Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung von Diebstahl, Hehlerei und Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 212/51
Datum
18.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Diebstahls bzw. Hehlerei und die Anordnung der Sicherungsverwahrung ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet. Er bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen zur Zueignungsabsicht, zur Kenntnis von der Herkunft der Sachen und zur Gefährlichkeit als Gewohnheitsverbrecher. Verfahrensmängel, Besetzung und Beweiswürdigung werden als nicht fehlerhaft erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen fehlerhafter Besetzung des erkennenden Gerichts ist nur begründet, wenn die gesetzlichen Bestellungs- oder Vertretungsregeln verletzt sind; eine vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden macht die Bestellung des Stellvertreters nicht ohne Weiteres rechtswidrig.

2

Die Verurteilung wegen Diebstahls ist gehalten, wenn die tatrichterlichen Feststellungen Beteiligung und rechtswidrigen Zueignungswillen belegen; die Revisionsinstanz ersetzt nicht die freie Beweiswürdigung des Tatrichters.

3

Hehlerei setzt nicht voraus, dass der Angeklagte die Sache unmittelbar vom Vortäter erworben hat; es genügt, dass die Sache aus einer strafbaren Handlung stammt, sodass auch Hehlerei an durch Hehlerei erworbenen Sachen möglich ist.

4

Hilfsfeststellungen des Tatrichters sind zulässig und rechtlich nicht zu beanstanden, sofern sie im Urteil tragfähig begründet sind.

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gerechtfertigt, wenn aus den Feststellungen hervorgeht, dass der Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher einzustufen ist und frühere Strafen keine Besserung bewirkt haben, sodass die öffentliche Sicherheit dies erfordert.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 18. April 1951

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. April 1951 werden verworfen.

Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

Der Angeklagte ██ ist wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Das Landgericht hat gegen ihn Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Angeklagte ███ ist wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten ██ und der Angeklagten ███ hat das Oberlandesgericht Hamm ohne sachliche Prüfung als unzulässig verworfen. Die Revisionen der Angeklagten sind zulässig.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten ██

1. Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet.

Die Kammer war ordnungsmäßig besetzt. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Arnsberg war der Landgerichtsdirektor ██ als Vorsitzender der Kammer bestellt worden. Bei Erlass des Urteils war der ordentliche Vorsitzende vorübergehend verhindert. Die §§ 62, 66 GVG sind nicht verletzt. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist nicht gegeben.

2. Die Rüge der Verletzung des § 283 StPO ist ebenfalls nicht begründet.

Die Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen wird von den Urteilsfeststellungen getragen. Die Ausführungen des Landgerichts zu den Feststellungen gegen den Angeklagten lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hat beim ersten Diebstahl mitgewirkt und in beiden Fällen die Beute als eigene Zueignung behalten. In beiden Fällen ist ein rechtswidriger Zueignungswille festgestellt. Die Verurteilung wegen Diebstahls ist daher nicht zu beanstanden.

3. Die Verurteilung wegen Hehlerei ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte aus den von ihm begangenen Diebstählen und von den bei ihm gefundenen Sachen in seinen Besitz gelangt ist. Zum inneren Tatbestand der Hehlerei hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte nach seinen kriminellen Erfahrungen auf diesem Gebiet gewusst habe, dass die Sachen nur aus einer strafbaren Handlung stammen konnten. Er habe auch in Kenntnis dieser Umstände und in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, gehandelt. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte die Sachen zu einem auffallend niedrigen Preis erworben habe, was darauf hindeute, dass er gewusst habe, dass die Sachen aus strafbaren Handlungen stammten.

Die Revision rügt, es sei nicht festgestellt, dass der Angeklagte gewusst habe, dass die Sachen aus strafbaren Handlungen stammten. Diese Rüge geht fehl. Das Landgericht hat die Feststellung, dass der Angeklagte dies gewusst habe, als Hilfsfeststellung getroffen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Ausführungen der Revision, es sei bekannt, dass viele Polen auswandern und zuvor ihre überflüssigen Sachen zu einem geringen Preis veräußern, greifen nicht durch. Diese Behauptungen betreffen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und können in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.

4. Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte bereits mehrfach wegen Eigentumsdelikten bestraft worden ist und dass er einen verbrecherischen Hang hat, dem durch die bisher verhängten Strafen nicht entgegengewirkt werden konnte. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte immer wieder zu ähnlichen Straftaten neigt und dass er daher als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist. Diese Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat festgestellt, dass die öffentliche Sicherheit den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erfordert und dass eine wirksame Abhilfe nur durch die Anordnung der Sicherungsverwahrung erreicht werden kann.

II. Die Revision der Angeklagten ███

1. Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet.

2. Die sachlich-rechtliche Rüge, die Verurteilung wegen Hehlerei an den aus den Diebstählen stammenden Sachen sei unbegreiflich, weil sich die Angeklagte nur der Hehlerei schuldig gemacht habe und Hehlerei an durch Hehlerei erworbenen Sachen nicht möglich sei, geht fehl.

Der Tatbestand der Hehlerei erfordert nicht, dass die Sachen unmittelbar von dem Täter der Vortat erworben worden sind. Es genügt, dass die Sachen durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind. Hehlerei an durch Hehlerei erworbenen Sachen ist daher möglich.

3. Die Rüge, das zwischen den Angeklagten bestehende eheähnliche Verhältnis sei nicht berücksichtigt worden, ist unbegründet.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte ███ mit dem Angeklagten ██ in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt hat und dass sie von ihm Unterhalt erhalten hat. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass die Angeklagte gewusst habe, dass die Sachen aus strafbaren Handlungen stammten und dass sie sich an der Hehlerei beteiligt habe. Diese Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Dr. GrogDr. AugustinBundesrichter
KrummeBundesrichterBundesrichter

Zitiert von (3)