Auslegung des Begriffs der Geringwertigkeit nach § 264a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 161/53
- Datum
- 26.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestimmung, ob ein Gegenstand im Sinne des § 264a StGB geringwertig ist, ist in erster Linie ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten sind bei der Beurteilung der Geringwertigkeit vorrangig zu berücksichtigen; eine erhebliche Beeinträchtigung des Geschädigten spricht gegen die Anwendung des § 264a StGB.
Die Verhältnisse des Täters sind nur als untergeordnetes Kriterium heranzuziehen; die Geringwertigkeit darf nicht allein nach der Notlage des Täters bemessen werden.
Die Höhe der dem Täter gegebenenfalls zustehenden Arbeitslosenunterstützung (z. B. der wöchentliche Betrag) ist kein verwertbarer Anhaltspunkt für die Bestimmung der Geringwertigkeit; der Begriff ist eng auszulegen und erfasst nur Sachen von ganz geringem Wert.
Rubrum
Beschluss des BGH vom 26. März 1954 – 1 StR 161/53
In der Strafsache gegen den Schneidermeister und Bürgermeister Imanuel ██ aus ████, Kreis █████, dort geboren am ███████ 1902, wegen Betruges
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954 nach Anhörung des Oberbundesanwaltes
Leitsatz
Die Frage, was als „geringwertiger Gegenstand“ i. S. des § 264a StGB anzusehen ist, ist nach den Umständen des Falles zu entscheiden. In erster Linie ist ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Daneben sind die Verhältnisse des Geschädigten und letztlich die des Täters zu berücksichtigen. Der Betrag der dem Täter gegebenenfalls für eine Woche zustehenden Arbeitslosenunterstützung ist kein verwertbarer Anhaltspunkt.
Tenor
Die Frage, was als „geringwertiger Gegenstand“ im Sinne des § 264a StGB anzusehen ist, ist nach den Umständen des Falles zu entscheiden. In erster Linie ist ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Daneben sind die Verhältnisse des Geschädigten und letztlich die des Täters zu berücksichtigen. Der Betrag der dem Täter gegebenenfalls für eine Woche zustehenden Arbeitslosenunterstützung ist kein verwertbarer Anhaltspunkt.
Gründe
Der Angeklagte erwirkte im Dezember 1950 die Gewährung einer Winterbeihilfe für seine Mutter. Er verschwieg in dem von ihm ausgefüllten Antragsformular, dass zu dem Haushalt seiner Mutter sein Onkel gehörte, der Beträge zur gemeinsamen Lebensführung beisteuerte. Das Kreisfürsorgeamt zahlte auf Grund der unvollständigen Angaben in dem Vordruck an die Mutter des Angeklagten einen Betrag von 30 DM.
Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen Betruges verurteilt, das Landgericht die Berufung verworfen. Der Angeklagte hat gegen das Urteil der Strafkammer Revision eingelegt. Er macht geltend, dass das Verfahren in Ermangelung eines Strafantrages einzustellen sei, da der Betrag von 30 DM unter dem Mindestsatz der Arbeitslosenunterstützung für eine Woche liege und daher nur ein Notbetrug nach § 264a StGB in Betracht komme.
Das Oberlandesgericht Stuttgart will diese Art der Wertberechnung nicht anerkennen, sieht sich an einer dahingehenden Entscheidung aber durch das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 19. März 1952 (NJW 1953, 234) und die darin erwähnte Entscheidung desselben Gerichts vom 30. Januar 1952 – Ss 424/51 – gehindert. Es hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.
Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.
Die Entscheidung hängt u. a. davon ab, ob der Betrag von 30 DM als geringwertiger Gegenstand im Sinne des § 264a StGB anzusehen ist. Nach der von dem Oberlandesgericht Schleswig vertretenen Ansicht wäre dies ohne weiteres zu bejahen, da die dem Angeklagten gegebenenfalls für eine Woche zustehende Arbeitslosenunterstützung höher sein würde. Das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 19. März 1952 bezieht sich zwar nur auf § 370 Nr. 5 StGB, und es kann zweifelhaft sein, ob es sich bei dieser Bestimmung um einen dem § 264a StGB entsprechenden Tatbestand handelt. Die Vorlegung erfolgt aber auch im Hinblick auf das von dem Senat herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 30. Januar 1952, in dem es denselben Standpunkt für den Fall der Notentwendung gemäß § 248a StGB vertritt. Der Begriff der Geringwertigkeit hat in § 264a denselben Inhalt wie in § 248a StGB und kann in beiden Vorschriften nur einheitlich ausgelegt werden. In einem derartigen Falle ist es für die Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG ohne Bedeutung, dass sich die Entscheidung, von der das Oberlandesgericht abweichen will, auf eine andere Gesetzesbestimmung bezieht. Die von dem Großen Senat für Zivilsachen in dem Beschluss vom 30. März 1953 (BGHZ 9, 179, 181) zu § 136 GVG aufgestellten Grundsätze haben insoweit auch für § 121 Abs. 2 GVG Geltung.
In der Sache ist der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart beizutreten.
Die Frage, ob ein Gegenstand „geringwertig“ im Sinne des § 264a StGB ist, unterliegt an sich der Würdigung des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob dieser von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Das Reichsgericht hat insoweit in den Entscheidungen RGSt 46, 408 ff. und 48, 52 ff. Grundsätze aufgestellt, denen sich bereits der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 8. Oktober 1953 – 3 StR 436/53 (NJW 1954, 239) – angeschlossen hat und von denen abzuweichen kein Anlass besteht.
Danach ist in erster Linie ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen und zu ermitteln, was nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung als „geringwertig“ anzusehen ist. Hierbei wird der Tatsache Rechnung getragen werden müssen, dass der Gesetzgeber, wie aus der Entstehungsgeschichte hervorgeht, den Begriff der Geringwertigkeit eng ausgelegt wissen wollte und nur an „Sachen von ganz geringem Wert, auf deren Verlust auch der Verletzte kaum irgendwelche Bedeutung legt“, gedacht hat.
Daneben sind die Verhältnisse der Beteiligten und zwar in erster Linie die des Verletzten zu werten. Wird dieser durch den Verlust in nennenswerter Weise getroffen, dann wird die Anwendbarkeit des § 264a StGB kaum noch in Betracht kommen, selbst wenn die Wertung nach objektiven Maßstäben eine solche Beurteilung zulassen würde. Die wirtschaftliche Beeinträchtigung des Geschädigten wird sich ferner nicht stets aus einem Vergleich seines Vermögens mit dem unmittelbaren Verlust ermitteln lassen. Gerade in den nicht seltenen Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Fürsorgeverband oder ein öffentlicher Versorgungsträger geschädigt wird, dürfen die Wirkungen nicht außer acht gelassen werden, die sich durch das Bekanntwerden derartiger Verstöße bei anderen zu ähnlichen Straftaten geneigten Personen ergeben könnten.
Schließlich legt die Beziehung, in die das Gesetz die Geringwertigkeit des Gegenstandes zu dem Beweggrund der Not gesetzt hat, auch die Berücksichtigung der Verhältnisse des Täters nahe. Wenn er mehr erstrebt, als zur Deckung seines dringenden Notbedarfes erforderlich ist, muss die Berufung auf § 264a StGB versagen. Andererseits wäre es fehlerhaft, die Geringwertigkeit nur deswegen zu verneinen, weil der Gegenstand für den Täter wegen seiner Notlage nicht geringwertig ist; eine derartige Auslegung würde dem von den Bestimmungen der §§ 248a, 264a StGB verfolgten Zweck zuwiderlaufen und zu einer unzulässigen Berücksichtigung der Notlage zu Lasten des Täters führen.
Das scheint das Landgericht im vorliegenden Falle verkannt zu haben, wenn es auch insoweit ohne ausreichende Begründung nur von der Notlage der Mutter des Angeklagten ausgeht und nicht von dessen eigenen Verhältnissen, die es nicht erörtert.
Das Reichsgericht hat an diesen Grundsätzen zunächst unverändert festgehalten und es abgelehnt, auf feste Maßstäbe auch nur als Anhaltspunkte für die Ermittlung der Geringwertigkeit zu verweisen (vgl. u. a. RGSt 46, 408 ff.; 48, 52 ff.; 52, 296, 298; GoldArch 61, 114 u. 116; Recht 1913, 1915 Nr. 138; JRdsch 1927 Repr. Nr. 981, 1235; Repr. RAs vom 19. Juli 1937 – JW 1937, 2510 Nr. 3).
Erst in dem Urteil vom 19. Juli 1937 (JW 1937, 2510) ist es unter Bezugnahme auf eine frühere, nicht veröffentlichte Entscheidung von der bisherigen Auslegung abgewichen und hat es als beachtliches Anzeichen für die Geringwertigkeit neben anderen Umständen angesehen, ob der Wert des durch die Täuschung verschafften Gegenstandes über den Betrag hinausgeht, der einer Person in den Lebensverhältnissen des Täters im Falle der Arbeitslosigkeit als Erwerbslosenunterstützung für eine Woche zustehen würde.
Dieser Auffassung hat sich der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 16. März 1951 – 2 StR 65/51 – angeschlossen, und der 4. Strafsenat (Urteil vom 27. September 1951 – 4 StR 489/51) hat noch die weitergehende Ansicht vertreten, dass bei Geldleistungen ein Betrag als geringwertig gilt, „der den Mindestsatz der dem Täter für eine Woche zustehenden Erwerbslosenunterstützung nicht übersteigt“.
Der erkennende Senat ist demgegenüber der Ansicht, dass die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts den Vorzug verdient und dass insbesondere die Höhe der dem Täter zustehenden Arbeitslosenunterstützung, sei es für eine Woche, sei es für einen kürzeren oder längeren Zeitraum, keinen verwertbaren Anhaltspunkt für die Ermittlung der Geringwertigkeit bietet.
Die Höhe der Arbeitslosenunterstützung hat zu dem Begriff der Geringwertigkeit keine ausreichende Beziehung. Sie richtet sich nach dem durchschnittlichen Wochenverdienst des Unterstützungsempfängers sowie seinem Familienstand und unterliegt danach erheblichen Schwankungen. Der wöchentliche Betrag kann dem vollen Arbeitsentgelt für drei bis vier Tage entsprechen (vgl. Schieckel, Arbeitsvermittlungs- und Arbeitslosenversicherungsgesetz, 2. Aufl., Tabelle zu § 105) und den Lebensunterhalt für eine darüber hinausgehende Zeit ermöglichen. Bei derartiger Sachlage kann aber in keinem Falle noch von einer geringwertigen Summe gesprochen werden, wie das Reichsgericht schon in dem Urteil vom 21. Januar 1913 (RGSt 46, 408) zutreffend hervorgehoben hat (ebenso Urteil des 3. Strafsenats des BGH vom 8. Oktober 1953 – 3 StR 436/53, NJW 1954, 239).
Das Reichsgericht geht in der Entscheidung vom 19. Juli 1937 (JW 1937, 2510) ebenso wie der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zwar nur von dem „Mindestsatz der Erwerbslosenunterstützung“ aus. Es bleibt aber zweifelhaft, was damit gemeint ist. Im Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung fehlt der Begriff des Mindestsatzes. Es ist lediglich von einer „Hauptunterstützung“, der „Familienzulage“ und dem „Höchstbetrag“ die Rede.
Schließlich lässt die von dem Oberlandesgericht Schleswig vertretene Auffassung außer acht, dass die Verhältnisse des Täters bei Bestimmung dessen, was geringwertig ist, erst in letzter Reihe Berücksichtigung finden dürfen. Es ist durch nichts gerechtfertigt, die Höhe des von ihm erzielten Arbeitslohnes auf dem Umwege über die Arbeitslosenunterstützung als Maßstab und dazu noch als alleinigen und ausschlaggebenden anzusehen.
Diese Gründe sprechen dagegen, die dem Täter zustehende Arbeitslosenunterstützung bei Prüfung der Frage, was geringwertig ist, überhaupt zu berücksichtigen. Eher wäre noch daran zu denken, auf die allgemeinen Fürsorgesätze als Anhaltspunkt zurückzugreifen. Aber auch dies ist im Hinblick auf die Schwankungen, denen sie unterliegen können, abzulehnen.
Es mag sein, dass bei dieser Auslegung die Anwendbarkeit der §§ 248a und 264a StGB stark eingeschränkt wird (vgl. hierzu die von Weber MDR 1947, 78 wiedergegebenen Zahlen der Kriminalstatistik zu § 248a StGB). Das entspricht aber, wie bereits dargelegt worden ist, dem Willen des Gesetzgebers. Es ist weder ein Anlass noch ein Bedürfnis erkennbar, hiervon abzuweichen.
III. Einer Vorlegung der Sache an den Großen Senat für Strafsachen gemäß § 136 GVG bedarf es nicht. In den von dem 2. und 4. Strafsenat des BGH entschiedenen Fällen überstieg der Wert der in Betracht kommenden Gegenstände die Höhe der wöchentlichen Arbeitslosenunterstützung, und sie wurden deswegen nicht mehr für geringwertig erachtet. Der erkennende Senat wäre zu demselben Ergebnis gelangt.
Demgegenüber haben der 2. und der 4. Strafsenat im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht Schleswig die hier allein zu erörternde Frage, ob eine Geringwertigkeit auch dann gegeben sein kann, wenn die wöchentliche Arbeitslosenunterstützung höher ist als der Wert des Gegenstandes, nicht entschieden (vgl. RGSt 56, 58, 60; 65, 19, 24; BVerwG JZ 1953, 676).
IV. Der Senat hält es für zweckmäßig, sich auf die Entscheidung der streitigen Rechtsfrage zu beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 1951 – 3 StR 691/51, JZ 1952, 149).
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