Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 489/51
- Datum
- 27.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notstand nach § 264a StGB liegt nur vor, wenn der Täter seinen Lebensbedarf nicht durch redliches Verhalten beschaffen kann; die Möglichkeit der Rückkehr in staatliche Versorgung schließt Notstand aus.
Bei fortgesetzten Taten ist auf den Gesamtwert der erschnappten Gegenstände abzustellen; Geldleistungen gelten nur dann als geringwertig, wenn sie den Mindestsatz der wöchentlichen Erwerbslosenunterstützung nicht übersteigen.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der die einzelnen Zuwiderhandlungen in wesentlichen Beziehungen (Gegenstand, Zeit, Ort, Art) bestimmt; ein allgemeiner, unbestimmter Entschluss zu wiederholten Betrügereien genügt nicht.
Die Herstellung oder Unterzeichnung von Personen- oder Registrierdokumenten unter falschem Namen sowie die nachträgliche inhaltliche Veränderung (z. B. Streichungen) erfüllt den Tatbestand der unechten Urkunde bzw. der Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 29. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], geboren am [REDACTED::<3>] in [REDACTED::<4>], wegen Betrugs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED::<5>], als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED::<6>]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 29. März 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte verblüßte eine Strafe wegen Einbruchsdiebstahls in der Strafanstalt in Münster. Während eines kurzfristigen Urlaubs entwich er zunächst nach Berlin; dort stellte er sich dem Sozialamt als Spätheimkehrer vor, der aus Polen entwichen sei, und empfing als solcher Naturalverpflegung und Geld. Dann gab er sich bei Angehörigen von ihm unbekannten Vermissten als „Grußbesteller“ aus und erhielt von den Angehörigen Nahrungsmittel und Geld. Schließlich wandte er sich wieder nach Westdeutschland, durchlief als angeblicher Spätheimkehrer unter dem falschen Namen „Hans [REDACTED::<7>]“, mit dem er auch die ihm von den Behörden zur Feststellung seiner Persönlichkeit vorgelegten Formblätter zeichnete, mehrere Lager, die ihn verpflegten und ihm die Benutzung der Bundesbahn durch Aushändigung von Stundungsscheinen für die Beförderungskosten ermöglichten, nahm Streichungen auf einen Lagerdurchgangsschein vor, weil er auf ihm nur als illegaler Grenzgänger bezeichnet war, ließ sich auf seiner Reise vom Roten Kreuz und von Sozialämtern in verschiedenen Orten unterstützen und betätigte sich wieder erfolgreich als „Grußbesteller“.
Bei seiner Verhaftung ließ er sich im Gerichtsgefängnis Ahlen unter seinem falschen Namen ins Gefangenenbuch eintragen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung und fortgesetzter Urkundenfälschung, in einem anderen Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Sachbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.
I.
Die Revision ist der Meinung, der Angeklagte hätte wegen der in Berlin vom Sozialamt erlangten Vergünstigungen (Verpflegung für zwei Tage und 35 DM Unterstützungsgeld), sowie wegen der in Hersfeld und Gießen gewährten, jeweils einwöchigen Lagerverpflegung und des einmaligen Essensempfangs beim Roten Kreuz in Bonn nur als Notbetrüger bestraft werden können (§ 264a StGB).
Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Notbetrugs im Berliner Fall geprüft, jedoch abgelehnt mit der Begründung, die Gegenstände seien nicht geringwertig gewesen und der Angeklagte habe auch die Möglichkeit gehabt, in die Strafanstalt zurückzukehren; mit diesem letzten Gedanken will die Strafkammer offenbar die Voraussetzungen des § 264a StGB auch für alle anderen Fälle verneinen.
Ein Notstand im Sinne des § 264a StGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Täter keine Mittel zur Führung seines Lebens mehr in Händen hat, sondern erst dann, wenn er sie sich durch eigenes, redliches Verhalten auch nicht verschaffen kann (RGSt 69, 313).
Die staatliche Dienststelle, nämlich die Strafanstalt in Münster, war verpflichtet, bereit und in der Lage, ihn für die Dauer der Reststrafe zu beköstigen und zu beherbergen. Die Staatsanwaltschaft in Dortmund fahndete sogar nach ihm. Zur Strafanstalt zurückzukehren, war dem Angeklagten jederzeit möglich, indem er sich als flüchtiger Strafgefangener bei der nächsten Polizeidienststelle meldete.
Die erschwindelten Gegenstände waren auch in sämtlichen Fällen nicht geringwertig; soweit es sich um fortgesetzte Taten handelt, entscheidet der Gesamtwert (RGSt 54, 272). Dabei gilt bei Geldleistungen als geringwertig ein Betrag, der den Mindestsatz der dem Täter für eine Woche zustehenden Erwerbslosenunterstützung nicht übersteigt (RG JW 1935, 2510; BGH 2 StR 65/51). Die Leistungen des Sozialamtes in Berlin lagen jedoch über diesem Satz. Die Fälle Hersfeld und Gießen sind nur unselbständige Teilakte einer fortgesetzten Handlung, in deren Verlauf er noch die Bundesbahn um den Fahrpreis von Gießen nach Selingen und den Fahrscheinautomaten in P[REDACTED::<8>] um einen Gutschein über 200 DM für die Beschaffung von Bekleidung geschädigt hat. Der Vorfall in Bonn fällt in jene fortgesetzte Handlung, die auch den Betrug der Bundesbahn um den Fahrpreis von Balingen nach Dortmund umfasst.
Die Voraussetzungen der §§ 263, 267 StGB sind in allen fünf Fällen rechtsirrtumsfrei nachgewiesen.
II.
Die fünf Fälle des Rückfallbetrugs bilden auch nicht, wie die Revision meint, nur eine fortgesetzte Handlung. Abgesehen davon, dass der Angeklagte teils als mittelloser Spätheimkehrer, teils als „Grußbesteller“ aufgetreten ist, und es insoweit schon an der Einheit der Begehungsart fehlt, waren die einzelnen Ausführungshandlungen auch innerhalb dieser beiden Täuschungsgruppen nach Ziel, Zeit, Art, Umfang und Ort völlig ungewiss. Der allgemeine, unbestimmte Entschluss, sich durch Betrügereien Geld zu verschaffen, entspricht nicht den Erfordernissen eines Gesamtvorsatzes, den die fortgesetzte Handlung voraussetzt (BGH, Urt. v. 27. Februar 1951 – 4 StR 123/51; Urt. v. 19. Dezember 1950 – 2 StR 30/50). Als Wissen und Wollen sämtlicher tatbestandsmäßiger Merkmale muss der Gesamtvorsatz die nach Gegenstand, Zeit, Ort usw. bestimmte Zuwiderhandlung wenigstens in allen wesentlichen Beziehungen umfassen, wenn auch nicht in sämtlichen Einzelheiten der Ausführung (BGH, Urt. v. 5. Juli 1951 – 4 StR 51/51).
Diese Voraussetzung hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint.
III.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde lässt keine Rechtsverletzungen erkennen, die den Angeklagten beschweren könnten.
Das Gefangenenbuch des Gerichtsgefängnisses in [REDACTED::<9>], in das sich der Angeklagte trotz Belehrung vorsätzlich als „Hans [REDACTED::<7>]“ eintragen ließ, ist nach §§ 47, 356 Nr. 2 der Strafvollzugsordnung vom 22. Juli 1940 ein öffentliches Buch im Sinne von § 271 StGB. Ob die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung nicht auch auf die Kennkarte und den Wehrmachtsentlassungsschein, die ebenfalls auf den falschen Namen ausgestellt wurden, anzuwenden gewesen wären, kann unerörtert bleiben, da der Angeklagte insoweit nicht verurteilt ist.
In der Unterzeichnung der Registrierkarten, Personenfeststellungsbögen, Fingerabdruckblätter und Personenkarten in den Lagern Gießen und Balingen, ferner in der der erkennungsdienstlichen Unterlagen bei der Landespolizei mit dem Namen „Hans [REDACTED::<7>]“ hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die Herstellung einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 StGB gesehen (BGHSt 1, 117, 121). Der Angeklagte hat ferner den Inhalt des Lagerdurchgangsscheines, den ihm die Lagerleitung in Hersfeld ausgestellt hatte, durch Streichungen verändert.
Der Angeklagte bezweckte stets eine Täuschung im Rechtsverkehr; es kam ihm darauf an, den Behörden zu verheimlichen, dass er der entwichene Strafgefangene Kurt [REDACTED::<10>] war. Er wollte sich durch sein Verhalten die wirtschaftlichen Vorteile sichern, die den Spätheimkehrern eingeräumt wurden.
Die Rechtsrüge konnte keinen Erfolg haben.
| Dr. Groß | Engels | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Hille |