Revision verworfen: Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 595/51
- Datum
- 08.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafprozessordnung verpflichtet die Parteien nicht, Schlussanträge zu stellen; sie müssen lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (§ 258 Abs. 1 StPO).
Das Sitzungsprotokoll nach §§ 273, 274 StPO beweist die darin beurkundeten Verfahrenshandlungen und die Verkündung der enthaltenen Urteilsformel; ein Angriff ist nur durch Nachweis der Fälschung möglich.
Die Revision ist zur Überprüfung der freien Beweiswürdigung nur dann befugt, wenn die Urteilsgründe denkgesetzlich widersprüchlich oder unmöglich sind; schlichte Angriffe auf Glaubwürdigkeit sind unzulässig.
Der Hehlervorsatz kann aus objektiven Umständen geschlossen werden, etwa aus dem Ankauf gebrauchsfähiger Sachen von Jugendlichen oder aus ungewöhnlichen Ankaufsverhältnissen, die das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nahelegen.
Die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes ist zulässig, wenn der Täter durch Ausnutzung gewerblicher Möglichkeiten wiederholt Straftaten begangen hat und polizeiliche Aufsicht die Wiederholungsgefahr nicht ausreichend abwenden kann (§ 262 StGB als Erwägungspunkt).
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 6. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rohproduktenhändler Reinhold Ludwig Karl ████████, geboren am [REDACTED] 1909 in [REDACTED], in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Pinneberg,
wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1952, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten Reinhold [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 6. Juli 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 6.7.1951, soweit sie 5 Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem gewerbsmäßigem Ankauf von Altmetall ohne Erlaubnis zu einem Jahr und 4 Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die Ausübung des Gewerbebetriebes eines Altwarenhändlers auf die Dauer von 3 Jahren untersagt.
Seine Revision rügt die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie hat keinen Erfolg.
I. 1) Die Revision behauptet, in der Hauptverhandlung habe nach dem Ende der Beweisaufnahme weder der Staatsanwalt noch der Verteidiger einen Schlussantrag gestellt. Von der Richtigkeit dieser Behauptung muss allerdings ausgegangen werden. Denn in der Niederschrift über die Hauptverhandlung, die allein beweisen kann, dass und welche Anträge die Parteien gestellt haben (§§ 273, 274 StPO), ist der Abschnitt, der die Schlussanträge wiedergab, gestrichen. Da die Niederschrift nicht berichtigt worden ist, genügen die dienstlichen Erklärungen des Staatsanwalts und des Strafkammervorsitzenden, in Wirklichkeit hätten beide Parteien ihre Anträge gestellt, nicht zum Beweise hierfür.
Trotzdem geht der Revisionsangriff fehl. Denn die Strafprozessordnung schreibt nirgends vor, dass die Parteien Schlussanträge stellen müssen. § 258 Abs. 1 verlangt lediglich, dass der Staatsanwalt und der Angeklagte nach dem Schluss der Beweisaufnahme zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort erhalten müssen. Dass dies nicht geschehen sei, behauptet die Revision nicht, würde übrigens durch den Inhalt der Niederschrift widerlegt werden. Ob die Parteien von der ihnen gebotenen Möglichkeit zu Schlussanträgen Gebrauch machen, bleibt ihnen überlassen.
2.) Der weiteren Behauptung der Revision, die im Hauptverhandlungsprotokoll beurkundete Urteilsformel sei nicht verkündet worden, kann keine Beachtung geschenkt werden. Denn nach § 274 StPO beweist das Protokoll, das u. a. auch die Urteilsformel enthalten muss (§ 273 Abs. 1), dass die in ihm beurkundete Formel auch verkündet worden ist. Gegen diesen Inhalt der Niederschrift ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 274 Satz 2). Deshalb könnte die Revision auch dann keinen Erfolg haben, wenn es zutreffen sollte, dass, wie sie vorbringt, die Niederschrift in ihrer endgültigen Gestalt einige Wochen nach der Hauptverhandlung gefertigt und unterschrieben worden sein sollte. Denn das Gesetz hat für die Herstellung des Protokolls keine Frist vorgeschrieben.
II. 1) Die Revisionsausführungen zur Begründung der sachlichrechtlichen Angriffe wenden sich größtenteils unzulässigerweise gegen die Feststellungen der Strafkammer zum äußeren und inneren Tatbestand der Hehlerei.
Die Beweiswürdigung ist nach beiden Richtungen fehlerfrei. Insbesondere ergibt sie in allen Einzelfällen der Fortsetzungstat, dass die Strafkammer die Angaben der Zeugen für glaubwürdig, die des Angeklagten aber für unwahr hält. Das Urteil legt, was es übrigens nicht brauchte, auch dar, warum es den Angaben der Zeugen anders als denen des Angeklagten glaubt.
Widersprüche, wie die Revision sie behauptet, weist das Urteil nirgends auf. Obwohl im Falle ████ die beiden Jugendlichen, die dem Angeklagten noch gebrauchsfähige gestohlene Messinghähne und Schraubverschlüsse verkauften, sich gegenseitig des Diebstahls bezichtigten, konnte die Strafkammer ihnen doch insoweit Glauben schenken, als sie übereinstimmend bekundeten, der Angeklagte habe ihnen die Waren abgekauft. Im Falle [REDACTED] konnte das Urteil mit Recht für die Glaubwürdigkeit auch des Teils seiner Angaben, die den Angeklagten belasten, die Tatsache verwerten, dass er durch einen anderen Teil seiner Aussage auch sich belastete, nämlich eines weiteren Diebstahls bezichtigte.
Auch zum inneren Tatbestand trifft das Urteil in jedem Einzelfall Feststellungen, die die Annahme des Hehlervorsatzes beim Angeklagten rechtfertigen. In fünf Fällen tragen schon die beiden Umstände, dass die Verkäufer Jugendliche oder Kinder und die angekauften Waren noch gebrauchsfähig waren, den Schluss, der Angeklagte habe danach annehmen müssen, dass die Sachen gestohlen waren. In den übrigen Fällen, in denen die Verkäufer der Metallwaren erwachsen waren, reichen für die Annahme des Hehlervorsatzes die Tatsachen aus, dass dem Angeklagten das eine Mal zwei Arbeiter am frühen Morgen ganz erhebliche Mengen von Kupferdrahtabfällen lieferten, und er das andere Mal wertvollen Kupferdraht dem, wie er wusste, arbeitslosen Mitangeklagten [REDACTED] abkaufte. Dass dieser ihm den Kupferdraht als „heiße Ware“ bezeichnet habe, stellt übrigens entgegen der Revisionsbehauptung das Urteil nicht fest; es lässt vielmehr die Richtigkeit der Aussage des [REDACTED] insoweit ausdrücklich dahingestellt. Ebenso wenig trifft die Behauptung der Revision zu, das Urteil schließe aus den Angaben des Zeugen ███ auf einen Hehlervorsatz des Angeklagten im Falle [REDACTED]; vielmehr verwertet es die Bekundungen des Zeugen nur zum Nachweis dafür, dass [REDACTED] auch einen zweiten Kupferdiebstahl beging.
2.) Gegen die Überzeugung der Strafkammer, die Absicht des Angeklagten sei von Anfang an auf wiederholte und gewinnbringende Einkäufe von Altmetall, sei es auch von Ware zweifelhafter Herkunft, gerichtet gewesen, er habe also gewerbsmäßig gehandelt, lassen sich keine Rechtsgründe geltend machen. Für ihre Annahme konnte die Strafkammer auch den Eindruck verwerten, den sie in der Hauptverhandlung vom Charakter des Angeklagten gewann; ebenso die Tatsache, dass er anfangs geringwertige und erst später wertvollere Waren ankaufte, und schließlich, dass er 3 Tage vor der 1. Hauptverhandlung noch einmal Hehlerei beging.
Die Ausführungen der Revision, die sich gegen die Bejahung der Gewerbsmäßigkeit richten, bekämpfen unzulässigerweise das Ergebnis der Beweiswürdigung des Landgerichts, ohne selbst dartun zu können, inwiefern sie denkgesetzlich unmöglich oder widerspruchsvoll wäre.
3.) Schließend unterliegt es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer dem Angeklagten die Ausübung des Gewerbes eines Altwarenhändlers untersagt hat. Denn er ist nicht nur gelegentlich seiner gewerblichen Tätigkeit, sondern durch missbräuchliche Ausnutzung der sich ihm als Altwarenhändler in besonderem Maße bietenden Möglichkeiten, auch Altmetall anzukaufen, strafbar geworden. Wie sein Verhalten erkennen ließ, hatte durch die Anordnung von Polizeiaufsicht nach § 262 StGB die Gefahr weiteren Missbrauchs nicht abgewandt werden können; denn der Angeklagte war jeweils auf raschen Absatz der gehehlten Ware bedacht. Durch eine Polizeiaufsicht konnte dies nicht sicher verhindert werden.
| Dr. Kirchner | Dr. Moericke | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |