Revision teilw. stattgegeben: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 297/52
- Datum
- 10.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt eine differenzierte Gesamtwürdigung voraus, aus der sich ergibt, dass jede herangezogene Vortat eine gleichartige Beziehung zur inneren Verbrechensbereitschaft des Täters aufweist.
Bei der Anwendung besonderer Strafschärfungs- oder Rückfallvorschriften hat das Gericht selbständig festzustellen, ob frühere Strafen bei Begehung der neuen Tat bereits ganz oder teilweise verbüßt waren.
Tatrichterliche Tatsachenfeststellungen sind für das Revisionsgericht verbindlich, sofern sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.
Die mittelbare Falschbeurkundung ist erfüllt, wenn sich ein Beschuldigter bei der Aufnahme in Gefangenenbücher vorsätzlich unter falschem Namen zur Eintragung angibt.
Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit dürfen nicht ausschließlich aus Planmäßigkeit gezogene Schlüsse gezogen werden; sie ist anhand sämtlicher konkreter Umstände, insbesondere des Eindrucks bei der Festnahme, zu prüfen.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Kleve beim Amtsgericht Bocholt, 14. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneider Hermann ████████ aus ████████, geboren am █████ 1898 in ████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hirchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ ████████, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Kleve beim Amtsgericht in Bocholt vom 14. Februar 1952 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der vielfach vorbestrafte Angeklagte verkaufte ein fremdes Fahrrad, das er sich entliehen hatte, und entwendete ein anderes aus dem Hausflur einer Gastwirtschaft. Als er deswegen verhaftet wurde, ließ er sich unter falschem Namen in die Gefangenenbücher zweier Gerichtsgefängnisse eintragen.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unterschlagung, wegen Diebstahls im strafschärfenden Rückfall und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.
Unbegründet ist die Verfahrensbeschwerde.
Der Angeklagte beanstandet, der Beschluss der Strafkammer vom 25. Januar 1952 über die Ablehnung der von ihm beantragten Voruntersuchung sei ihm nicht zugestellt worden (§ 35 Abs. 2 StPO); er habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich über den abweisenden Bescheid zu beschweren (§ 183 StPO). Dieses Vorbringen ist unbeachtlich. In den zur Zuständigkeit der erstinstanzlichen Strafkammer gehörenden Sachen findet eine Voruntersuchung nur statt, wenn erhebliche Gründe vorliegen, nach denen eine solche erforderlich erscheint (§ 178 Abs. 2 StPO). In dieser Hinsicht trägt jedoch die Revision keine Tatsachen vor (§ 344 Abs. 2 StPO), die bei den einfach liegenden Tatbeständen einer etwaigen formellen Beschwerde zum Erfolge verhelfen und damit die Rechtsbeständigkeit des Eröffnungsbeschlusses hätten in Frage stellen können.
Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 StPO für die Ausschließung des beauftragten Amtsgerichtsrats Dr. ███, auf die sich der Beschwerdeführer mit seinem weiteren Vorbringen anscheinend berufen will, sind nicht erfüllt.
Die sachliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat keine durchgreifenden Bedenken ergeben.
Die Strafkammer ist der Einlassung des Angeklagten, ein Unbekannter habe ihm das von seinem Kriegskameraden entliehene erste Fahrrad entwendet, nicht gefolgt; sie hat vielmehr daraus, dass er nichts mehr von sich hören ließ und wegen Eigentumsvergehen häufig vorbestraft ist, die Überzeugung gewonnen, dass er das Rad verkauft hat. Diese tatsächliche Schlussfolgerung verstößt nicht gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze; sie ist daher für den Senat bindend.
Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war beim Diebstahl des zweiten Fahrrades weder völlig ausgeschlossen noch erheblich vermindert (§ 51 Abs. 1 u. 2 StGB). Das hat die Strafkammer nicht nur aus der Planmäßigkeit seines Vorgehens geschlossen, was bedenklich wäre (RGSt 63, 46, 49), sondern auch aus dem nüchternen Eindruck, den er bei seiner Festnahme auf den Polizeibeamten machte. Die tatrichterlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch aus § 243 StGB. Rechtlich unerheblich ist es, ob der Angeklagte das Fahrradschloss mit einer Schere oder ausserdem noch mit einer Feile zu öffnen versucht hat.
Auch die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) ist ohne Rechtsverstoß dargetan, da sich der Angeklagte vorsätzlich bei der Aufnahme in zwei Gerichtsgefängnisse „für die Eintragung im Gefangenenbuch“ als Gustav ███ ausgegeben hat (BGH 4 StR 489/51 v. 27. September 1951).
Im Strafausspruch kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben; das gilt sowohl für den allgemeinen Strafschärfungsgrund des § 20a StGB wie den besonderen des § 244 StGB.
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hat das Landgericht auf Abs. 2 des § 20a StGB gestützt, offensichtlich weil die Verurteilungen, die der Angeklagte bis 1942 wegen Diebstahls, Hehlerei, Urkundenfälschung, Betrugs und Zuhälterei erlitten hat, nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 20a Abs. 3 StGB außer Betracht zu bleiben hatten; denn der Angeklagte hat sich seit 1942 bis zum 6. April 1949 straffrei geführt. Dass er trotz abgeschlossener Strafverbußung von 1943 bis 1945 in einem Konzentrationslager eingesessen hat, beeinträchtigt diese Rechtsfolge des Abs. 3 nicht (BGHSt 2, 11). Das Landgericht hat demgemäß die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden drei Straftaten und zulässigerweise (RGSt 68, 330) den vom Amtsgericht in Minden am 29. Juli 1949 rechtskräftig abgeurteilten Diebstahl der Gesamtwürdigung nach Abs. 2 zugrunde gelegt; sie erstrecken sich über einen Zeitraum von sechs Jahren (1945–1951).
Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass dem Angeklagten ein starker Hang zu Eigentumsdelikten eigne. Er ist bis 1942 deswegen neunmal bestraft worden, darunter mit vier längeren Zuchthausstrafen. Diese Verbrechensneigung sei nach der Währungsreform „wieder aufgelebt“, als die Einnahmen aus dem Schwarzhandel versiegten.
Inwieweit aber die Tat vom 6. April 1949 dem verbrecherischen Wesenszug des Angeklagten, sich an fremdem Gut zu vergreifen, entsprach, kann der Senat dem Urteil nicht entnehmen; es teilt lediglich mit, der Angeklagte habe einem Bauern Bekleidungsstücke, darunter ein Jackett, in dem sich eine goldene Herrenuhr befand, gestohlen. Einer genauen Erörterung der damaligen Tatumstände bedurfte es aber um so mehr, als die geringe Strafe von zehn Wochen Gefängnis darauf hindeutet, dass das Amtsgericht den Unrechtsgehalt der Tat als solcher nicht als bedeutend angesehen hat; die verbrecherische Lebensführung des Angeklagten war dem Gericht damals unbekannt, da er sich unter falschem Namen verurteilen ließ. Während bei der Schilderung des Urteils über den Hergang des Fahrraddiebstahls deutlich wird, dass der Angeklagte hier eine Gelegenheit zur verbrecherischen Betätigung gesucht hat (vgl. 4. U.), sind Anlass, Vorbereitung und Durchführung der Fahrradunterschlagung bisher nicht ermittelt. Die Strafkammer hat ersichtlich nicht angenommen, der Angeklagte habe von vornherein nicht die Absicht gehabt, das Rad seinem Kriegskameraden zurückzugeben, da es ihn sonst wegen Betruges verurteilt hätte.
Nach den bisherigen Feststellungen reicht die Gesamtwürdigung der Straftaten also nicht aus, um den Angeklagten als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zweifelsfrei auszuweisen. Das Landgericht muss daher erneut prüfen, ob sich aus den Umständen, unter denen die Straftaten geschahen, ihrer zeitlichen Folge, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafen, den unsteten Lebenswandel des Angeklagten und seiner Scheu vor geregelter Arbeit, ein ihm innewohnender Hang zum Verbrechen nachweisen lässt, der aus der Persönlichkeit nicht herausgelöst werden kann (vgl. Exner in DJ 1943, 377). Dabei wird das Landgericht durch genaue Erörterung der Tatumstände darzutun haben, dass jede der im Rahmen des § 20a StGB herangezogenen Vortaten eine gleichartige Beziehung zur inneren Verbrechensbereitschaft des Beschwerdeführers hat (RGSt 68, 156).
Bei der Erörterung der §§ 244, 245 StGB lässt das Urteil eine genaue Mitteilung vermissen, ob die Strafe, die der Angeklagte im Jahre 1949 vom Amtsgericht in Minden erhalten hat, ganz oder teilweise schon verbüßt war, als er den Fahrraddiebstahl im August 1951 beging. Der Umstand, dass ein Angeklagter schon wegen Rückfalldiebstähle bestraft worden ist, enthebt den späteren Richter nicht der Verpflichtung, die gesetzlichen Voraussetzungen selbständig zu ermitteln.
Die Bundesrichter Krumme, Dr. Hirchner und Dr. Augustin sind infolge Beurlaubung an der Unterschriftsleistung verhindert.
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