██████ wegen fortgesetzter Steuer- und gewerbsmäßiger Zollhehlerei im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und 1000 DM Geldstrafe, der Angeklagte ███████ wegen fortgesetzter Steuer- und gewerbsmäßiger Zollhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und 800 DM Geldstrafe, ferner die drei Angeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.082,50 DM Wertersatz. Zugleich wurde die Einziehung des beschlagnahmten Kaffees und Tees angeordnet.

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Beschwerdeführerin ████████ 29 Pakete mit eingeschwarztem holländischem Kaffee und Tee zwecks Absendung an [REDACTED] zur Post gebracht oder deren Aufgabe veranlasst. Diese Pakete hat der Angeklagte [REDACTED] laufend bei [REDACTED] abgeholt. Ferner hat die Angeklagte ██████ in einem Falle 15,5 kg unverzollten holländischen Kaffee bei einer Fahrt im Kraftwagen mitgenommen. (Dieser letztere Tatbestand war Gegenstand des Schöffengerichtsverfahrens gewesen).

Die Revisionen der Angeklagten erheben die Verfahrensrügen und ███████████████. Das Rechtsmittel der Angeklagten ████ hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Revision des Beschwerdeführers [REDACTED] ist dagegen erfolgreich.

Das Hauptzollamt hat das Steuerfestsetzungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt. Der § 468 AbgO steht daher der Durchführung des Strafverfahrens nicht entgegen.

I. Revision ███

1. Die Beanstandung der Revision hinsichtlich der Sitzungsniederschrift ist eine reine Protokollrüge. Auf dem behaupteten Fehler kann das Urteil nicht beruhen. Im Übrigen ist nicht vorgeschrieben, dass die Sitzungsniederschrift bereits in der Hauptverhandlung fertiggestellt werden muss (BGH 2 StR 595/51 vom 8. Januar 1952).

2. Die frühere Verurteilung der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 1929 unterlag allerdings nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StraftilgungsG der beschränkten Auskunft. Dies hinderte die Verlesung des Strafregisterauszuges in der Hauptverhandlung nicht (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 StraftilgG). Die Verwertbarkeit der Tatsache der Vorbestrafung wird nicht einmal durch eine Tilgung im Strafregister ausgeschlossen (RGSt 74, 177; a. M. Hartung, Festschr. Mezger, 503 ff.).

3. Das weitere Vorbringen der Revision erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse waren denkgesetzlich möglich. Die Revision hat nicht dargetan, dass die Feststellung des postamtlichen Gesamtgewichts der 29 Pakete in einer dem § 261 StPO widersprechenden Weise erfolgt sei.

4. Ungerechtfertigt ist die Rüge der Revision, die Strafkammer hätte bei der Angeklagten höchstens Beihilfe annehmen dürfen. Die Ausführungen des Landgerichts ergeben deutlich, dass die Beschwerdeführerin im eigenen Interesse mit Täterwillen gehandelt hat. Das Landgericht hat lediglich im Fall des Paketversandes offen gelassen, ob sie noch mit anderen Personen zusammengewirkt hat.

5. In der Hauptverhandlung konnte der Tatrichter keine Klarheit darüber schaffen, ob die Angeklagte selbst die unverzollten und nicht versteuerten Güter (Kaffee und Tee) in das Bundesgebiet eingeführt oder sie von anderen erworben hat. Fest steht jedenfalls, dass die Einfuhrabgaben und damit auch die mit Verbringung der zollpflichtigen Waren in das Zollinland ohne Gestellung bei der zuständigen Grenzzollstelle zugleich entstandenen und fällig gewordenen Tabak- und Teesteuern nicht entrichtet worden sind.

Die Strafkammer hat weiter ausgeführt: „Hat sie sich hiernach nicht der Steuer- und Zollhinterziehung schuldig gemacht, so hat sie zumindest Steuer- und Zollhehlerei begangen.“ Damit hat das Landgericht, wie seine weiteren Darlegungen ergeben, eine Wahlfeststellung zwischen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung, die mit der einfachen Steuerhinterziehung eine natürliche Handlungseinheit bildet, und fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei getroffen. Den Straftatbestand des Bannbruchs (Art. I Abs. 2, Art. VIII MilRegG 53 vom 19. September 1949; vgl. auch BGHSt 4, 37; 4 StR 699/52 vom 19. März 1953) hat die Strafkammer damit ersichtlich nicht ins Auge gefasst.

Der Begriff der Steuerhehlerei ist vom Landgericht nicht verkannt. Auch die Annahme der Gewerbsmäßigkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass die Angeklagte den Willen zur Gewerbsmäßigkeit nicht erst beim Absetzen der Waren gefasst hat, was für den Tatbestand der Steuerhehlerei unerheblich wäre; vielmehr wird daraus ersichtlich auf einen schon bei dem Ansichbringen (oder der Zollhinterziehung) vorhandenen Willen geschlossen, sich dadurch eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.

Soweit nicht Steuerhehlerei in Frage steht, wirkt die Gewerbsmäßigkeit nur für die Zollhinterziehung, nicht auch für die zugleich begangene Steuerhinterziehung straferschwerend, wie schon der Wortlaut des § 401 AbgO ergibt.

Auch die Wahlfeststellung zwischen der fortgesetzten gewerbsmäßigen Zollhinterziehung (in natürlicher Handlungseinheit mit Steuerhinterziehung) und der fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei war zulässig (Urteil des Senats vom 16. April 1953, 4 StR 377/52 = BGHSt 4, 128 ff.).

Die gewerbsmäßige Begehung wirkt bei Zollhinterziehung und Steuerhehlerei in gleicher Weise strafschärfend.

Es wäre zwar zweckmäßig gewesen, die wahlweise Feststellung im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen (BGH NJW 1954, 932 Nr. 21). Die Unterlassung ist jedoch kein Rechtsfehler (§ 260 Abs. 4 Satz 4 StPO; BGHSt 1, 302). Es war jedoch ein Vergreifen im Ausdruck, die Tat im Entscheidungssatz des Urteils als „fortgesetzte Steuer- und gewerbsmäßige Zollhehlerei“ zu bezeichnen. Die Abgabenordnung kennt nur ein umfassendes Vergehen der Steuerhehlerei und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 403 Abs. 1, Abs. 2 AbgO). Diese Unstimmigkeit war durch das Revisionsgericht richtig zu stellen. Auf den Umfang der Schuld, den gesetzlichen Strafrahmen und die Strafzumessungstatsachen ist dies ohne Einfluss (BGH 4 StR 123/53 vom 11. Februar 1954).

6. Das Landgericht hat nicht ausdrücklich angegeben, wann die den Rückfall (§ 404 AbgO) begründende Tat begangen ist. Da die frühere Verurteilung am 30. November 1949 erfolgte und das Zweite Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern bereits am 25. Mai 1949 verkündet wurde, kann dem Urteilszusammenhang die Überzeugung des Tatrichters entnommen werden, dass die Vortat nach der Verkündung jenes Gesetzes begangen war.

Die Revision dieser Angeklagten ist daher mit der aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.

II. Revision █████

Dieser Beschwerdeführer ist nach der Überzeugung der Strafkammer überführt, die 29 von ██████ empfangenen Pakete abgeholt zu haben. Im Übrigen hat die Strafkammer sich auf formelhafte Ausführungen beschränkt. Die Teilnahmeform der Mittäterschaft, die innere Tatseite der Steuerhehlerei und der Gewerbsmäßigkeit sind nicht durch Tatsachen belegt. Selbst wenn der Angeklagte seines Vorteils wegen und nicht wie dem Mitangeklagten [REDACTED] nicht zu widerlegen war aus Gefälligkeit gehandelt hat, fehlt die Feststellung der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

Schon deshalb muss das Urteil gegenüber dem Angeklagten ███████ mit den Feststellungen aufgehoben werden. Wegen der etwaigen Fassung des Urteilsspruchs wird auf die Ausführungen zur Revision Br_____ verwiesen.

Die Strafkammer wird bei diesem Beschwerdeführer, falls nicht im Falle einer geringeren Strafe das StrFG vom 17. Juli 1954 (§ 2 Abs. 2, § 4) eingreifen sollte, die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) zu prüfen haben.

GroßKrummeDr. Augustin
HilleSeibert

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