Revision gegen Versagung der Strafaussetzung: Abschreckung als unzulässiger Versagungsgrund
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 318/55
- Datum
- 22.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen öffentlichen Interesses bedarf schwerwiegender, aus dem Einzelfall entnommener Gründe; bloße Abschreckungsabsichten genügen nicht.
Bei der Bejahung eines öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung sind die konkreten Umstände (u. a. Schuldgrad, Vorleben des Täters, Tatfolgen) darzulegen und zu würdigen.
Allein die Kenntnis der Allgemeinheit von einem Unfallereignis rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, das Rechtsgefühl der Allgemeinheit verlange Strafvollstreckung; es kommt auf die Kenntnis aller wesentlichen Umstände an.
Fehlen die erforderlichen Darlegungen zum öffentlichen Interesse, ist die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben und zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 23. Mai 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektromonteur Albin G. aus ███, dort geboren am 19. Mai 1929, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Giae als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als ███████████, ████████, Staatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 23. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden; Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat während einer Fahrt durch seinen Wohnort in einer unübersichtlichen Straßenkurve seine rechte Fahrbahn nicht eingehalten und dadurch den Zusammenstoß mit einem anderen, entgegenkommenden Motorrad bewirkt, dessen Fahrer dabei zu Tode kam, während der Beifahrer Verletzungen erlitt.
Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist in dieser Beschränkung zulässig (BGH 4 StR 321/54 vom 15. September 1955) und begründet.
Die Strafkammer bejaht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB, lehnt aber Strafaussetzung zur Bewährung mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung ab. Hierzu führt sie aus: „Der Grundsatz der Abschreckung anderer tritt hier stark in den Vordergrund, denn wie der Angeklagte fahren heute viele junge Burschen sorglos ohne Beachtung der Verkehrsbestimmungen mit ihren Motorrädern an Sonntagen durch die Ortschaften. Diesen muss vor Augen gehalten werden, dass auch innerhalb der Ortschaften die Verkehrsbestimmungen zu beachten sind.“ Dabei hat sich das Landgericht von rechtsirrigen Erwägungen leiten lassen.
Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung kann namlich nicht schon durch den Gedanken der Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten gerechtfertigt werden, sondern nur durch schwerwiegende, dem Einzelfall entnommene Gründe (BGH NJW 1955, 996 = 4 StR 118/55 vom 5. Mai 1955; Az. des Landgerichts Aschaffenburg Ks 18/54); die Vollstreckung der Strafe muss also gerade mit Rücksicht auf die konkrete
Straftat ein allgemeines Anliegen bilden. Eine dahingehende Würdigung hat das Landgericht im Zusammenhang mit der Erörterung des § 23 StGB nicht vorgenommen; sie lässt sich auch nicht den übrigen Urteilsausführungen entnehmen. Daraus ergibt sich vielmehr, dass sich der Angeklagte bisher straffrei führte, einen guten Eindruck in der Hauptverhandlung machte, Reue zeigte und im Übrigen selbst durch den Unfall schweren Schaden erlitt. Das Verschulden des zu Tode Gekommenen Kraftfahrers war zudem größer: er hatte die Kurve geschnitten und war mit wesentlich höherer Geschwindigkeit auf den Angeklagten zugefahren, der im Augenblick des Zusammenstoßes sein Fahrzeug auf der Mitte der 6 m breiten Dorfstraße fast schon zum Stehen gebracht hatte. Auch die Höhe der erkannten Strafe lässt nicht auf einen hohen Schuldgrad des Beschwerdeführers schließen. Der Hinweis der Strafkammer darauf, dass „der Allgemeinheit der Unfall bekannt sei“, versagt. Denn nicht auf die Kenntnis der Allgemeinheit davon, dass ein Unfall mit tödlichem Erfolg sich ereignete, kommt es an. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Kenntnis aller wesentlichen Umstände des vorliegenden Unfalls das Rechtsgefühl der Allgemeinheit Strafe durch Strafvollstreckung verlangt. Dass dies der Fall ist, hätte dargelegt werden müssen. Das Urteil kann daher in diesem Umfang nicht bestehen bleiben. Das Landgericht wird sich bei der erneuten Prüfung und Entscheidung von den dargelegten Gedankengängen leiten lassen müssen.
| Lang-Hinrichsen | Engels | ||
| Giae | Dr. Augustin |