§ 12 Abs. 2 UWG: Geschenke an Einkaufsangestellte, Betrug und Fortsetzungszusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 326/51
- Datum
- 10.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung muss in der Hauptverhandlung nicht verlesen oder erörtert werden; es genügt, wenn er sich aus den Akten ergibt.
Eine Strafbarkeit nach § 12 Abs. 2 UWG setzt voraus, dass der Vorteilgewährende die Verschaffung einer (auch zukünftigen) Bevorzugung im Wettbewerb bezweckt; reine Erkenntlichkeitsgaben für vergangenes Verhalten genügen hierfür nicht.
§ 12 UWG ist als Auffangtatbestand nicht anzuwenden, soweit dieselbe Handlung in Tateinheit einen schwerer bedrohten Straftatbestand (etwa Betrug) erfüllt; dies kann zugleich die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs über alle Einzelakte ausschließen.
Eine fortgesetzte Handlung setzt einen einheitlichen Gesamtvorsatz voraus, der durch im Wesentlichen gleichartige Einzelakte verwirklicht wird, die dasselbe Rechtsgut unter demselben Strafgesetz verletzen; Delikte unterschiedlicher Tatbestände können nicht in einer einheitlichen Fortsetzungstat zusammengefasst werden.
Für Mittäterschaft an einer Fortsetzungstat genügt ein allgemeiner Gesamtvorsatz nicht; erforderlich sind Feststellungen zu einem tatbezogenen Tatbeitrag des Beteiligten bei den einzelnen unselbständigen Teilakten.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den technischen Kaufmann Karl ████ aus ███, geboren ██████████████████ in ███, 2. den Sondergewerkschaftsinspektor Karl ████ aus █████, geboren am 1902 in █████, 3. den kaufmännischen Angestellten Alfons ████ aus █████, geboren am 1926 in █████,
wegen Vergehens gegen § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hörchner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten werden mit den zugrunde liegenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 12. Februar 1951 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 12 Abs. 2 UWG verurteilt worden, weil sie als Angestellte der ██ AG in ██ von Lieferfirmen Geschenke gefordert und angenommen haben. Die Revisionen der Angeklagten, welche die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.
I.
Die von den Beschwerdeführern erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet.
Der Antrag auf Strafverfolgung ist nur eine Verfahrensvoraussetzung und braucht deshalb in der Hauptverhandlung, die nur die Feststellung der Straftat zum Gegenstand hat, weder verlesen noch erörtert zu werden. Es genügt, wenn er sich aus den Akten ergibt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. in Frankfurt a. M., die nach § 22 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 UWG zur Stellung von Strafanträgen befugt ist, hat die Strafverfolgung ausweislich der Akten am 9. Mai 1950 bei der Staatsanwaltschaft beantragt, nachdem ihr die Industrie- und Handelskammer in ██ im April 1950 über den Fall berichtet hatte. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt (§ 61 StGB).
Die Angabe der Beweismittel in den Urteilsgründen ist nicht vorgeschrieben. Es ist auch nicht notwendig, die Zeugenaussagen im Urteil zu würdigen und anzugeben, welche Feststellungen im einzelnen auf ihnen beruhen. Dass einige Zeugen nicht erschienen sind und andere ihre Aussage verweigert haben, ist belanglos. Der Tatrichter schöpft seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung und kann ihr mithin auch andere in dieser hervorgekommene Umstände, besonders die Einlassung und das Verhalten des Angeklagten, weitgehend zugrunde legen. Ob die von dem Landgericht festgestellten Tatsachen in dem Inhalt der Verhandlung eine ausreichende Grundlage haben, kann das Revisionsgericht nicht prüfen.
Der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht ist von den Beschwerdeführern nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO durch Tatsachen belegt, da sie keine Beweismittel angegeben haben, deren der Tatrichter sich zur Erforschung des Sachverhalts noch hätte bedienen sollen. Das von dem festgestellten Sachverhalt abweichende tatsächliche Vorbringen der Beschwerdeführer kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Die behauptete Nichtübereinstimmung der mündlich verkündeten Urteilsgründe mit den schriftlichen ist kein Revisionsgrund, weil nur die schriftlichen Gründe die maßgebende tatsächliche und rechtliche Würdigung enthalten; auf den mündlichen Gründen beruht das Urteil nicht (BGH, Urteil vom 8. Juni 1951 – 2 StR 22/51).
II.
Der sachlich-rechtlichen Prüfung hält jedoch das Urteil nicht stand.
Das Landgericht bezeichnet es als unerheblich, ob die Bestechungsgelder vor oder nach Erteilung eines Auftrages gegeben sind, ohne zwischen dem Fordern und der Annahme von Geschenken zu unterscheiden und Einschränkungen für die Fälle zu machen, in denen das Geld erst nach der ordnungsgemäßen Abwicklung der Verträge gefordert oder angenommen worden ist. Fehlerhafterweise hat das Landgericht verkannt, dass das Fordern und die Annahme von Geschenken für eine frühere Bevorzugung oder eine befriedigende Vertragsausführung nicht zu einer Verurteilung nach § 12 UWG führen kann, wenn auf diese Weise nicht zugleich eine künftige Bevorzugung erstrebt werden soll, weil sonst der Wille des den Vorteil Gewährenden auf die Verschaffung einer Bevorzugung im Wettbewerb gerichtet ist. Als solche kommt nicht nur eine Berücksichtigung bei der Erteilung von Aufträgen, sondern auch eine Bevorzugung bei der Prüfung und Annahme der gelieferten Waren und der Erledigung von Mängelrügen in Betracht. Ob tatsächlich eine Bevorzugung gewährt wird oder der Wille vorhanden ist, dies zu tun, ist dagegen belanglos (RGSt 66, 81, 84; 76, 335). Aus dem festgestellten Sachverhalt ist nicht ersichtlich, ob die Geldgeber sich in allen Fällen eine solche Bevorzugung verschaffen wollten.
Als die Firma █████ & Co. (Fall 1) im Juli 1949 einen ihr von der ██ AG erteilten Auftrag ausgeführt hatte, wies Bieling den Mitangeklagten KX darauf hin, es sei üblich, dass die Angestellten der Einkaufsabteilung dafür ein „Entgelt“ bekämen. Als KX im August die Proforma-Rechnung der Firma abholte, brachte er einen verschlossenen Briefumschlag mit einer Vergütung für BC mit. Zu dieser Zeit liefen bei der ██ AG mit der Firma █████ & Co., die offenbar schon vor dem Eintritt B’s in die Einkaufsabteilung mit der ██ AG in laufender Geschäftsverbindung stand, noch weitere Aufträge dieser Gesellschaft. Der Gesellschafter der Firma █████ & Co. in ██ (Fall 9) zahlte dem Angeklagten KX 100 DM, nachdem dieser seine Ware bemängelt hatte, der Mangel aber schon behoben war. Der Handelsvertreter ██████ (Fall 12) gab KX eine Geldsumme in einem Briefumschlag mit der Bemerkung, er solle den Auftrag für die Verkzeugmaschine „gutmachen“. Der Kaufmann Josef ████ (Fall 13), der schon seit 1948 an die ██ AG Bürobedarfsartikel lieferte, verteilte in der Einkaufsabteilung Füllfederhalter, Sugelschreiber und einen Mont-Blanc-Druckstift und schenkte den Angeklagten kleinere Beträge bis zur Höhe von 25 DM. In diesen Fällen drängte der Sachverhalt zu der Prüfung, ob es sich nicht um bloße Erkenntlichkeitsgaben ohne unlautere Absichten handelte. Auch in den Fällen KX (Fall 7), Sch████ (Fall 10) und R████ (Fall 11) reichen die Feststellungen nicht aus, um den Sachverhalt in dieser Richtung rechtlich erschöpfend zu beurteilen.
Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch dagegen, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich in den Fällen, in denen der Angeklagte ein „Darlehen auf privater Basis“ zur Behebung seiner Notlage gefordert hat, eines Betrugs gegenüber den Lieferfirmen schuldig gemacht hat. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 UWG gilt ebenso wie Abs. 1 nur insoweit, als nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Sie ist also nicht anzuwenden, wenn die von ihr mit Strafe bedrohte Handlung in Tateinheit mit Betrug begangen worden ist (RGSt 66, 81, 84; 76, 335, 337). Dann ist auch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs mit den nach § 12 Abs. 2 UWG zu bestrafenden Einzelhandlungen unzulässig, weil dieser voraussetzt, dass strafbare Einzelhandlungen den Tatbestand desselben Vergehens enthalten (RGSt 51, 305, 308; 86, 388). Durch die Zusammenfassung aller nachgewiesenen Straftaten in einer fortgesetzten Handlung wären die Angeklagten möglicherweise auch beschwert, da hierdurch die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (BGBl. S. 37) für die vor dem 15. September 1949 begangenen strafbaren Handlungen ausgeschlossen worden ist.
Das Landgericht ist der Ansicht, dass die von KX gewählte Bezeichnung der geforderten Zuwendungen als „Darlehen auf privater Basis“ naturgemäß nur der Verschleierung dienen sollte und deshalb rechtlich bedeutungslos ist. Das wäre zutreffend, wenn der Wille, sich bloß einer beschönigenden Ausdrucksweise für die gewünschten Geschenke zu bedienen, den Geldgebern ohne weiteres erkennbar gewesen wäre und der Beschwerdeführer auch hiermit gerechnet hätte, weil es ihm an dem für eine Verurteilung wegen Betrugs oder versuchten Betrugs erforderlichen inneren Tatbestand fehlen würde. Das Urteil führt aber an anderer Stelle aus, dass KX in keinem Fall die Absicht hatte, die Geldbeträge zurückzuzahlen, die Bezeichnung als Darlehen gewählt habe, weil er „leichter zu dem begehrten Geld gelangen konnte, wenn er auf seine augenblickliche Notlage hinwies und ein Darlehen zu ihrer Behebung forderte“, oder weil er „möglicherweise moralische Bedenken des Geldgebers zerstreuen konnte, wenn er ein zurückzuzahlendes, kurzfristiges Darlehen verlangte“. Das Landgericht hält es ferner für möglich, dass der Angeklagte mit dem Vorsatz gehandelt hat, die Geldgeber über seinen mangelnden Rückgabewillen zu täuschen und dadurch zur Hergabe der Geldbeträge zu bestimmen. Diese Möglichkeit liegt auch nach den Tatfeststellungen in einigen Fällen besonders nahe. Von dem Vertreter der Firma █████ & Co., K████, ließ sich der Angeklagte, nachdem er von dieser Firma schon ein Geldgeschenk erhalten hatte, im Dezember 1949 noch ein „kurzfristiges Darlehen“ von 1000 DM geben. Der Handelsvertreter ██████ zahlte für ihn 200 DM auf der Post ein und war dabei in dem Glauben, dass er das Geld demnächst zurückerhalten würde. Erst als KX immer wieder mit Geldforderungen an ihn herantrat, wurde er sich bewusst, dass dieser nichts davon zurückzahlen würde, zumal er ihm keine Quittung gab. Auch der Handelsvertreter ██████ und Frau ██████ belasteten das Provisionskonto der ██ AG mit der Darlehenssumme von 900 DM, was ebenfalls gegen die Annahme einer verschleierten Schenkung spricht. Der Handelsvertreter ██████ verzichtete, um KX finanziell unterstützen zu können, auf 5 % seiner Provision. Er forderte eine Quittung, die ihm KX verweigerte. Ausdrückliche Feststellungen darüber, ob die Geldgeber über die Absicht getäuscht worden sind, was zur Verurteilung wegen vollendeten Betrugs erforderlich wäre, fehlen, ebenso solche über den Zeitpunkt, in dem KX mit seinen Forderungen an sie herangetreten ist. Wenn die Darlehensgeber auch möglicherweise nur, um die geschäftlichen Beziehungen zur ██ AG nicht zu trüben, ihre Rückforderungsansprüche nicht geltend gemacht haben, so schließt dies nicht aus, dass sie von KX getäuscht worden und dadurch zur Hergabe der Darlehen bewogen worden sind. Von dieser Rechtsgrundlage aus wird das Landgericht den Sachverhalt nochmals zu prüfen haben.
Den angenommenen Fortsetzungszusammenhang begründet der Tatrichter damit, dass der Vorsatz der drei Angeklagten ausschließlich auf die gemeinschaftliche Ausbeutung des jugoslawischen Bauprojekts gerichtet gewesen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (Urteile vom 19. Dezember 1950 – 2 StR 30/50 und vom 7. Juni 1951 – 4 StR 109/51), liegt eine fortgesetzte Handlung nur vor, wenn der den Gesamterfolg umfassende einheitliche Gesamtvorsatz nach und nach durch im Wesentlichen gleichartige Betätigungen verwirklicht wird, die dasselbe Rechtsgut und dasselbe Strafgesetz verletzen. Danach scheiden die Betrugshandlungen aus dem Fortsetzungszusammenhang aus; sie können selbständige Einzelhandlungen einer weiteren fortgesetzten Handlung, nämlich eines fortgesetzten Betrugs, darstellen. Der einheitliche Vorsatz, das jugoslawische Bauprojekt zum Fordern und Annehmen von Geldbeträgen auszunutzen, genügt auch nicht, um den Fortsetzungszusammenhang zwischen gleichartigen Straftatbeständen – den Vergehen gegen § 12 Abs. 2 UWG einerseits und den Betrugshandlungen andererseits – zu begründen, weil die Ausführung dieser Handlungen nach Ort, Zeit und Art, vor allem auch die Person der am Wettbewerb teilnehmenden Kaufleute, im einzelnen noch ungewiss war (RGSt 72, 313, 316; BGH, Urteil vom 27. Februar 1951 – 4 StR 123/51).
Die Verurteilung der Beschwerdeführer KX und A als Mittäter eines fortgesetzten Vergehens wird von den bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht getragen. Das Landgericht stellt in dieser Hinsicht nur fest, dass jeder Angeklagte die einzelnen strafbaren Handlungen als eigene wollte, auch wenn sie nicht von ihm selbst, sondern von einem anderen Angeklagten begangen worden sind. Dabei lässt es außer Acht, dass es für die Mittäterschaft an einer Fortsetzungstat nicht genügt, wenn für jeden Beteiligten der einheitliche Gesamtvorsatz als Mittäter nachgewiesen wird. Um die Beziehung des Gesamtvorsatzes zu den unselbständigen Einzelhandlungen herzustellen, muss vielmehr auch der erforderliche Tatbeitrag für jede Einzelhandlung festgestellt werden (RGSt 67, 592; 56, 326). Das Landgericht führt hierzu in anderem Zusammenhang aus, dass jeder Angeklagte bei der Ausbeutung des jugoslawischen Vorhabens „je nach Lage des Falls“ mitgearbeitet habe. Hieraus ist der Tatbeitrag an den einzelnen unselbständigen Teilakten der fortgesetzten Handlung nicht zu entnehmen.
Nach dem festgestellten Sachverhalt sind KX und A bei der Begehung mehrerer strafbarer Einzelhandlungen nicht in Erscheinung getreten, auch nicht bei Vorbereitungshandlungen dazu, während KX der Urheber des Plans war und als Leiter der Einkaufsabteilung bei den Straftaten die führende Rolle spielte. Er bestimmte auch nach Belieben über die Geldzuwendungen und schloss die Mitangeklagten A und HO von der Beteiligung an den Darlehen grundsätzlich aus. Soweit A und HO nur bei einem Teil der Einzelhandlungen als Mittäter mitgewirkt haben, so kann daraus nicht auf ihre Mittäterschaft an den anderen Teilakten und damit an der ganzen Fortsetzungstat geschlossen werden. Hierzu bedarf es noch weiterer Erörterungen, wobei besonders die Bedeutung, welche die Tätigkeit der Mitangeklagten innerhalb der Einkaufsabteilung für das Zustandekommen der Fortsetzungstat in ihrer Gesamtheit hatte, zu klären ist. In dieser Richtung lässt die Urteilsbegründung noch eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts vermissen.
Die Anwendung des § 27b StGB kommt für ein Vergehen gegen § 12 UWG nicht in Betracht, weil diese Vorschrift auch die Verurteilung zu einer Geldstrafe allein zulässt.
Hiernach ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Senatspräsident Dr. Groß Dr. Peetz und Bundesrichter Mantel sind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
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