Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gewerbsmäßige Hehlerei durch Ankauf gestohlener Kupferteile

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 123/51
Datum
19.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte kaufte im Herbst 1950 von Kindern gestohlene Kupferplatten und -kabel und verkaufte diese an einen Schrotthändler. Die Frage war, ob daraus gewerbsmäßige Hehlerei und ein Vergehen nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen folgt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass die Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, Gewerbsmäßigkeit begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßige Hehlerei liegt vor, wenn der Täter die Tat mit dem Willen begeht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

2

Die Feststellung wiederholter Ankäufe gestohlener Sachen und deren systematische Weiterveräußerung kann die Gewerbsmäßigkeit begründen.

3

Eine Verurteilung wegen Hehlerei kann in Tateinheit mit Delikten nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen stehen, sofern die jeweiligen Tatbestände verwirklicht sind.

4

Die Kostenentscheidung im Strafverfahren richtet sich, soweit einschlägig, nach § 473 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 19. Oktober 1950

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 19. Oktober 1950 wird verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte Franz ███, geboren am ██ 1908 in ████, steht in Untersuchungshaft wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Vergehens gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in der Zeit von September bis Oktober 1950 in ████████ von Kindern Kupferplatten und -kabel gekauft, die diese zuvor gestohlen hatten. Er hat die Platten und Kabel an einen Schrotthändler weiterverkauft und dabei einen Gesamtgewinn von 60 kg erzielt. Die Kinder hatten die Kupferteile aus verschiedenen Betrieben gestohlen, in denen sie zuvor nicht tätig gewesen waren.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 5 und 6 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in der Fassung vom 28. Juni 1929 (RGBl. I S. 121) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Gründe

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben hat. Die Feststellungen des Landgerichts lassen erkennen, dass der Angeklagte die Hehlerei mit der Absicht betrieben hat, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dies reicht für die Annahme des gewerbsmäßigen Betreibens aus.

2. Die Annahme des Landgerichts, dass die Hehlerei des Angeklagten in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen steht, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

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