Revision verworfen: Bestätigung des Reichsgerichtsbegriffs der Gewerbsmäßigkeit bei Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 563/51
- Datum
- 08.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 260 StGB liegt vor, wenn der Täter die Absicht hat, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen.
Es gehört nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des § 260 StGB, dass der Täter aus der Hehlerei ein "kriminelles Gewerbe" macht oder als typischer gewerbs- bzw. gewohnheitsmäßiger Hehler in Erscheinung tritt.
Zeitliche Abstände zwischen einzelnen hehlerischen Handlungen schließen die Annahme eines einheitlichen, im Voraus gefassten Gesamtvorsatzes und damit einer fortgesetzten Tat nicht grundsätzlich aus.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch die Revision ist eingeschränkt; ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze in den Urteilsgründen ist Voraussetzung für eine rügungsfähige Rechtsfehlerhaftigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 15. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fabrikanten Hubert H ██ aus █████████ ████, geboren daselbst am ██ 1922, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Leitsatz
An dem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Begriff der Gewerbsmäßigkeit wird festgehalten. Die Aufstellung eines besonderen Erfordernisses, dass der Täter aus der Hehlerei ein „kriminelles Gewerbe“ gemacht haben müsse (so OLG Hamm, RechtsZ 1949, 571; vgl. OLG Köln, DRZ 1951, Rechtspr. S. 67 Nr. 515) oder als „typischer gewerbsmäßiger Hehler“ in Erscheinung getreten sein müsse, wird abgelehnt.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 15. Mai 1951 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 StGB), die er nach der Feststellung des Landgerichts in der Zeit von Ende 1948 bis zum Oktober 1950 durch den Bezug gestohlener Metallteile für seinen auf Lampenherstellung eingerichteten Geschäftsbetrieb begangen hat, zur gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Er hat das Urteil in vollem Umfang angefochten und macht die Verletzung des Verfahrensrechts sowie des sachlichen Strafrechts geltend.
Die Verfahrensrügen gehen fehl.
Durch § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO ist lediglich vorgeschrieben, dass im Urteil die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden worden sind; daneben sollen auch andere Tatsachen angegeben werden, soweit der Beweis aus ihnen gefolgert worden ist (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, dass die gesamten Ergebnisse der Beweisaufnahme in den Urteilsgründen wiedergegeben werden. Das Revisionsgericht ist überdies nicht in der Lage festzustellen, ob die vom Beschwerdeführer bezeichneten Gesichtspunkte in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen sind.
Es ist auch keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ersichtlich.
Die in der nachträglich eingegangenen Revisionsbegründung vom 3. November 1951 erhobenen Verfahrensrügen können wegen Ablaufs der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist nicht beachtet werden (§§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO).
Die Sachrüge vermag ebenfalls nicht durchzudringen.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht den Tatbestand der fortgesetzten Hehlerei festgestellt.
Die Ausführungen, mit denen sich die Revision gegen die Anwendung des § 259 StGB wendet, liegen auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist (§ 337 StPO). Die Urteilsgründe lassen, im Zusammenhang gewürdigt, keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Das Revisionsgericht ist insbesondere nicht in der Lage, der Behauptung des Beschwerdeführers nachzugehen, die Strafkammer habe in einem anderen Strafverfahren, das einen ähnlichen Fall betroffen habe, die Beweisergebnisse anders gewürdigt und auf Freisprechung erkannt. Die tatsächlichen Feststellungen lassen auch keinen Raum für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer einer Teilnahme an den Diebstählen des L [REDACTED] und K [REDACTED] in der Form der Mittäterschaft oder Beihilfe schuldig gemacht habe, und dass das Landgericht ihn etwa in Verkennung dieser rechtlichen Gesichtspunkte der Hehlerei für schuldig befunden habe.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den vier Ankäufen im Falle L [REDACTED] und dem weiteren Ankauf im Falle [REDACTED] begegnet keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die größeren zeitlichen Abstände, die teilweise zwischen den Einzelhandlungen liegen, stehen nach ständiger Rechtsprechung der Annahme eines einheitlichen, im Voraus gefassten Gesamtvorsatzes nicht entgegen. Der Angeklagte ist übrigens durch die Feststellung einer fortgesetzten Tat angesichts der gesetzlichen Mindeststrafe des § 260 StGB keinesfalls beschwert, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Strafreiheit.
Ebensowenig ist der Beschwerdeführer dadurch benachteiligt, dass der Fall ███, der ihm in der Anklageschrift außerdem zur Last gelegt worden war, nicht zum Gegenstand der Verurteilung gemacht worden ist.
Auch die Annahme der Gewerbsmäßigkeit erweist sich bei Zugrundelegung der vom Reichsgericht entwickelten Rechtsprechung als rechtlich einwandfrei.
Hiernach genügt die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen (vgl. u. a. RGSt 58, 19; 64, 151, 153; BGH 4 StR 123/51 vom 27. Februar 1951, 4 StR 212/51 vom 21. Mai 1951). Dass der Beschwerdeführer neben den hehlerischen Ankäufen auch oder sogar überwiegend redliche Anschaffungen getätigt hat, steht der Anwendung des § 260 StGB nicht entgegen (Olshausen, 11. Aufl., § 260 Anm. 2 Abs. 1; LK, 6./7. Aufl., § 260 Anm. II). Die Absicht des Angeklagten braucht nicht dahin gegangen zu sein, sich durch die Hehlerei eine Erwerbsquelle von unbegrenzter Dauer zu erschließen; es genügt, dass er diese für eine gewisse Dauer erstrebte (RGSt 51, 97, 100; 58, 19; RG JR 1927 Nr. 879; RG DJ 1937, 1086; BGH 4 StR 123/51 vom 27. Februar 1951).
Der Senat vermag der vom Landgericht und von der Revision zugrunde gelegten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (DRechtsZ 1949, 571; vgl. OLG Köln, DRZ 1951, Rechtspr. S. 67 Nr. 515, sowie Lange, 39./40. Aufl., § 260 Anm. II; LK, 6./7. Aufl., § 260 Anm. I 3), wonach der Täter aus der Hehlerei ein „kriminelles Gewerbe“ gemacht haben muss, nicht beizutreten, da die Aufstellung dieses weiteren Erfordernisses dem Gesetz nicht entspricht. Das vom Oberlandesgericht Hamm vorausgesetzte weitere Merkmal lässt überdies die erforderliche klare Abgrenzung vermissen; würde man jener Ansicht folgen, so wäre die Anwendung des § 260 StGB von Fall zu Fall dem Ermessen des Tatrichters überlassen. Auch in dem Erläuterungswerk von Olshausen, auf das vom Oberlandesgericht Hamm Bezug genommen worden ist (11. Aufl., S. 1357), ist nicht die Ansicht vertreten worden, dass dieses weitere Merkmal zum Tatbestand des § 260 StGB gehöre.
Es ist weder geboten noch vertretbar, lediglich mit Rücksicht darauf, dass die gesetzliche Mindeststrafe des § 260 StGB ein Jahr Zuchthaus beträgt und keine mildernden Umstände vorgesehen sind, für den Anwendungsbereich dieser Strafbestimmung den Begriff der Gewerbsmäßigkeit, der zu zahlreichen Tatbeständen des Strafgesetzbuchs und der strafrechtlichen Nebengesetze gehört, abweichend auszulegen. Die einzelnen Gesichtspunkte, die nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Begriff der Gewerbsmäßigkeit gehören, ermöglichen es dem verständigen Tatrichter, unbefriedigende Ergebnisse zu vermeiden (vgl. Schänke, DRechtsZ 1949, S. 571). Auch die Aufstellung des Erfordernisses, dass der Täter als „typischer“ gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Hehler in Erscheinung getreten sein müsse, findet im Gesetz keine Stütze (so auch RG DR 1942, 1716; Schänke, aaO). An dem vom Reichsgericht entwickelten Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist deshalb festzuhalten.
Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, war die Revision mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Horchner | Krumme | Dr. Hille | |||
| Dr. Groß | Dr. Augustin |
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 72/17 · 19.09.2017AMG-Dopingmittel: bestimmungsgemäßer Gebrauch, IT-Beihilfe, Gewerbsmäßigkeit; Revisionen verworfen
- Amtsgericht Schmallenberg · 5 Cs 158/21 · 27.04.2022Versuchter gewerbsmäßiger Diebstahl von Weihnachtsbäumen in Tateinheit mit Nötigung
- Landgericht Essen · 56 KLs 1/15 · 06.02.2015LG Essen: Vorsätzliche Geldwäsche durch Kurierfahrten (Hawala) in 10 Fällen