Treffer
BGH Urteil

Revision im Meineidsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung wegen möglicher Rechtsirrtümer

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 314/51
Datum
07.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; die Revision rügt formelles und materielles Recht. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Schuld- und Vorsatzbeurteilung möglicherweise durch Rechtsirrtümer beeinträchtigt ist. Zudem sind Zweifel an der Strafzumessung und an der Beurteilung des Eides im einstweiligen Verfügungsverfahren aufgeworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines Meineids ist auf die gesetzliche Wahrheitspflicht abzustellen: Der Beeidete hat das darzustellen, was er nach bestem Wissen für wahr hält; dabei ist auch ein subjektiver Irrtum über vermeintlich wesentliche Tatsachen möglich.

2

Für die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit beim Meineid ist zu prüfen, ob derjenige bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt die Unrichtigkeit seiner Aussage hätte erkennen müssen; die bloße Widerlegung der Aussage durch objektive Feststellungen genügt nicht ohne weiteres zur Annahme von Vorsatz.

3

Zur Beurteilung der Möglichkeit eines Irrtums darf nur die beschworene Aussage herangezogen werden; aus der Falsität einer allgemeinen Behauptung folgt nicht zwingend, dass alle daraus abgeleiteten speziellen Aussagen vorsätzlich unwahr gewesen sind.

4

Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, allgemein die Bedeutung des Eides für die Rechtspflege als eigenständigen strafschärfenden Umstand heranzuziehen, soweit diese Bedeutung bereits vom Gesetzgeber im Strafrahmen berücksichtigt ist; maßgeblich sind die konkreten Tatfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 20. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Malermeister Otto HC, geboren am ██ 1913 in ████, wohnhaft in ██████, wegen Meineids hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 20. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

I.

Dass Landgerichtsrat N. den Vorsitz in der 1. Strafkammer geführt hat, entsprach den § 66 GVG. Bei Erlass des Präsidialbeschlusses vom 29. Dezember 1950, durch den er zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt worden ist, war bereits bekannt, dass der in das Landesjustizministerium abgeordnete ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor X., in Kürze in seine Planstelle beim Landgericht Arnsberg zurücktreten werde. Da der ordentliche Vorsitzende, der sein Richteramt zum 1. April 1951 auch wieder angetreten hat, somit zur Zeit der Hauptverhandlung nur vorübergehend verhindert war, greift die Rüge vorschriftswidriger Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) nicht durch (vgl. bereits BGH 4 StR 212/51 vom 21. Mai 1951).

Auch die Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrages, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, dass der Angeklagte seit langem ein sehr aufgeregtes Wesen zeige und nicht in der Lage sei, Vorgänge richtig und logisch darzustellen, lässt keinen Verfahrensverstoß erkennen. Inwieweit die im angefochtenen Urteil dargelegten Gründe, aus denen die Strafkammer diesen Beweisantrag für unerheblich erachtet hat, einer Prüfung standhalten, darf unerörtert bleiben. Denn da der Angeklagte sich in seiner Verteidigung nie darauf berufen hat, dass er bei der Vernehmung die Vorgänge unrichtig dargestellt habe, sondern vielmehr stets mit Nachdruck den Standpunkt vertrat, die von ihm beschworene, in sich widerspruchslose Aussage sei richtig, so spielte sein Darstellungsvermögen für die Beurteilung der Tat keine Rolle. Die Ablehnung des Beweisantrages als unerheblich war daher, so wie er gestellt war, jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

II.

Dagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg, weil die Beurteilung der Schuldfrage möglicherweise durch materiellen Rechtsirrtum beeinflusst ist.

Die Strafkammer führt aus: Wenn der Angeklagte sich auf die von ihm zu bekundenden Vorgänge mit Rücksicht darauf, dass sie bei seiner Vernehmung bereits fünf Jahre zurücklagen, nicht mehr genau habe besinnen können, so habe er das bei seiner Vernehmung zum Ausdruck bringen müssen; wenn er aber als unrichtig erwiesene Bekundungen unter Eid in so bestimmter Form als zweifelsfrei bestehende Tatsachen darstelle, so habe er es auch voll zu verantworten, wenn sich seine Aussage in wesentlichen Punkten als unrichtig erweise.

Diese Erwägungen müssen den Verdacht begründen, dass die Strafkammer den Inhalt der Wahrheitspflicht verkannt und überdies den Vorsatz nicht ausreichend von der Fahrlässigkeit geschieden hat. Der zur Aussage Berufene hat, der Eidesformel entsprechend, das vollgültig zu offenbaren, was er nach seinem besten Wissen für wahr hält. Dabei spielt es, entgegen der Auffassung der Strafkammer, keine Rolle, ob die von ihm für wahr gehaltenen Tatsachen in Wirklichkeit unwahr oder zweifelhaft sind. Er ist im Gegenteil verpflichtet, die Tatsachen so zu bekunden, wie sie sich seinem Bewusstsein darstellen. Insbesondere ist der Aussagende nicht befugt, sein Wissen als zweifelhaft zu bezeichnen, wenn er selbst an dessen Richtigkeit keinen Zweifel hegt. Dabei ist freilich vorausgesetzt, dass bei der Bildung der Überzeugung jede zumutbare Sorgfalt aufgewendet worden ist.

Das angefochtene Urteil legt weiter dar, es möge erklärbar sein, wenn der Angeklagte in unwesentlichen Punkten von dem als objektiv richtig festgestellten Sachverhalt abgewichen wäre, dagegen könne es sich bei der grundsätzlichen Behauptung, nie mit Studienrat █████ über Fragen der Wohnung gesprochen zu haben, nicht um eine durch Aufregung oder bloße Fahrlässigkeit entstandene unrichtige Darstellung handeln.

In dieser Darlegung tritt zunächst, wie es scheint, die unrichtige, weil erfahrungswidrige Auffassung hervor, als ob ein Irrtum nur über unwesentliche, nicht auch über wesentliche Umstände möglich sei. Ganz abgesehen von der offenen Frage, nach welchen Kriterien für den sich Erinnernden das Wesentliche vom Unwesentlichen geschieden werden soll, sind die Irrtumsquellen des menschlichen Erinnerungsvermögens so beschaffen, dass sie selbst subjektiv wesentliche Tatumstände beeinflussen, ja dass gerade ein mit diesen regelmäßig verbundenes Interesse die Erinnerung verfälschen kann.

Der angeführten Erwägung liegt ferner ein zweifacher Denkfehler zugrunde:

Es ist einmal verkannt, dass bei Ermittlung eines Meineides der Prüfung einer Irrtumsmöglichkeit nur die beschworene Aussage des Angeklagten zugrunde gelegt werden durfte und dass dessen beeidete ███████ etwa allgemein dahin ging, mit dem ██████████ nie über Fragen der Wohnung, sondern lediglich dahin, mit ihm nie über die Abstellung von Sachen auf dem Boden verhandelt zu haben. Diese Frage aber wird in dem angefochtenen Urteil nicht als eine grundsätzliche, sondern im Gegenteil ausdrücklich als eine verhältnismäßig unbedeutende Angelegenheit bewertet.

Die Strafkammer übersieht ferner, dass das Verhältnis, in welchem die allgemeine Behauptung, mit Studienrat ██ nie über Fragen der Wohnung, und die spezielle Behauptung, mit ihm nie über die Abstellung von Sachen auf dem Boden verhandelt zu haben, zueinander stehen, für den Zweck materieller Wahrheitsermittlung nur auf dem Boden der Möglichkeit beurteilt werden darf. Wäre die allgemeine negative Behauptung richtig, so schlösse sie freilich die spezielle notwendig ein. Die Strafkammer geht indessen von der Überzeugung aus, die allgemeine Behauptung sei falsch, und solchenfalls bleibt es völlig offen, über welche in den Bereich der Wohnungsfragen fallenden Angelegenheiten verhandelt worden ist, so dass nicht über die Abstellung von Sachen auf dem Boden gesprochen worden zu sein braucht. Selbst die bewusste Unwahrheit der allgemeinen Behauptung, nie über Wohnungsfragen verhandelt zu haben, vermag daher die Möglichkeit eines Irrtums hinsichtlich einer Verhandlung über Abstellung von Sachen auf dem Boden nicht auszuschließen.

Fernerhin liegt der Beurteilung der Schuld ersichtlich die irrige Auffassung zugrunde, die Vereidigung des Angeklagten sei eine für ihn voraussehbare Selbstverständlichkeit gewesen. Der Angeklagte war Antragsgegner in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung und als solcher zur mündlichen Verhandlung über seinen Widerspruch geladen. In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung findet – gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO – und zwar auch von Seiten des Antragsgegners, keine volle Beweisführung, sondern lediglich eine Glaubhaftmachung statt (RGZ 27, 427; 59, 358; Stein-Jonas, 17. Aufl. III 2 zu § 922 ZPO). Als Mittel der Glaubhaftmachung sind zwar nach dem seit der Novelle vom 27. Oktober 1933 geltenden Wortlaut des § 294 ZPO (RGBl. I S. 766 Nr. 40) alle sofort benutzbaren Beweismittel zulässig; indessen wird aus § 452 ZPO sachentsprechend gefolgert, dass das Gericht nach wie vor die Beeidigung einer Parteiaussage nur zur Erlangung der vollen Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache, nicht aber auch zum Zwecke ihrer bloßen Wahrscheinlichmachung anordnen kann (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozessrechts, 5. Aufl. S. 501).

Die zivilprozessuale Rechtslage insoweit ist, braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden. Denn jedenfalls ist es in der Gerichtspraxis durchaus ungewöhnlich, im Verfahren der einstweiligen Verfügung einer Partei den Eid aufzuerlegen.

Wenn das angefochtene Urteil auch ausspricht, der Angeklagte habe seine Aussage wider besseres Wissen gemacht, sei sich deren Unrichtigkeit bewusst gewesen und habe sich entschlossen, eine unrichtige Aussage zu machen und zu beschwören, so ist es doch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer zu anderen Feststellungen gelangt wäre und insbesondere den inneren Tatbestand anders beurteilt haben würde, wenn sie zu den erörterten Punkten von zutreffenden Auffassungen und Erwägungen ausgegangen wäre.

Der Vorsatz des Meineides ist somit nicht einwandfrei nachgewiesen.

III.

Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass auch die Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten durch Rechtsirrtum beeinflusst sein kann. Die Strafkammer hat nämlich bei der Strafzumessung – wie sie ausführt – entscheidend berücksichtigt, dass gerade Meineidsdelikte mit erheblichen Strafen geahndet werden müssten und unsere Rechtspflege zu einem erheblichen Teil auf der Heiligkeit des Eides beruhe; gerade der Fall des Angeklagten zeige eindeutig, dass Meineide zu unrichtigen Urteilen der Gerichte führen müssten. Wenn hierbei allgemein die Bedeutung des Eides für die Rechtspflege strafschärfend bewertet worden ist, so wäre das ein unzulässiger Strafzumessungsgrund, weil diese Bewertung vom Gesetzgeber bereits bei der Bemessung des Strafrahmens zu Ungunsten der Täter berücksichtigt worden ist. Rechtlich haltbar wäre die Darlegung der Strafkammer nur, wenn sie insgesamt dahin zu verstehen sein sollte, dass die konkrete Tatfolge eine erhebliche Strafe rechtfertige.

JustizangestellterEngelsDr. Jagusch
GlanzmannDr. GeierDr. Augustin

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