Treffer
BGH Urteil

Revision: Versagung der Strafaussetzung bei fahrlässiger Tötung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 118/55
Datum
05.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verlor auf nasser Fahrbahn die Kontrolle über sein Fahrzeug; bei dem Unfall wurde ein Mitfahrer getötet und weitere verletzt. Das Landgericht verurteilte wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung und verweigerte die Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch die Entscheidung zur Versagung der Strafaussetzung auf und verweist zur erneuten Prüfung zurück. Die Versagung war rechtlich unzureichend begründet, insbesondere mit pauschalen Abschreckungsgründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit richtet sich nach Straßen-, Witterungs- und Fahrzeugzustand; ihre Verletzung kann bei Kausalität zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung führen (§ 9 Abs. 2 StVO).

2

Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung des Tatrichters sind nur auf Rechtsfehler hin überprüfbar; konkrete Anknüpfungstatsachen, die seine Überzeugung stützen, rechtfertigen in der Regel Verbleib bei dieser Würdigung.

3

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht allein aus der Schwere der Tatfolgen abgeleitet werden; das öffentliche Interesse an Vollstreckung muss sich aus besonderen, den Einzelfall kennzeichnenden Umständen ergeben.

4

Bei Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung sind sowohl Tat (Rückwirkungen auf das Rechtsgefühl der Allgemeinheit) als auch Persönlichkeit des Täters zu würdigen; allgemeine Abschreckungserwägungen genügen hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 20. Dezember 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Abgeurteilten Alfred W. aus ██████ bei ████, geboren am ██████ 1923 in █████████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 20. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der angeklagte Angeklagte steuerte seinen VW-Kombiwagen, besetzt mit 4 Fahrgästen, auf der Fahrt durch den Spessart kurz hinter der Ortschaft Hain durch eine lang verlaufende Linkskurve. Hier kam der Wagen bei einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/h auf der nassen und schlüpfrigen Straße ins Rutschen und geriet auf die äußerste rechte Fahrbahnseite. Der Beschwerdeführer versuchte durch Linkssteuern der Gefahr, nach rechts aus der Kurve getragen zu werden, zu entgehen; er gelangte nach nochmaligem Schleudern auf die linke Straßenseite und fuhr in einem spitzen Winkel über die dortige Grasnarbe. Der Wagen prallte mit vernichtender Wucht mit seiner rechten Vorderseite an einen Baum. Dabei erlitt der neben dem Angeklagten sitzende Fahrgast tödliche Verletzungen, während sich die übrigen Insassen mehr oder weniger schwere körperliche Schäden zuzogen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit drei rechtlich damit zusammentreffenden fahrlässigen Körperverletzungen zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, Strafaussetzung zur Bewährung aber abgelehnt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist im Wesentlichen unbegründet.

Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts begegnet keinen rechtlichen Bedenken: Der Angeklagte musste bei dem schlüpfrigen und nassen Straßenboden und dem schlechten Zustand der hinteren Reifen seines Wagens eine geringere Geschwindigkeit einhalten, als er sie tatsächlich innehatte (§ 9 Abs. 2 StVO). Auf die Verletzung dieser Pflicht ist der Unfall zurückzuführen: In der Kurve konnte der Angeklagte den Wagen nicht mehr abfangen. Er geriet ins Schleudern, die Reifen fanden keinen Halt mehr.

Das Landgericht hat auch dargetan, dass der Angeklagte bei Beachtung der ihm möglichen und zumutenden Sorgfalt den Unfall vermeiden konnte, wie er auch dessen Folgen hätte voraussehen können. Vor dem Unfall war der Wagen schon einmal ins Schleudern gekommen, der Angeklagte war also gewarnt.

Die Angriffe, die die Revision gegen den Schuldspruch richtet, befassen sich mit den Ausführungen des Landgerichts zur Einlassung des Beschwerdeführers. Dieser hatte behauptet, es sei ihm ein Sportwagen entgegengekommen und habe ihn an der Unfallstelle gezwungen, scharf nach rechts abzubiegen. Dabei sei er in den rechten Straßengraben abgerutscht. Er habe sein Steuerrad stark nach links eingeschlagen, der Wagen sei aber zur linken Seite hin abgerutscht und an den Baum aufgeprallt, ohne dass er all das hätte verhindern können.

Zu den Revisionsangriffen ist zu bemerken:

1) Der Zeuge █ hat im Halbschlaf kurz vor dem Unfall gehört, dass sein Sohn die Bemerkung machte: „so ein Schweinehund“ oder auch: „so eine Schweinerei“. Das Landgericht meint, diese Äußerung könne sich auch auf den Zustand der Straße, das Wetter oder das Schleudern des Fahrzeugs bezogen haben. Sofern die Bemerkung lautete: „so ein Schweinehund“, kann sie sich indes nur gegen eine Person gerichtet haben. Dies besagt aber noch nicht, dass sie sich nur auf einen entgegenkommenden Fahrer bezogen haben kann. Den Anlass der Bemerkung seines Sohnes hat der Zeuge nicht angeben können, er konnte nicht einmal deren genauen Wortlaut wiedergeben. Unter solchen Umständen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn ihr das Landgericht keinen entscheidenden Beweiswert beigemessen hat.

2) Der Angeklagte hatte behauptet, sein Wagen habe sich, als er aus dem rechten Straßengraben auf die Fahrbahn gekommen war, rechts vom Boden gehoben. Diese Einlassung bezeichnet die Strafkammer als unglaubwürdig, weil ein solcher Geschehensablauf allen physikalischen Gesetzen widerspreche. Ob die Strafkammer mit dieser Würdigung gegen Denkgesetze verstoßen hat, wie dies die Revision behauptet, kann dahinstehen. Denn selbst wenn die Darstellung des Angeklagten zuträfe, würde dies nicht besagen, dass er durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gezwungen worden war, scharf nach rechts abzubiegen. Seine Schilderung kann ebenso für den Fall zutreffen, dass er durch eigene Unachtsamkeit zu weit nach rechts gekommen war und nun versuchte, durch scharfe Linkssteuerung den Wagen wieder auf die Fahrbahn zu bringen.

3) Nach der Einlassung des Angeklagten waren die Fahrzeuge etwa 12 bis 15 m voneinander entfernt, als er sich zu einem scharfen Rechtssteuern veranlasst sah. Das Landgericht meint dagegen, in der zur Verfügung stehenden Zeit von 1/4 Sekunde sei es dem Angeklagten nicht möglich gewesen, diese Tätigkeit auszuführen. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Erwägungen des Tatrichters in diesem Punkte zutreffen. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass sich das Landgericht in seiner Überzeugung vom Hergang des Unfalls und seiner Verursachung nicht hätte erschüttern lassen, wenn feststünde, dass man in einer so kurzen Zeit in der Lage ist, das Steuer nach rechts herumzureißen und dabei mit dem Ellenbogen die Hupe zu bedienen.

4) Seine Überzeugung, dass dem Angeklagten kein Fremdverschulden zur Last fällt, weil kein Fahrzeug an der Unfallstelle entgegenkam, stützt der Tatrichter auf verschiedene Umstände:

a) Der Wagen des Angeklagten hätte, wenn er durch den rechten Straßengraben gefahren wäre, Spuren auf der unbefestigten Fahrbahn oder der Rasendecke des Grabens hinterlassen müssen. Spuren waren aber dort nicht vorhanden.

b) Der Zeuge ███████ hat den Wagen, der dem Angeklagten begegnete, genau beschreiben können. Seine Schilderung stimmt mit der des Angeklagten überein. ███████ bekundete aber, dass die Begegnung früher stattgefunden habe. Dieser Bekundung folgt der Tatrichter mit der Erwägung, dass der Zeuge ██ kurze Zeit vor dem Unfall etwas eingeduselt war und infolgedessen im Zeitpunkt des Unfalls sich so viele und genaue Einzelheiten über das Aussehen dieses Sportwagens nicht hätte einprägen können. Das war ihm aber möglich, als er zu einem früheren Zeitpunkt den Wagen sah, weil er damals noch scharf auf die Fahrbahn achtete.

c) Auch der hinter dem Angeklagten sitzende Zeuge ████████ hat zur Unfallzeit kein fremdes Fahrzeug bemerkt. Er hat die Fahrbahn aufmerksam und in wachem Zustand beobachtet. Selbst wenn er – so führt das Landgericht aus – einen Augenblick weggeschaut hätte, wären ihm die Umrisse eines vorbeifahrenden anderen Fahrzeugs nicht entgangen.

Diese Überlegungen des Tatrichters lassen sich mit rechtlichen Erwägungen nicht angreifen. Auf ihnen beruht die Überzeugung des Landgerichts, dass dem Angeklagten unmittelbar vor dem Unfall kein Fahrzeug entgegenkam. Ist dies aber mit dem Landgericht anzunehmen, so hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung stand.

Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers hervortreten.

Eingegen kann die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB Strafaussetzung abgelehnt, weil die schweren Folgen der Tat eine Sühne erforderten und zum Zwecke der Abschreckung und Mahnung der anderen Verkehrsteilnehmer der Vollzug der Strafe erforderlich sei.

Die erste Erwägung geht fehl; denn das Bedürfnis nach Sühne darf nicht allein aus den schweren Folgen einer Tat hergeleitet werden. Aus den Strafzumessungserwägungen ergibt sich, dass den Täter der Vorwurf besonders hoher Schuld nicht trifft.

Mit der zweiten Erwägung hat das Landgericht möglicherweise den Zweck verkannt, der der Neuschaffung des § 23 StGB zugrunde liegt: die Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen ist nach Auffassung des Gesetzgebers im Allgemeinen aus kriminalpolitischen Erwägungen unerwünscht und soll daher unterbleiben. Strafaussetzung zur Bewährung soll – unter Zurückstellung des Gedankens der Abschreckung als Mittel zur Rückführung des Täters in die Gesellschaft wie zur Minderung der Kriminalität im Ganzen – angewendet werden. Geht man von diesen grundlegenden Erwägungen des Gesetzgebers aus, so kann das öffentliche Interesse an der Vollstreckung einer Strafe im einzelnen Falle nicht aus dem allgemeinen Gedanken der Abschreckung, sondern nur aus den besonderen Umständen dieses Falles hergeleitet werden, etwa aus den Rückwirkungen der Tat auf das Rechtsgefühl der Allgemeinheit.

Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte wird das Landgericht die Anwendung des § 23 StGB nochmals prüfen und dabei ebenso die Tat wie auch die Persönlichkeit des Täters im Auge behalten müssen.

GüdeDr. AugustinHaager
EngelsSeibert
Revision: Versagung der Strafaussetzung bei fahrlässiger Tötung aufgehoben — Themis