Treffer
BGH Urteil

Revision: Bedeutung schriftlicher Urteilsgründe und Aufhebung mangelhafter Feststellungen bei Bestechung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 22/51
Datum
08.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Itzehoe in einer Bestechungsstrafsache auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Eine Verfahrensrüge wegen angeblicher Abweichung zwischen mündlichen und schriftlichen Urteilsgründen ist unbegründet; maßgeblich sind die schriftlichen Gründe. Das Urteil enthält jedoch unzureichende und widersprüchliche Feststellungen zur entscheidenden Amtshandlung, weshalb die Sache zur Ergänzung der Feststellungen zurückverwiesen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtübereinstimmung der mündlich verkündeten Urteilsgründe mit den schriftlichen begründet keinen Revisionsgrund; maßgeblich sind allein die schriftlichen Urteilsgründe.

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht aus der bloßen Abweichung mündlicher von schriftlichen Gründen hergeleitet werden, wenn die mündlichen Gründe erst nach Schluss der Beweisaufnahme und nach Verkündung der Urteilsformel mitgeteilt wurden.

3

Zur Verwirklichung der Tatbestände der §§ 332, 333 StGB müssen die Gerichte hinreichend bestimmte Feststellungen treffen, aus denen ersichtlich ist, welche Amtshandlung verletzt oder erstrebt worden sein soll; lückenhafte, widersprüchliche oder unbestimmte Feststellungen sind rechtsfehlerhaft.

4

Bei Bestechungs- und Amtspflichtverletzungsfällen ist es erforderlich, die organisatorischen Zuständigkeiten und den zeitlichen Ablauf (z.B. Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Bedeutung von Anordnungen, Mitwirkung Dritter) so zu klären, dass die Frage der Verletzung einer Amtspflicht verlässlich beurteilt werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 28. November 1950

Leitsatz

Die Nichtübereinstimmung der mündlich verkündeten Urteilsgründe mit den schriftlichen ist kein Revisionsgrund; maßgebend sind allein die schriftlichen Gründe (wie die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts RGSt 4, 382; RG GoldA 64, 553).

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 28. November 1950 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen schwerer passiver Bestechung zu 10 Monaten Gefängnis, den Angeklagten ███████ wegen aktiver Bestechung zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revisionen sind begründet. Die Verfahrensrüge greift allerdings nicht durch.

1) Beide Revisionen glauben, einen Mangel daraus herleiten zu können, dass, wie sie behaupten, die vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe von den mündlich verkündeten Gründen abweichen. Das ist jedoch irrig.

Das Urteil beruht, wie es auf Seite 7 der Urteilsausfertigung auch ausdrücklich erklärt, auf den Ergebnissen der Hauptverhandlung und gibt diese sowie die maßgebende tatsächliche und rechtliche Würdigung in den schriftlichen Gründen wieder. Die mündlich verkündeten Gründe, die sich übrigens vielfach nicht mehr zuverlässig feststellen lassen, sind nicht maßgebend, auf ihnen beruht das Urteil nicht. Eine Revision kann deshalb nicht erfolgreich auf eine angebliche Abweichung der schriftlichen von den mündlichen Gründen gestützt werden, vgl. RGSt 4, 382; RG GoldA 64, 553. Unerfindlich ist, wie die Beschwerdeführer durch die angeblich abweichenden mündlichen Gründe in ihrer Verteidigung behindert gewesen sein sollten. Die mündlichen Gründe sind nach dem Schluss der Beweisaufnahme und nach der Verkündung der Urteilsformel mitgeteilt worden, also in einem Zeitpunkt, in dem nach den Verfahrensvorschriften für eine Verteidigung keine Gelegenheit mehr ist. Darauf, dass gegen sie abweichend vom Eröffnungsbeschluss die §§ 332, 333 StGB angewendet werden könnten, sind die Angeklagten nach dem Sitzungsprotokoll (Bl. 53/54) in der Hauptverhandlung hingewiesen worden. Hieraus ersieht sich zur Genüge, dass eine „Handlung“ in Frage kommen konnte, die die „Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthielt“. Sie haben damit unbeschränkt Gelegenheit gehabt, sich gegen diese Beschuldigung zu verteidigen, namentlich die ihnen geeignet erscheinenden Beweisanträge selbst oder durch ihre Verteidiger zu stellen. Nichts wird dadurch geändert, dass beim Angeklagten ██████ durch das Gericht (Bl. 86 A) „auch noch einfache Bestechung in Betracht kommen“ konnte, seems

Die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 5, 173, auf die sich der Verteidiger des Angeklagten ██████ in der Revisionsverhandlung bezogen hat, betrifft einen völlig anders liegenden Fall.

Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob die tatsächliche Behauptung der Revisionen (über die widersprüchlichen Angaben zwischen den mündlich verkündeten und den schriftlichen Urteilsgründen) durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden nicht bestätigt oder sogar widerlegt wird.

2) Dagegen ist die Sachrüge begründet. Zu den Merkmalen der §§ 332, 333 gehört eine Handlung, die eine Amts- oder Dienstpflicht verletzt. Bei § 332 ist es für den Beamten die Handlung, die er vornehmen soll oder schon vorgenommen hat, bei § 333 ist es die Handlung, die der bestechende Täter erstrebt. An der ausreichenden Darlegung einer solchen Handlung fehlt es in dem angefochtenen Urteil. Seine bisherigen Feststellungen zu diesem wichtigen Punkte sind lückenhaft, widersprüchlich und zum Teil unbestimmt. Namentlich ist nicht zu ersehen, ob der Kaufvertrag zwischen ██████████ der Forstverwaltung über das Holz vor der Währungsreform und vor denjenigen Abmachungen der Angeklagten zustandegekommen ist, in denen die Strafkammer Bestechung gefunden hat. Nach der Darstellung der Strafkammer hatte das Kreiswirtschaftsamt bei der Zuteilung des Holzes mitzuwirken (s. dazu im Übrigen unten), außerdem aber „lag die Verteilung in den Händen des Innungsobermeisters Wo?“ (UA 45, 2). Die 80 cbm Schnittholz, auf die sich die vom Landgericht angenommene Amtshandlung des ███ nicht bezog, waren „von ███ im Einvernehmen mit dem Kreiswirtschaftsamt der Firma ██████ zugesprochen“ worden. Das Verhältnis dieser verschiedenen mitwirkenden Stellen zueinander ist aus dem Urteil nicht zuverlässig zu ersehen. Möglicherweise ist es so gewesen, dass die Forstverwaltung den Kaufvertrag nur dann abschloss, wenn zuvor das Kreiswirtschaftsamt und der Innungsobermeister in irgendeiner Form zugestimmt hatten. Hierzu ist im Einzelnen auf folgende Stellen des Urteils hinzuweisen:

Nach Seite 4 hatte der Leiter des Kreiswirtschaftsamtes, Oberregierungsrat ████, vor der Währungsreform „die Anordnung“ getroffen, „dass die Firma ████ das █████████████████-Schnittholzkontingent in Höhe von ca. 352 fm erhalten sollte. Ein schriftlicher Bescheid an ███ erging nicht, ebenso erfolgte keine Mitteilung an die Forstverwaltung, dass die █████████████████-Nadelholzmengen der Firma ██████ zugewiesen werde.“ (S. 5). Ungeklärt bleibt hierbei, ob dies nur eine innerdienstliche Anordnung war oder ob sie die endgültige Zuteilung bedeutete oder wie die Verfügung sonst für die Rechtsstellung der Firma ██████ zu verwerten ist. Aus den Urteilsfeststellungen ist auch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, wann und in welcher Weise der Kaufvertrag über 352 fm tatsächlich abgeschlossen worden ist. Nachdem die eben erwähnte „Anordnung“ ergangen war, fanden zwischen den Angeklagten und einem Vertreter der Forstverwaltung Verhandlungen statt, bei denen „die zu liefernden Stapel bezeichnet und die Preise hierfür festgesetzt wurden“ (S. 5). Hierbei trat jedoch ███████ noch nicht als der künftige Abnehmer, sondern als Holzhändler auf. Weiter stellt das Urteil fest, dass die Angeklagten übereinstimmten (S. 5), auf alle Fälle zu versuchen, „das Holz noch vor der Währungsreform zu bezahlen“. Es wäre möglich, dass der Kaufvertrag schon vor der Währungsreform und vor den Darlehensverhandlungen der Angeklagten abgeschlossen war. Damit steht es im Einklang, dass ███ vor der Währungsreform bei der Forstverwaltung anrief und ████ „darum bat, die Rechnungen fertig zu machen“ (S. 6). Für den Vertragsabschluss würde auch das folgende sprechen:

Als ███████████ am 17. Juni 1948 noch █████████████████ fuhren, um das Holz bei der Forstkasse in Reichsmark zu bezahlen, hatte der amtierende Rentmeister Bedenken wegen der unmittelbar bevorstehenden Währungsreform, Reichsmarkbeträge anzunehmen. Der Vorgesetzte, Forstmeister █████, ordnete jedoch die Annahme des Geldes an, „da das Holz schon früher verkauft worden sei.“

Auf der anderen Seite sagt das Urteil (S. 5), ███ habe dem ███████ – zeitlich nach den oben erwähnten Verhandlungen in der Forst – vorgeschlagen, dieser solle Reichsmarkbeträge für den Kauf des Holzes bereitstellen. Weiter wird auf Seite 14 dargelegt, dass ███████ bei der Forstverwaltung nicht kaufen konnte, „wenn nicht der Kreis von der Übertragung seines █████████████████-Holzkontingentes Mitteilung an die Forstverwaltung ███████████ ████ machte und durch einen seiner Beamten den Kauf für ██ tätigen ließ“.

Es ist nicht klar, inwiefern es nötig war, dass ein Beamter des Kreises den Kaufvertrag abschloss (heißt es dort) oder, wie es später auf Seite 16 heißt, „den Kaufvertrag zum Abschluss brachte“. Möglicherweise war die „Zusage“ oder die „Zuteilung“, die das Urteil mehrfach erwähnt, eine nach den Bewirtschaftungsbestimmungen notwendige Mitwirkung des Kreises, ohne die der Vertrag, selbst wenn er schon abgeschlossen war, nicht wirksam wurde oder nicht durchgeführt werden durfte. Wenn diese Zuteilung nicht schon durch die oben erwähnte „Anordnung“ des Oberregierungsrats ████, also vor den Darlehensverhandlungen der Angeklagten, ausgesprochen war, so wäre es denkbar, dass die Erteilung oder Ablehnung der Zuteilung Aufgabe des ██ ███ war. Dann könnte ███████ dem ███ das günstige Angebot (Mitverwendung der von ██ zu beschaffenden █████████████████) gemacht haben. Wäre es so, hätte ██ seine „Amtspflicht verletzt“, wenn er die „Zuteilung“ (oder „endgültige Zuweisung“) nicht nach sachlichen Gründen, sondern mit Rücksicht auf die ihm versprochene oder schon gewährte Beteiligung vorgenommen hätte.

Die oben gekennzeichneten Mängel sind sachlich-rechtlicher Natur, sie waren auf Grund der unbeschränkt erhobenen Sachrüge zu beachten, sie führten zur Aufhebung des Urteils (einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen) und zur Zurückverweisung der Sache.

Die Strafkammer wird hiernach in der neuen Verhandlung namentlich festzustellen haben:

a) wann und wie der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, b) welche Bedeutung der „Anordnung“ zukommt, c) welche Amtshandlungen ███ nach Abschluss des Kaufvertrages noch vorzunehmen hatte, damit er durchgeführt wurde (Zuteilung, Zuweisung).

Weiter wird die Strafkammer auf Grund der neuen Feststellungen auch die Fragen des Betruges, der Untreue und der Wirtschaftsstraftat nochmals prüfen müssen.

HennekaDr. MoerickeDr. Werner
Dr. KirchnerSauer
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