Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 377/52
- Datum
- 16.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlfeststellung zwischen Steuerhinterziehung (einschließlich Zollhinterziehung) und Steuerhehlerei ist zulässig, wenn die Tatbestände zwar rechtlich ausschließen, sich aber im Unrechtsgehalt und in der Rechtsbewertung gleichartig gegenüber der Strafhoheit darstellen.
Die Anwendung einer strafrechtlichen Vorschrift ist unzulässig, soweit eine speziellere Bestimmung die gleiche Tat erfasst; die Korrektur der rechtlichen Charakterisierung im Urteilsspruch benachteiligt den Angeklagten nicht, wenn die Entscheidungsgründe die richtige rechtliche Würdigung erkennen lassen.
Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn die Tat wiederholt begangen wird mit dem Willen, sich dadurch eine auf gewisse Zeit fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Die revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung beschränkt sich darauf, ob die Feststellungen widerspruchsfrei und frei von Denkfehlern sind; bloße Behauptungen der Unwahrheit genügen nicht, wenn das Tatgericht glaubhafte Anhaltspunkte für seine Überzeugung darlegt.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Münster beim Amtsgericht Bocholt, 20. Dezember 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Vorschlosser Johann ████ aus ████, dort geboren am ████ 1900, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als ███, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Keine Wahlfeststellung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei ist möglich.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster beim Amtsgericht in Bocholt vom 20. Dezember 1951 wird verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt ist.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der wegen gewerbsmäßiger „Zoll- und Steuerhehlerei“ verurteilte Angeklagte verkaufte von Oktober bis Anfang Dezember 1950 insgesamt 240 Packchen unverzollten, holländischen Tabak zu je 50 g und 60 Packchen unverzollte, holländische Zigaretten zu je 20 Stück an den in dieser Sache rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten ██, der die Ware an Kleinverbraucher weiterveräußerte. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist im Wesentlichen unbegründet.
Die Urteilsfeststellungen sind entgegen den Darlegungen der Revision frei von Widersprüchen und Denkfehlern. Dass der Beschwerdeführer in Bocholt als Schmuggler bekannt sei, steht nicht mit der Feststellung im Widerspruch, dass er noch nicht einschlägig vorbestraft ist. Die Angabe von Beweistatsachen ist nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs. 1 StPO).
Überdies ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Mitangeklagte ███ auf seine Frage, wo man in Bocholt geschmuggelte Rauchwaren bekommen könne, von einem Bocholter Einwohner an den Beschwerdeführer verwiesen worden ist. Darauf, dass das Landgericht den belastenden Angaben des Angeklagten Glauben geschenkt hat, kann die Revision nicht gestützt werden. Zur Begründung weist das Urteil noch besonders darauf hin, dass zwischen dem Beschwerdeführer und ██ kein Streit bestehe und deshalb kein Grund ersichtlich sei, weshalb ███ den Angeklagten zu Unrecht bezichtigen sollte.
Der vom Landgericht festgestellte Ruf des Angeklagten als Schmuggler spielt in diesem Zusammenhang eine untergeordnete Rolle; er dient ersichtlich nur zur Unterstützung der schon aus anderen Gründen gewonnenen Überzeugung des Richters.
In der Hauptverhandlung konnte das Landgericht keine Klarheit darüber schaffen, ob der Beschwerdeführer selbst die unverzollten Rauchwaren ins Bundesgebiet eingeführt oder sie von anderen erworben hat. Fest steht jedenfalls, dass die Einfuhrzölle und damit auch die mit Verbringung der zollpflichtigen Ware ins Zollinland ohne Gestellung bei der zuständigen Grenzzollstelle zugleich entstandenen und fällig gewordenen Tabak- und Ausgleichssteuern nicht entrichtet worden sind (§§ 45 Abs. 1 und 4, 64 ZollG; § 13 TabaksteuerG, § 1 Abs. Nr. 3, § 15 Abs. 2 UmsatzsteuerG, § 2 AusgleichsteuerG).
Die Strafkammer hat deshalb wahlweise festgestellt, dass sich der Angeklagte entweder des Bannbruchs nach § 401a in Verbindung mit § 401b RAbgO oder der Steuerhehlerei nach § 403 in Verbindung mit § 401b RAbgO schuldig gemacht hat. Rechtlich zu beanstanden ist hier nur die Anwendung des § 401a RAbgO wegen Bannbruchs (verbotener Einfuhr); denn diese Vorschrift gilt nach ihrem Abs. 3 nicht, soweit die verbotene Einfuhr in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Das trifft hier zu, weil die Verbringung von Vermögenswerten in das Bundesgebiet nach Art. I Abs. 2 MilRegG 53 (Neufassung) vom 19. September 1949 nur mit Erlaubnis der Militärregierung oder einer von ihr bestimmten Stelle zulässig ist und weil Zuwiderhandlungen hiergegen in Art. VIII dieses Gesetzes unter Strafe gestellt sind (vgl. BGH 2 StR 558/52 vom 27. Januar 1953, zum Abdruck bestimmt; 4 StR 699/52 vom 19. März 1953).
Das Landgericht meint aber, wie die weiteren Urteilsausführungen ergeben, nicht den Straftatbestand des Bannbruchs, sondern die zugleich tateinheitlich begangene Steuerhinterziehung (§ 396 Abs. 5 RAbgO; vgl. RGSt. 69, 33), die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RAbgO auch die Hinterziehung von Einfuhrzöllen umfasst (vgl. § 392 Abs. 2 RAbgO), zu erfassen. Insoweit bedarf es keiner Schuldspruchberichtigung, weil die Anwendung des § 401a RAbgO im Urteilssatz nicht in Erscheinung getreten ist. Durch die Nichtanwendung der Art. I Abs. 2, VIII MilRegG 53 (Neufassung) ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht benachteiligt.
Der Begriff der Steuerhehlerei ist nicht verkannt. Auch die Annahme der Gewerbsmäßigkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer hat gewerbsmäßig gehandelt, weil er sich nach den Feststellungen durch wiederholte Begehung der Straftat „eine Einnahmequelle verschaffen wollte, die eine Zeitlang fließt“.
Das Urteil führt hierzu zwar aus, der Angeklagte habe die Rauchwaren in mehreren Posten an ██████ mit Gewinn verkauft. Damit soll aber nicht gesagt werden, dass er den Willen zur Gewerbsmäßigkeit erst bei der Veräußerung der Ware gefasst hat, was für den Tatbestand der Steuerhehlerei unerheblich wäre; vielmehr wird daraus ersichtlich, dass auf einen schon bei dem Ansichbringen (oder der Zollhinterziehung) vorhandenen Willen geschlossen wird, sich dadurch eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Soweit nicht Steuerhehlerei in Frage steht, wirkt die Gewerbsmäßigkeit nur für die Zollhinterziehung, nicht auch für die zugleich begangene Steuerhinterziehung straferschwerend, wie schon der Wortlaut des § 407b RAbgO ergibt.
Schließlich muss auch die Wahlfeststellung zwischen der gewerbsmäßigen Zollhinterziehung, die mit der einfachen Steuerhinterziehung eine natürliche Handlungseinheit bildet, und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei für zulässig erachtet werden. Der Bundesgerichtshof hat Wahlfeststellungen in ständiger Rechtsprechung, im Wesentlichen der vom Reichsgericht vor Schaffung des § 2b StGB in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 839) vertretenen Rechtsansicht folgend, aus rechtlichen Gründen zwar dann für unzulässig erachtet, wenn verschiedene gesetzliche Tatbestände in Frage kommen, die sich tatsächlich und rechtlich so unterscheiden, dass sie einander ausschließen und zugleich sittlich abweichend zu beurteilen sind (BGHSt 1, 127, 275, 327). Eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei hat er indes in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 68, 257 für zulässig erachtet (BGHSt 1, 302; vgl. OGHSt 2, 89).
Diese beiden Straftaten schließen einander zwar rechtlich aus, weil die Hehlerei einen vollendeten Diebstahl als Vortat voraussetzt. Sie werden aber, wie schon ihre Strafdrohungen beweisen, von der Rechtsordnung in gleichem Maße missbilligt und sind auch nach allgemeiner Rechtsüberzeugung in ihrem Unrechtsgehalt gleich schwere und gleichgerichtete Angriffe auf das rechtlich geschützte Vermögen. Diese Erwägungen treffen auf das Verhältnis zwischen Steuerhinterziehung (einschließlich der Zollhinterziehung) und Steuerhehlerei ebenfalls zu. Diese Straftatbestände nehmen auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts die gleiche Stellung zueinander ein wie Diebstahl und Hehlerei im Bereich des allgemeinen Strafrechts und werden nach ihrem Unrechtsgehalt als gleich schwere Rechtsbrüche gegenüber der Zoll- und Steuerhoheit des Staates bewertet. Sie stehen deshalb unter derselben Strafdrohung und werden auch im Übrigen rechtlich völlig gleich behandelt (vgl. z. B. § 404, § 403 Abs. 2 RAbgO); die gewerbsmäßige Begehung wirkt bei Zollhinterziehung und Steuerhehlerei in gleicher Weise strafschärfend.
Dass das Landgericht die wahlweise Feststellung zwar in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht, aber in den Entscheidungssatz nur die Verurteilung wegen „Zoll- und Steuerhehlerei“ aufgenommen hat, benachteiligt den Beschwerdeführer nicht. Dieses Verfahren entspricht der im § 260 Abs. 4 StPO begründeten Befugnis des Tatrichters zur freien Gestaltung des Urteilsspruchs (BGHSt 1, 302).
Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen.
Nach alledem ist die Revision mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Angeklagte gemäß dem Wortlaut des § 403 Abs. 1 RAbgO wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei, nicht wegen gewerbsmäßiger „Zoll- und Steuerhehlerei“, verurteilt ist.
| Groß | Hille | ||
| Krumme | Dr. Augustin |